Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00629


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. Mai 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1954 geborene X.___ reiste im August 1979 als gelernter Automechaniker in die Schweiz ein. Im Jahr 1990 erwarb er ein Diplom als Versicherungsexperte und war als solcher bis 1992 bei der Y.___ angestellt. Nachdem er sich bei einem Autounfall am 14. November 1991 den vierten Halswirbel gebrochen hatte, meldete er sich am 15. November 1992 erstmals beim damaligen IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an.

    Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 und Wirkung ab 1. September 1996 sprach die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine halbe Rente zu. Nach revisionsweiser Überprüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 14. Januar 2000 und Wirkung ab 1. Juni 1999 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - die Zusprache einer ganzen Rente, was mit Mitteilungen vom 21. November 2000, 21. Dezember 2001 sowie 25. Oktober 2006 bestätigt wurde. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 verneint.

1.2    Am 21. Dezember 2007 reichte die Y.___ Strafanzeige gegen den Versicherten wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug ein, welche am 18. Februar 2008 zur Inhaftierung des Versicherten führte. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente ab 19. Februar 2008 unter Hinweis auf die Prüfung des Rentenanspruchs nach Abschluss des Strafverfahrens. Mit Urteil und Beschluss vom 24. August 2009 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Versicherten des mehrfachen Betruges sowie des versuchten Betruges schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Mit Urteil vom 24. März 2011 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Versicherten von sämtlichen Vorwürfen frei. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht mit Urteil vom 24. November 2011 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (nach Veranlassung einer Rentenrevision bzw. Neuberechnung der Rente durch die zuständigen Behörden zwecks Ermittlung eines Schadens).

1.3    Im Rahmen der von der IV-Stelle an die Hand genommenen Rentenrevision stellte diese dem Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. November 2003 in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Vorbescheid vom 12. Juni 2015 fest. Der inhaltlich identische Entscheid erging am 4. August 2015 unter dem Titel «Verfügung» (ersetzt die mutmassliche Verfügung vom 12. Juni 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2016 ab (vgl. zum Ganzen Urk. 7/121; Prozess IV.2015.00803); das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 29. März 2017 (Urk. 7/122).

1.4    Mit Verfügung vom 28. April 2017 forderte die IV-Stelle den Betrag von Fr. 113'625.-- für zu viel erbrachte Leistungen in der Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Mai 2008 zurück (Vorbescheid vom 18. Dezember 2015, Urk. 7/112; Urk. 7/126 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Rückforderungsverfügung ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahrens zu sistieren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug sistiert (Urk. 8).

    Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Versicherten des mehrfachen Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. März 2019 ab (Urk. 11). Am 10. April 2019 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers über das ergangene Bundesgerichtsurteil informiert sowie auf die Möglichkeit eines Rückzugs der Beschwerde aufmerksam gemacht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).

1.2    Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 E. 5.2 in fine). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz 65 zu Art. 25 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 52, 8C_699/2010 E. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab 1. November 2003 von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen sei, was gestützt auf Art. 25 ATSG zu einer Rückforderung der von 1. November 2003 bis 31. Mai 2008 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 113'625.-- führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant bis heute nicht strafrechtlich verurteilt sei und die Unschuldsvermutung gelte. Bis zur Erledigung des Strafverfahrens sei das vorliegende Verfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 6). Ausgehend von einer absoluten Verjährung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG von fünf Jahren sei die Rückforderung der fraglichen Leistungen bis im Jahr 2008 längstens verjährt (S. 7).


3.

3.1    Mit Urteil vom 8. März 2019 hat das Bundesgericht in Abweisung der Beschwerde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2017 bestätigt. Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG), ist per 8. März 2019 von einer rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens auszugehen, was zur Aufhebung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens führt.

3.2    Nachdem der Beschwerdeführer des mehrfachen Betruges sowie des versuchten Betruges schuldig gesprochen worden ist (Urk. 11 S. 2), ist von einer Verjährungsfrist für die Rückforderung von 15 Jahren auszugehen (Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches; Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei einer massgebenden Rückforderung der von 1. November 2003 bis 29. Februar respektive 31. Mai 2008 (Kinderrenten) erbrachten Leistungen ist aufgrund des Vorbescheids vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/112) sowie der Verfügung vom 28. April 2017 (Urk. 7/126) von einer rechtzeitigen Geltendmachung der Rückforderung auszugehen, hatte doch die Beschwerdegegnerin erst am 29. März 2017 (rechtskräftige Rentenaufhebung) Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch. Die detaillierte Aufstellung der Rückforderungsbeträge wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers weder im Rahmen des Einwandes (Urk. 7/116) noch beschwerdeweise in Zweifel gezogen und ist nicht zu beanstanden.

3.3    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2017.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

Die mit Verfügung vom 4. September 2017 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty