Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00618



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 26. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, meldete sich am 31. Mai 2016 unter Hinweis auf eine chronische mittelgradige Depression, eine Panikstörung und eine Angststörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 25. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 7/24/1-24). Am 26. Januar 2017 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31; Urk. 7/34; Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 7/44 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Der Versicherte erhob am 29. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine volle Rente beginnend ab 1. Dezember 2016 zuzusprechen, eventuell sei ihm eine halbe Rente ab 1. Dezember 2016 zuzusprechen, subeventuell seien zur Abklärung seiner Restarbeitsfähigkeit zusätzliche weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Bei der Einschätzung des behandelnden Psychiaters handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Ob der Alkoholkonsum aktuell als wesentlich anzusehen sei oder nicht, sei zudem nicht relevant, da sich dieser nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass er gemäss der Einschätzung seines behandelnden Psychiaters seit Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei, weshalb er ab Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 13 Ziff. II.B.22). Eventuell sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, woraus ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiere (S. 13 f. Ziff. 23-25, vgl. S. 8 ff. Ziff. II.B.10-21).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (Ziff. 1.5), führte in seinem Bericht vom 23. Juni 2016 (Urk. 7/14) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 behandle (Ziff. 1), und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- langjährige Depression

- begleitet von Angst, Konzentrations- und Schlafstörung, chronischer Müdigkeit, Antriebs-, Aussichts- und Hoffnungslosigkeit, teilweise Todesgedanken, Panikstörung, Klaustrophobie sowie Höhenangst

- schlechte Aussichten auf eine Behebung der auslösenden Faktoren: vor allem soziale, berufliche, persönliche und familiäre Perspektivlosigkeit

- Status nach vermehrtem Alkoholkonsum

    Die Prognose für den freien Arbeitsmarkt und für eine Arbeit im geschützten Rahmen seien sehr schlecht. Dies weil der Beschwerdeführer nebst seinen psychischen und physischen Einschränkungen keine Berufsausbildung aufweise, die Sprache nicht genügend beherrsche und auch aufgrund seines Alters nicht mehr für die Erlernung eines Berufs in Frage komme (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer habe seines Wissens keinen Beruf erlernt. Seit dem 1. Juni 2014 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

3.2    Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/15) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Juli 2014 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronische Depression, mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Impulskontrollstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F63.9)

    Der Beschwerdeführer sei chronisch depressiv. Es gebe zwar eine geringfügige, aber keine nennenswerte Verbesserung unter der zweijährigen Behandlung mit Antidepressiva und störungsspezifischer kognitiver Verhaltenstherapie, weshalb die Prognose auf Weiterbestehen einer chronischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit auf lange Sicht zu stellen sei (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter Cargo beziehungsweise als Zügelmann beim C.___ bestehe seit dem 29. Juli 2014, mithin seit Behandlungsbeginn, bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Zudem seien keine angepassten Tätigkeiten möglich (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. Z.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 25. Oktober 2016 (Urk. 7/24/1-24) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 4), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 12 ff. Ziff. II) und auf seine am 26. September 2016 durchgeführte Untersuchung (S. 4 oben). Aufgrund einer unklaren Formulierung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers reichte Dr. Z.___ auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/26) am 28. November 2016 eine Neufassung des psychiatrischen Gutachtens ein (Urk. 7/28/1; Urk. 7/28/2-25).

    Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. III.1):

- rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatische Syndrome (ICD-10 F33.00)

- episodisch paroxysmale Angstanfälle, Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1; S. 16 Ziff. III.2).

    Dr. Z.___ legte dar, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2001 regelmässig gearbeitet habe, er sei als Mitarbeiter Flugzeugabfertigung bei der D.___ tätig gewesen. Zudem habe er etwa drei Jahre als Hilfskraft in der Altenpflege gearbeitet. In den angestammten Tätigkeiten bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 23 Ziff. VI.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Eine mögliche Verweistätigkeit sollte folgende Charakteristika beinhalten: Tagesbelastung von maximal fünf Stunden, ausreichende Pausen und Erholungsphasen, kein Schichtbetrieb, ausreichende Erholungsphasen von mindestens acht bis zehn Stunden zwischen den Tätigkeiten, geringe kognitive Anforderungen, keine hohen Anforderungen an die interaktionellen Skills mit geringen Anforderungen an Teamstrukturen oder im unmittelbaren Kundenkontakt im Verkauf (S. 22 f. Ziff. VI.2). Eine langsame Reintegration innerhalb einer Massnahme, die bei etwa 30 % beginne und am Ende fünf Stunden pro Tag betrage, sei ideal (S. 23 Ziff. VI.3).

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor vier Wochen jeglichen Alkoholkonsum selber ohne Entzugserscheinungen eingestellt zu haben. Das Einstellen des Alkoholkonsums werde auch durch die Laborwerte widergespiegelt. Insgesamt sei nicht von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch langjährig einen schädlichen Gebrauch von Alkohol betrieben. Alkohol sei als depressionsauslösend anzusehen (S. 18 unten f. Ziff. III.4). Der Beschwerdeführer nehme auch die durch ihn selber angegebenen und verschriebenen Medikamente nicht adäquat ein. Dies sei als eine erhebliche Diskrepanz anzusehen. Zudem gehe die Aktenlage von einer ungewöhnlich hohen Arbeitsunfähigkeit bei der mittelgradigen depressiven Erkrankung aus. Diese sei sowohl im Vergleich zu den Alltagsaktivitäten als auch in der Untersuchungssituation nicht nachvollziehbar (S. 20 Ziff. V.1).

3.4    Dipl.-Med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (Urk. 7/29/4-5) aus, es könne auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden. In angepasster Tätigkeit als angelernter Automechaniker bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. In angepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ab dem 26. September 2016, mithin ab der Begutachtung, täglich fünf Stunden arbeiten, was einer Arbeitsfähigkeit von 60 % entspreche. Die Einsatzfähigkeit liesse sich noch weiter verbessern, wenn der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente einnähme.

3.5    In seinem Schreiben vom 10. März 2017 (Urk. 7/38 = Urk. 3/4) bestätigte Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen von ihm ab dem 19. September 2016 eine Antibiotika-Therapie erhalten habe, weshalb er zur Meidung von Interaktionen vorübergehend auf die Einnahme von Psychopharmaka verzichtet habe.

3.6    Med. pract. B.___ nahm am 21. März 2017 (Urk. 7/39 = Urk. 3/5) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) Stellung. Er nannte eine mittelgradige depressive Episode mit Tendenz zur Chronifizierung einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) und Panikattacken (ICD-10 F41.0) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1a). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er seinen Status nach Alkoholmissbrauch (Ziff. 1b).

    Aktuell seien in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit für die freie Wirtschaft betrage 0 %. Dieselbe Einschätzung gelte für die Einsatzprogramme im Sozialamt Zürich (Ziff. 3). Es könne versucht werden, die jetzige Arbeitsfähigkeit von 0 % mit geeigneten Massnahmen (Arbeitsbelastungstraining der Invalidenversicherung) respektive leichten Tätigkeiten im dritten Arbeitsmarkt zu steigern (Ziff. 4). Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit werde überhaupt nicht geteilt und sei nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung von 60 % erscheine willkürlich (Ziff. 6).

    Zudem sei die Suchtdiagnose (schädlicher Gebrauch von Alkohol) seit Herbst 2014 nicht mehr zutreffend. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 begonnen, sehr kontrolliert in kleinen Dosen in grösseren Abständen Alkohol zu konsumieren. Dies erfülle keinesfalls die Kriterien eines Alkoholmissbrauchs. Ausserdem müsse der Suchtkonsum als sekundär bezüglich einer aus dem sozialen Rahmen verlaufenden Vita gesehen werden mit konsekutiver psychischer Erkrankung (Ziff. 5). Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem Gutachter mitgeteilt, dass er in den letzten zehn Tagen keine Psychopharmaka eingenommen habe, da er damals unter einer schweren Bronchitis gelitten und vom Hausarzt für sieben bis zehn Tage Antibiotika verschrieben erhalten habe. Antibiotika und Antidepressiva seien oft nicht kompatibel, weshalb in solchen Fällen immer die Psychopharmaka abgesetzt würden. Der Gutachter habe diese Mitteilung des Beschwerdeführers einfach ignoriert (Ziff. 7).

3.7    Die RAD-Ärztin Dipl.-Med. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2017 (Urk. 7/43/3) fest, dass es sich bei den durch den behandelnden Psychiater vorgetragenen Argumenten (vgl. vorstehend E. 3.6) um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle. Ob der Alkoholkonsum aktuell als wesentlich anzusehen sei oder nicht, sei nicht relevant, da sich dieser nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es könne daher weiterhin auf ihre frühere Stellungnahme abgestellt werden (vorstehend E. 3.4).


4.

4.1    Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass er zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 3.3) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.5).

4.2    Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatische Syndrome (ICD-10 F33.00), und episodisch paroxysmale Angstanfälle, Panikstörung (ICD-10 F41.0), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer in den angestammten Tätigkeiten als Mitarbeiter Flugzeugabfertigung und Hilfskraft in der Altenpflege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2014 und in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3).

    Zudem legte er dar, dass beim Beschwerdeführer nach langjährigem schädlichen Gebrauch von Alkohol zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung keine Alkoholabhängigkeit vorlag (vorstehend E. 3.3; vgl. Urk. 7/28/2-25 S. 11 Ziff. I.4-6, S. 12 Ziff. I.9.2), weshalb er auch zum Schluss kam, es liege diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Ob der Beschwerdeführer erst vier Wochen vor der psychiatrischen Begutachtung (vorstehend E. 3.3) oder, wie er selber geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Rz 8), bereits im Herbst 2014 alkoholabstinent war, ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung, da der Gutachter dies nicht als auf die Arbeitsfähigkeit einschränkend erachtete. Ausserdem begründet Alkoholismus nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a).

    Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatische Syndrome, und den episodisch paroxysmalen Angstanfällen, Panikstörung, eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

4.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.4    In E. 8.1 von BGE 143 V 148 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde (vgl. vorstehend E. 4.3), einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegensteht, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Demnach fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist.

    Bei der Prüfung des funktionellen Schweregrades des Leidens des Beschwerdeführers ist somit von den psychiatrischen Diagnosen der rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatische Syndrome, und den episodisch paroxysmalen Angstanfällen, Panikstörungen, auszugehen.

4.5    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

4.6    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ anhand des Instruments ICF APP 1 eruiert worden sind. So sind die psychische Stabilität, die Funktionen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses sowie die höheren kognitiven Funktionen des Beschwerdeführers mittelgradig beeinträchtigt. In den Funktionen der psychischen Energie und des Antriebs ist er leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Eine leichte Einschränkung besteht zudem in den Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, in der Umgänglichkeit, in der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, im Selbstvertrauen und in den emotionalen Funktionen. In den Funktionen des Denkens und in der Selbstwahrnehmung sowie im Zeiterleben betreffende Funktionen ist der Beschwerdeführer hingegen nicht eingeschränkt (Urk. 7/28/225 S. 8 ff. Ziff. I.2). Es bestehen zwar psychosoziale Faktoren, namentlich die Arbeitslosigkeit, die schlechten Deutschkenntnisse sowie ein niedriges Bildungsniveau ohne Lehrabschluss und mit nur geringen angelernten Tätigkeiten und Fähigkeiten (vgl. Urk. 7/28/2-25 S. 10 Ziff. I.3, S. 15 Ziff. II.4), jedoch kommen diese psychosozialen Faktoren nicht als alleinige Ursache der psychischen Störung in Betracht.

    In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2014 bei Dr. B.___ in psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Zudem nimmt er teilweise auch ein Schlafmittel ein. Vorher hat keine psychiatrische Behandlung stattgefunden (Urk. 7/28/2-25 S. 13 Ziff. II.1.3). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die antidepressiven Medikamente nicht regelmässig einnimmt (vorstehend E. 3.3; vgl. Urk. 7/28/2-25 S. 13 Ziff. II.1.3, S. 15 Ziff. II.5, S. 19 Ziff. IV.1, S. 21 Ziff. V.4). Dr. Z.___ legte sodann dar, dass eine antidepressive Medikation regelmässig und dauerhaft einzunehmen sei. Der Beschwerdeführer empfinde subjektiv keine ausreichende Besserung. Es werde zusätzlich eine teilweise antidepressive, jedoch hauptsächlich sedierende neuroleptische Medikation eingesetzt. Bei der derartig ausgeprägten Schlafstörung sei als Möglichkeit einer Verstärkung der antidepressiven Wirkung ein sedierendes Antidepressivum einsetzbar. Bei der Angsterkrankung sei eine zusätzliche Medikation und eine spezifische psychotherapeutische Intervention indiziert (Urk. 7/28/2-25 S. 21 Ziff. V.4). Beim Beschwerdeführer fänden sich ausgeprägte kognitive Defizite, die bei der Therapieadhärenz zu berücksichtigen seien, jedoch liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapierbarkeit vor (Urk. 7/28/2-25 S. 22 Ziff. V.5).

    In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Erkrankung ohne somatische Syndrome sowie an episodischen paroxysmalen Angstanfällen, Panikstörungen, leidet. Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.

    Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur über geringe persönliche Ressourcen verfügt. So finden sich keine Freundschaften, Bekanntschaften oder eine Beziehung. Der Beschwerdeführer betreut teilweise sein eigenes Kind, dieses wird jedoch hauptsächlich durch die Kindesmutter betreut (Urk. 7/28/2-25 S. 11 Ziff. I.8). Immerhin erledigt der Beschwerdeführer seinen Haushalt allein und geht einkaufen (Urk. 7/28/2-25 S. 14 Ziff. II.2.1, S. 21 Ziff. V.2). Er scheint jedoch seine körperliche Pflege nur reduziert wahrzunehmen (Urk. 7/28/2-25 S. 5 Ziff. I.1, S. 24 Ziff. VI.2).

    Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine in einer 3-Zimmer-Wohnung lebt (Urk. 7/28/2-25 S. 14 Ziff. II.2.1). Er verfügt über keinen Tagesrhythmus und wacht zwischen 05:00 Uhr und 09:00 Uhr auf, einen Wecker benutzt er nicht. Er isst nicht zu festen Zeiten, ausser sein Kind ist bei ihm. Er darf sein Kind alle 14 Tage sehen. Er sieht fern, surft im Internet und geht im Park spazieren. Über andere Aktivitäten verfügt er nicht (Urk. 7/28/2-25 S. 14 Ziff. II.2.2). Demnach sind beim Beschwerdeführer kaum soziale Ressourcen erkennbar.

    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im sozialen Kontext als auch im beruflichen Kontext nahezu gleichmässig eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer kann seinen Haushalt vollständig selber versorgen, geht einkaufen und kann sein Kind bei den zumindest 14-tägigen Besuchen adäquat betreuen. Bürokratische Strukturen wie Überweisungen, Steuererklärungen oder Versicherungen kann er jedoch nicht selber bewältigen. Dies passt zu der erheblichen kognitiven Einschränkung. Sonst finden sich adäquate Bewältigungsstrategien in den vergleichbaren Lebensbereichen (Urk. 7/28/2-25 S. 21 Ziff. V.2).

    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält, er jedoch die antidepressiven Medikamente nicht regelmässig einnimmt (Urk. 7/28/2-25 S. 13 Ziff. II.1.3, S. 15 Ziff. II.5, S. 19 Ziff. IV.1, S. 21 Ziff. V4). Dr. Z.___ war sodann der Ansicht, dass die antidepressive Medikation regelmässig einzunehmen und die Medikation allgemein zu intensivieren sei (Urk. 7/28/2-25 S. 22 Ziff. V.5). Inwiefern sich dadurch jedoch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere die Arbeitsfähigkeit verbessern könnte, legte er nicht dar. Es kann deshalb durchaus von einem Leidensdruck des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

4.7    Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___, wonach die diagnostizierten psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit von 40 % bewirken (vorstehend E. 3.3), schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass in einer angepassten Tätigkeit, sofern es sich dabei um eine Tätigkeit mit ausreichenden Pausen und Erholungsphasen, ohne Schichtbetrieb, ausreichenden Erholungsphasen von mindestens acht bis zehn Stunden zwischen den Tätigkeiten, geringen kognitiven Anforderungen, keinen hohen Anforderungen an die interaktionellen Skills mit geringen Anforderungen an Teamstrukturen oder im unmittelbaren Kundenkontakt im Verkauf, handelt, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht (vgl. vorstehend E. 3.3). Diese Arbeitsfähigkeit besteht der RAD-Ärztin Dipl.-Med. E.___ folgend (vorstehend E. 3.4) seit September 2016, mithin seit der psychiatrischen Begutachtung.

4.8    In Bezug auf die Berichte von Dr. A.___ vom Juni 2016 (vorstehend E. 3.1) und med. pract. B.___ vom Juli 2016 (vorstehend E. 3.2) und März 2017 (vorstehend E. 3.6) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die diagnostische Einschätzung von med. pract. B.___, wonach eine mittelgradige depressive Episode vorliegt, stimmt zwar mit der Beurteilung von Dr. Z.___ überein, nicht jedoch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Med. pract. B.___ legte denn auch nicht substantiiert dar, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Die Berichte von med. pract. B.___ vermögen deshalb an der Einschätzung von Dr. Z.___ nichts zu ändern.

    In Bezug auf den Bericht Dr. A.___ ist festzuhalten, dass er nicht über den entsprechenden Facharzttitel verfügt, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fachärztlich zu beurteilen. Ausserdem legte er nicht näher dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sein soll.

4.9    Der Beschwerdeführer machte geltend, Dr. Z.___ habe bei seiner Schlussfolgerung, wonach nicht von einer adäquaten Therapieadhärenz gesprochen werden könne (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4.6), völlig ausser Acht gelassen, dass er ihm anlässlich der Untersuchung mitgeteilt habe, auf ärztliches Anraten hin wegen einer Antibiotikaeinnahme zur Bekämpfung einer schweren Bronchitis auf die gleichzeitige Einnahme von Psychopharmaka verzichten zu müssen. Gemäss Bestätigung seines langjährigen Hausarztes Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) habe ihm dieser ab dem 19. September 2016 eine Antibiotika-Therapie verschrieben. Seine Arbeitsfähigkeit habe trotz intensiver, langjähriger Therapie und der regelmässigen Einnahme von Psychopharmaka weder wiederhergestellt noch verbessert werden können, weshalb seine psychiatrischen Einschränkungen therapieresistent seien (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II.B.5-7).

    Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/28/2-25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung mitgeteilt hat, Escitalopram und Quetiapin einzunehmen (S. 12 Ziff. I.9.2). Diesbezügliche Hinweise, dass er Dr. Z.___ über die vorläufige Nichteinnahme der Psychopharmaka in Kenntnis gesetzt haben soll, finden sich hingegen nicht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass Dr. Z.___ zum Schluss kam, der Beschwerdeführer nehme die Psychopharmaka nicht regelmässig ein. Die Tatsache, dass Dr. Z.___ anlässlich der Begutachtung nicht über die vorläufige Nichteinnahme der Psychopharmaka informiert war, vermag jedoch nichts an seiner Einschätzung zu ändern. Denn Dr. Z.___ legte insgesamt in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/28/2-25 S. 23 f. Ziff. VI) und leitete aufgrund der ungenügenden Einnahme der Psychopharmaka nichts zu seinen Ungunsten ab. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

4.10    Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ würden insbesondere in der beruflichen Anamnese sowie auch teilweise in der sozialen Anamnese grössere Unklarheiten und Mängel auffallen (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 9). Dr. Z.___ legte in seinem psychiatrischen Gutachten auch selbst dar, dass der Beschwerdeführer extrem unklare anamnestische Angaben gemacht habe. Bereits die Arbeitsstellen seien nur bedingt nachvollziehbar. Auch die Auskünfte bezüglich Beruf, eigenen Erkrankungen und Symptomen seien insgesamt nicht nachvollziehbar und verständlich (Urk. 7/28/2-25 S. 21 Ziff. V.3, vgl. S. 23 Ziff. VI.1). Dies vermag jedoch nichts am Beweiswert des Gutachtens zu ändern.

4.11    Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2014 in seinen angestammten Tätigkeiten als Mitarbeiter Flugzeugabfertigung und Hilfskraft in der Altenpflege zu 100 % eingeschränkt ist. In einer angepassten Tätigkeit besteht jedoch seit September 2016 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3, E. 4.7).


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend mindestens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2016; Urk. 7/29/8) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/7), war der frühestmögliche Rentenbeginn im Dezember 2016.

5.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.5    Der Beschwerdeführer ist angelernter Automechaniker ohne Abschluss (Urk. 7/7 Ziff. 5.3; vgl. Urk. 7/28/2-25 S. 13 Ziff. II.1.1) und ging seit dem Jahr 2007 keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Von Mai bis Oktober 2011 und zuletzt von Mai 2012 bis Juli 2013 war der Beschwerdeführer im C.___, einem Arbeits- und Integrationsprogramm der C.___ (www.C.___.ch), tätig. Ansonsten war er in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig (Urk. 7/7 Ziff. 5.4; Urk. 7/16). Zur Ermittlung des Valideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Für das Heranziehen des standardisierten Durchschnittlohns für Handwerks- und verwandte Berufe gemäss LSE (LSE 2014, Tabellengruppe T17, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ziff. 7 Handwerks- und verwandte Berufe, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau Schweiz) besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 13 Rz 23) – kein Raum.

    Das im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘312.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 63‘744.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 67’186.- (Fr. 63‘744.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7) für das Jahr 2016.

5.6    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

5.7    Dem Beschwerdeführer sind seit September 2016 nur noch angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 60 % möglich, sofern sie die folgenden Charakteristika aufweisen: Tagesbelastung von maximal fünf Stunden, ausreichende Pausen und Erholungsphasen, kein Schichtbetrieb, ausreichende Erholungsphasen von mindestens acht bis zehn Stunden zwischen den Tätigkeiten, geringe kognitive Anforderungen, keine hohen Anforderungen an die interaktionellen Skills mit geringen Anforderungen an Teamstrukturen oder im unmittelbaren Kundenkontakt im Verkauf (vgl. vorstehend E. 4.7). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb ebenfalls, den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das Invalideneinkommen beträgt somit bei einem 100%-Pensum Fr. 67’186.-- (vgl. vorstehend E. 5.5) und Fr. 40'312.-- bei einem 60%-Pensum (Fr. 67’186.-- x 0.6).

5.8    Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

    Der Beschwerdeführer erachtete einen leidensbedingten Abzug von 15 % als angemessen, da er nur noch ein Teilzeitpensum ausüben könne und in seinem Tätigkeitsprofil sehr eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. II.B.24). Dem kann nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4.7), weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt, würde dies doch ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 5074 % proportional bezogen auf ein 100%-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz
(von Fr. 5.-) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich schliesslich auch nicht aus dem Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5, auf das der Beschwerdeführer hinweist (vgl. Urk. 1 S. 13 f. Ziff. II.B.24), denn dort wird auf Zahlen aus der LSE 2010 abgestellt. Somit rechtfertigt sich aufgrund der nur noch möglichen Teilzeitarbeit in einem Pensum von 60 % ebenfalls kein leidensbedingter Abzug.

    Demnach rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug.

5.9    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67’186.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'312.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 26’874.-- und damit einen eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 40 %.

    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Mai 2017 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger