Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00620


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 24. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira

Rudolf & Bieri AG, Rechtsanwälte und Notare

Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene X.___ war zuletzt von Juli 1997 bis April 2013 in einem 60 - 80 %-Pensum als Aushilfe Restaurant/Kantine bei der Y.___ AG sowie von 2005 bis Juni 2012 in einem 10 %-Pensum als Büroreinigungskraft bei der Z.___ AG tätig. Am 5. November 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine retraktile Kapsulitis an der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 und Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39) mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 7/40) ab.

    Am 9. April 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine retraktile Kapsulitis an der rechten und linken Schulter erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/42). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes orthopädisch-rheumatologisch untersuchen (Bericht vom 1. Juni 2015; Urk. 7/47) und bei der B.___ AG bidisziplinär (rheumatologisch - psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 7. Oktober und 3. November 2016; Urk. 7/68 und Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 2) eine vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 29. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 27. April 2017 sei in dem Sinne teilweise aufzuheben, als dass die ab 1. Oktober 2015 zugesprochene ganze Invalidenrente unbefristet zuzusprechen sei. Zudem sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 3. Juli 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) – nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

1.2    Zusammen mit der Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin ein mit „Renten - Relevante gesetzliche Grundlagen“ betiteltes Blatt zu (Urk. 2). Darin sind Art. 7 und 16 ATSG, Art. 6, 9, 28, 28a, 29 und 31 IVG sowie Art. 26, 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zitiert. Der für das vorliegende Verfahren betreffend Zusprache einer befristeten Rente massgebende Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) hingegen fehlt. Auch Art. 8 ATSG (Definition des Invali- ditätsbegriffs) sowie Art. 4 IVG werden nicht aufgeführt.

1.3    Ob ein in der Verfügung angebrachter Verweis auf beigelegte Gesetzesartikel dem Anspruch auf rechtliches Gehör der versicherten Person grundsätzlich zu genügen vermag, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, erscheint aber zumindest fraglich. Denn ebenso wie eine sachgerechte Anfechtung einer Verfügung durch das Aneinanderreihen von Textbausteinen erschwert wird (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Mosimann, Entscheidbegründung, Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, Zürich 2013, S. 48 Rz 104; zum Ganzen ferner Kälin, Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Textbausteinen für die Begründung von Verwaltungsverfügungen untersucht am Beispiel des Asylverfahrens, in ZSR 1988, Bd. 1, S. 435 ff. Grundlegend Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000), wird dies durch eine Aneinanderreihung von - wie vorliegend - teilweise nur bedingt massgebenden beziehungsweise teilweise überhaupt nicht relevanten Gesetzesartikeln. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb Art. 26 IVV im Beiblatt aufgeführt wird, richtet sich dieser Artikel doch nicht an sämtliche Versicherte ohne Ausbildung, sondern nur an diejenigen, welche infolge ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben (Abs. 1) oder deswegen eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen (Abs. 2) konnten.

    Offensichtlich verletzt ist der Gehörsanspruch insbesondere dann, wenn wie vorliegend die für die Zusprache einer befristeten Rente relevante gesetzliche Grundlage der Verfügung beziehungsweise deren Beilage gar nicht zu entnehmen ist (dazu, dass sich im Sinne einer Minimalanforderung dem Entscheid u.a. entnehmen lassen muss, welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen, vgl. etwa auch Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 176 f.). Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, ihr Entscheid beruhe auf den beigelegten gesetzlichen Grundlagen.

1.4    Die angefochtene Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 2) hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde ist sie daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.


2.    

2.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2    Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Tania Teixeira, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher