Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00626
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 23. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 10. April 2013 unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/6 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/12-16) ab und veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), über welche am 19. März 2014 berichtet wurde (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 (Urk. 10/29) verneinte sie schliesslich einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 5. Mai 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00894 (Urk. 10/39) abgewiesen.
1.2 Am 9. August respektive 9. September 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/43; Urk. 10/47). Die IV-Stelle tätige daher Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 10/49; Urk. 10/52; Urk. 10/58) und teilte dem Versicherten daraufhin mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/57). Sodann veranlasste sie eine bidisziplinäre rheumatologisch-neurologische Begutachtung, über welche am 11. August 2016 berichtet wurde (Urk. 10/71). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. September 2016 (Urk. 10/74) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände (Urk. 10/77; Urk. 10/80; Urk. 10/83) erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle ausserdem eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 22. März 2017 berichtet wurde (Urk. 10/102), sowie ein internistisch-angiologisches Gutachten, welches am 28. Februar respektive 6. April 2017 erstattet wurde (Urk. 10/103-104).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 10/106 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 31. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen oder einer Invalidenrente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1).
Ob die IV-Stelle, wenn sie nach Einwänden der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1).
1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Da aus medizinischer Sicht keine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, könne die Wartezeit nicht eröffnet werden. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin lehne eine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ab, obwohl er wieder arbeiten wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sei er auf Unterstützung angewiesen. Er leide an unklaren Schmerzen, welche nach einem neuen Verfahren abzuklären seien. Dies sei bisher nicht erfolgt (S. 2 f.).
3.
3.1 Ungeachtet eines allfälligen materiellen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist aus formeller Sicht festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hat. So stellte sie ihm zunächst mit Vorbescheid vom 19. September 2016 (Urk. 10/74) gestützt auf das bidisziplinäre rheumatologisch-neurologische Gutachten des Y.___ vom 11. August 2016 (Urk. 10/71) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob dieser Einwände (Urk. 10/77; Urk. 10/80; Urk. 10/83), worauf die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste, welches am 22. März 2017 erstattet wurde (Urk. 10/102). Ausserdem erfolgte eine internistisch-angiologische Begutachtung im A.___, über welche am 28. Februar und 6. April 2017 berichtet wurde (Urk. 10/103-104). Sodann unterbreitete die Beschwerdegegnerin sowohl das internistisch-angiologische als auch das psychiatrische Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und dabei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Stellungnahme. Über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt dieser nicht (vgl. Urk. 10/105 S. 3 ff.). Danach erliess die Beschwerdegegnerin, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, am 3. Mai 2017 die vorliegend angefochtene leistungsverweigernde Verfügung (Urk. 2). Erst am 10. Mai 2017 und damit nach Erlass der in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreifenden Verfügung liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten zukommen (vgl. Urk. 10/107-108).
3.2 Obwohl es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob nach weiteren Abklärungen nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (vorstehend E. 1.2), ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Fall bedingungslos zu wahren. Dies ist vorliegend unterblieben. So erfolgte weder ein erneutes Vorbescheidverfahren noch wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu diesen zusätzlich eingeholten entscheidrelevanten Gutachten aufgefordert. Vielmehr waren ihm diese Gutachten vor Verfügungserlass gar nicht bekannt. So musste er die Ergebnisse der Begutachtungen selbst beantragen, was er nach Erhalt der leistungsverweigernden Verfügung auch tat (vgl. E-Mail und Schreiben vom 8. Mai 2017, Urk. 10/107-108). Dieses Vorgehen geht nicht an.
Soweit die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt festhielt, dass eine Vernehmlassung nicht notwendig sei, da der Kunde kein Akteneinsichtsgesuch (AEG) gestellt habe (vgl. Urk. 10/105 S. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer bis nach Erlass der angefochtenen Verfügung kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid jedoch unter anderem und sogar massgeblich auch auf diese nachträglich veranlassten Gutachten gestützt hatte, wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über deren Eingang zu informieren (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2). Da diese Gutachten zudem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasst wurden, nachdem der Beschwerdeführer gegen den vorgesehenen Entscheid Einwände erhoben hatte, hätte die Beschwerdegegnerin ihm diese auch ohne expliziten Antrag zustellen müssen. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte ihm jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Gutachten eingeräumt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bei gegebener Sachlage zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs nun gezwungen war, allfällige Einwände gegen diese Gutachten im (kostenpflichtigen) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutragen, was im Widerspruch zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahrens steht.
3.3 Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der leistungsverweigernden Verfügung keine Kenntnis von den im Einwandverfahren eingeholten entscheidrelevanten Gutachten hatte und sich demnach hierzu nicht äussern konnte. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Angesichts der Bedeutung der Gutachten für den Entscheid stellt dies einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans