Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00637
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 23. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1986 geborene X.___ meldete sich am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines am 21. Juli 2015 erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/13, 9/15, 9/23, 9/44) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/3, 9/17, 9/22, 9/25) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 28. April 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 2 [= 9/47]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2016 [richtig: 2017] Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für eine Umschulung an der Y.___ zur Erlangung eines Bachelor of Science in Sozialer Arbeit zu übernehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die physischen Einschränkungen an der linken oberen Extremität sowie die daraus resultierenden Folgen für eine Tätigkeit als Sozialpädagogin von einem Experten abklären zu lassen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 [richtig: 2017] legte sie ein Schreiben des Schulleiters der Z.___ sowie weitere Unterlagen zum Berufsbild der Sozialpädagogin auf (Urk. 6-7).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem ihr mit Verfügung vom 17. Juli 2017 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017 zugestellt worden war, hielt sie mit Schreiben vom 29. August 2017 an ihrem Antrag fest (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit. b IVG).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin ausüben könne. Daher bestehe keine Notwendigkeit zur Umschulung.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde festgehalten, der Beruf der Sozialpädagogin entspreche einer angepassten Tätigkeit. So seien Sozialpädagogen Mitarbeiter eines interdisziplinären Versorgungsnetzes. Sie würden eng mit Psychologen, Therapeuten und weiteren Fachleuten zusammenarbeiten und das persönliche Umfeld ihrer Klienten einbeziehen. Zum Arbeitsalltag würden Teamsitzungen und organisatorische, planerische und administrative Aufgaben zählen. Der Beschwerdeführerin sei es weiterhin zumutbar, eine solche Tätigkeit auszuüben (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe auf eine oberflächliche Beurteilung eines Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt, obwohl dieser offensichtlich nicht über das notwendige Spezialwissen im handchirurgischen Bereich verfüge. Daher seien weitere Abklärungen nötig. Zudem sei die IV-Stelle zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Tätigkeitsprofil eines Sozialpädagogen keine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit beider oberen Extremitäten erfordere. Trotz monatelanger Suche nach einer Anstellung habe sie lediglich Absagen erhalten. Dies würde zeigen, dass es keine Stellen gebe, bei denen keine handgelenksbelastenden Aufgaben zu verrichten seien. Eine Umschulung zur Sozialarbeiterin würde es ihr ermöglichen, ihre bereits erlangten beruflichen Fertigkeiten einzubringen und gleichzeitig ihre linke Hand zu schonen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 27. Juli 2015 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/13 S. 6):
- distale dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links (adominant)
- Asthma bronchiale perennialis
- mit saisonaler Aggravation in pneumologischer Behandlung unter Seretide
- Allergie auf
- Penicillin
- Thiomersal (CAVE: z.T. Inhaltsstoff in Infusionslösungen)
Am 23. Juli 2015 sei eine Operation durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit zeitgerechter Redonentfernung und intakter peripherer Durchblutung, Sensibilität und Motorik. Die Patientin könne in subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wundverhältnissen am 26. Juli 2015 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden (Urk. 9/13 S. 7).
3.2 Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 4. September 2015 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 9/13 S. 18):
- persistierende Beschwerden bei Status nach offener Reposition und volarer Plattenosteosynthese des distalen Radius links vom 23. Juli 2015
- Status nach distaler intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur links vom 21.7.2015, DD: Morbus Sudeck
Die Narbenverhältnisse seien reizlos, ein Anhalt auf Infekt bestehe nicht. Anzeichen eines Hirsutismus seien nicht erkennbar, ebenso wenig eine livide Verfärbung. In den ersten drei Fingerbeeren bestünden Sensibilitätsstörungen. Der Bereich des Daumengrundgelenks sei deutlich druckdolent (Urk. 9/13 S. 18).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Schwere körperliche Tätigkeiten seien ihr aufgrund der Handsymptomatik jedoch noch nicht zumutbar (Urk. 9/13 S. 18).
3.3 Im Bericht des B.___ vom 8. Februar 2016 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 9/13 S. 56):
- persistierend schmerzhaftes Handgelenk links bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese am 23.7.2015 (Unfallchirurgie, A.___) einer distalen, intraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur links vom 29.7.2016
- Status nach OSME und Neurolyse R. palmaris N.i medianus 22.10.2015, Dr. med. S. Kluge mit gleichzeitig CTS-Release bei V.a. progredientes, posttraumatisches CTS links
Die Patientin klage darüber, dass nach wie vor ausgeprägte Schmerzen, vor allem bei der Handgelenksflexion bestünden, dorsal wie palmar, insbesondere beim Ergreifen von Gegenständen. Die Schmerzen seien sehr ausgeprägt, begleitet von Überwärmung radiocarpal, so dass sie über weite Strecken eine Schiene tragen müsse. Hinzu kämen Schmerzen dorsalseitig entlang dem linken Daumen mit Spannungsgefühl im Bereich des 1. Strecksehnenfaches. Das Kribbeln in den Fingern habe sich seit der zweiten Operation hingegen deutlich verbessert (Urk. 9/13 S. 57).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin wirke erschöpft, weshalb sie bis mindestens Mitte März 2016 zu 25 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich der beruflichen Situation wäre eine Weiterentwicklung in der Sozialpädagogik wünschenswert, weil die linke Hand dadurch entlastet werde könnte (Urk. 9/13 S. 59).
3.4 Im Bericht der C.___ vom 21. Juni 2016 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 9/13 S. 103):
- persistierende Schmerzen im linken Handgelenk mit/bei
- Status nach Korrekturosteotomie distaler Radius links mit Vorverlagerung der EPL-Sehne sowie Resektion PIN links am 21.3.2016
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 22.10.2015 mit Karpaltunnelspaltung
- Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer intraartikulären distalen Radiusfraktur am 21.7.2015
Die Patientin klage über eine persistierende Schmerzsymptomatik im linken Handgelenk. Die Schmerzen würden über der gesamten Zirkumferenz des Handgelenks bestehen, insbesondere radialseitig. Bei Bewegung und Belastung des Handgelenks würden sie zunehmen. Bei der Beugung des Handgelenks bestehe eine Bewegungseinschränkung. Zudem sei die Kraft im Vergleich zum Zustand vor der Operation vermindert. Intermittierend würden Sensibilitätsstörungen und Missempfindungen im Bereich der Hand auftreten (Urk. 9/13 S. 103).
3.5 Im Bericht der C.___ vom 4. Januar 2017 wurde folgende Diagnose aufgeführt (Urk. 9/22 S. 1):
- Status nach TFCC Rekonstruktion/Reinsertion links (mittels EDL 3 Fuss links) vom 11.10.2016 bei
- Status nach chronischer DRUG Instabilität links nach distaler Radiusfraktur vom 21.7.2015
Die Patientin klage über einen weiterhin schmerzhaften Zustand. Die Schmerzen seien an der Radialseite des Handgelenks im Daumenbasisbereich lokalisiert. Am Daumen bestehe eine Sensibilitätsstörung (Urk. 9/22 S. 1).
Äusserlich sei die Hand unauffällig, die Trophik normal. Die Narbe am palmaren Oberarm sei leichtgradig druckdolent und schmerzhaft. Die Langfinger- und Daumenbeweglichkeit sei völlig frei, die Faustschlusskraft sei vermindert. Das distale radioulnar Gelenk imponiere völlig stabil, sei bei endgradiger Supination und Pronation jedoch leichtgradig dolent (Urk. 9/22 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, im Sinne der Anamnese könne die Patientin als Sozialpädagogin nicht mehr als arbeitsfähig erklärt werden. Büroarbeiten könne sie jedoch zumindest halbtags erledigen (Urk. 9/22 S. 2).
3.6 Im Bericht der C.___ vom 20. Februar 2017 wurde die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 4. Januar 2017 aufgeführt (Urk. 9/25 S. 1).
Für die Patientin präsentiere sich der Zustand kaum verändert, sie klage nach wie vor über Schmerzen in den Endphasen der Bewegungen im ulnaren Handgelenk, aber auch über Schmerzen radiokarpal sowie über dem Radiusstyloid, teilweise auch in Ruhe (Urk. 9/25 S. 1).
Äusserlich sei das Handgelenk reizlos, die Trophik normal. Die Ellbogenbeweglichkeit sei frei. Bei endgradiger Handgelenksflexion/-extension würden Schmerzen provoziert. Das 1. Strecksehnenfach sei mässig druckdolent und nicht wirklich geschwollen. Die Faustschlusskraft sei gegenüber der Gegenseite vermindert. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich die Kraftentfaltung jedoch deutlich verbessert (Urk. 9/25 S. 1-2).
3.7 Am 19. September 2016 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chrirugie und Traumatologie, von Seiten des RAD Stellung zu den Arztberichten und hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei spätestens seit dem Juni 2016 für Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung des adominanten linken Handgelenkes beinhalten, z.B. in Form ständigen Zugreifens, längeren Festhaltens, generell der Notwendigkeit zum Abstützen mit dem linken Arm oder auch beidhändigen Tragens schwerer und mittelschwerer Lasten, zu 100 % arbeitsfähig. Da die Tätigkeit als Sozialpädagogin in der Regel keine besondere Belastung des adominanten Handgelenks mit sich bringe, sei ihr die angestammte Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/29 S. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf die Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden. Diesem fehle es am notwendigen handchirurgischen Spezialwissen. Der behandelnde Chirurg, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie sowie Handchirurgie, sei zum Schluss gekommen, dass die angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin keiner angepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 1 S. 8-10).
Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte Dr. E.___ mit, aufgrund der persistierenden Instabilität am Handgelenk ulnar habe die Beschwerdeführerin erneut operiert werden müssen. Obwohl sich der postoperative Verlauf unproblematisch gestaltet habe und das Resultat subjektiv und objektiv zufriedenstellend sei, bestehe nach wie vor eine Funktionseinschränkung und Schmerzpersistenz am Handgelenk. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handle. Der Einsatz der Patientin am gegenwärtigen Arbeitsplatz und ihre Erfahrung würden zeigen, dass ihr die Tätigkeit als Sozialpädagogin künftig nicht mehr zumutbar sei. So sei sie nicht in der Lage, Kinder und Jugendliche festzuhalten und sie bei Fällen von Selbstgefährdung, Unfällen etc. unter kräftigem Einsatz beider Hände zu schützen (Urk. 3/7). Aus dem Bericht von Dr. E.___ geht hervor, dass er lediglich Tätigkeiten, die eine besondere Belastung des linken Handgelenks mit sich bringen, für unzumutbar erachtet. Zur gleichen Einschätzung gelangte auch der RAD-Arzt Dr. D.___, führte er doch aus, Tätigkeiten, welche eine besondere Belastung des adominanten linken Handgelenkes beinhalten würden, könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben (Urk. 9/29 S. 1). Demnach kamen die beiden Ärzte übereinstimmend zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei für nicht handgelenksbelastende Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig. Eine Divergenz in den beiden Beurteilungen besteht lediglich hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit als Sozialpädagogin dem zumutbaren Tätigkeitsprofil entspricht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dieser Frage indessen nicht um eine medizinische. Handchirurgisches Spezialwissen befähigt nicht dazu, Tätigkeitsprofile aus anderen Fachbereichen beurteilen zu können. Aus diesem Grund vermag das Vorbringen, Dr. D.___ verfüge im Gegensatz zu Dr. E.___ nicht über das nötige Spezialwissen, nicht zu verfangen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere medizinische Abklärungen Aufschluss darüber geben könnten, ob die Tätigkeit als Sozialpädagogin eine besondere Belastung des adominanten Handgelenks mit sich bringt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweisen sich weitere medizinische Abklärungen daher nicht als notwendig. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten, die keine besondere Belastung des linken Handgelenks mit sich bringen, vollständig arbeitsfähig ist.
4.2 Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Arbeit als Sozialpädagogin dem Tätigkeitsprofil entspricht, welches der Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Dr. E.___ stellte sich in seinem Schreiben vom 9. März 2017 auf den Standpunkt, dies sei nicht der Fall. Dabei bezog er sich indes ausschliesslich auf die Tätigkeit am aktuellen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin. Dass die Tätigkeit im Akutbereich einer psychiatrischen Institution aufgrund der damit einhergehenden Belastung des linken Handgelenks für die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist, ist jedoch unbestritten (Urk. 2 S. 2). In seinen übrigen Ausführungen gab Dr. E.___ lediglich subjektive Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Objektive Wahrnehmungen und Einschätzungen fehlen gänzlich, weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
Weiter legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Schulleiters der Z.___ vom 28. Juni 2017 auf. In diesem wurde ausgeführt, das Charakteristische an der Arbeit einer Sozialpädagogin bestehe darin, dass diese direkt im Alltag der Klientel tätig sei, diese unterstütze, begleite und ersatzweise Aufgaben übernehme, welche der Alltagsbewältigung dienen würden. Auch bei Tätigkeiten in einer teilstationären oder ambulanten Einrichtung würde die unmittelbare Beteiligung im Alltag im Vordergrund stehen. Auf dem Arbeitsmarkt dürften daher kaum Stellen verfügbar sein, bei welchen die zweite Hand kaum oder nur sehr reduziert genutzt werden könne. Es wäre sehr anspruchsvoll, den Alltag mit umfassender Körperpflege, Haushaltführung, Freizeitgestaltung etc. nur mit einer Hand bewältigen zu müssen (Urk. 7/1). Aus den weiteren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Tätigkeit als Sozialpädagogin das Begleiten, Aktivieren, Fördern und Erziehen von Menschen beinhaltet. Möglich sei nicht nur eine Arbeit im stationären Bereich, sondern auch in Beratungsstellen, in der Familienbegleitung, in Integrations- und Kriseninterventionsprojekten oder in Horten und Schulen (Urk. 7/2 S. 15). Diese Beschreibung des Tätigkeitsprofils macht deutlich, dass die Arbeit als Sozialpädagogin ein breites Spektrum umfasst. Zwar ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen an der linken Hand eine Arbeit im stationären Bereich einer Klinik wohl nicht mehr zumutbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es ihr nach wie vor möglich ist, ihre linke Hand einzusetzen. Aus den medizinischen Berichten geht zudem hervor, dass sich die Kraftentfaltung in der linken Hand zwischenzeitlich verbessert hat (Urk. 9/25 S. 1-2). Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, ihren Alltag problemlos selber zu bewältigen. Erst vor kurzem, d.h. nach Eintritt des Gesundheitsschadens, zog sie in eine eigene Wohnung um, was sie sehr geniesse. Sie geht auch weiterhin Freizeitaktivitäten nach (Urk. 9/13 S. 57). Die Ausführungen des Schulleiters treffen daher auf die Beschwerdeführerin nur bedingt zu. Da sie ihren eigenen Alltag gut bewältigen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Arbeit bei einer Beratungsstelle, in der Familienbegleitung oder an einer Schule nicht mehr möglich sein sollte. Solche Tätigkeiten bringen keine besondere Belastung des adominanten Handgelenks mit sich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin arbeitsfähig. Aus der Gegenüberstellung der Berufsbilder Sozialpädagoge, soziokultureller Animator und Sozialarbeiter geht ausserdem hervor, dass sich die genannten Berufsbilder in ihren psychischen und körperlichen Anforderungen nur unwesentlich voneinander unterscheiden (Urk. 7/3). Wenn sich die Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin für arbeitsfähig hält, ist daher nicht zu sehen, weshalb eine Tätigkeit als soziokulturelle Animatorin oder als Sozialpädagogin nicht zumutbar sein sollte. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben trotz intensiver Suche bisher keine Anstellung finden konnte. Die Beschwerdeführerin schloss ihre Ausbildung erst im Jahr 2015 ab (Urk. 3/3) und verfügt daher noch über wenig Berufserfahrung, was sich im Bewerbungsprozess erfahrungsgemäss negativ auswirken kann. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass sich eine Stellensuche über mehrere Monate hinzieht. Aus diesem Umstand kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit geschlossen werden.
4.3 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin weiterhin zumutbar ist. Dementsprechend liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung zu Recht verneinte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr.600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger