Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00633
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Advokatur Thöni Gysler
Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 25. März 1999 unter Hinweis auf ein Rückenleiden sowie einen Fersenbeinbruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Am 3. Juli 1999 ersuchte sie um Übernahme der Kosten für eine Umschulung zur kaufmännischen Angestellten (Urk. 8/9). Nachdem sie ihr Gesuch mit Schreiben vom 12. März 2000 zurückgezogen hatte (Urk. 8/14), schrieb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen das Verfahren mit Mitteilung vom 11. Juli 2011 ab (Urk. 8/18).
1.2 Am 16. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27). Diese tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 8/31, 8/35, 8/39) und holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 8/40). In der Folge veranlasste sie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 21. August 2008 erstattet wurde (Urk. 8/45). Am 9. Dezember 2008 sowie 28. April 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung (Urk. 8/56, 8/88). Die beruflichen Massnahmen wurden mit Mitteilung vom 18. März 2011 abgeschlossen (Urk. 8/117). Mit Schreiben vom 23. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gewähre ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/119). Nachdem sich die Versicherte dazu entschieden hatte, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/124), wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 27. Juli 2011 aufgehoben (Urk. 8/123).
1.3 Am 3. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen gebrochenen Finger erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/126). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/133) und holte Berichte des behandelnden Arztes ein (Urk. 8/135, 8/138). Am 10. November 2015 teilte sie der Versicherten mit, sie würde ihr keine beruflichen Massnahmen gewähren (Urk. 8/139). Mit Verfügung vom 12. April 2016 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/148).
1.4 Am 12. Februar 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf zwei in den Jahren 2013 und 2014 erlittene Unfälle an zwei Fingern der linken Hand erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/149). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Februar 2017 in Aussicht gestellt hatte, sie werde auf das Begehren nicht eintreten (Urk. 8/150), legte die Versicherte einen Bericht des behandelnden Arztes auf (Urk. 8/151). Mit Verfügung vom 21. April 2017 trat die IV-Stelle auf das Begehren der Versicherten nicht ein (Urk. 2 [= 8/155]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 9).
Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte Rechtsanwalt Oskar Gysler dem Gericht mit, er sei von der Beschwerdeführerin mit ihrer Interessenvertretung beauftragt worden (Urk. 10), und legte eine entsprechende Vollmacht auf (Urk. 11). Zudem ersuchte er namens der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in seiner Person (Urk. 10). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 22. September 2017 Frist angesetzt, um die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beim gegebenen Verfahrensstand zu begründen sowie die prozessuale Bedürftigkeit zu belegen (Urk. 12). Nachdem innert zweimal erstreckter (Urk. 14-15) Frist keine Stellungnahme einging und keine Belege zur finanziellen Situation eingereicht wurden, wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 24. Januar 2018 androhungsgemäss abgewiesen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich seit der letzten materiellen Beurteilung wesentliche gesundheitliche oder berufliche Veränderungen ergeben hätten. Daher könne auf ihr Gesucht nicht eingetreten werden.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Gärtnerin nicht vollständig arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide unter grossen Schmerzen. Sie sei deswegen bereits operiert worden. Trotzdem könne sie keine Gewichte mehr heben, weshalb sie nicht mehr vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht des Z.___ vom 5. November 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/138 S. 15):
- ossärer Mallet-Finger Dig II, links
- Trauma 20.4.2014
- konservative Therapie
- aktivierte Daumensattelgelenksarthrose links Stadium II
Die Patientin habe nur mässiggradig von der Infiltration profitiert, der Leidensdruck sei noch relativ hoch. Zusätzlich klage sie nach wie vor über eine Schulterproblematik (Urk. 8/138 S. 15).
3.2 Im Bericht des Z.___ vom 21. Januar 2015 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 8/15 S. 12):
- Status nach Resektions-Suspensions-Interpositions-Arthroplastik mit STT-Resektion links 5.12.2014 bei Peritrapezialarthrose links
- ossäre Mallet-Verletzung Dig II links
- Trauma 20.4.2014
- konservative Therapie
Lokal finde sich eine mässige Schwellung im Bereich des Operationsgebietes. Die Ansteuerung der Interphalangealgelenke gelinge gut, Achsausrichtung und Rotation seien perfekt. Durch die Ruhigstellung sei das Handgelenk leicht eingesteift (Urk. 8/138 S. 12).
Der postoperative Verlauf sei soweit gut. Nun würden eine ergotherapeutische Mobilisation, ein Belastungsaufbau sowie ein Krafttraining folgen. Die Patientin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/138 S. 12).
3.3 Im Bericht des Z.___ vom 10. November 2015 wurden die gleichen Diagnosen aufgeführt wie im Vorbericht vom 21. Januar 2015 (Urk. 8/145 S. 6).
Die Patientin komme bei ihrer hochbelastenden Arbeit als Landschaftsgärtnerin regelmässig an ihre Grenzen, weshalb die Arbeitsfähigkeit noch nicht gesteigert werden könne. Es zeige sich lokal eine leichte Reizung der dorsalen Radialisäste. Die Pinch-Kraft betrage links nach wie vor 6 kg, rechts 7,5 kg (Urk. 8/145 S. 6).
Bei jungen, hochbelastenden Patienten verlaufe die Rehabilitation erwartungsgemäss deutlich länger als bei älteren Patienten. Bis zur nächsten Verlaufskontrolle sei die Patientin 50 % arbeitsunfähig und dürfe die Hand maximal mit 5 kg belasten (Urk. 8/145 S. 7).
3.4 Im Bericht des Z.___ vom 9. Dezember 2015 wurden wiederum die gleichen Diagnosen wie in den Vorberichten genannt (Urk. 8/145 S. 5).
Die Situation sei praktisch unverändert. Aufgrund der kälteren Witterung klage die Patientin über mehr Beschwerden. Sie könne maximal eine halbe Stunde lang mit der Baumschere arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit betrage nach wie vor 50 %, die maximale Belastung bleibe bei 5 kg (Urk. 8/145 S. 5).
3.5 Gestützt auf diese Arztberichte hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 5. Februar 2016 dafür, die Versicherte sei in der Tätigkeit als Gärtnerin zu 50 % eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 8/146 S. 4). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2016 ab (Urk. 8/148).
4. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 12. Februar 2017 erneut an die IV-Stelle und berichtete, sie leide seit dem Unfall im Jahr 2013 unter Schmerzen. Aufgrund dessen könne sie sich keinen grossen Belastungen mehr aussetzen. Sie benötige eine Entlastung, damit ihre Hand vollumfänglich gesunden könne (Urk. 8/149). Nachdem die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 22. Februar 2017 in Aussicht gestellt hatte, sie werde auf ihr Begehren nicht eintreten (Urk. 8/150), legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des behandelnden Handchirurgen auf (Urk. 8/151). Darin wird zwar neu die Diagnose «Status nach Panaritium Inzision Dig I rechts 9.12.2016» genannt. Gleichzeitig wird jedoch auf das gute Ausheilen des rechten Daumens hingewiesen. Diesbezüglich verlaufe alles unproblematisch (Urk. 8/151). Abgesehen davon finden sich im Bericht weder neue Diagnosen noch neue Befunde. Wie in den vorherigen Berichten wird von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit berichtet (Urk. 8/151 S. 1). Daher ist der Bericht nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Auch in den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2017 sowie 22. März 2017 (Eingangsdatum) wird über keine Verschlechterung berichtet. Vielmehr nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf den im Jahr 2013 erlittenen Unfall, welcher es ihr verunmögliche, ihre linke Hand stark zu belasten. Da sich dieser Unfall lange vor dem Erlass der letzten Verfügung vom 12. April 2016 ereignet hatte, ist nicht erkennbar, inwiefern sich der Gesundheitszustand seither verschlechtert haben sollte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht eintrat.
5. Insofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde geltend machen sollte, es seien ihr mit der Verfügung vom 12. April 2016 zu Unrecht keine Leistungen zugesprochen worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versicherungsträgers liegt. Das Gericht ist nicht befugt, die IV-Stelle zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung anzuhalten (BGE 133 V 50 E. 4.1).
6. Nach dem Gesagten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2017 zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger