Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00627


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 29. November 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, arbeitete in der Schweiz zunächst im Saisonnierstatus und ab 1989 ganzjährig als Gipser (Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Januar 1998, Urk. 10/5), zuletzt von Oktober 1991 bis Juli 1995 bei Y.___ (Urk. 10/5 und Arbeitsvertrag vom 6./10. Dezember 1991, Urk. 10/3/6-8), vom 7. September bis zum 10. November 1995 bei der Z.___ (Urk. 10/5 sowie Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1995, Urk. 10/3/2, und Angaben vom 19. Februar 1998 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 10/8) und ab dem 13. November 1995 bei der A.___ in Winterthur (Urk. 10/5 sowie Arbeitsvertrag vom 3. November 1995, Urk. 10/3/3-4, und Angaben vom
30. Januar 1998 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 10/6).

    Nachdem sich X.___ schon Ende 1994 wegen Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung begeben hatte (Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. Januar 1998, Urk. 10/7/1-3) und deswegen im Februar/März 1995 im C.___ hospitalisiert gewesen war (Zusammenfassung der Krankengeschichte des C.___, Urk. 10/1), war er ab dem 7. Juli 1997 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 10/7/1), und es fanden weitere medizinische Abklärungen statt
(Berichte im Anhang zum hausärztlichen Bericht vom 25. Januar 1998, Urk. 10/7/4-16). Zudem stand X.___ von September bis November 1997 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Berichte von Dr. D.___ vom 19. Dezember 1997 und vom 17. März 1998, Urk. 10/10).

    Im Dezember 1997 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, die Angaben der behandelnden Ärzte und der Arbeitgeber eingeholt und die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung geprüft hatte (Verlaufsprotokoll in Urk. 10/12/2-5), liess sie ihn durch das E.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 11. Februar 1999 von Dr. med. F.___, Innere Medizin, Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie, Dr. med. H.___, Neurologie, und Dr. med. I.___, Psychiatrie, Urk. 10/22).

1.2    Mit Verfügung vom 8. Juni 1999 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Massnahmen nicht durchgeführt werden könnten (Urk. 10/28); mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 sprach sie ihm ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 71 % zu, nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die fünf Kinder (Urk. 10/30), ab Dezember 2000 die sechs Kinder (Verfügung vom 1. März 2001, Urk. 10/32).

    In der Folge bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente mit den Mitteilungen vom 19. Juli 2001 (Urk. 10/35), vom 2. September 2004 (Urk. 10/42), vom 13. Dezember 2007 (Urk. 10/50), vom 11. Januar 2011 (Urk. 10/61) und vom 14. Mai 2014 (Urk. 10/68).

1.3    Im Frühjahr 2015 leitete die IV-Stelle wieder ein Rentenrevisionsverfahren ein (Angaben des Versicherten und des Hausarztes Dr. B.___ vom 13. März 2015 im Fragebogen für die Revision, Urk. 10/71 und Urk. 10/74) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 12. Juni 2015 mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen gedenke (Urk. 10/78). Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 informierte Dr. B.___ die IV-Stelle über die zwischenzeitliche Diagnose eines Plattenepithelkarzinoms des linken Lungenoberlappens und über die geplante Operation vom Folgetag (Urk. 10/79/1 mit dem Bericht des C.___ vom 3. Juni 2015, Urk. 10/79/9). Die IV-Stelle stellte die Begutachtung daraufhin vorerst zurück (vgl. Urk. 10/80-87) und liess sich vom C.___ den Austrittsbericht vom 2. Juli 2015 sowie den Bericht vom
28. Dezember 2015 zustellen (Urk. 10/89 und Urk. 10/92). Danach fand im April 2016 die vorgesehene Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ statt (Gutachten vom 19. Juli 2016 von Dr. med. K.___, Innere Medizin, Dr. med.
L.___, Psychiatrie, Dr. med. M.___, Neurologie, und Dr. med. N.___, Rheumatologie, mit zusätzlichem pneumologischem Fachgutachten von Prof. Dr. O.___ sowie pract. med. P.___ und Dr. med. Q.___, Urk. 10/111).

    Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten ihrem Regionalärztlichen Dienst (Stellungnahme von Dr. med. R.___, Orthopädische Chirurgie, vom 25. Juli 2016, Urk. 10/126/3) und teilte dem Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 mit, dass sie die bisherige ganze Rente aufgrund des neu errechneten Invaliditätsgrades von 55 % auf eine halbe Rente herabzusetzen gedenke (Urk. 10/114; Einkommensvergleich in Urk. 10/113). Mit den Eingaben vom 28. Oktober und vom 12. Dezember 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Einwendungen erheben und beantragen, ihm sei weiterhin die ganze Rente auszurichten (Urk. 10/120 und Urk. 10/123). Ausserdem liess er einen Bericht des C.___ vom 9. Dezember 2016 einreichen, wo er vorgesprochen hatte, um den Einfluss der durchgemachten
Tumorerkrankung auf seine Arbeitsfähigkeit zu klären (Urk. 10/124). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten, seiner Rechtsvertreterin und seinem Hausarzt Gespräche im Hinblick auf allfällige Eingliederungsmassnahmen (Notizen in Urk. 10/126/4-5; Schreiben vom 22. November 2016 betreffend Auferlegung der Mitwirkungspflicht, Urk. 10/122; Aktennotiz der Rechtsvertreterin in Urk. 3).
Danach entschied sie mit Verfügung vom 3. Mai 2017 im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die ganze Rente per 1. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 2 und Urk. 7 = Urk. 10/131+135; vgl. die Feststellungsblätter in Urk. 10/127 und Urk. 10/128).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 30. Mai 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon X.___ mit Verfügung vom 7. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 wurde die AXA als zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 12). Sie verzichtete mit Eingabe vom 20. November 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Des Weiteren sind per 1. Januar 2004, per 1. Januar 2008 und per 1. Januar 2012 die Teilrevisionen 4, 5 und 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des ATSG erfolgt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 3. Mai 2017 erlassen worden. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der schon vor dem Inkrafttreten des ATSG sowie der nachfolgenden Teilrevisionen des IVG und der IVV begonnen hat - zur Diskussion steht die Aufhebung einer Rente, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 ab dem 1. Juni 1998 zugesprochen und in den Jahren 2001, 2004, 2007 und 2011 jeweils bestätigt worden war - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeiten bis Ende 2002 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2003, ab dem 1. Januar 2004, ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen des ATSG sowie der Revisionen 4, 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die neuen Gesetzesartikel keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).

    Im Folgenden werden die aktuell gültigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zitiert, soweit nicht ausdrücklich auf früher gültig gewesene Fassungen verwiesen wird.


2.

2.1

2.1.1    Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

    Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1), und eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.1.2    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

    Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hatten hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).

    Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

2.1.3    Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

    Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrischen Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein - nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die
Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

2.1.4    In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der Standardindikatoren schliesslich auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5).

2.1.5    Von vornherein nicht als relevant im Sinne des Invalidenversicherungsrechts gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinischen Behandlungen in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und unter 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist
dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf die mit Urteil vom 6. November 2006 geänderte Rechtsprechung in BGE 133 V 108).

2.4    Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss,
damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

    Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

    Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.

    Die Zulässigkeit der Rentenherabsetzung hängt grundsätzlich davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder sich die ursprüngliche Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig erweist. Da die ordentliche Rentenrevision aufgrund einer Sachverhaltsänderung vorrangig ist gegenüber der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, ist zunächst die Frage nach einer rentenrelevanten Veränderung zu prüfen.

3.2

3.2.1    Als massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Veränderung fällt
zum einen der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Oktober 1999 in Betracht (Urk. 10/30), und zum andern kommen die Sachverhalte in Frage, wie sie zur Zeit der Mitteilungen über die Bestätigung der bisherigen Rente vom 19. Juli 2001 (Urk. 10/35), vom 2. September 2004 (Urk. 10/42), vom 13. Dezember 2007 (Urk. 10/50), vom 11. Januar 2011 (Urk. 10/61) und vom 14. Mai 2014 (Urk. 10/68) bestanden haben.

3.2.2    Das Bundesgericht hat Abklärungen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten bestanden hatten, verschiedentlich als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3).

    Der letztmaligen Rentenbestätigung vom 14. Mai 2014 (Urk. 10/68) liegen die Angaben vom 23. Januar 2014 im Fragebogen für die Rentenrevision zugrunde, die der Hausarzt Dr. B.___ eingetragen oder zumindest mit seinem Stempel und seiner Unterschrift bestätigt hat (Urk. 10/63/1-3). Wie aus dem Feststellungsblatt ersichtlich ist, hielt es der RAD-Arzt Dr. med. S.___ aber explizit nicht für angezeigt, weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 10/67/2). Die Rentenbestätigung vom 14. Mai 2014 stellt daher keine taugliche Vergleichsbasis im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Gleich verhält es sich mit der Rentenbestätigung vom 11. Januar 2011 (Urk. 10/61), denn auch sie basiert nur auf den hausärztlich bestätigten Angaben (vom 23. Dezember 2010) im Revisionsfragebogen (Urk. 10/57) und wiederum auf einer kurzen Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. S.___, wonach eine medizinische Neubeurteilung nicht angezeigt sei (Urk. 10/60/2). Nicht anders ist schliesslich in Bezug auf die Mitteilungen vom 13. Dezember 2007 (Urk. 10/50), vom 2. September 2004 (Urk. 10/42) und vom 19. Juli 2001 (Urk. 10/35) zu entscheiden. Im Jahr 2007 holte die Beschwerdegegnerin zwar zusätzlich zu den Angaben im Fragebogen (Urk. 10/45) bei Dr. B.___ den Verlaufsbericht vom 6./7. Dezember 2007 ein (Urk. 10/48), dieser ist jedoch sehr knapp gehalten, und dasselbe gilt für die Verlaufsberichte vom 27. August 2004 (Urk. 10/40) und vom 23. April 2001 (Urk. 10/34), welche die Beschwerdegegnerin anlässlich der Revisionen in den Jahren 2004 und 2001
neben den Angaben in den Fragebogen (Urk. 10/39 und Urk. 10/33) einholte.

3.2.3    Massgebende Vergleichsbasis ist daher die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung vom 14. Oktober 1999, währenddem die späteren, rentenbestätigenden Mitteilungen für den Vergleich unerheblich sind.

3.3

3.3.1    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Oktober 1999 lag in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 11. Februar 1999 zugrunde (Urk. 10/22).

    Dr. G.___ analysierte die verschiedenen radiologischen Aufnahmen der Wirbelsäule, die das C.___ angefertigt hatte (Urk. 10/22/10-11), stellte aus orthopädisch-chirurgischer Sicht die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Generalisierungstendenz und führte dazu näher aus, die eher mässigen degenerativen Veränderungen könnten, selbst wenn sich dazu eine kleine Diskushernie geselle, das ganze Verhalten des Beschwerdeführers - mit stärksten
Abwehrmechanismen und Schmerzäusserungen (Urk. 10/22/9) - und das geklagte Beschwerdebild nicht erklären (Urk. 10/22/11). Dr. H.___ bestätigte von Seiten des neurologischen Fachgebietes eine degenerative Raumforderung leichten Grades im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und hielt eine intermittierende
radikuläre Reizung für wahrscheinlich, ohne dass er aktuell radikuläre Ausfallsymptome feststellen konnte. Dementsprechend lautete seine Diagnose auf eine chronische Lumboischialgie (Urk. 10/22/13). Der Psychiater Dr. I.___ schliesslich befand die kognitiven Funktionen als uneingeschränkt und konnte ausser einem gestörten Appetit auch keine depressive Symptomatik beobachten. Hingegen beschrieb er den Beschwerdeführer als labil im Affekt und deutlich histrionisch (Urk. 10/22/14) und stellte eine starke Fixierung auf die Schmerzen fest, die als sehr gravierend erlebt würden (Urk. 19/22/15). Er bezeichnete diese Symptomatik als typisch psychosomatisch, was ihn zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage einer histrionischen Persönlichkeitsstörung führte (Urk. 10/22/16).

3.3.2    In der Zeit zwischen der Begutachtung durch das E.___ und dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Oktober 1999 sind keine medizinischen Abklärungen oder Vorkehren und somit auch keine Veränderungen dokumentiert. Für die Frage nach einer Sachverhaltsänderung seit dem Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 1999 ist daher in medizinischer Hinsicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zur Zeit der Begutachtung durch das E.___ massgebend für den Vergleich.

3.3.3

3.3.3.1    Eine körperliche Veränderung ist zweifellos mit der Tumorerkrankung im Jahr 2015 eingetreten. Mit ihr und den Vorakten hierzu setzten sich Prof. O.___ und seine Mitarbeiter im pneumologischen Fachgutachten der Gutachtenstelle J.___ auseinander. Dabei waren die Untersuchungsergebnisse der Spiroergometrie und der Lungenfunktionsprüfung mangels ausreichender Kooperation nicht verwertbar; aufgrund der Aktenanamnese gingen die Gutachter jedoch von einer Verbesserung der Lungenfunktion seit der Operation und vom Erfahrungswert einer etwa 15%igen Verschlechterung der Sauerstoffaufnahme nach einer Lobektomie aus (Urk. 10/111/105-108).

3.3.3.2    Das Gutachten der Gutachtenstelle J.___ deutet sodann auch auf gewisse weitere somatische Veränderungen im Zeitverlauf hin, ungeachtet dessen, dass Dr. B.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Verlaufs- und Formularberichten, die er anlässlich der amtlichen Rentenrevisionen im Zeitraum von 2001 bis 2014 verfasst hatte, jeweils als unverändert bezeichnet hatte (Urk. 10/34/1, Urk. 10/40/3, Urk. 10/48/7 und Urk. 10/57/1; vgl. auch Urk. 10/63/1-3).

    Während Dr. N.___ als Fachgutachter der Rheumatologie rein von Seiten seines Fachgebietes weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen konnte (Urk. 10/111/91), erhob der Neurologe Dr. M.___ Befunde im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule (Urk. 10/111/100-103), die in der Gesamtbeurteilung als Verschlechterung gegenüber den gutachterlich erhobenen Befunden des Jahres 1999 gewertet wurden (Urk. 10/111/9-12). Tatsächlich hatten sich die somatischen Diagnosen im Gutachten des E.___ auf die Lendenwirbelsäule beschränkt, wogegen Dr. M.___ nunmehr auch Diagnosen stellte, die sich auf die Halswirbelsäule bezogen, nämlich eine zervikale Myelopathie und ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom (Urk. 10/111/101-102).

    Es ist allerdings augenfällig, dass die neurologischen Abklärungen von Dr. M.___ viel umfassender waren als diejenigen, die Dr. H.___ im Jahr 1999 getroffen hatte; insbesondere hatten damals im Gegensatz zum Jahr 2016 (vgl. hierzu Urk. 10/111/55-56 und Urk. 10/111/100-101) nur radiologische Aufnahmen der Lenden- und der Brustwirbelsäule, nicht aber der Halswirbelsäule
vorgelegen (vgl. Urk. 10/22/10-11), und es waren keine neurophysiologischen Untersuchungen (Elektroneurographie und Elektromyographie; vgl. Urk. 10/111/52-54 und Urk. 10/111/100) durchgeführt worden. Da der Beschwerdeführer aber schon damals auch über Nackenbeschwerden geklagt hatte (vgl. Urk. 10/22/8-9), ist gut denkbar, dass die neu erhobenen Befunde zumindest teilweise bereits damals vorhanden gewesen waren, jedoch erst im Zuge der detaillierten Abklärungen des Jahres 2016 zu Tage traten. Und soweit die Gutachter der Gutachtenstelle J.___ nicht nur in Bezug auf die Halswirbelsäule, sondern auch in Bezug auf die Lendenwirbelsäule von einer Verschlechterung ausgingen und dies damit begründeten, dass ein intermittierendes lumboradikuläres S1Schmerzsyndrom rechts nicht auszuschliessen sei (Urk. 10/111/11 und Urk. 10/111/100-101), so hatte Dr. H.___ schon im Jahr 1999 von einer intermittierenden radikulären Reizung aufgrund von Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule gesprochen (Urk. 10/22/13). Da diese Veränderungen aktuell jedoch als deutlicher ausgeprägt beschrieben wurden - Diskusbulging mit rezessalem Kontakt zu den L5- und den S1-Nervenwurzeln beidseits im Jahr 2016 (Urk. 10/111/101) im Vergleich zu einer höchstens leichten Einengung des
Rezessus von S1 im Jahr 1995 (Urk. 10/22/10) und einer nur linksbetonten Einengung im Jahr 1997 (Urk. 10/22/11) -, erscheint die Annahme einer gewissen Verschlechterung als einleuchtend.

3.3.3.3    Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit bis zur Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ auf jeden Fall nicht verbessert, sondern entsprechend der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter in verschiedener Hinsicht tendenziell verschlechtert.

3.3.4    Der psychiatrischen Fachgutachter Dr. L.___ sodann konnte wie Dr. I.___ keine depressive Symptomatik feststellen, und im Gegensatz zu Dr. I.___ konnte er auch keine Auffälligkeiten im Affekt und keine histrionischen Verhaltensweisen beobachten (Urk. 10/111/72-74). Dementsprechend stellte er die frühere Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Code F60.4) nicht (Urk. 10/111/79). Hingegen ging er nach wie vor von einer psychisch bedingten Schmerzstörung aus, qualifizierte diese jedoch aufgrund der zahlreicheren somatischen Korrelate nicht mehr als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 Code F45.4), sondern als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41; Urk. 10/111/74-76). Trotz des Fehlens einer weiteren psychiatrischen Diagnose wie derjenigen einer Persönlichkeitsstörung stufte Dr. L.___ die Schmerzstörung als schwer ein und begründete dies mit dem hohen Chronifizierungsgrad, den bescheidenen Ressourcen, der Belastung durch den neu diagnostizierten malignen Lungentumor und die zusätzlichen neurologischen Befunde (Urk. 10/111/79; vgl. auch Urk. 10/111/76+77). Und was die Beobachtung betrifft, dass der Beschwerdeführer während der
Exploration keine Schmerzäusserungen zeigte (vgl. Urk. 10/111/72), so hielt Dr. L.___ fest, eine indifferente Äusserung zu den Schmerzen sei beim Auftreten somatoformer Störungen nicht selten (Urk. 10/111/79).

    In der Gesamtbeurteilung qualifizierten die Gutachter die abweichende psychiatrische Diagnose von Dr. L.___ nicht als Zeichen einer Veränderung, sondern als Andersbeurteilung (Urk. 10/111/12+15). Dies ist in Bezug auf das Fehlen einer Persönlichkeitsstörung plausibel, denn es gehört zu den Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung, dass sie bereits in der Kindheit oder Adoleszenz beginnt und danach mit stabilen Verhaltensmustern einhergeht (ICD-10, allgemeine Ausführungen zu den Codes F60-F69, zu den Codes F60-F62 und zum Code F60). Demgegenüber ist die neue Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren anstelle der bisherigen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung durch eine Veränderung begründet, nämlich dadurch, dass sich im Vergleich zu früher ausgeprägtere organische Korrelate für die geklagten Schmerzen fanden. Die Veränderung ist hier also nicht primär im psychischen, sondern im somatischen Zustandsbild begründet, wie es vorstehend bereits erörtert worden ist (vgl. E. 3.3.3.2).

    Rein psychiatrisch muss somit bis zur Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ von weitgehend gleich gebliebenen Verhältnissen ausgegangen werden.

3.3.5    Dass in der Zeit nach der Begutachtung durch die Gutachtenstelle J.___ vom Frühjahr/Sommer 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 noch gesundheitliche Veränderungen eingetreten wären, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere ergab eine Computertomographie des Thorax vom Oktober 2016 gemäss dem Bericht des C.___ vom 9. Dezember 2016 keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv, eine Metastase oder ein Zweitkarzinom (Urk. 10/124/2), und die übrigen im Bericht festgehaltenen Symptome, wie Kraftlosigkeit, Atembeschwerden und kalte Gliedmassen (Urk. 10/124/1), sind schon im Gutachten der Gutachtenstelle J.___ beschrieben (vgl. Urk. 10/111/87+96).

3.4

3.4.1    Es stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit der vorstehend dargelegten Veränderungen des Gesundheitszustands in Form des Lungenleidens und der zusätzlichen Befunde der Wirbelsäule.

3.4.2    Das Bundesgericht hat wiederholt wieder darauf hingewiesen, dass für eine Rentenanpassung nicht bereits irgendeine" Veränderung im Sachverhalt genüge. Dort, wo sich nicht der Gesundheitszustand, sondern nur das erwerbliche Arbeitspensum geändert hat, verlangt das Bundesgericht dementsprechend, dass diese Änderung den Rentenanspruch berührt, und verneint einen Revisionsgrund, wenn die Änderung für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 und 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1 und E. 3.2). Und dort, wo eine Änderung in Form einer hinzugetretenen oder weggefallenen Diagnose vorliegt, stellt dies nach der Formulierung des Bundesgerichts ebenfalls nicht per se einen
Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen sei (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2 und 8C_335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2). Auch hier findet sich zudem die Wendung, eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder -verbesserung bestehe nur dann, wenn der Rentenanspruch durch die hinzugekommene oder weggefallene Diagnose berührt werde (BGE 141 V 9 E. 5.2).

    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend zitiert hat (Urk. 9), erachtet es das Bundesgericht aber dann dort, wo ein Revisionsgrund zu bejahen ist, nicht als erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt, sondern hält fest, bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs könne sich auch ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf- oder Herabsetzung oder zu einer Aufhebung der Invalidenrente führe (Urteil 8C_668/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2.2).

3.4.3    Die beiden Aussagen in Absatz 1 und Absatz 2 des vorherigen Abschnittes stehen in einem Spannungsfeld zueinander, indem in einem ersten Schritt für die Frage, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt, noch eine Bindung an die früheren Beurteilungen zu bestehen scheint und nur die Rolle des geänderten Elementes zu beleuchten wäre und erst bei Bejahung eines Revisionsgrundes in einem zweiten Schritt die Bindung an die früheren Beurteilungen aufzugeben wäre.

    Ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung tatsächlich in allen Fällen diese Konsequenz hat, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Veränderung ausschliesslich in einer gesundheitlichen Verschlechterung begründet ist, kann eine Rentenreduktion
oder Rentenaufhebung auch bei Qualifikation der Verschlechterung als
Revisionsgrund aus Gleichbehandlungsgründen nur dann zulässig sein, wenn sich die ursprüngliche Zusprechung der Rente beziehungsweise der Rente in der bisherigen Höhe im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen als zweifellos unrichtig erweist. Denn könnte eine gesundheitliche Verschlechterung ohne diese Schranke zu einer Rentenreduktion oder -aufhebung führen, so wären diejenigen Rentenbezüger, deren Gesundheitszustand sich verschlechtert, benachteiligt gegenüber den Rentenbezügern mit unverändertem Gesundheitszustand, deren Rente mangels Revisions- und Wiedererwägungsgrund unangetastet bleibt. Die freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs für sich allein kann in solchen Fällen also nur eine Bestätigung oder Erhöhung der bisherigen Rente zur Folge haben, währenddem eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ausschliesslich dann statthaft sein kann, wenn zusätzlich die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. Etwas anderes kann auch aus dem bereits zitierten Grundsatzurteil nicht abgeleitet werden, wo das Bundesgericht eine Rentenaufhebung bestätigt hat, nachdem sich der Gesundheitszustand durch eine hinzugetretene Schulterproblematik verändert hatte. Denn das Bundesgericht hat dort die Schulterproblematik wohl als Revisionsgrund akzeptiert und demnach zum Anlass für eine freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs genommen (BGE 141 V 9 E. 5.3 und E. 6.1), die Rentenaufhebung hat es jedoch mit dem Argument bestätigt, dass trotz dieser Verletzung insgesamt eine gutachterlich attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (BGE 141 V 9 E. 6.3.2).

3.5

3.5.1    Eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente des Beschwerdeführers fällt demnach selbst bei Zulassung der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Verschlechterung als Revisionsgrund nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung - also zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung der Berichtigung - der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Oktober 1999 gegeben sind. Dies ist aufgrund des Folgenden zu verneinen. Es kann daher offen bleiben, ob die gesundheitliche Verschlechterung überhaupt als Revisionsgrund taugt, ungeachtet dessen, dass sie nicht dazu geeignet ist, für sich allein zu einer Senkung des Invaliditätsgrades unter den Schwellenwert für eine ganze Rente zu führen.

3.5.2    Die Gutachter des E.___ kamen im Februar 1999 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser oder Bauarbeiter aufgrund der radiologischen Befunde nicht mehr beziehungsweise nur noch zu weniger als 30 % zumutbar sei (Urk. 10/22/11+17). Aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erachteten sie den Beschwerdeführer sodann auch in einer rückenadaptierten Tätigkeit nur noch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/22/17). Von dieser Einschätzung ging die Beschwerdegegnerin aus und legte der Invaliditätsbemessung in medizinischer Hinsicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, leichteren Tätigkeit zugrunde (vgl. die Notizen vom 18. Februar 1999, Urk. 10/25).

    Die Beurteilung im Gutachten des E.___ ist in Bezug auf die körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Gipser ohne Weiteres einleuchtend. Hingegen entbehrt die Annahme einer 50%igen psychisch bedingten Einschränkung für körperlich angepasste Arbeiten einer Herleitung, wie sie unter der Herrschaft der aktuell geltenden Standardindikatoren erwartet wird. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Standardindikatoren im Jahr 1999 noch nicht entwickelt gewesen waren und dass sich auch die vorangegangenen Kriterien, welche auf der Vermutung einer Überwindbarkeit von psychosomatischen Beeinträchtigungen basiert hatten, erst mit einem Urteil aus dem Jahr 2004 konsolidert hatten (BGE 130 V 352). Zur Zeit der Rentenzusprechung vom Oktober 1999 war die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Falle von psychosomatischen Leiden somit noch nicht in dem Masse vereinheitlicht und standardisiert, wie dies ab dem Jahr 2004 der Fall war. Immerhin galt ungeachtet dessen, dass die explizite Regelung in Art. 7 ATSG erst auf Anfang 2003 in Kraft trat, schon seit jeher, dass krankheitsfremde Faktoren bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auszuklammern sind. Dieser Anforderung kamen die Gutachter des E.___ aber nach, wenn sie zur Begründung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausführten, dem
Beschwerdeführer sei medizinisch-theoretisch eine Willensanstrengung zur teilweisen Überwindung seines psychischen Leidens zumutbar und die multiplen
invaliditätsfremden Faktoren, wie ungenügende Deutschkenntnisse eine bescheidene Schulausbildung und eine mangelnde berufliche Qualifikation, seien in der Beurteilung nicht mitberücksichtigt worden (Urk. 10/22/17). Und vor allem gelangte der psychiatrische Fachgutachter Dr. L.___ der Gutachtenstelle J.___ im Jahr 2016 bei grundsätzlich gleichgebliebenem psychischen Zustandsbild wiederum zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für körperlich angepasste Tätigkeiten (Urk. 10/111/81), diesmal unter eingehender Diskussion der bundesgerichtlichen Standardindikatoren (Urk. 10/111/75-79).

    Damit vermag das Abstellen auf die im Jahr 1999 gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeit keine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung vom 14. Oktober 1999 zu begründen.

3.5.3

3.5.3.1    Was die Invaliditätsbemessung betrifft, so setzte die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen des massgebenden Jahres 1998 auf Fr. 74'186.-- fest (Urk. 10/25). Dieser Betrag liegt in der Nähe des Jahreslohnes von Fr. 73'450.--, den der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der A.___ vom Januar 1998 ab April 1996 erhalten hätte, wenn er gesund gewesen wäre (13 x Fr. 5'650.; Urk. 10/6/2). Da der Beschwerdeführer bei Antritt dieser Stelle im November 1995 bereits gesundheitlich beeinträchtigt war (vgl. Urk. 10/7/1), stellt sich die Frage, ob das Valideneinkommen richtigerweise nicht aufgrund des Lohnes in demjenigen Arbeitsverhältnis zu bemessen gewesen wäre, in dem der
Beschwerdeführer vor dem Auftreten der Rückenbeschwerden zu Ende des Jahres 1994 gestanden hatte. Im Auszug aus dem individuellen Konto sind indessen für jenes Arbeitsverhältnis mit Y.___ in den Jahren 1993 und 1994 Einkünfte von Fr. 77'474.-- beziehungsweise von Fr. 75'018.-- eingetragen (Urk. 10/5). Das abweichende Vorgehen bei der Festlegung des Valideneinkommens würde somit zu einem höheren und nicht zu einem niedrigeren Wert führen. Es ist daher im Hinblick auf den Invaliditätsgrad, der zu einer ganzen Rente berechtigt, nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren.

3.5.3.2    Das Invalideneinkommen von Fr. 21'244.-- (Urk. 10/25) basiert auf dem Durchschnittswert der Jahreslöhne in drei konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der Suva (Urk. 10/24), den die Beschwerdegegnerin aufgrund der nur noch 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers halbiert hat.

    Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für eine zuverlässige
Bemessung des Invalideneinkommens anhand dieser Dokumentation die Angaben zu mindestens fünf realen Arbeitsplätzen notwendig, und diese fünf Stellen müssen zudem repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein, was Angaben zur Gesamtzahl der in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie zum Höchst-/Tiefstlohn und Durchschnittslohn der gesamten Gruppe nötig macht (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).

    Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen nicht. Zum einen erging jedoch das zitierte Grundsatzurteil erst im Jahr 2003, weshalb eine Abweichung davon für sich allein nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist. Und zum andern ergibt auch eine Plausibilitätsprüfung anhand der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b mit Hinweisen) kein Ergebnis, welches das Invalideneinkommen von Fr. 21'244.-- als zweifellos unrichtig erscheinen lassen würde. So betrug der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (inklusive Anteil des 13. Monatslohnes), den männliche Arbeitnehmer im Privaten Sektor in der Anforderungskategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40
Wochenstunden erzielten, im Jahr 1998 Fr. 4’268.-- (LSE 1998 S. 25 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft - Das Magazin für Wirtschaftspolitik 7-2001, S. 96 Tabelle B 9.2) resultiert ein monatlicher Zentralwert von Fr. 4'471.--. Die Hälfte des Jahreswertes von Fr. 53'652.-- (12 x Fr. 4'471.--)
beträgt Fr. 26'826.--, und der Wert von Fr. 21'244.-- entspricht einer Reduktion des Betrages von Fr. 26'826.-- um rund 21 %. Dieser Wert ist daher vereinbar mit der Rechtsprechung, wonach der lohnmässigen Benachteiligung aufgrund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie aufgrund von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

3.5.3.3    Sind somit das Validen- und das Invalideneinkommen für sich allein nicht zweifellos unrichtig, so ist es auch der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 71 % nicht.

3.5.4    Damit ist die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Oktober 1999 zu verneinen, und die Voraussetzungen für deren Wiedererwägung sind somit nicht gegeben. Eine Herabsetzung der damals zugesprochenen ganzen Rente verbietet sich deshalb aufgrund der vorstehenden rechtlichen Darlegungen (E. 3.4.3 und E. 3.5.1). Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 4 ff.) ist daher nicht mehr näher einzugehen.

3.6    Anzufügen bleibt, dass auch eine - von den Revisions- und Wiedererwägungsvoraussetzungen unabhängige - Rentenherabsetzung in Anwendung von lit. a der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 ausser Betracht fällt. Denn als die Beschwerdegegnerin die zur Diskussion stehende Rentenrevision im Frühjahr 2015 einleitete, war der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 15 Jahren Rentenbezüger, und eine Rentenherabsetzung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG konnte daher gestützt auf lit. a Abs. 4 SchlB IVG nicht mehr erfolgen.

3.7    Damit ist die angefochtene Rentenherabsetzungsverfügung vom 3. Mai 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.


5.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Rentenherabsetzungsverfügung vom 3. Mai 2017 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel