Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00632
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 27. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Fabian Meyer
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war von Juni 2001 bis Januar 2008 bei der Y.___ AG, als Glaser, Glasschleifer und Monteur angestellt (Urk. 8/3, 8/8 f. und 8/17/10). Unter Hinweis auf eine Diskushernie im Halswirbelbereich meldete er sich am 2. November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 8/8 f., 8/11, 8/14, 8/16 f., 8/23, 8/40 und 8/48), wobei sie auch ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (Urk. 8/29 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/44, 8/58) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 2009 mit Wirkung ab August 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/89).
1.2 Am 16. November 2009 stellte der Versicherte ein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/94, vgl. auch Urk. 8/58). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/99 f.) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ AG (Z.___-Gutachten vom 10. August 2010, Urk. 8/110, sowie ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2010, Urk. 8/114). Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 8/126) bejahte sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die A.___ AG. Mit Verfügungen vom 24. Januar 2011 sprach sie ihm zudem - wie im Vorbescheid vom 29. September 2010 angekündigt (Urk. 8/118) - von Mai 2009 bis September 2010 eine ganze und ab Oktober 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/135).
1.3 Am 24. November 2014 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Erhöhung der Invalidenrente. Nach Eingang diverser Arztberichte (Urk. 8/194/6 ff., 8/197) und eines aktuellen Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/227 f.) gab die IV-Stelle bei der B.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (B.___-Gutachten vom 2. September 2016, Urk. 8/234, sowie ergänzende Stellungnahme vom 1. November 2016, Urk. 8/240). Mit Vorbescheid vom 17. November 2016 (Urk. 8/243) stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 in Aussicht. Ab 1. Juni 2015 bestehe Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2017 Einwand (Urk. 8/247), worauf die IV-Stelle indes am 26. April 2017 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 8/259, 8/265 = Urk. 2/1 f.).
2. Dagegen erhob X.___ am 1. Juni 2017 Beschwerde
(Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihm über den 31. Mai 2015 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eventualiter eine Dreiviertelsrente, zuzusprechen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Fabian Meyer, Zürich (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 9) orientiert wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. September 2017 (Urk. 11) reichte die IV-Stelle einen Arztbericht vom 5. September 2017 (Urk. 12) nach, worüber der Versicherte mit Schreiben vom 14. September 2017 (Urk. 13) in Kenntnis gesetzt wurde. Dessen Stellungnahme vom 25. September 2017 (Urk. 14) wurde der Gegenpartei sodann mit Schreiben vom 27. September 2017 (Urk. 15) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413
E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2017 (Urk. 2/1) im Wesentlichen in Erwägung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten ab Januar 2014 verschlechtert habe. Bis Ende Februar 2015 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, weshalb ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Rentenerhöhungsgesuchs (November 2014) ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe. Ab März 2015 sei dem Beschwerdeführer wieder eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar gewesen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 83'318.30 sowie - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % - einem Invalideneinkommen von Fr. 41'991.10 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %. Folglich bestehe ab Juni 2015, drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung, nur noch ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
2.2 Der Versicherte machte in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2017 einerseits Mängel am B.___-Gutachten vom 2. September 2016 geltend. So habe die neurologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Synthese keine Berücksichtigung gefunden, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Mangelhaft sei die Expertise insbesondere auch aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Bericht des behandelnden Arztes und der Aktenwidrigkeiten in Bezug auf die unternommenen Arbeitsbemühungen. Dem Gutachten sei ausserdem nicht zu entnehmen, inwiefern ab März 2015 eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll (Urk. 1 S. 7 ff.). Im Weiteren führe ein Einkommensvergleich unter korrekter Ermittlung des Invalideneinkommens zu einem Invaliditätsgrad von 70 respektive - im Sinne des Eventualantrages - 60 %, weshalb ab Juni 2015 mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 11 f.). Subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks näherer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, da auf das B.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 13).
2.3 Mit Stellungnahme vom 25. September 2017 (Urk. 14) betonte der Beschwerdeführer erneut, dass auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Arztes abzustellen sei. Dieser sei vom Gericht persönlich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit zu befragen.
3.
3.1 Die am 24. Januar 2011 revisionsweise verfügte Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 8/135) beruhte im Wesentlichen auf dem Z.___-Gutachten vom 10. August 2010. Diesem können die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entnommen werden (Urk. 8/110/16):
- Chronisch anhaltendes cervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach bisegmentalen Cloward-Robinson-Spondylodesen C3/4 und C6/7 bei vorausgegangenen Diskushernien. Protrahierter und komplikationsreicher Verlauf mit Entwicklung einer Pseudoarthrose und Abszessbildung sowie mehrfachen Revisionsoperationen, zuletzt am 13. Januar 2009,
- neurologisch sensible C6-Radiculopathie und TSR-Ausfall links, erhaltene motorische Funktionen. Keine Hinweise für eine Schädigung langer Rückenmarksbahnen,
- verbleibende erhebliche konzentrische Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Halswirbelsäule und des Kopfes,
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei derzeit nur gering symptomatisch auffälliger Osteochondrose, Spondylose L1/2 und Spondylarthrose L4/5,
- Posttraumatische 1994 und 2001 erlittene Kniegelenkbinnen-schädigungen mit operativ versorgter Tibiakopffraktur, vorderer Kreuzbandruptur und Innenmeniskusschädigung links, OSME 2002 sowie osteosynthetisch versorgte kniegelenknahe Fraktur rechts 2005.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei einerseits eine episodische Migräne, teilweise mit Aura, und andererseits ein beidseitiger, derzeit symptomatisch unauffälliger Pes transverso planus.
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Teilexpertise aus, der Versicherte habe über permanente Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den Hinterkopf geklagt. Zudem seien ausstrahlende Schmerzen in den linken Arm bis in die Hand einschliesslich Daumen sowie Zeige- und Mittelfinger vorhanden (Urk. 8/110/9). Aus orthopädischer Sicht sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule und des Kopfes in erheblichem Masse eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei nur noch in der Lage, geringgradige Neige- und Drehbewegungen auszuüben. Bei einer forcierten Inklination komme es zu anfallsartig einschiessenden starken Schmerzen sowie einer Sehbehinderung mit Flimmern vor den Augen und „Sternchen-Sehen“. Ebenfalls beeinträchtigt sei die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule aufgrund der röntgenologisch ausgewiesenen Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose in den lumbalen Bewegungselementen L1/2 und L4/5. Trotz Traumatisierung beider Kniegelenke in den Jahren 1994, 2001 und 2005 mit anschliessender operativer Behandlung seien keine gravierenden funktionsrelevanten Unfallfolgen eruierbar. Durch die statisch auffällige Fussfehlform (vollständige Platt-Spreizfüsse) sei das Steh- und Gehvermögen derzeit noch nicht wesentlich beeinträchtigt. Insgesamt seien dem Versicherten nur mehr leichte, wechselbelastende Arbeiten mit einem Gewichtslimit von zehn Kilogramm und ohne Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und an den Kopf zumutbar. Zu vermeiden seien sodann Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf und solche, die längerfristig kniend oder hockend auszuführen sind. In einer in diesem Sinne angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % auszugehen. Die Wiederaufnahme der früheren schweren Tätigkeiten sei dagegen dauerhaft ausgeschlossen (zum Ganzen Urk. 8/110/13-15).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, dass die radikulären Störungen residual und relativ gering ausgeprägt seien. Die motorischen Funktionen seien nicht eingeschränkt. Hinweise für eine Schädigung langer Rückenmarksbahnen hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Es seien weder Spastik- noch Irritationszeichen vorhanden. Bezüglich der episodischen Migräne mit Aura sei festzuhalten, dass diese mittels Akut- oder Prophylaxetherapie behandelbar sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Gesamthaft sei die bisherige Tätigkeit aus neurologischer Sicht seit 2006 nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Belastung der Halswirbelsäule und ohne Kälte- und Vibrationsexpositionen seien jedoch zu 100 % möglich (Urk. 8/110/29 f.).
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte im Rahmen seiner Untersuchungen keine psychopathologischen Auffälligkeiten eruieren. So seien insbesondere weder Störungen der Aufmerksamkeit oder Konzentration, noch des formalen oder inhaltlichen Denkens aufgetreten. Ferner sei die Stimmungslage ausgeglichen gewesen. Hinweise für Zwänge oder Phobien hätten ebenfalls nicht bestanden. Gesamthaft könne keine relevante psychische Erkrankung diagnostiziert werden. Es bestünden keine Anzeichen einer depressiven oder psychotischen Störung. Zudem liege keine komorbide Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung vor. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/110/34 ff.).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige schwere körperliche Tätigkeit aufgrund der Halswirbelsäulenpathologie nicht mehr zumutbar sei. Hinsichtlich einer dem individuellen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestehe bei einem 100%-Pensum ab dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 8/110/18 ff., 8/114/1).
3.2 Dem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 2. September 2016 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/234/74):
- Chronifiziertes zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom links betont,
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom,
- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber (Urk. 8/234/74 f.):
- Carpaltunnelsyndrom beidseits,
- Beidseitiger Pes transversoplanus, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung,
- Intermittierende Knieschmerzen beidseits,
- Status nach A1-Ringbandspaltung Digitus I links 2013, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung,
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide, Sedativa und Opioide (ICD-10 F10.1, F12.1, F13.1, F11.1),
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes,
- Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59), kein eigenes Einkommen,
- Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63), Familienzerrüttung durch Scheidung 2007.
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Teilgutachten aus, die Untersuchung habe das Bild eines altersentsprechend aussehenden, leicht übergewichtigen und sonst unauffälligen Versicherten in normalem Allgemeinzustand ergeben. Der Explorand sei sowohl normoton als auch normokard und kardiopulmonal kompensiert. Auch der Abdominalstatus sei bland, und die Laboruntersuchungen hätten durchwegs Normalbefunde ergeben. Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinträchtige (Urk. 8/234/81, vgl. zudem Urk. 8/234/35 ff.).
Gegenüber Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe der Versicherte über anhaltende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen in die rechte Schulter geklagt. Hierdurch komme es zum einen zu Schlafstörungen; zum anderen sei die Beweglichkeit der rechten Schulter seit zwei bis drei Jahren sehr eingeschränkt. Schmerzverstärkend seien jegliche Tätigkeiten über Schulterhöhe. Einen ziehenden Schmerz verspüre der Versicherte zudem bei der Rotation seiner Halswirbelsäule. Infiltrationen würden nur für einige Tage zu einer Schmerzlinderung führen. Namentlich Wärmeanwendungen würden eine deutliche Linderung der Beschwerden bewirken. Auch unter Einnahme von Analgetika reduziere sich der Schmerz um 30 bis 40 % (Urk. 8/234/38 f.). Dr. G.___ gelangte nach eingehender Untersuchung des Versicherten (vgl. Urk. 8/234/41 ff.) zum Schluss, dass die geklagten Einschränkungen der Halswirbelsäule und des rechten Schultergelenks konstant reproduziert worden seien. Anhand der Ergebnisse der klinischen und radiologischen Untersuchungen hätten sowohl die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks als auch die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule objektiviert werden können. In der aktiven und passiven Bewegungsprüfung habe sich zudem - bei palpatorisch eindrücklichem, beidseitigem paravertebralen Hartspann - eine Einschränkung der Seitneigung und Seitrotation um jeweils einen Drittel ergeben. In Bezug auf die Lendenwirbelsäule habe sich ein altersentsprechender Status mit beginnenden ventralen osteophytären Randkantenausziehungen im Bereich der Segmente L4/5 gezeigt. Im Bereich der Knie-, Hüft- und Sprunggelenke habe ein insgesamt freies Bewegungsausmass bei stabiler Bandführung bestanden. Auch in Bezug auf die beiden Handgelenke seien keine Funktionseinschränkungen feststellbar gewesen (Urk. 8/234/57 f.). Vor diesem Hintergrund könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Glaser nicht mehr als leidensgerecht angesehen werden. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % sei Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie der vermehrt benötigten Pausen und der verringerten Arbeitsgeschwindigkeit (Urk. 8/234/59).
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, äusserte sich in seiner Teilexpertise dahingehend, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule relevant eingeschränkt sei. Die beklagten Hypästhesien im Bereich des ulnaren Unterarms und der ulnaren drei Finger dürften ebenfalls hierdurch bedingt sein, im Sinne einer radikulären Schädigung in Höhe C7 und C8. Hierzu passe auch die leichte Reflexdifferenz des Trizepssehnenreflexes. Im Weiteren leide der Versicherte unter einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule mit gelegentlicher deutlicher Schmerzexazerbation. Die angegebene Hypästhesie im Bereich des proximalen lateralen Oberschenkels sei am ehesten durch eine radikuläre Schädigung in Höhe L3 zu erklären. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch diese Beschwerden erheblich eingeschränkt. Er könne nur noch leichte Tätigkeiten, überwiegend in sitzender Position und mit der Möglichkeit des Positionswechsels, ausüben. Ferner müsse der Versicherte mehr Pausen einlegen, und die Gesamtarbeitszeit müsse auf maximal sechs Stunden pro Tag reduziert werden. Die geklagten Kopfschmerzen könnten differentialdiagnostisch entweder zervikogen oder durch eine Migräneerkrankung bedingt sein. Die Leistungsfähigkeit werde hierdurch jedoch nicht zusätzlich eingeschränkt (Urk. 8/234/63 f.).
Med. pract. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten fest, dass der Versicherte wach sowie örtlich, zeitlich, situativ und zur Person voll orientiert gewesen sei. Einschränkungen der Auffassungsgabe, der Aufmerksamkeit oder der Konzentration hätten nicht bestanden. Selbiges gelte grobkursorisch in Bezug auf das Gedächtnis und die Merkfähigkeit. Die Stimmungslage sei im Wesentlichen ausgeglichen und die Schwingungsfähigkeit voll erhalten gewesen. Nur einmal seien dem Versicherten Tränen in die Augen geschossen, als er über den Verlust seiner Arbeitstätigkeit berichtet habe. Anhaltspunkte für depressive Verstimmungen hätten sich jedoch nicht ergeben. Ängste, Phobien oder Zwänge mit Krankheitswert seien ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Der formale und inhaltliche Gedankengang sei nicht beeinträchtigt gewesen. Schmerzbedingt seien Durchschlafstörungen vorhanden. Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung hätten sich nicht ergeben (Urk. 8/234/69 f.). Der Versicherte leide zwar unter andauernden, schweren und quälenden Schmerzen, die allerdings - auch wenn eine gewisse zusätzliche Ausweitung nicht ganz ausgeschlossen werden könne - auf einer ursprünglich somatischen Erkrankung basieren würden. Es sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Als psychische Faktoren würden beispielsweise die stattgefundene Trennung und Scheidung im Jahr 2007, der Verlust des geliebten Arbeitsplatzes sowie die erheblichen finanziellen Einschränkungen eine Rolle spielen. Eine beträchtliche persönliche und medizinische Betreuung nehme der Beschwerdeführer aber nicht in Anspruch. Eine psychotherapeutisch und psychosomatisch ausgerichtete Therapie sei noch zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden. Im Übrigen könne keine weitere psychische Störung festgestellt werden. Die intermittierend vorhandenen leichteren Grade von Depressivität, Angst und Sorgen seien als Teil des chronischen Schmerzsyndroms zu interpretieren (Urk. 8/234/72). Die vorliegende chronische Schmerzstörung ziehe aus rein psychiatrischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach sich. Zu beachten seien allenfalls die aus somatischer Sicht formulierten Einschränkungen hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/234/73).
Im polydisziplinären Konsens gelangten die B.___-Gutachter zum Schluss, dass dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Glaser und ähnliche Berufe dauerhaft nicht mehr zumutbar seien. Dies gelte retrospektiv seit dem Zeitpunkt der ersten Operation an der Halswirbelsäule im Dezember 2006. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine zusätzliche internistisch, neurologisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (Urk. 8/234/84). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit hielten die Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 1. November 2016 überdies fest, dass es vor allem von Anfang 2014 bis Februar 2015 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen sei. Damit sei eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit verbunden gewesen. Danach habe sich der Zustand auf einem leicht tieferen Niveau als 2010 stabilisiert, weshalb aktuell von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei (Urk. 8/240/2 f.).
4.
4.1 Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 f.) beruhen massgeblich auf dem B.___-Gutachten vom 2. September 2016 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 1. November 2016 (Urk. 8/234, 8/240), weshalb vorab auf deren Beweiswert einzugehen ist. Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen. Sie wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/234/2 ff.). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer gegenüber den einzelnen Gutachtern seine aktuel-
len Beschwerden schildern und wurde von diesen - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 8/234/30 ff., 8/234/38 ff., 8/234/61 f. und 8/234/65 ff.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 8/234/56 ff., 8/234/63 f., 8/234/70 ff., 8/234/74 ff. und 8/240). Soweit möglich erfolgte sodann eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 8/234/59 f., 8/234/73 und 8/234/84 ff.). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre B.___-Gutachten damit sämtliche praxisgemässen Kriterien für den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 1.5).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Rügen vor. Zum einen macht er geltend, im Rahmen der interdisziplinären Synthese sei der neurologischen Einschätzung, wonach maximal eine Arbeitstätigkeit von sechs Stunden pro Tag zumutbar sei und ein erhöhter Pausenbedarf bestehe, keine Beachtung geschenkt worden (Urk. 1 S. 7 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter im Rahmen der Konsensbesprechung unter dem Gesichtspunkt der zwischen den einzelnen Diagnosen bestehenden Wechselwirkungen zur Auffassung gelangten, der Versicherte sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Berücksichtigung fand dabei explizit auch der erhöhte Pausenbedarf. Zudem wurde klar festgehalten, dass die vom Orthopäden Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Ergebnisse der übrigen fachärztlichen Untersuchungen nicht noch weiter einzuschränken sei (Urk. 8/234/93). Im Übrigen unterscheidet sich die von neurologischer Seite maximal als zumutbar erachtete Arbeitstätigkeit von sechs Stunden pro Tag nur unwesentlich von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit.
4.2.2 Der Versicherte kritisiert im Weiteren, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe 2008 mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine vergleichbare Diagnose gestellt und dieser einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Diese Einschätzung sei von Dr. I.___ als nachvollziehbar erachtet worden. Es erschliesse sich folglich nicht, weshalb sich die von ihr im Zuge der aktuellen Begutachtung festgestellte Erkrankung nicht auf die Leistungsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19).
Dabei lässt der Versicherte ausser Acht, dass Dr. J.___ 2008 zum Schluss gelangte, eine adaptierte Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz sei uneingeschränkt zumutbar. Einzig in Bezug auf die angestammte Tätigkeit führte Dr. J.___ aus, es sei aufgrund einer eingeschränkten Abgrenzungs- und Konfliktfähigkeit von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/30/10 f.). Letzteres erachtete Dr. I.___ jedoch explizit als nicht überzeugend (Urk. 8/234/73). Der von ihr festgehaltene objektive Befund weist denn auch - abgesehen von der Schmerzproblematik - nicht auf wesentlich beeinträchtigte psychische Funktionen hin (vgl. Urk. 8/234/69 f.). Ihre Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit erweist sich sodann mit Blick auf die Begutachtung von Dr. E.___ im Jahr 2010 ebenfalls als naheliegend, zumal jener in Anbetracht eines unauffälligen Psychostatus überhaupt keine psychiatrische Diagnose stellte (Urk. 8/110/34 f., vgl. E. 3.1).
Der Vollständigkeit halber ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis bezüglich der invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409 und 143 V 418) ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat (Urk. 8/234/72, 8/234/85). Gewisse Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - etwa bei der Erledigung des Haushalts - sind im Weiteren zwar erkennbar. Der Versicherte verfügt aber doch über eine geregelte Tagesstruktur und kümmert sich insbesondere ausgiebig um seinen jungen Sohn (vgl. Urk. 8/234/32, 8/234/68 f.). Ein massgeblicher, krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Auch angesichts dieser konkreten Gegebenheiten erweist sich die Schlussfolgerung von Dr. I.___, wonach sich die Schmerzstörung nicht (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirke, somit als schlüssig.
4.2.3 Der Beschwerdeführer war vom 6. bis 16. Januar 2015 für eine multimodale rheumatologische Komplextherapie im K.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert. Vom 6. bis 18. Januar 2015 wurde eine 100%ige und danach bis 1. Februar 2015 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/197/6 ff.). Mit Bericht vom 9. März 2015 hielt Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie fest, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei sich die Leistungsfähigkeit infolge der Beschwerdeakkumulation im Laufe des Tages um 30 % verringere (Urk. 8/197/2 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Beurteilung der B.___-Gutachter sei auf die von Dr. L.___ attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen. Die Gutachter hätten dessen Einschätzung zwar zur Kenntnis genommen, sich allerdings nicht nachvollziehbar damit auseinandergesetzt. Dem Bericht von Dr. L.___ komme insofern besonderes Gewicht zu, als dieser den Versicherten bereits seit Juni 2014 behandle und im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Frühjahr 2015 die gesundheitliche Beeinträchtigung während längerer Dauer habe untersuchen können (Urk. 1 S. 8 ff.).
Dem Versicherten ist insoweit beizupflichten, als sich Dr. G.___ nur in knapper Form zur Beurteilung von Dr. L.___ äusserte. Er erklärte diese als nicht nachvollziehbar und zitierte wörtlich aus dem Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/234/60). Ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten ist allerdings nicht stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen respektive Therapiekräfte, welche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Eben solche Aspekte können dem Bericht von Dr. L.___ vom 9. März 2015 nicht entnommen werden. Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lag denn auch keine aktuelle, eigenständige Untersuchung zugrunde; vielmehr übernahm Dr. L.___ in teilweise gekürzter Form die Diagnosen und Befunde aus dem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. Januar 2015 (vgl. Urk. 8/197/1 f., 8/197/6 f.). Vor diesem Hintergrund ist die seitens des orthopädischen Gutachters attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für leidensangepasste Tätigkeiten, welche anhand sehr detaillierter körperlicher Untersuchungen ermittelt wurde (vgl. Urk. 8/234/41 ff.), nicht in Frage zu stellen. Mit Blick auf die durch die Z.___-Gutachter im Jahr 2010 erhobenen Befunde überzeugt denn auch die Schlussfolgerung, dass sich der Gesundheitszustand ab März 2015 auf einem leicht tieferen Niveau stabilisiert hat (Urk. 8/240/2 f.). So fand namentlich Berücksichtigung, dass sich die Beweglichkeit der rechten Schulter zwischenzeitlich verringert hatte und diesbezüglich eine erhöhte Schmerzhaftigkeit aufgetreten war (vgl. Urk. 8/110/11, 8/234/46 f.).
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der im laufenden Beschwerdeverfahren nachgereichte ärztliche Bericht von Dr. L.___ vom 5. September 2017 (Urk. 12) erst gut vier Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst worden ist. In aller Regel sind jedoch für die richterliche Beurteilung eines Falles die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98). Hiervon abgesehen, stellt sich die gesundheitliche Situation in Anbetracht der von Dr. L.___ aufgelisteten Diagnosen grundsätzlich unverändert dar. Bei der neu hinzugetretenen aktivierten Facettengelenksarthrose handelt es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Zudem bezieht sich die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit. Ansonsten würde sich die Beurteilung nicht nur als widersprüchlich in Bezug auf den Bericht von Dr. L.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/197) erweisen, sondern auch hinsichtlich der Aussage des Versicherten anlässlich der Begutachtung, wonach er eine 50%-Stelle suche (Urk. 8/234/31, 8/234/68).
4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, im B.___-Gutachten sei aktenwidrig festgehalten worden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21), dass er seit 2006 keine Selbsteingliederungsbemühungen getätigt habe (Urk. 8/234/94), ist ihm zuzustimmen (vgl. Urk. 8/156, 8/164 ff.). Indes ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich dieser Umstand massgeblich auf die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise auf die Beweiskraft der Expertise auswirken sollte.
4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass auf das B.___-Gutachten vom 2. September 2016 vollumfänglich abgestellt werden kann. Namentlich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten von Frühjahr 2014 bis Februar 2015 vorübergehend verschlechtert hatte. Damit ging eine vollständige Arbeitsunfähigkeit einher. Ab März 2015 stabilisierte sich der Gesundheitszustand auf einem leicht tieferen Niveau als 2010. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich bestimmte Invaliditätsgrad. Die gerichtliche Prüfung hat in diesem Zusammenhang den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu umfassen (vgl. E. 1.2). Unbestritten und mehrfach gutachterlich bestätigt ist, dass es dem Versicherten seit 2006 krankheitsbedingt nicht mehr zumutbar ist, seiner angestammten Tätigkeit als Glaser nachzugehen (Urk. 8/29/17, 8/110/18 und 8/234/87). Ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden ist angesichts der medizinischen Aktenlage überdies die Zusprechung der ganzen Rente rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rentenerhöhungsgesuchs im November 2014 (vgl. Urk. 8/191; Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Bereits ab dem Frühjahr 2014 war die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollständig eingeschränkt (vgl. Urk. 8/190, 8/240/2), weshalb ein Invaliditätsgrad von 100 % vorlag.
5.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2.3), ist auf der Grundlage des B.___-Gutachtens davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten ab März 2015 stabilisierte, und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand. Damit liegt der für eine Herabsetzung der ganzen Rente vorausgesetzte Revisionsgrund vor (vgl. E. 1.2). Zu prüfen bleibt auch in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt bestimmt hat.
Zwecks Berechnung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Einkommen abgestellt, welches der
Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Glaser zuletzt erzielte (Fr. 76'500.--; Urk. 8/8/3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 setzte sie das massgebliche Valideneinkommen korrekt auf Fr. 83'318.30 fest (vgl. Urk. 8/241), was denn auch nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 11).
Der Beschwerdeführer beanstandet prinzipiell auch nicht, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2014 bestimmt hat. Soweit er geltend macht (Urk. 1 S. 11), es sei zu Unrecht auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art von Fr. 5'312.-- abgestellt worden (TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur in begründeten Ausnahmefällen nicht auf diesen Wert, sondern denjenigen eines einzelnen Sektors abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 7 und 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend trotz des eingeschränkten Belastungsprofils (Urk. 8/234/58 f.) nicht erfüllt, denn dem Beschwerdeführer sind leichte und wechselbelastende Tätigkeiten grundsätzlich ohne spezielle Einschränkung auf ein bestimmtes Tätigkeitsspektrum zumutbar. Solche Tätigkeiten finden sich nicht nur in Sektor 3 (Dienstleistungen), sondern auch in Sektor 2 (Produktion) der LSE. Dem Einwand, es sei auf den Totalwert des Sektors 3 abzustellen, kann demnach nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit, der Entwicklung der Nominallöhne bis 2015, des zumutbaren 70%igen Arbeitspensums sowie eines 10%igen leidensbedingten Abzuges berechtigterweise auf Fr. 41‘991.10 festgelegt (Fr. 5‘312.-- / 40 * 41.7 * 12 * 1.003 * 0.7 * 0.9). Entgegen der Argumentation des Versicherten (Urk. 1 S. 11 f.) rechtfertigt sich kein höherer Leidensabzug, da die gutachterlich festgestellten Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Arbeitsgeschwindigkeit sowie der erhöhte Pausenbedarf bereits in die Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit einflossen. Eine doppelte Anrechnung dieser Gesichtspunkte ist nicht statthaft (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2).
Nach dem Gesagten ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 49.6 % beziehungsweise 50 % ([Fr. 83‘318.30 ./. Fr. 41‘991.10] * 100 / Fr. 83‘318.30; zum Runden: BGE 130 V 121). In analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 1.3) hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Versicherten somit zu Recht drei Monate nach Eintreten der gesundheitlichen Verbesserung herabgesetzt. Seit Juni 2015 besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2011 ab Oktober 2010 zugesprochene halbe Rente zu Recht für den befristeten Zeitraum von November 2014 bis Mai 2015 auf eine ganze Rente erhöht und ab Juni 2015 wieder auf eine halbe Rente herabgesetzt. Von weiteren Beweismassnahmen im Sinne des Subeventualantrages des Beschwerdeführers sind (Urk. 1 S. 2 und 13) keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die seitens des Versicherten beantragte Befragung des behandelnden Arztes Dr. L.___ (Urk. 14 S. 1).
Die angefochtenen Verfügungen vom 26. April 2017 (Urk. 2/1 f.) erweisen sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Fabian Meyer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch