Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00640


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 26. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___



diese vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1987, wurde am 8. April 1988 (Eingangsdatum) wegen einer cerebralen Bewegungsstörung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/1). In der Folge wurden dem Versicherten wiederholt Leistungen zugesprochen, insbesondere medizinische Massnahmen betreffend die Geburtsgebrechen Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und Nr. 399 (angeborene cerebrale Lähmungen), Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, Sonderschulmassnahmen, Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit schweren Grades, eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer/ schwerer Hilflosigkeit, nach Erreichen der Volljährigkeit eine ganze Rente und eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit sowie diverse Hilfsmittel (vgl. Urk. 10/3 und Urk. 10/32-264).

    Was einen Anspruch auf orthopädische Spezialschuhe und Fussorthesen im Speziellen betrifft, bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zuletzt mit Mitteilungen vom 10. Januar 2012 (Urk. 10/235) respektive 11. Januar 2012 (Urk. 10/236) deren weitere Kostenübernahme nach ärztlicher Verordnung bis zum 30. November 2016. 

1.2    Am 6. Februar 2017 (Eingangsdatum) stellte die Firma Z.___ im Einverständnis der Beiständin und Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle ein Gesuch um die weitere Übernahme der Kosten für orthopädische Spezialschuhe und propriozeptive Fussorthesen in der Höhe von Fr. 1‘472.95 (Urk. 10/268 und Urk. 10/270). Daraufhin reichte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle die ärztliche Verordnung von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 13. Februar 2017 ein (Urk. 10/271). Am 20. Februar 2017 teilte die IVStelle dem Versicherten mit, dass die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung weiterhin bis zum 30. November 2021 übernommen würden (Urk. 10/273). Mit Vorbescheid vom 6. März 2017, der den Entscheid vom 20. Februar 2017 ersetze, stellte sie dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren um orthopädische Spezialschuhe und propriozeptive Fussorthesen abzuweisen (Urk. 10/274). Dagegen erhob die Beiständin des Versicherten am 27. März 2017 Einwand (Urk. 10/275). Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2017 einen Anspruch auf Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe und propriozeptive Fussorthesen (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2017 Kostengutsprache für die beantragten Hilfsmittel zu gewähren; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 15. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.4    Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ folgende Hilfsmittel auf:

4.01    Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.024.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

4.02    Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen

4.03    Orthopädische Spezialschuhe

    Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

4.04    Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen

4.05*    Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

    Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).

1.5    Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sogenannte Austauschbefugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass propriozeptive Fussorthesen als Behandlungsgeräte gelten würden. Diese könnten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsgebrechens bis maximal zum vollendeten 20. Altersjahr übernommen werden. Da der Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen nicht mehr gegeben sei, könnten auch die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen nicht weiter durch die Invalidenversicherung finanziert werden. Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Ataxie und Muskelhypotonie durch die Fussorthesen ausgeglichen werden könnten, diese also als Hilfsmittel zum Ersatz einer fehlenden Funktion genutzt werden könnten, liege nicht vor (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin seine Fussorthesen und Spezialschuhe zunächst als Hilfsmittel qualifiziert habe. Andernfalls wären nach Erreichen des 20. Altersjahres keine Kostengutsprachen mehr erfolgt. Bei Gegenständen, die sowohl den Charakter eines Hilfsmittels als auch den eines Behandlungsgerätes aufweisen würden, sei entscheidend, ob das Gerät einen der gesetzlich statuierten Zwecke erfülle. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Spezialschuhe und Fussorthesen für die Fortbewegung erforderlich seien. Es lägen somit offensichtlich keine Behandlungsgeräte vor. Nachdem die Beschwerdegegnerin über Jahre hinweg stets Kostengutsprachen für Spezialschuhe und Fussorthesen gewährt habe, lägen sodann Dauerleistungen vor. Zwingende Voraussetzung für eine Anpassung wäre daher, dass ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben wäre, was indessen nicht der Fall sei. Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Wissenschaftlichkeit betreffe, so sei dieses Kriterium bei Hilfsmitteln viel weniger bedeutsam als bei medizinischen Massnahmen. Falls wider Erwarten dennoch keine Kostengutsprache für die beantragten Hilfsmittel und namentlich die propriozeptiven Fussorthesen gewährt werden könnte, so wäre zu prüfen, ob andere Orthesen den Anforderungen von einfach und zweckmässig entsprechen würden (Urk. 1 S. 5 f.).


3.

3.1    Dr. A.___ gab in der ärztlichen Verordnung vom 13. Februar 2017 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Cerebralparese weiterhin auf die jährliche Anfertigung von orthopädischen Spezialschuhen und Orthesen angewiesen sei (Urk. 10/271).

3.2    B.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) führte in der Stellungnahme vom 10. April 2017 aus, dass propriozeptive Fussorthesen zur Therapie bei cerebralen Bewegungsstörungen infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung (infantiler Cerebralparese) von Nancy Hylton erstmals beschrieben worden seien. In dieser Indikation habe sich in der medizinischen Praxis die Anwendung als Behandlungsgerät durchgesetzt, obwohl die wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit schwach sei. Eine wissenschaftliche Evidenz der Wirksamkeit als Behandlungsgerät oder Hilfsmittel für andere Indikationen sei nicht gegeben. Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, habe die Verordnung von Fussorthesen am 18. Dezember 2006 damit begründet, dass der Beschwerdeführer Mühe mit dem Gleichgewicht habe und daher Spezialschuhe zur Stabilisation mit propriozeptiven Fussorthesen benötige. Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass die Ataxie und Muskelhypotonie durch die Fussorthesen ausgeglichen werden könne, diese also als Hilfsmittel zum Ersatz einer fehlenden Funktion genutzt werden könnten, liege nicht vor (Urk. 10/281/2).

3.3    Dr. A.___ hielt im ärztlichen Zeugnis vom 18. Mai 2017 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der hypotonataktischen Cerebralparese auf eine Fussorthese mit Spezialschuhen als Hilfsmittel angewiesen sei, um selbständig mit dem Rollator gehen zu können. Die selbständige Geh- und Stehfähigkeit wäre aufgrund des mangelnden Muskeltonus sonst nicht möglich (Urk. 3).


4.

4.1    Bei propriozeptiven Fussorthesen handelt es sich um sensomotorische Schuheinlagen, die grundsätzlich ausgewechselt werden können, das heisst in verschiedenen Schuhen getragen werden können (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.00189 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1 und http://www.baehler.com/index.cfm/go/catalog/14 ). Gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung Rz. 2027 sind solche Fussorthesen daher unter 4.05* HVI – und nicht unter 4.02 HVI - zu subsumieren. Demnach ist für eine Kostenübernahme nebst den allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfsmittel (E. 1.3 f.) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme handelt. Anspruch auf medizinische Massnahmen haben versicherte Personen nach Art. 12 IVG (Anspruch im Allgemeinen) und Art. 13 IVG (Anspruch bei Geburtsgebrechen) indes lediglich bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung am 6. Februar 2017 jedoch bereits 29-jährig (Urk. 10/268).

4.2    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen somit zu Recht verneint. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) muss vorliegend kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben sein. Aus dem Umstand, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 11. Januar 2012 noch Kostengutsprache für Fussorthesen bis zum 30. November 2016 erteilt hatte (Urk. 10/236), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die vormalige Kostengutsprache nicht einging (Urk. 1 S. 5), stellt sodann keine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche trotz Möglichkeit der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könnte (BGE 132 V 387 E. 5.1 und BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Schliesslich erübrigen sich Erörterungen zur Frage der wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen und auch dazu, wann ein Gegenstand den Charakter eines Hilfsmittels oder eines Behandlungsgerätes aufweist (Urk. 1 S. 5).

4.3    Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach auch die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen nicht weiter durch die Invalidenversicherung finanziert werden könnten, da der Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen nicht mehr gegeben sei (Urk. 2 S. 2), vermag jedoch nicht zu überzeugen. Orthopädische Spezialschuhe sind unter 4.03 HVI zu subsumieren und stellen damit ein Hilfsmittel dar, auf das eine versicherte Person über das vollendete 20. Altersjahr hinaus Anspruch hat, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 1.3 f.) erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, wurde vorliegend indes nicht abgeklärt.


5.    In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abklärt, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf orthopädische Spezialschuhe erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob anstatt eines Anspruchs auf propriozeptive Fussorthesen ein Anspruch auf andere Fussorthesen, orthopädische Änderungen an den orthopädischen Spezialschuhen (vgl. 4.02 HVI) oder ein anderweitiges kostengünstigeres Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke dient, besteht (vgl. E. 1.5). Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl