Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00628
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 4. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, bezog seit 1. Februar 2001 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/50, Urk. 6/75).
Im Februar 2006 (Urk. 6/82) leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein, wobei sie dem Versicherten mangels eingetretener Änderung weiterhin einen Anspruch auf die bisherige ganze Rente bescheinigte (Urk. 6/88).
1.2 Im September 2011 wurde erneut eine Revision eingeleitet (Urk. 6/97). Die IV-Stelle lud den Versicherten am 11. Mai 2012 zu einem Informationsgespräch ein, in welchem sie ihn über die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) informierte (Urk. 6/100-102). Mit Verfügung vom 10. August 2012 stellte die IV-Stelle die bisherige Rente gestützt auf die Schlussbestimmung 6a der Änderung des IVG ein (Urk. 6/117). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/124/3-7) wurde aufgrund übereinstimmender Anträge der Parteien auf Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen mit Urteil vom 16. November 2012 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess IV.2012.00934; Urk. 6/134/1-6).
In der Folge holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 19. Mai 2014 durch Ärzte des Begutachtungszentrums Y.___ erstattet wurde (Urk. 6/181/1-71). Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten, gestützt auf das Y.___-Gutachten werde keine Rentenaufhebung im Rahmen der Schlussbestimmung 6a stattfinden. Die zukünftigen Rentenleistungen würden im ordentlichen Revisionsverfahren weiter geprüft (Urk. 6/183). Vom 2. bis 27. Februar 2015 fand in der psychiatrischen Klinik Z.___ eine Potentialabklärung statt (Urk. 6/193), wobei die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 31. März 2015 abgeschlossen wurde (Urk. 6/194). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 6/200-203+204+217) veranlasste die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten beim Y.___, welches am 8. September 2016 fertiggestellt wurde (Urk. 6/235). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/243; Urk. 6/247) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 4. Mai 2017 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/253, Begründungsteil, Urk. 6/258 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 1. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk. 2), gestützt auf die Beurteilung der Gutachter der Y.___ sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit ausgewiesen (Abklärungsergebnis S. 1). Die Einschränkung, die der Beschwerdeführer bei den Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe, sei medizinisch nicht erklärbar. Daher hätten die Gutachter dazu auch keine Stellung nehmen können. Die verminderte Leistungsfähigkeit sei auf das persönliche Empfinden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser besitze zahlreiche Fähigkeiten und habe genug Einsatzwille bezüglich Themen, die ihn interessieren würden. Diese Einsatzbereitschaft könne auch bei einer Erwerbstätigkeit umgesetzt werden (S. 2 oben).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter abzustellen. Eine Arbeitsfähigkeit von 60 % entspreche nicht der Realität, was das Arbeitstraining in der Z.___ gezeigt habe. Mit dieser Diskrepanz hätten sich die Gutachter auseinandersetzen müssen (S. 5 f. Ziff. 2-2.1). Sodann beanstandete der Beschwerdeführer die Höhe des Valideneinkommens (S. 4 f. Ziff. III.1-1.2) und forderte einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % (S. 6 f. Ziff. 2.2 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügungen vom 11. Februar 2003 (Urk. 6/50) respektive vom 11. Juni 2004 (Urk. 6/75, Begründungsteil Urk. 6/72), mit welcher in Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Februar 2003 festgehalten wurde, dass die einjährige Wartezeit bereits am 3. Februar 2001 erfüllt gewesen sei, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) zu vergleichen.
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde ab 1. Februar 2001 eine halbe und aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2001 ab 1. März 2002 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 6/35+50/1+9, Urk. 6/72+75). Die medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentlichen wie folgt:
Vom 3. Februar 2000 bis 30. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines Hohlrückens mit muskulärer Dysbalance und Dekompensation eine 100%ige und ab 1. Oktober 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom 11. Oktober 2000 von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Urk. 6/69; vgl. auch Urk. 6/68). Im weiteren Verlauf wurde ein rezidivierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlform und -haltung der Wirbelsäule, eine mediane Diskushernie L4/L5 und ein Status nach thorakalem Morbus Scheuermann diagnostiziert (Bericht vom 22. März 2002, Dr. A.___, Urk. 6/11; vgl. auch Bericht vom 13. Juli 2001 von Dr. med. B.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, Urk. 6/9). Am 12. März 2002 erlitt der Beschwerdeführer erstmals einen Auffahrunfall und zog sich dabei eine Commotio cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zu (Bericht vom 20. März 2002 des Universitätsspitals C.___, Urk. 6/24/12-13). Sodann entwickelte er gemäss seinem behandelnden Psychiater eine chronifizierte depressive Reaktion mit Angst und Panikattacken auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung, hauptsächlich vom ängstlich selbstunsicheren Typus (Bericht vom 10. Mai 2002 von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/16). Die Befindlichkeit des Beschwerdeführers habe seit dem erlittenen Schleudertrauma wieder sehr gelitten - allerdings infolge vermehrter körperlicher Beeinträchtigung, wie sein behandelnder Psychiater festhielt (vgl. Urk. 6/16/5 unten; zur somatischen und psychischen Problematik vgl. auch Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ vom 18. November 2002, Urk. 6/43/2-7, Bericht Schmerzsprechstunde vom 24. Januar 2003 von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/57/4).
3.2 Aus dem Bericht vom 28. Februar 2013 (Urk. 6/146) von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Juni 2012 bei ihr in Behandlung ist (Ziff. 1.2). Sie stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlich-abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger (Ziff. 1.6) wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Ziff. 1.7; vgl. auch Bericht vom 6. Juni 2015, Urk. 6/202, sowie vom 31. Oktober 2015, Urk. 6/217).
3.3 Dr. med. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 24. April 2013 (Urk. 6/164/1-5) einen Status nach mehrmaligen (fünf) HWS-Distorsionen bei schleudertraumaähnlichem Mechanismus mit erheblicher Belastungs- und Anpassungsstörung, in der Folge entwickelte vegetative Symptomatik, Panikattacken und Exacerbation der früher schon bestehenden depressiven Episoden (Ziff. 1.1). Eine schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Schmerzsyndroms und auch aufgrund seines psychischen Zustandes nicht zumutbar. In seiner letzten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Er könne leichte Arbeiten übernehmen, beispielsweise als studierter Defektologe. In einer solchen Tätigkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Ziff. 1.9).
3.4 Am 19. Mai 2014 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ erstattet (Urk. 6/181). Der Beschwerdeführer gab an, er sei vor allem aufgrund der Schmerzen im Bereich des Nackens und des Rückens sowie wegen Panikattacken nicht arbeitsfähig (S. 25 Mitte).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 63 f. Ziff. III):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge möglich (ICD-10 Z73.1)
- intermittierende Schwindelsymptomatik
- chronisches vertebrogenes Schmerzsyndrom
- chronisches Zervikozephalsyndrom mit einschiessender Schmerzkomponente
Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit ohne sturzgefährdete Tätigkeiten und ohne häufige Kopfrotationsbewegungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit einer 30%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 66 ff.). Ein Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung könne nicht angegeben werden (S. 69 Mitte).
3.5 Aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom wurde der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation vom 10. Juni bis 2. Juli 2014 in die Klinik I.___ überwiesen (Bericht vom 3. Juli 2014, Urk. 6/200 S. 1). Der Rehabilitationsaufenthalt und die dabei durchgeführten Therapien hätten zu einer emotionalen Stabilisierung, zum Abbau der depressiven Symptomatik und Verbesserung der Stimmungslage beigetragen (S. 3 unten).
3.6 Vom 2. bis 27. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer an einer in der Z.___ durchgeführten Potentialabklärung teil (Abschlussbericht vom 23. März 2015, Urk. 6/193). Das Fazit der vierwöchigen Abklärung ergab, dass eine Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktuell nicht erreichbar sei. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in der Lage, auf Belastungen mit entsprechenden Strategien zu reagieren und eine berechenbare und planbare Arbeitsleistung zu erzielen (S. 6 oben).
3.7 Im Bericht vom 12. Juli 2015 (Urk. 6/201/1-5) diagnostizierte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit Einschränkung der Kopfbewegung (Ziff. 1.1). Betreffend zumutbare Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer seit Februar 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Krankenpfleger und verwies im Weiteren auf die Ergebnisse der Potentialabklärung (Ziff. 1.6 ff.).
3.8 Dr. G.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Bericht vom 31. Oktober 2015 (Urk. 6/217) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Sie stellte folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Panikstörung, episodisch paroxysmale Angstattacken (ICD-10 F41.0)
- atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1)
Die Medikation mit Psychopharmaka sei aufgrund Magenbeschwerden mit Erbrechen vorläufig sistiert worden. Der Beschwerdeführer sei im therapeutischen Prozess sehr aktiv, bemüht und interessiert. Der geschützte Rahmen der therapeutischen Beziehung ermögliche ihm, solide Fortschritte zu erzielen. Er könne im Gespräch gewonnene Einsichten und Schlussfolgerungen im Leben seinen Möglichkeiten entsprechend aktiv umsetzen und gewisse neue positive Erfahrungen machen (Ziff. 1.3 unten). In einer angepassten Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei eine Arbeitsfähigkeit mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % möglich (Ziff. 2.1 f.; vgl. auch Urk. 6/219).
3.9 Am 8. September 2016 erstatteten die Ärzte der Y.___ ein Verlaufsgutachten (Urk. 6/235).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, in der familiären Situation habe sich im Vergleich zum Vorgutachten insofern eine Änderung ergeben, als seine Kinder nun bei seinen Eltern in Belgrad wohnhaft seien und dort zur Schule gehen würden. Seine Frau pendle. Er habe seit Herbst 2014 wieder angefangen zu arbeiten. Zuerst habe er Schachunterricht gegeben. Dann sei er im Herbst via eine Personalvermittlung in einem Büro etwa zwei bis drei Mal pro Woche tätig gewesen. Dies sei etwa zwei bis drei Monate gegangen, dann habe er die Tätigkeit sistieren müssen, dies sei nicht gut für ihn gewesen. Mit Hilfe der IV habe er eine Tätigkeit in einer Galerie erhalten. Er habe dort etwa drei Mal pro Woche Hilfstätigkeiten ausgeführt bis im Frühjahr 2016. Das Arbeitsvolumen sei etwa 20 bis 30 % gewesen. Er habe sich auch an die Beschwerdegegnerin gewandt, da er einen Computerkurs machen möchte. Er möchte etwas im Zusammenhang mit Kunst in Ex-Jugoslawien schreiben. Im März 2016 habe er einen neuen Versuch gemacht und Kontakte mit einer Kunsthistorikerin in Belgrad geknüpft. Sein Ziel sei ein Buch oder etwas im kunsthistorischen Bereich zu machen. Für die Beschwerdegegnerin sei aber seine prozentuale Arbeitsfähigkeit zu wenig, um ihn in der Umschulung zu unterstützen (S. 10). Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation habe der Beschwerdeführer berichtet, es sei in Belgrad eine Ösophagitis diagnostiziert worden. Berichte aus der Schweiz würden keine existieren. Er habe neu auch Schmerzen in den Beinen und Ausstrahlungen in Hände und Füsse. Psychisch gehe es ihm im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 leicht besser. Er fühle sich etwas stabiler. Es störe ihn aber, dass seine Familie nicht zusammen sei (S. 11 oben). Die Nackenschmerzen stünden derzeit an erster Stelle, gefolgt von Kopf- und Kreuzschmerzen (S. 25 unten).
In der aktuell durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Befundveränderung ergeben (S. 21 Mitte). Aufgrund des progredienten radiologischen Befundes (MRT der LWS vom 25. August 2016; vgl. Urk. 6/236/3) sei in einer angepassten Tätigkeit neu von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen (S. 22 f.).
Auch im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass sich die Grundsymptomatik nicht wesentlich verändert habe bis auf Schmerzausstrahlungen in beide Arme und Beine (S. 33 ff.). Aufgrund der Progredienz der Befunde lumbal und der neu aufgetretenen Schmerzausstrahlung in die oberen und unteren Extremitäten, auch wenn diese gemäss rheumatologischer Beurteilung als pseudoradikulär beurteilt werden dürften, reduziere sich die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 60 % im Vergleich zum Vorgutachten (S. 36 Mitte).
Aus otorhinolaryngologischer Sicht sei weiterhin von praktisch altersentsprechender, symmetrischer Hörschwelle auszugehen und es bestünden keine auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund der Schwindelsymptomatik sturzgefährdende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen zu meiden seien (S. 40 ff.).
Aus psychiatrischer Sicht müsse ein labiler Gemütszustand angenommen werden, der möglicherweise auch einen Zusammenhang mit der eher labilen Persönlichkeitskonstellation aufweise. Intermittierend leide der Beschwerdeführer unter Angstzuständen, die teilweise ein massives Ausmass annehmen könnten. was die allgemeine Verunsicherung ebenfalls noch zusätzlich unterstütze. Die Panikstörung sei im Alltag nicht in massivem Ausmass vorhanden, da panikartige Zustände vorwiegend nachts und alle ein bis zwei Monate (vgl. S. 45 oben) auftreten würden. Tagsüber gerate er teilweise je nach Umständen ebenfalls in angstähnliche Zustände, wobei eine Verunsicherung auftrete, wovon er sich aber wieder erholen könne. Insgesamt zeige sich aus psychiatrischer Sicht daher ein etwa ähnlicher Zustand, wie er bereits 2014 vorgefunden worden sei. Eine relevante Verschlechterung sei nicht eingetreten. Aus rein psychiatrischer Sicht sollte eine klar strukturierte Tätigkeit durchführbar sein, wobei aufgrund der verringerten Belastbarkeit mit allfälliger Verlangsamung und erhöhtem Pausenbedarf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Eine Verschlechterung könne aber nicht begründet werden (S. 51 f.). Es würden sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen zeigen. Der Beschwerdeführer sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen je nach Zustand beeinträchtigt, wobei er jeweils versuche, das Beste aus der Situation zu machen (S. 57 Ad 1 f.). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 58 Ad 2).
Die Gutachter stellten im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie anlässlich der ersten Begutachtung (vgl. S. 61 f. Ziff. V). Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei die bisherige Tätigkeit nach wie vor nicht mehr zumutbar. Eine angepasste leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers und der HWS, ohne wiederholte Rotationsbelastungen des Oberkörpers, ohne sturzgefährdende Tätigkeiten und ohne gehäufte Kopfrotationsbewegungen sowie ohne emotional belastende oder zu komplexe Tätigkeiten und ohne Pflicht zur Übernahme von Verantwortung sei ihm zu 60 % zumutbar (S. 66 f.).
4.
4.1 Gestützt auf die beiden Gutachten der Y.___ (vorstehend E. 3.4 und 3.9) ist nunmehr zu prüfen, ob und inwiefern die aktuelle gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers von jener im Zeitpunkt der Rentenzusprache abweicht.
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.3).
4.2 Aufgrund der Aktenlage kann eine revisionsrechtlich erhebliche tatsächliche Änderung belegt werden.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Telefonnotiz vom 23. Mai 2016, Urk. 6/230) an, es gehe ihm besser als früher und er sei viel motivierter als noch vor einigen Jahren. Er traue sich selbst eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 20 bis 25 % zu. Auch die Y.___-Gutachter legten dar, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2014 wieder arbeitstätig geworden, indem er zuerst Schachunterricht gegeben und schliesslich eine Hilfstätigkeit in einer Galerie im Umfang von 20 bis 30 % ausgeübt habe. Er sei motiviert, seine Computerkenntnisse zu verbessern, und möchte einen Kurs besuchen. Sodann zeige er Eigeninitiative, indem er Kontakte im Zusammenhang mit einem von ihm ins Auge gefassten Schreibprojekt betreffend Kunst geknüpft habe (vorstehend E. 3.9) und einen Künstleraustausch plane (Urk. 6/235/47 oben). Bezüglich seiner Zukunft suche er nach einer Möglichkeit, um eine Tätigkeit durchzuführen, sei es zu Beginn auch nur stundenweise und mit einem gewissen Verständnis für ihn seitens des Arbeitgebers (Urk. 6/235/48 Mitte). Die Gutachter setzten sich gerade in diesem Kontext mit dem Ergebnis der Potentialabklärung in der Z.___ auseinander. Diese fand vor seiner Tätigkeit in der Galerie statt. Der Beschwerdeführer habe sich damals nach eigenen Angaben in einem eher schlechten Zustand befunden (Urk. 6/235/54 Ad. 3). Diese arbeitsdiagnostische Abklärung habe der Beschwerdeführer aufgrund der Umgebungsbedingungen als sehr belastend empfunden (Urk. 6/235/49 unten). Kurz nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er arbeite seit einem Monat erneut in der Galerie in einem 20 bis 25%igen Pensum (vgl. Telefonnotiz vom 10. Mai 2017, Urk. 6/264; vgl. auch Urk. 6/256).
Im Y.___-Gutachten vom 8. September 2016 setzten sich die Ärzte mit den von der Rechtsprechung vorgegebenen Indikatoren auseinander (vgl. Urk. 6/235/52-58). Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
Sodann entspricht das besagte Y.___-Gutachten auch den herkömmlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4): Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 9 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 11, S. 13 f., S. 25 ff., S. 38 f., S. 44 f.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 7 ff. sowie Vorgutachten Urk. 6/181/7-21). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 61 ff.). Demnach ist auf das Gutachten abzustellen.
4.3 Die übrigen Berichte vermögen die aus dem Y.___-Gutachten zu ziehende Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer mit seiner gesundheitlichen Situation einen besseren Umgang gefunden hat und daher von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung auszugehen ist, nicht in Frage zu stellen.
Wie bereits dargelegt, trifft es entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht zu, dass sich die Gutachter nicht mit dem Ergebnis der Potentialabklärung auseinandergesetzt hätten (vgl. vorstehend E. 4.2). Entgegen der im Rahmen der Potentialabklärung gezeigten Leistungsfähigkeit war der Beschwerdeführer in der Lage, sowohl mit als auch ohne Unterstützung Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu absolvieren. Zudem ist aus medizinisch-theoretischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Markt, wie sie auch von der behandelnden Psychiaterin attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.8), nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 6/235/59 oben). Die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannte Dr. G.___ keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.
Ein weiterer Hinweis für die Verbesserung stellt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer die Psychopharmaka absetzten konnte und seither trotzdem - mangels anderer Hinweise und aufgrund bereits absolvierter erster Arbeitstätigkeiten - gesundheitlich stabil blieb. In diesem Zusammenhang führten die Gutachter allerdings auch aus, dass die bisherigen Therapieoptionen nicht ausgeschöpft seien (vgl. Urk. 6/235/56 Ad 1-3).
Schliesslich steht die von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.7) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beurteilung der Y.___-Gutachter nicht entgegen. Betreffend seinen Verweis auf die Potentialabklärung kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden Akten eine revisionsrechtlich erhebliche tatsächliche Änderung ausgewiesen und insbesondere gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 8. September 2016 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen im erwerblichen Bereich.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.4 Der Beschwerdeführer beanstandete das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen. Dieses sei nicht gestützt auf die LSE zu ermitteln, sondern es sei sein zuletzt erzielter Verdienst als Krankenpfleger heranzuziehen. Der Durchschnitt der Jahre 1997 bis 1999 ergebe ein Jahreseinkommen von Fr. 101'532.35. Angepasst an die Nominallohnentwicklung sei von einem Valideneinkommen von Fr. 121'773.-- auszugehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.2). Unter Berücksichtigung eines zu gewährenden leidensbedingten Abzuges von 10 % betrage sodann das Invalideneinkommen noch Fr. 37'000.30, was einen Invaliditätsgrad von 73 % ergebe (S. 6 f. Ziff. 2.2 f. und Ziff. 3).
5.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er seine Anstellung als Krankenpfleger bei der J.___ AG (vgl. Urk. 6/7), welche er bis Eintritt des Gesundheitsschadens im Februar 2000 innehatte, auch über 18 Jahre später noch ausüben würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2014 berechnet und dieses nominallohnbereinigt auf aufgerundet Fr. 88'575.-- festgesetzt hat (vgl. Urk. 6/239/1).
5.6 Das Invalideneinkommen wurde - ebenfalls gestützt auf die LSE 2014 und nominallohnbereinigt - auf aufgerundet Fr. 40'112.-- festgelegt, was weder vom Beschwerdeführer bemängelt wurde noch aufgrund der Akten- und Rechtslage zu beanstanden wäre. Allerdings monierte der Beschwerdeführer, es sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen (vorstehend E. 5.3).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei kein Leidensabzug angebracht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bei der Bewertung der Restarbeitsfähigkeit genügend gewürdigt worden (Urk. 6/239/1 unten).
Die verminderte Leistungsfähigkeit und der erhöhte Pausenbedarf wurden bereits von den Ärzten im Rahmen der 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
Was das Argument des Beschwerdeführers, teilzeitarbeitende Männer würden unterdurchschnittlich verdienen (Urk. 1 S. 7 oben), betrifft, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2).
Vorliegend ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ihm noch zumutbaren Arbeitsprofils auch in qualitativer Hinsicht eingeschränkt ist (keine Zwangshaltung und keine wiederholten Rotationsbewegungen des Oberkörpers, keine sturzgefährdeten Tätigkeiten, keine gehäuften Kopfrotationsbewegungen, keine hohe Verantwortungsübernahme, keine emotional belastenden Tätigkeiten; vorstehend E. 3.9). Allerdings ist dennoch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Es können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Da das Gericht sein Ermessen ohnehin nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (vorstehend E. 5.3), ist mit der Vorinstanz kein Abzug angezeigt.
5.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 88'575.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'112.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 48'463.-- und damit einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 55 %. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti