Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00644


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, leidet an einem Geburtsgebrechen (vgl. Urk. 8/4) und erhält seit August 1989 eine ganze Rente (Urk. 8/76) und eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/65), letztere seit Oktober 2002 für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/175). Seit April 1999 verfügt er über einen von der Invalidenversicherung leihweise abgegebenen Rollstuhl (Urk. 8/146).

    Am 24. November 2016 ersuchte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostenübernahme für schnitthemmende Handschuhe, da er im laufenden Jahr für 16 Paar Handschuhe über Fr. 800.-- habe ausgeben müssen (Urk. 8/273 S. 1). Die IV-Stelle holte bei der Hilfsmittelberatung Y.___ eine Fachtechnische Beurteilung ein, die am 26. Januar 2017 erstattet wurde (Urk. 8/280/1-2 = Urk. 3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/283-284) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 400.-- an Rollstuhlhandschuhe zu (Urk. 8/288 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 6. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm jährlich maximal Fr. 900.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 21. August 2017 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es wurde - antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) - die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9).

    


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

1.3    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3).

1.4    Gemäss 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) unterstützt die Hilfsmittelberatung Y.___ die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Ihre Stellungnahme hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie unter anderem die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet und das Preis-Leistungsverhältnis beurteilt (Rz 3014 KHMI).

    Die Y.___ wird im Kreisschreiben verschiedentlich als «neutrale Fachstelle» bezeichnet (Rz 2073, 2077, 2095 KHMI)

    Ihre Abklärungen haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz 3015 KHMI).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die beantragte Kostenübernahme für Rollstuhlhandschuhe sei nicht einfach und zweckmässig (S. 1 unten). Grundsätzlich werde ein Paar Rollstuhlhandschuhe pro Jahr übernommen. Es bestehe kein Anspruch auf eine im Einzelfall bestmögliche Versorgung. Für die Kostenübernahme werde eine jährliche Pauschale von Fr. 400.-- festgesetzt, was vier Paar Rollstuhlhandschuhen entspreche (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er lege mit seinem nicht motorisierten Rollstuhl täglich Strecken von mehr als 20 km zurück und benötige deshalb Handschuhe im beantragten Umfang (S. 3 f. Ziff. 6). Aus der Begründung der Beschwerdegegnerin sei nicht ersichtlich, warum diese von der Empfehlung der Y.___ abweiche (S. 6 Ziff. 15).

2.3    Strittig ist, in welchem maximalen Umfang dem Beschwerdeführer Kosten für Rollstuhlhandschuhe zu erstatten sind.


3.    Seitens der Y.___ wurde in der am 26. Januar 2017 abgegebenen Fachtechnischen Beurteilung (Urk. 8/280/1-2) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein Vielfahrer, der gemäss eigenen Angaben mit dem manuellen Rollstuhl täglich Strecken von mehr als 20 km zurücklege, und könne diesbezüglich als Einzelfall bezeichnet werden. Er sei zum Antreiben des Rollstuhls auf Rollstuhlhandschuhe angewiesen. Diese dienten dazu, dass die Kraft der Hände besser auf den Greifreifen übertragen werde und beim Bremsen durch die Reibungskräfte keine Verbrennungen entstünden. Durchschnittliche Rollstuhlfahrer benötigen vielleicht 3-4 Paar Handschuhe pro Jahr, der Beschwerdeführer benötige gemäss seinen Angaben 15-17 Stück pro Jahr. Gemäss der Beurteilung der Y.___ könne der Beschwerdeführer in seiner Aktivität nicht eingeschränkt werden. Ohne Rollstuhlhandschuhe könne er den Rollstuhl nicht in seiner gewohnten Art fahren, er könnte Gefälle nicht mehr überwinden und wäre vermehrt auf ein Taxi oder den ÖV angewiesen. Zudem bewältige er seinen Alltag mit einem einzigen manuellen Rollstuhl. Aus diesen Gründen könnten in diesem speziellen Fall die Rollstuhlhandschuhe übernommen werden. (S. 1).

    Die Empfehlung für die Kostenberechnung stütze sich auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Zahlen. Die Preise für die vom Beschwerdeführer aus den USA importierten Rollstuhlhandschuhe seien mit den Preisen von in der Schweiz erhältlichen Rollstuhlhandschuhen vergleichbar und die vom Beschwerdeführer angegebenen Preise seien korrekt (S. 1 unten).

    Es werde die volle Kostenübernahme von Fr. 798.65 für die im Jahr 2016 bezogenen Rollstuhlhandschuhe empfohlen. Für den zukünftigen Bezug von Rollstuhlhandschuhen werde eine Kostenübernahme von jährlich maximal Fr. 900.--empfohlen (S. 2 oben).


4.

4.1    Dass der Beschwerdeführer für die von ihm benötigen Handschuhe den von ihm angegebenen Betrag aufwenden muss, hat die Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Dieser Aufwand rührt nicht daher, dass der Beschwerdeführer zu luxuriöse oder überteuerte Artikel anschaffen würde; seitens der Y.___ wurde die Geeignet- und Erforderlichkeit wie auch die preisliche Angemessenheit der Handschuhe ausdrücklich bestätigt. Der Aufwand ergibt sich vielmehr aus dem erhöhten Verschleiss, der wiederum auf das Mobilitätsverhalten des Beschwerdeführers zurückgeht, der regelmässig sehr viel längere Strecken zurücklegt als andere Rollstuhlfahrer.

4.2    Die Beschwerdegegnerin ist lediglich zur Vergütung von weniger als der Hälfte des aus den genannten Gründen anfallenden Aufwands bereit. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer ihres Erachtens die von ihm zurückgelegten Strecken um mehr als die Hälfte reduzieren sollte. Dies stellt den Versuch einer Verhaltenslenkung dar, für welchen weder eine sachliche noch eine rechtlich stichhaltige Begründung ersichtlich ist.

4.3    Mit der sorgfältig begründeten Beurteilung der Y.___, welche nach fachlicher Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers die Angemessenheit der Versorgung bejaht hat (vorstehend E. 3), hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Auch wenn es sich dabei lediglich um eine Empfehlung handelt, so stammt diese immerhin von der im Kreisschreiben dafür vorgesehenen neutralen Fachstelle, welche unter anderem insbesondere die Einfachheit und Zweckmässigkeit und das Preis-Leistungsverhältnis überprüft, und diese bejaht hat (vorstehend E. 1.4).

    Schliesslich beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf den Hinweis, es bestehe kein Anspruch auf eine bestmögliche, sondern lediglich auf eine einfache und zweckmässige Versorgung. Dies trifft zwar grundsätzlich zu (vorstehend E. 1.3). Jedoch hat die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort dargelegt, inwiefern Einfachheit und Zweckmässigkeit gebieten sollten, dass der Beschwerdeführer seine Rollstuhl-Mobilität um mehr als die Hälfte reduziere. Auch hat sie sich nicht zum Umstand geäussert, dass insgesamt wohl deutlich weniger Kosten anfallen, indem der Beschwerdeführer seit jeher einen manuellen Rollstuhl benutzt und davon abgesehen hat, einen solchen mit Elektroantrieb zu beantragen.

4.4    Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin erweist sich als nicht begründet, wohingegen die Empfehlung der Y.___ nachvollziehbar und schlüssig ist.

    Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die ausgewiesenen Kosten für Rollstuhlhandschuhe bis zum Maximalbetrag von Fr. 900.-- pro Jahr zu ersetzen sind.

    

5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9 S. 2 Ziff. 3 Abs. 2) keinen Gebrauch gemacht, so dass seine Entschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, die ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Mai 2017 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer die ausgewiesenen Kosten für Rollstuhlhandschuhe bis zum Maximalbetrag von Fr. 900.-- pro Jahr zu ersetzen sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher