Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00616


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 9. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Pizzaiolo, meldete sich am 11. Juli 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen am 28. Januar 2012 erlittenen Hirninfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Schreiben vom 23. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/10). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2013 (Urk. 6/21) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 1. Juli 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 6/23; ergänzende Einwandbegründung vom 16. September 2013, Urk. 6/27) holte die IV-Stelle zuerst das neurologische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 25. März 2014 (Urk. 6/31) und im Anschluss das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der Z.___ vom 1. November 2016 ein (Urk. 6/59).

    Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten wiederum die Möglichkeit zur Stellungnahme (Schreiben vom 7. Dezember 2016, Urk. 6/60; Stellungnahme vom 13. Januar 2017, Urk. 6/61) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. April 2017 wie vorbeschieden eine vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2; Verfügungsteil 2, Urk. 6/65).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 29. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine unbefristete Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-71), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Beschluss vom 22. August 2018 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine mögliche reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung in Aussicht und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (Urk. 8), worauf der Beschwerdeführer verzichtete.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Januar 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und eine Erwerbstätigkeit entsprechend nicht zumutbar gewesen sei. Ab dem 1. Februar 2013 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit wieder aufgenommen. Gestützt auf die Gutachten sei nach Abschluss der Neurorehabilitation per Ende Februar 2013 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 und Urk. 6/65).

1.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass der Gutachtensauftrag ausdrücklich Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erteilt, das Gutachten allerdings von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesem Gutachterwechsel nicht zugestimmt, womit seine Mitbestimmungsrechte bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei und das Gutachten vom 1. November 2016 demnach aus formellen Gründen ungültig sei. Auch seien Ablauf und Qualität der Begutachtung unhaltbar.

    Die psychiatrische Begutachtung sei im August und September 2015 erfolgt – die neuropsychologische erst ein Jahr später im August 2016. Erstattet worden sei das Gutachten dann erst am 1. November 2016. Damit bleibe völlig unklar, ob während der neuropsychologischen Abklärung die psychiatrischen Diagnosen überhaupt noch gültig gewesen seien. Die Gutachter widersprächen sich auch, wenn sie Hinweise auf neuropsychologische Defizite verneinen würden, andererseits aber neuropsychologische Defizite als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festhielten. Hinzu komme, dass die Aktenlage bei Erstattung des Gutachtens nicht mehr aktuell gewesen sei. In der neuropsychologischen Beurteilung werde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Der Sachverhalt sei entsprechend nicht genügend abgeklärt.

    Selbst wenn man auf das Gutachten abstellen möchte, so wäre ein Anspruch auf berufliche Massnahmen begründet, was vor dem Rentenanspruch hätte geprüft werden müssen. Damit sei die Verfügung ohnehin unzutreffend.



2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).



2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).



2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


3.    

3.1    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten neurologischen Gutachten vom 25. März 2014 hielt Dr. Y.___ einen kardial-embolischen Mediateilinfarkt rechts am 28. Januar 2012 mit vollständig regredienter Hemiparese links und fortbestehenden neuropsychologischen Beschwerden unklarer Wertigkeit als Diagnose fest (Urk. 6/31/9).

    


    Der Beschwerdeführer habe am 28. Januar 2012 einen ischämischen Teilinfarkt, wahrscheinlich infolge eines kardial-embolischen Verschlusses auf Höhe des M1-Abschnitts der rechten Arteria cerebri media bei mechanischem Aortenklappenersatz erlitten. Von der Infarzierung seien das Stammgangliengebiet und die rechte Temporalregion betroffen gewesen. Im Verlauf einer Lysetherapie habe sich die Halbseitensymptomatik links soweit zurückgebildet, dass aktuell im klinischen Neurostatus keine Seitenhinweise mehr erkennbar seien. Infolge des Mediainfarkts sei es ausserdem zu neuropsychologischen Defiziten gekommen, was unter Berücksichtigung der Infarktlokalisation auch aus neurologischer Sicht nachvollziehbar sei. In der Reha in Valens seien formal mittelschwere Funktionsstörungen, vorwiegend der Aufmerksamkeitsfunktionen, festgestellt worden. Bei einer Verlaufsuntersuchung am D.___ in Zürich am 29. März 2012 seien zusätzlich Defizite im psychomotorischen Tempo und im Antrieb festgestellt worden. Im Verlauf von ergotherapeutischen Massnahmen sei offenbar keine neuropsychologische Kontrolle mehr durchgeführt worden.

    Ein Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit als Pizzaiolo ab März 2013 sei jedoch aufgrund von neuropsychologischen Beschwerden gescheitert. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Merkfähigkeits- und Gedächtnisprobleme sowie Leistungsversagen bei hohem Arbeitsanfall genannt. Eine zeitlich befristete ganze IV-Rente habe am 28. Februar 2013 geendet. Der Hausarzt Dr. E.___ habe dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 0 %) attestiert. Nach vollständiger Rückbildung der somatisch-neurologischen Defizite (Hemiparese links) sei diese Einschätzung aus rein neurologischer Sicht nachvollziehbar. Die Diskrepanzen in der Selbst- und Fremdwahrnehmung hätten im Rahmen der aktuellen monodisziplinären neurologischen Begutachtung nicht geklärt werden können. Fokal-neurologisch ergebe sich im klinischen Neurostatus ein unauffälliger Befund. Insbesondere sei keine Halbseitensymptomatik mehr nachweisbar und die geklagten Restbeschwerden im linken Bein seien klinisch nicht objektivierbar. Prinzipiell wären aufgrund der Infarktlokalisation anhaltende und beruflich relevante neuropsychologische Defizite der Aufmerksamkeitsfunktionen, der Mnestik und der Exekution vorstellbar. Dennoch erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinem Leistungsversagen am Arbeitsplatz - selbstständige längere Autofahrten (heutige 90-minütige Fahrt zum Untersuchungsort) zutraue und regelmässig über offenbar längere Zeit bei Computerspielen die Konzentration aufrechterhalten könne. Zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine ergänzende neuropsychologische Untersuchung einschliesslich Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahreignung notwendig. Dazu empfehle sich ein bidisziplinäres Gutachten unter psychiatrischer Federführung in Auftrag zu geben, da der Beschwerdeführer auch über depressive Beschwerden berichte und offenbar ohne weitere fachpsychiatrische Evaluation regelmässig ein Antidepressivum einnehme (Urk. 6/31/7 ff.).

3.2    Dr. B.___ und med. pract. C.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten vom 1. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/59/17):

- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- Neuropsychologische Defizite am ehesten im Rahmen des akuten ischämischen Hirninfarkts (I63), differentialdiagnostisch im Rahmen der leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest:

- Belastung durch apoplektischen Insult Januar 2012 im Sinne einer Verarbeitungsstörung

- Hypercholesterinämie (E78.0)

- Essentielle Hypertonie (I10)

- Status nach mechanischem Aortenklappenersatz ca. 1990 (ICD-10 Z95.2)

- Status nach akutem ischämischem Hirninfarkt im Bereich der Stammganglien und temporal rechts bei M1 Verschluss der MCA (28.01.2012) mit konsekutivem Hemisyndrom links (ICD-10 I63)

    Die Gutachter konstatierten (Urk. 6/59/18 ff.), dass sich während der beiden Explorationen vom 11. August 2015 und vom 30. September 2015 von insgesamt ca. 6 Stunden Dauer keine Hinweise für das Vorliegen grösserer neuropsychologischer Defizite gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer habe dem Gespräch gut folgen können, ohne Anzeichen von Ermüdung oder Überforderung. Gegen Ende der Exploration durchgeführte Konzentrations- und Gedächtnistests hätten ein altersgemässes Funktionsniveau gezeigt. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. August 2016 hätten sich indes testpsychologisch verschiedene unterdurchschnittliche Werte feststellen lassen, vor allem bezüglich der Aufmerksamkeitsfunktionen, die durchaus zu einer gewissen Einschränkung führen könnten. Die Defizite könnten durchaus mit dem ischämischen Infarkt zusammenhängen. Aufgrund der in der Zeit nach dem Hirninfarkt 01/2012 erstmalig aufgetretenen Symptome wie Traurigkeit, Antriebslosigkeit und Erschöpfbarkeit lasse sich zudem eine bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung anhaltende leichte depressive Episode diagnostizieren. Es zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen anderer psychischer Störungen. Als relevante Funktionseinschränkungen zeigten sich eine mittelgradige Störung der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Durchhaltefähigkeit. Dies korreliere mit den Angaben des Beschwerdeführers insofern, dass er berichte, dass ihm 2013 nach Wiederaufnahme seiner Arbeit als Pizzaiolo wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gekündet worden sei. Weiter berichte er über schnelle Erschöpfbarkeit, die sich bei Arbeitstätigkeit, aber auch bei Alltagstätigkeiten (Spazierengehen, Velofahren) zeige. Hier lege er eine defizitorientierte Haltung an den Tag, und bleibe in seinen Aussagen sehr vage. Deskriptive Divergenzen, z.B. ob eher Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen seine Arbeitsfähigkeit gestört hätten oder die schnelle Erschöpfbarkeit, oder wie er trotz gleichbleibender Symptomatik im 2013 und 2014 über mehrere Monate zu 100 % habe arbeiten können, könne er im Gespräch nicht schlüssig erklären.

    Insgesamt sei nach dem Hirninfarkt 01/2012 ein Rückgang von Tätigkeiten zu verzeichnen, bei schon prämorbid niedrigem Betätigungsniveau. Es zeige sich insgesamt eine durch die Depression und die neuropsychologischen Defizite bedingte leichte Einschränkung des Leistungsniveaus in Bezug auf die angestammte Tätigkeit (mit niedrigem Anforderungsprofil). Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem durch den Beschwerdeführer geschilderten Ausmass erscheine unplausibel. Die resultierende Divergenz zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung bzgl. der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultiere aus gutachterlicher Sicht aus einer Verarbeitungsstörung bzgl. des Hirninfarktes (siehe Diagnose Z73.3).

    In Zusammenschau der vorliegenden Befunde erscheine eine maximale Einschränkung in angestammter Tätigkeit als Pizzaiolo von 30 % und in angepasster Tätigkeit z.B. als Reinigungskraft von 20 % realistisch. Die Zuordnung der berichteten kognitiven Störungen sei nicht abschliessend zu klären, solange der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode leide, da reduzierte Psychomotorik, Antriebsstörung und Konzentrationsstörungen typische Depressionssymptome seien. Sie empfählen daher eine suffiziente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowohl der Depression als auch der Verarbeitungsstörung, um mittelfristig eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen.


4.    

4.1    Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten ist teilweise unvollständig bzw. lückenhaft und unklar:

4.1.1    Dr. B.___ und med. pract. C.___ führten im Gutachten im Rahmen der Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin aus, es zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen neuropsychologischer Defizite (Urk. 6/59/22). Bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie allerdings nebst einer leichten depressiven Episode auch neuropsychologische Defizite am ehesten im Rahmen des akuten ischämischen Hirninfarkts, differentialdiagnostisch im Rahmen der leichten depressiven Episode (Urk. 6/59/17). Dies ist stark widersprüchlich und ohne gutachterliche Erklärung nicht nachvollziehbar.

4.1.2    Dr. Y.___ führte in seinem neurologischen Gutachten aus, dass zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine ergänzende neuropsychologische Untersuchung einschliesslich Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahreignung notwendig sei (vgl. E. 3.1). Es fand zwar eine neuropsychologische Untersuchung statt, jedoch ohne Beschwerdevalidierungsverfahren und Prüfung der Fahreignung. Dass darauf verzichtet wurde ist auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen, wonach während der 6 Stunden dauernden psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise für neuropsychologische Defizite hätten festgestellt werden können und die Konzentrations- und Gedächtnistests altersgemäss ausgefallen seien, aber während der neuropsychologischen Untersuchung verschiedene unterdurchschnittliche Werte festgestellt worden seien, schlicht nicht erklärbar (Urk. 6/59/18 f.; E. 3.2).

    Damit hätte zwingend eine Symptomvalidierung – wie von Dr. Y.___ empfohlen – stattfinden müssen. Das Gutachten ist diesbezüglich unvollständig.

4.1.3    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten Dr. B.___ und med. pract. C.___ aus, dass sich insgesamt eine durch die Depression und die neuropsychologischen Defizite bedingte leichte Einschränkung des Leistungsniveaus in Bezug auf die angestammte Tätigkeit zeige. In der angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe aufgrund der vorliegenden Befunde eine maximale Einschränkung von 30 %. In angepasster Tätigkeit z.B. als Reinigungskraft scheine eine Einschränkung von 20 % realistisch.

    Eine genauere Umschreibung des möglichen Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit fehlt allerdings. Auch ist nicht klar, aufgrund welcher Befunde der Beschwerdeführer z.B. als Reinigungskraft eingeschränkt sein sollte. Damit erweist sich das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten diesbezüglich als unvollständig.


4.1.4    Hinzu kommt, dass zwischen den psychiatrischen Explorationen (11. August und 30. September 2015) und der neuropsychologischen Untersuchung am 16. August 2016 rund ein Jahr verging. Damit bleibt auch unklar, ob die diagnostizierte leichte depressive Episode im Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung überhaupt noch bestand oder bereits remittiert war. Dies ist allerdings mit Blick darauf, dass die neuropsychologischen Defizite gutachterlich am ehesten im Rahmen des akuten Hirninfarkts, differentialdiagnostisch im Rahmen der leichten depressiven Episode beurteilt wurden, als relevant zu beurteilen.

4.1.5    Zusammenfassend erweist sich das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___ und med. pract. C.___ als zumindest erklärungsbedürftig in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und lückenhaft im Hinblick auf das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit. Die neuropsychologische Untersuchung ist des Weiteren ungenügend bzw. unvollständig, da weder ein Symptomvalidierungsverfahren noch eine Prüfung der Fahreignung stattgefunden hat, was in casu allerdings notwendig gewesen wäre.

4.2    Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, äusserte sich in ihren Stellungnahmen vom 24. November 2016 und 3. Februar 2017 (Urk. 6/62/3 und Urk. 6/62/5) nur äusserst kurz und gab im Wesentlichen lediglich das Gutachten wieder. Sie setzte sich – soweit ersichtlich – nicht im Detail damit auseinander. Entsprechend vermögen diese Einschätzungen an der Beurteilung des Gutachtens nichts zu ändern.

4.3    Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen-neuropsychologischen Gesundheitszustand in geeigneter Form abkläre. Danach ist erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Entsprechend kann offen bleiben, ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge des Gutachterwechsels vorgelegen hat.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova