Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00634


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 10. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, erlitt am 13. April 2003 einen Unfall (Urk. 7/17/101) und meldete sich am 17. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2; vgl. Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva (Urk. 7/17, Urk. 7/36, Urk. 7/40-46, Urk. 7/59-62, Urk. 7/68, Urk. 7/70, Urk. 7/82, Urk. 7/91, 7/98-100, Urk. 7/104-105) bei und holte beim Zentrum A.___ ein Gutachten ein, das am 27. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/140).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/143, Urk. 7/148) verneinte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/151 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 1. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2004 eine ganze und ab Mai 2012 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 1), und es seien berufliche Massnahmen zu ihrer Wiedereingliederung im Rahmen ihrer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit anzuordnen (Ziff. 2). Eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Am 28. Mai 2018 (Urk. 9) holte das Gericht bei den A.___-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme ein, die am 9. Juli 2018 erstattet (Urk. 12) und am 12. Juli 2018 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert worden (S. 1 f.). Leicht- bis mittelgradige Störungen aus dem depressiven Formenkreis seien in der Regel therapierbar. Vorliegend seien die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen habe (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die im A.___-Gutachten angeführten Diagnosen seien unvollständig (S. 3 f. Ziff. 9) und die Feststellung, die Kriterien für eine undifferenzierte Somatisierungsstörung seien erfüllt, sei nicht richtig (S. 4 Ziff. 10). Vorliegend sei aus näher dargelegten Gründen von einer Therapieresistenz auszugehen (S. 8 ff. Ziff. 21 f.). Der gutachterlichen Annahme einer Restarbeitsfähigkeit hielt sie die anderslautende Einschätzung des von ihr konsultierten Psychiaters (vgl. Urk. 3/10) entgegen (S. 11 Ziff. 26).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und allfälligen Leistungsansprüchen der Beschwerdeführerin verhält.


3.

3.1    Am 13. April 2003 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (Urk. 7/17/101).

    Im Bericht vom 27. Mai 2003 über die Erstbehandlung am Folgetag (Urk. 7/17/99) wurden eine Commotio cerebri und reaktive muskuläre Verspannungen diagnostiziert (Ziff. 5), als Behandlung Ruhigstellung und Analgetika angegeben (Ziff. 7a), eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem Unfalltag attestiert (Ziff. 8) und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % ab 26. Mai 2003 festgehalten (Ziff. 9).

3.2    Am 27. Oktober 2003 berichtete B.___, Psychotherapeutin SBAP, dipl. Psychologin IAP, nach ausführlichen Gesprächen am 25. September, am 3. und am 27. Oktober 2003 komme sie zu folgender Diagnose (Urk. 7/17/46):

- akute Belastungsreaktion (unmittelbar auftretende Reaktion aufgrund des im April 2003 erlittenen Unfalls) mit jetziger Depression, Angst und Verzweiflung (ICD-10 F43.0)

3.3    Dr. C.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 14. November 2003 über ihre am 13. November 2003 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/1/2-4 = Urk. 7/17/40-42) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- Frontalkollision am 31. (richtig: 13.) April 2003 mit Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und wahrscheinlicher Contusio cerebri links frontal inferior

- aktuell dabei:

- therapieresistentes cervicocephales Schmerzsyndrom

- Verdacht auf neuropsychologische Ausfälle

- vegetative Dysfunktion

- mögliche reaktive depressive Entwicklung

    Sie führte unter anderem aus, das MRI des Schädels zeige alte kortiko-subkortikale kleine Defekte mit dem Hauptanteil im linken Gyrus frontalis inferior und in angrenzender vorderer unterer Insula. Der Befund sei trotz fehlender Hämosiderinablagerung gut vereinbar mit einer posttraumatischen Läsion. Das MRI der HWS zeige eine auffällige Fehlhaltung, aber keine Einengungen, insbesondere keine Rückenmarks- und Nervenwurzelkompressionen (S. 2 unten).

    Sie schloss aus den genannten Befunden, es sei beim Unfall vom 13. April 2003 zu einer Contusio cerebri gekommen (S. 3 oben).

3.4    D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in einem am 18. Juni 2004 erstatteten Bericht (Urk. 3/19) als Diagnosen (Ziff. 1) ein zervicocephales Schmerzsyndrom, eine mittlere neuropsychologische Funktionsstörung, eine generalisierte Angststörung mit depressiver schwerer länger dauernder Reaktion bei Status nach Auffahrunfall am 13. April 2003 mit HWSDistorsion und Commotio cerebri (Kopfkontusion). Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % mit Phasen einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. bis 29. März 2004, vom 6. bis 11. Mai, am 21. Mai, am 1. Juni sowie vom 10. bis 18. Juni 2004 (Ziff. 4).

3.5    Suva-Kreisarzt Dr. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, berichtete am 2. September 2005 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 7/105/28-31 = Urk. 3/9). Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin beklagte vor allem Kopf- und Nackenschmerzen (S. 2 Mitte); das neuropsychologische Training habe man gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin eingestellt, es hätte nichts gebracht (S. 2 unten).

    In seiner Beurteilung wies er darauf hin, dass man initial von einer Commotio cerebri und einer HWS-Distorsion ausgegangen sei. Die Patientin habe ihre Arbeit im Schalterdienst bei der F.___ rasch wieder aufgenommen und eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht. Es hätten Beschwerden persistiert, und die neurologische Abklärung inklusive MRI habe den Befund einer stattgehabten Contusio cerebri ergeben (S. 3 unten). Dass die Beschwerdeführerin wenige Monate nach dem Unfall im Schalterdienst immerhin zu 75 % gearbeitet habe, habe eine gute neuropsychologische Leistungsfähigkeit vorausgesetzt. Es bestünden fassbare Veränderungen am Hirnparenchym, so dass zumindest ein teilweiser Zusammenhang der depressiven Verstimmung mit dem Unfall bestehe (S. 4 oben).

3.6    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 19. Oktober 2005 über ihre erneute Untersuchung (Urk. 7/36/32-34 = Urk. 3/13) und führte aus, die aktuell somatisch orientierte neurologische Standortbestimmung ergebe wie bereits im November 2003 ein linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom und eine veränderte Wahrnehmung der Oberflächenqualitäten an der ganzen linken Körperseite ohne „harte“ neurologische Ausfallsymptome (S. 2 unten).

3.7    Die Psychotherapeutin B.___ berichtete am 30. Januar 2006 über eine Verschlechterung (Urk. 7/36/17 = Urk. 3/20).

3.8    Kreisarzt Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 26. September 2006 (Urk. 7/105/70-75 = Urk. 3/16) über die am 6. April 2006 erfolgte Exploration (S. 3 ff.) und gab - gestützt darauf und die ihm vorliegenden Akten (S. 1 ff.) - eine psychiatrische Beurteilung ab.

    Er führte aus, die vorgefundene psychopathologische Symptomatik lasse sich nicht eindeutig in eine Diagnose gemäss ICD-10 fassen. Aufgrund der bildgebend erkennbaren Läsionen des Hirnparenchyms habe sich immer wieder die Frage gestellt, in welchem Ausmass die erkennbare Symptomatik den Folgen einer Schädel-Hirn-Traumatisierung im Sinne einer Contusio cerebri zuzuordnen sei. Unbestritten sei, dass eine gewisse Depressivität vorzufinden sei (S. 5 unten).

    Zu Beginn der psychologischen Behandlung bei B.___ (vorstehend E. 3.2) sei in diagnostischer Hinsicht noch von einer akuten Belastungsreaktion gesprochen worden; im weiteren Verlauf sei keine diesbezügliche spezifische Psychopathologie vorgefunden beziehungsweise dokumentiert worden (S. 6 Mitte).

3.9    Am 28. Juli 2008 berichtete Dr. H.___, Facharzt für Neurologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, über seine im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgte Untersuchung vom 30. April 2008 (Urk. 7/44/80-82 = Urk. 3/15).

    Er führte aus, subjektiv stünden vier (richtig: fünf) Jahre nach dem bekannten Unfall chronische posttraumatische Kopfschmerzen sowie ausgeprägte neuropsychologische Störungen im Vordergrund. Es bestünden weiterhin auch Zeichen einer posttraumatischen partiellen Belastungsstörung, dies bei sicher durchgemachter, im MR 2003 nachgewiesener und nun klar verifizierter traumatischer Hirnverletzung mit kleineren Läsionen links fronto-basal, temporofrontal und insulär (S. 3 Mitte).

    In einer Stellungnahme vom 18. August 2009 (Urk. 7/105/266-268 = Urk. 3/14) führte Dr. H.___ unter anderem aus, seines Erachtens ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall während einer bestimmten (kurzen) Zeit bewusstlos gewesen sei (S. 2 oben).

3.10    Am 2. September 2011 erstatteten die Ärzte der I.___ ein Gutachten im Auftrag der Suva (Urk. 7/68/2-57 = Urk. 3/4), zusammen mit einer Zusammenstellung der Aktenlage und Teilgutachten der Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Neuroradiologie.

    Die Gutachter nannten folgende unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.1.1):

- unspezifische Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

- Status nach Autounfall 13. April 2003

- mit HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) I bis II, mild traumatic brain injury (MTBI) II

- anamnestisch Verdacht auf initiales psychoorganisches Syndrom nach Schädelhirntrauma (SHT)

- teilweise nicht-authentische, formal leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen, möglicherweise auf dem Boden leichter echter neuropsychologischer Beeinträchtigungen

    Als nicht unfallkausale Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.1.2):

- anamnestisch Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, derzeit weitgehend remittiert unter Medikation

- Persönlichkeit mit am ehesten sensitiven und ängstlichen Zügen (ICD-10 Z73.1)

- chronische Zervikobrachialgie linksbetont

- chronischer Spannungskopfschmerz

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

    Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.2):

- anamnestisch (generalisierte) Angststörung, derzeit remittiert

- Plantarfaszienentesopathie-Beschwerden beider Fersen

- unspezifische Hemihypästhesie links ohne organisches Korrelat

- unspezifische intermittierende Schwankschwindelbeschwerden

    Die psychische Fehlverarbeitung, die heute als undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostisch zugeordnet werden könne, sei die zentrale Diagnose und erkläre die Persistenz der Beschwerden trotz Fehlens von strukturell organischen Schäden (S. 46 f. lit. j).

    Die Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht werde durch die psychiatrische/neuropsychologische Einschätzung bestimmt. Für eine Verweistätigkeit mit guter Strukturierung und wenig Hektik bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zeitlich mit voller Leistungsfähigkeit (S. 47 lit. k).

3.11    Die Psychotherapeutin B.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2011 (Urk. 7/70/19-20 = Urk. 3/10), dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 6. November 2003 behandle (Ziff. 1) und diese vor dem Unfall von 2003 als vollständig gesunde Person gekannt habe (Ziff. 3). Auch zog sie die im I.___-Gutachten genannte Diagnose (undifferenzierte Somatisierungsstörung) in Zweifel (Ziff. 4).


4.

4.1    Am 31. März 2016 erstatteten Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. K.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Medas M.___, ein Gutachten im Auftrag des hiesigen Gerichts (Urk. 7/104/92-151 = Urk. 3/6), dies im Verfahren Nr. UV.2015.00008, das mit Urteil vom 17. Mai 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 7/104/195-202).

    Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 45 ff.), ein neurologisches (S. 50 f.; vgl. Urk. 7/104/7291), ein neuropsychologisches (S. 51 f.; vgl. Urk. 7/104/62-71) und ein psychiatrisches (S. 52 f.; vgl. Urk. 7/104/155-181) Teilgutachten.

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 4.1):

Verkehrsunfall (frontal-seitliche Kollision) am 13. April 2003 mit milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) und Stauchungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Kopfkontusion am Armaturenbrett ohne ossäre oder ligamentäre HWS-Verletzung und ohne neurologische Defizite

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronische depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)

- komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (F38.8)

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp, wahrscheinlich getriggert durch Einnahme einer erhöhten Dosis von Analgetika, Differentialdiagnose (DD) posttraumatischer Kopfschmerz

- mit Ausnahme einer instabilen Lern- und Gedächtnisleistung alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, die zum Unfallzeitpunkt (2003) ausgeübte Tätigkeit sei der Versicherten medizinisch-theoretisch (zwischenzeitlich sei die Kündigung erfolgt) nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der geforderten sehr tiefen Fehlertoleranz; als limitierend erwiesen sich diesbezüglich vor allem die psychiatrisch-neuropsychologisch bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (S. 57 Ziff. 5.1).

    Zur Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit führten sie aus, in leidensangepasster Tätigkeit sei der Versicherten aufgrund der limitierenden psychischen Störungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (7 Stunden täglich mit etwa 30%iger Leistungseinschränkung) zu attestieren (S. 57 Ziff. 5.2).

    Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen führten sie aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit möglicherweise verbessert werden; die Psychotherapie sei dringend indiziert, die bisherige Compliance sei soweit beurteilbar gut, ergänzend sei eine spezifische Traumatherapie zentral im Sinne einer zeitlich begrenzten, hoch spezifischen Ergänzung (S. 57 Ziff. 5.3).

4.2    

4.2.1    Am 27. Februar 2017 erstatteten die Ärzte des A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/140).

    Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit S. 49 Ziff. 7.1):

- undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.11)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 49 Ziff. 7.2):

- chronisches cervikales Schmerzsyndrom bei

- Status nach HWS-Distorsion nach Autounfall vom 13. April 2003

- Spreiz-/Senkfusskonfiguration beidseits

- lumbosakrales Schmerzsyndrom bei

- Adipositas

- muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

- chronischer Spannungstyp-Kopfschmerz

- Differentialdiagnose (DD): Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz

- sensibles Hemisyndrom links, wahrscheinlich funktionell

- Status nach Autounfall (Frontalkollision am 13. April 2003) mit klinisch möglicher milder traumatischer Hirnschädigung (MTBI)

- corticale und subcorticale Defekte frontobasal links (mehrere MRI Schädel)

4.2.2    In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, von internistischer Seite könnten keine pathologischen Befunde festgestellt werden, es könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 50 Ziff. 8.1). Aus orthopädischer Sicht könnten keine Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit bei der F.___ sowie auch für andere adaptierte Tätigkeiten angegeben werden (S. 50 Mitte). Aus neurologischer Sicht könnten keine nennenswerten Funktionsstörungen abgeleitet werden, auch aufgrund der chronischen Kopfschmerzen lasse sich per se keine Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 50 f.). Aus psychiatrischer Sicht seien die vielgestaltigen somatoformen Beschwerden der Versicherten aufgrund fehlender adäquater organischer Befunde am ehesten im Rahmen einer Somatisierungsstörung zusammenzufassen. Daneben bestehe derzeit und mindestens seit März 2016 eine mittelschwere depressive Symptomatik. Die beiden psychiatrischen Diagnosen führen kombiniert bei der Versicherten zu diversen Einschränkungen. Zusammenfassend müsse aus psychiatrischer Sicht eine weitgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der F.___ festgestellt werden (S. 51 Mitte).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, gesamthaft beurteilt sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunhigkeit auszugehen. Die Einschränkung sei mit den psychiatrischen Faktoren, insbesondere mit den erheblich ausgeprägten Beeinträchtigungen im Bereich von Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung, Produktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit zu begründen (S. 52 Ziff. 9.1).

    Adaptierte Tätigkeiten sollten aufgrund des Zervikalsyndroms körperlich leichter Natur sein, ohne repetitive Überkopftätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten in absturzgefährdeter Position (Leitern, Gerüste, etc.). Aus psychiatrischer Sicht bestünden die Bedingungen einer angepassten Tätigkeit an einem Arbeitsplatz mit geringem Leistungs- und Zeitdruck und mit wenig Kundenkontakt, sowie mit der Möglichkeit, auf vermehrten Pausenbedarf und eine erhöhte Fehlerwahrscheinlichkeit verständnisvoll einzugehen. In solchen adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig (S. 52 f. Ziff. 9.2).

4.2.3    Gestützt auf das Mini-ICF-APP wurde ausgeführt, im Kontext „allgemeiner Arbeitsmarkt" und „individuelles Lebensumfeld" ergäben sich Hinweise auf eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung im Bereich von Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung, Produktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Mobilität und Verkehrsfähigkeit. Leichte Beeinträchtigungen fänden sich in den Bereichen Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit. Keine Beeinträchtigungen ergäben sich in den Bereichen Fähigkeit zu engen duadischen Beziehungen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und Selbstpflege und Selbstversorgung (S. 42 Mitte).

    In der allgemeinen Beurteilung wurde ausgeführt, die Versicherte habe in der Folge eines Auffahrunfalles im Jahre 2003 zunächst Beschwerden im Sinne einer organischen Störung noch Schädel-Hirn-Trauma entwickelt, welche gemäss ihren Angaben bereits von Anfang an von körperlichen Schmerzen überlagert gewesen seien, für die keine ausreichende organische Erklärung habe gefunden werden können. Aufgrund der psychischen Belastung durch das vielgestaltige Beschwerdebild habe sich im weiteren Verlauf zudem noch eine depressive Entwicklung ergeben. Anlässlich der aktuellen Begutachtung lasse sich - bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im März 2016 - ein mittelschweres depressives Zustandsbild feststellen. Subjektiv stünden laut Angaben der Versicherten vor allem die körperlich erlebten Beschwerden, insbesondere die Körperschmerzen an diversen Lokalisationen, im Vordergrund. Die entsprechende Leidensgeschichte ziehe sich inzwischen schon seit 13 Jahren hin, die ständige Beschäftigung mit den Symptomen habe zu einem andauernden Leiden geführt, der Versicherten falle es schwer, die fehlende somatische Erklärbarkeit ihrer Beschwerden nachvollziehen und akzeptieren zu können. Sie erfülle somit die Kriterien für eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (S. 43 Ziff. 4.4.5.1).

    Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Berichte der langjährigen Therapeutin, und der Erfahrungen in der aktuellen Begutachtungssituation, in welcher die Versicherte sich einer vertieften Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Krankengeschichte subtil widersetze, entstehe das konsistente Bild einer der konfrontativen psychotherapeutischen Arbeit wenig zugänglichen neurotischen Krankheitsverarbeitung, die zu einer somatischen Fixierung des psychisch-traumatisch erlebten Unfalls beigetragen habe (S. 43 f.).

    Die Symptomatik sei mässig bis schwer ausgeprägt (S. 44 Ziff. 4.4.5.2)

    Aufgrund der beschriebenen Beschwerden ergäben sich diverse Beeinträchtigungen in der Alltags- und in der potenziellen beruflichen Situation, namentlich im Bereich von Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung, Produktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Mobilität und Verkehrsfähigkeit, welche mässig bis deutlich ausgeprägt erschienen. Leichte Beeinträchtigungen bestünden in den Bereichen Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit (S. 44 Ziff. 4.4.5.3).

    Bezüglich individueller Belastungsfaktoren und Ressourcen (sozialer Kontext) wurde ausgeführt, aus der aktuellen Exploration liessen sich keine vom Krankheitsgeschehen unabhängigen belastenden sozialen Kontextfaktoren herausarbeiten. Die durch den sozialen Rückzug bedingte Vereinsamung der Versicherten wirke sich auf die Bewältigung der erlebten Beschwerden ungünstig aus (S. 44 Ziff. 4.4.5.4, S. 51 Ziff. 8.2).

    Zur Diskussion allfälliger relevanter Persönlichkeitsfaktoren wurde ausgeführt, aufgrund der Vorbefunde und der im Rahmen der aktuellen Exploration erhobenen Daten ergäben sich gewisse Hinweise auf einen für sich genommen nicht pathologischen Persönlichkeitsstil mit einer Tendenz zum Vermeidungs- und Rückzugsverhalten (S. 44 Ziff. 4.4.5.5, S. 52 Ziff. 8.3).

    Aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Exploration ergäben sich keine relevanten Inkonsistenzen (S. 52 Ziff. 8.4).

4.3    Am 12. Mai 2017 erstattete L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Konsilium zu Handen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/11).

    Er nannte folgende Diagnosen (S. 6):

- anhaltende, chronifizierte ängstlich-depressive Störung, im Längsverlauf bis mittleren Grades (F32.11), mit somatisierten depressiven Anteilen und dissoziativen Symptomen

- DD: Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

- DD: gemischte dissoziative Störung mit Derealisationen und weiteren vorübergehenden qualitativen Bewusstseinsveränderungen (F44.88)

    Nach Erreichen des stabilen Gesundheitszustandes bleibe die Frage der adäquaten und realistischen Belastbarkeit offen. Die Beurteilung durch das A.___ vom Februar 2017 sei doch reichlich theoretisch und nicht einmal als theoretische Einschätzung nachvollziehbar. Angesichts des gesamten Verlaufs, der langwierigen Geschichte, der Jahre, die mit Begutachtungen ins Land gingen, scheine völlig unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin ohne jegliche Unterstützung selbständig einen beruflichen Einstieg schaffen werde (S. 8).

4.4    Am 9. Juli 2018 erstatteten zwei der A.___-Gutachter eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 12). Darin führten sie unter anderem aus, L.___ komme, abgesehen von für die Fragestellung irrelevanten Abweichungen bei der diagnostischen Einordnung, zu einer sehr ähnlichen Einschätzung wie die psychiatrische Teilgutachterin. Wie die behandelnde Psychiaterin und die Teilgutachterin komme auch er zu dem Ergebnis, dass ein intensivierter Behandlungsrahmen als nächster Schritt unausweichlich sei, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nachhaltig zu verbessern. Abweichend beurteile er lediglich die aktuelle Arbeitsfähigkeit, welche er für vollständig aufgehoben befinde. Als Begründung dieser Einschätzung führe er vor allem die faktisch fehlende Arbeitstätigkeit der Versicherten ins Feld. Diese Begründung sei aber keine medizinische Begründung, sondern ein sozialer Sachverhalt (S. 2).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt gängige Praxis hinsichtlich leicht- und mittelgradiger depressiver Störungen (Urk. 2 S. 2 oben). Diese Praxis ist überholt (vorstehend E. 1.2) und die diagnostizierten Leiden sind im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens und unter Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) zu beurteilen.

5.2    Das 2016 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vom Gericht eingeholte Gutachten der Medas M.___ (vorstehend E. 4.1) und das A.___-Gutachten vom Februar 2017 (vorstehend E. 4.2) wurden vor der Rechtsprechungsänderung erstattet, weshalb sich nicht die vollständige Begrifflichkeit der Standardindikatoren darin findet.

    Das A.___-Gutachten enthält aber zu annähernd allen Indikatoren substantielle Angaben (vorstehend E. 4.2.3), und die darin abgegebene Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit entspricht der von der Rechtsprechung geforderten vergleichenden Betrachtungsweise von Belastungsfaktoren und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 3.6). Es ist ihm mithin voller Beweiswert zuzuerkennen (vgl. vorstehend E. 1.4), zumal auch die herkömmlichen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt sind.

    Die abweichende Beurteilung seitens des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.3) vermag aus schon dargelegten Gründen (vorstehend E. 4.4) die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.

5.3    Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht und in einer angepassten eine solche von 60 % (vorstehend E. 4.2.2).

    Dies stimmt bemerkenswerterweise mit der Beurteilung im Medas-Gutachten von 2016 (vorstehend E. 4.1) wie auch derjenigen im 2011 erstatteten I.___-Gutachten überein (vorstehend E. 3.10).

    Als leidensangepasst zu beurteilen sind Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit geringem Leistungs- und Zeitdruck und mit wenig Kundenkontakt, sowie mit der Möglichkeit, auf vermehrten Pausenbedarf und eine erhöhte Fehlerwahrscheinlichkeit verständnisvoll einzugehen (vorstehend E. 4.2.2).

5.4    Für den Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.6) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Die Beschwerdeführerin erlitt am 13. April 2003 einen Unfall (Urk. 7/17/101) und meldete sich am 17. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach der damals geltenden Rechtslage war in zeitlicher Hinsicht für das Entstehen des Rentenanspruchs lediglich das Bestehen des Wartejahres im Sinne von (damals) Art. 29 (heute Art. 28) Abs. 1 lit. b IVG vorausgesetzt (vgl. BGE 138 V 475 E. 2.2.1); der heutige Art. 29 Abs. 1 IVG, der eine sechsmonatige Karenzzeit nach erfolgter Anmeldung vorsieht, gilt erst seit 1. Januar 2008.

    Nach dem Unfall vom 13. April 2013 wurde vorerst eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % ab 26. Mai 2003 berichtet (vorstehend E. 3.1). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin berichtete 2006 von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 75 % (vorstehend E. 3.4). Somit ist anzunehmen, dass per 14. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 50 % im Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate bestanden hat.

    Massgebend für den Einkommensvergleich sind somit die Verhältnisse im Jahr 2004.

5.5    Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 14. April 2004 (Urk. 7/9) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen Jahreslohn von rund Fr. 61'637.-- (Ziff. 12), was mit den Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 14. April 2004 (Urk. 7/11) eines Lohns von Fr. 55'044.-- im Jahr 2001 und von Fr. 58'327.-- im Jahr 2002 vereinbar ist.

    Somit ist das Valideneinkommen im Jahr 2004 mit Fr. 61'637.-- zu beziffern.

5.6    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

5.7    Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil (vorstehend E. 5.3) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführerin ein breites Spektrum von Tätigkeiten offensteht, die als leidensangepasst gelten können. Damit rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das mittlere von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Total aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen abzustellen, das im Jahr 2004 Fr. 3'893.-- betrug (LSE 2004 S. 53 TA1, Anforderungsniveau 4). Auf ein Jahr bezogen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies rund Fr. 48'701.-- (Fr. 3'893.-- x 12 : 40.0 x 41.7).

    Anhaltspunkte dafür, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer abzugsrelevanten Weise zusätzlich beeinträchtigt sein könnte, bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht.

    Somit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % rund Fr. 29'221.-- (Fr. 48'701.-- x 0.6).

5.8    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61'637.-- (vorstehend E. 5.5) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'221.-- (vorstehend E. 5.7) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 32'416.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 53 % resultiert. Dies begründet den Anspruch auf eine halbe Rente.

    Anzumerken ist, dass bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % das Invalideneinkommen rund Fr. 26'299.--, die Einkommenseinbusse Fr. 35'338.-- und der Invaliditätsgrad rund 57 % betragen würde, mithin ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren würde.

5.9    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2004 hat. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen erneut anzumelden.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2004 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher