Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00645
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 13. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___ hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 2006 in verschiedenen Anstellungen jeweils in Teilzeitpensen als Hilfsarbeiterin tätig, insbesondere im Bereich Unterhaltsreinigung (Urk. 7/1, 7/3/3 und 7/6). Unter Hinweis auf Asthma meldete sie sich am 13. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht Urk. 7/9), wogegen jene am 25. Juni 2013 Einwand erhob. Die Versicherte wies dabei auf eine seit mehr als einem Jahr in Anspruch genommene psychiatrische Behandlung hin (Urk. 7/10). Nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 7/17 f.) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch med. pract. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/24). Nachdem sowohl der behandelnde Arzt als auch die Versicherte hierzu Stellung genommen hatten (Urk. 7/26 f., 7/29), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2014 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 7/32). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/36) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/42; Verfahren IV.2014.00731) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 Im Rahmen der Umsetzung des Urteils vom 29. Mai 2015 zog die IV-Stelle diverse Arztberichte bei (Urk. 7/56, 7/60/8 ff. und 7/68) und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom
20. Dezember 2016, Urk. 7/84). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/89) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 21. Februar und ergänzend am 31. März 2017 Einwand erhob (Urk. 7/92, 7/97). Am 3. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinne (Urk. 7/103 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2017 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Verfügung vom 3. Mai 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetz lichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren.
2. Es sei eine erneute medizinische Begutachtung durch das Gericht durchzuführen.
3. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, und diese sei zu verpflichten, eine erneute verwaltungsexterne medizinische Begutachtung vorzunehmen.
4. Subeventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und diese sei zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmass nahmen zu prüfen und diese im Anschluss durchzuführen.
5. Subsubeventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und diese sei zu verpflichten, eine Haushaltsabklärung durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu lasten der Beschwerdegegnerin.“
Zusätzlich ersuchte die Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 8) orientiert wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 (Urk. 10) nahm die Versicherte Stellung zur Praxisänderung des Bundesgerichts in Bezug auf die invalidisierende Wirkung psychischer Leiden und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 11/1 f.). Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Urk. 13) hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Februar 2018 (Urk. 15) wies die Versicherte insbesondere auf die Notwendigkeit einer erneuten verwaltungsexternen Begutachtung hin, worüber die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 16) in Kenntnis gesetzt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die medizinische Begutachtung habe ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit der Versicherten trotz der bestehenden psychischen und körperlichen Probleme nicht eingeschränkt sei. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten namentlich die traumatischen Kindheitserfahrungen und die Albträume Berücksichtigung gefunden. Die Diagnose einer kombinierten traumatischen Persönlichkeitsstörung sei nicht bestätigt worden. Anlässlich der pneumologischen Abklärungen habe eine normale Lungenfunktion festgestellt werden können; die Lungen und Bronchien seien gesund. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe die Beschwerdeführerin keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht, weshalb weiterhin auf das beweiskräftige Gutachten abgestellt werden könne. Folglich bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Die Versicherte rügte in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2017 (Urk. 1) hauptsächlich, das MEDAS-Gutachten vom 20. Dezember 2016 sei nicht verwertbar. Weder hätten sich die Gutachter hinreichend mit der traumatischen Vergangenheit auseinandergesetzt, noch begründet, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliegen soll. Zu Unrecht seien auch keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden (S. 9 ff.). Im Weiteren hätten sich die Gutachter nicht zum zumutbaren Belastungsprofil geäussert. Die langjährigen Arbeitsbemühungen und das sozial unangepasste Verhalten (Zwangslachen) seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden (S. 13 ff.). Das psychiatrische Teilgutachten entspreche darüber hinaus nicht den aktuellen Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP; S. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin bestritt sodann, dass sie die ihr allenfalls noch verbleibende Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten könne. Es komme einzig ein geschützter Arbeitsplatz in Frage
(S. 19 f.). Abschliessend brachte sie vor, die IV-Stelle habe es unterlassen, die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie - falls wider Erwarten nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen werde - der Einschränkungen in der Haushaltsführung zu tätigen (S. 20 f.).
2.3 Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2018 (Urk. 10) machte die Beschwerdeführerin auf BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 aufmerksam. Da die Indikatorenpraxis auf sämtliche psychischen Beschwerdebilder ausgeweitet worden sei, und auch in Nachachtung zweier weiterer Arztberichte (Urk. 11/1 f.) nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne, sei eine erneute verwaltungsexterne Begutachtung unabdingbar.
2.4 Dem widersprach die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (Urk. 13). Das MEDAS-Gutachten sei beweiskräftig und die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens sei im konkreten Fall entbehrlich. Abgesehen davon würde sich eine Indikatorenprüfung auch auf der Grundlage des MEDAS-Gutachtens vornehmen lassen. Am fehlenden Leistungsanspruch würde sich im Ergebnis nichts ändern.
2.5 Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2018 (Urk. 15) bestritt die Beschwerdeführerin wiederum, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne. Die Durchführung einer Indikatorenprüfung durch einen medizinischen Sachverständigen im Rahmen einer erneuten Begutachtung sei notwendig.
3.
3.1 Im Zuge der Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/42) nahm die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen vor, wobei sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt darstellt:
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom
23. Dezember 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/56/1):
- Asthma bronchiale, am ehesten Stauballergie,
- Mittelgradige bis schwere depressive Entwicklung (erklärbar mit schrecklicher Kindheit).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber die Obesitas, häufige Kopfschmerzen bis Migräne sowie neurologisch chronische holozephale Kopfschmerzen. In den vorangegangenen drei Jahren sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Versicherte habe während den letzten Jahren mehrere Arbeitsversuche unternommen, letztmals in einem 40%-Pensum. Die Kontinuität habe sie jedoch nur sehr schwierig halten können. Eine leichte, staubfreie Arbeit mit Wechselbelastung sei bis zu einem 40%-Pensum vorstellbar (Urk. 7/56/3 f.).
3.2 Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/68/1):
- Kombinierte traumatische Persönlichkeitsstörung (traumatisch, emotional-instabil, unreif; ICD-10 F61.0),
- anamnestisch generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1),
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1),
- Trichotillomanie (ICD-10 F69.3),
- Asthma (Stresskomponente, die zu Leistungseinschränkung führe).
Nicht beeinträchtigt sei die Arbeitsfähigkeit hingegen durch:
- Nägelkauen (F98.8),
- Asthma allergisch-saisonal (behandelt mit Ventalin und/oder Steroiden),
- Adipositas.
Die Versicherte reisse sich seit März/April 2016 vermehrt Haare aus. Ihr Gedankengang sei sprunghaft; es bestehe eine formale Denkstörung und eine inhaltliche Fixierung auf traumatische Kindheitserlebnisse. Es bestehe ein dysphorisch-irritabler Grundaffekt mit verminderter Frustrationstoleranz. Die Versicherte könne keine Arbeit mit komplexen Vorgängen erledigen, die ein hohes Mass an Konzentration oder emotionaler Stabilität mit adäquatem zwischenmenschlichem Verhalten erfordern. Unter Anspannung komme es zu zwanghaftem Lachen und Distanzlosigkeit im Umgang mit Kunden und Mitarbeitern. Aus medizinischer Sicht liege eine 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt von August 2015 bis Februar 2016 ausgeübte Tätigkeit als Hilfsnäherin vor. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei für drei bis vier Stunden täglich möglich, wobei eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt zu empfehlen sei (Urk. 7/68/3 f.).
3.3 Gemäss polydisziplinärem MEDAS-Gutachten vom 20. Dezember 2016 sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch folgende Diagnosen nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 7/84/33):
- Unspezifische bronchiale Hyperreagibilität, normale Lungenfunktion,
- insgesamt keine Hinweise auf klinisch relevantes Asthma,
- Verdacht auf leichte Form einer Vocal Cord Dysfunction (VCD),
- Morbide Adipositas Grad III mit/bei BMI 40.3 kg/m2,
- Diabetes mellitus
- unter Metformine HbA1c aktuell in der Norm,
- Dysthymia (ICD-10 F34.1),
- Trichotillomanie (ICD-10 F63.3), Nägelkauen (ICD-10 F98.8),
- Differentialdiagnose: akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1),
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61).
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, dass sich die Versicherte in einem guten Allgemein- und einem adipösen Ernährungszustand befinde. Als Komplikation habe sich ein Diabetes mellitus entwickelt, der aktuell medikamentös gut eingestellt sei. Kardiopulmonal sei die Beschwerdeführerin kompensiert. Die Schmerzen am Bewegungsapparat seien mit der morbiden Adipositas vergesellschaftet und hätten keine invalidisierende Wirkung. Das steigende Gewicht führe ausserdem zu einer zunehmenden Anstrengungsdyspnoe und Dekonditionierung. Eine dringend induzierte Gewichtsreduktion würde mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer Besserung dieser Beschwerden führen. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich gegeben (Urk. 7/84/20 f., 7/84/34 f.).
Gegenüber Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Versicherte über einen schlechten Schlaf und damit verbundene morgendliche Müdigkeit geklagt. Sie habe Albträume von ihrer Kindheit und den Eltern. Dabei wiederhole sich das in der Kindheit Erlebte und sie wache jeweils mit Kopf-, Rücken- und Schulterschmerzen auf. Sie sei gleich nach der Geburt in einem Waisenhaus untergebracht worden. Insgesamt sei sie bis zum 11. Altersjahr in drei verschiedenen Waisenhäusern gewesen und sei oft geschlagen und vergewaltigt worden. Zu dieser Zeit habe sie angefangen, Nägel zu kauen. Bei morbiden Situationen reagiere sie bis heute unangebracht. Sie lache zum Beispiel, wenn jemand sterbe, oder sie huste, wenn sie unter Stress sei und könne sich dann nicht konzentrieren. Von der 5. Klasse bis zum Maturaabschluss habe sie bei den Grosseltern mütterlicherseits gelebt. Diese hätten perfekte Schulleistungen verlangt, was sie nicht habe erfüllen können. Sie habe in dieser Zeit ebenfalls unter Albträumen gelitten und habe in der Nacht geschrien. Die Grossmutter habe deshalb nicht schlafen können und habe sie oft geschlagen respektive körperlich misshandelt (Urk. 7/84/22).
Zum Psychostatus der Versicherten führte Dr. C.___ aus, die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Sie habe sich freundlich und kooperativ verhalten. Das formale Denken sei zwar etwas umständlich, aber doch nachvollziehbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe geordnet auf die gestellten Fragen eingehen können. Die von ihr geklagten Konzentrationsstörungen hätten während der gesamten Untersuchung nicht objektiviert werden können. Auch hinsichtlich des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Auffassung hätten sich keine groben Auffälligkeiten gezeigt. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien ebenfalls nicht eruierbar gewesen. Während der Exploration sei die Versicherte bei ausreichend vorhandener Modulationsfähigkeit euthym gewesen. Sie habe sich gerne über Kulturthemen unterhalten. Der affektive Rapport habe sich gut aufnehmen lassen. Die Versicherte habe weder hilf- noch ratlos gewirkt, sondern eher sthenisch. Während des Gesprächs sei ein zunehmender Husten aufgefallen. Ansonsten seien Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik unauffällig gewesen. Für Suizidalität hätten sich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben (Urk. 7/84/24).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin oft an die negativen Kindheitserlebnisse denke und auch Albträume in diesem Zusammenhang habe. Die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung - wie von der behandelnden Psychiaterin gestellt - seien jedoch nicht erfüllt. Es bestünden keine Übererregtheit, keine Flashbacks und auch kein Vermeidungsverhalten. Die Versicherte habe ihre Ferien ohne Probleme in der ehemaligen Heimat Rumänien verbringen können. Im Weiteren bestünden auch keine Hinweise für eine Angststörung, da sich die Versicherte sozial frei bewegen könne. Nachvollziehbar sei, dass sie Verstimmungen ausgesetzt und phasenweise, im Sinne einer Dysthymia, depressiv sei. Das zwanghafte Lachen, das Zupfen der Haare sowie der Husten könnten durch einen Neurotizismus begründet werden, würden jedoch eher unter akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge fallen. Gesamthaft könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Versicherte könne ihr alltägliches Leben frei gestalten, Beziehungen pflegen, und sie habe Freude an Kunst sowie kreativen Tätigkeiten. Die bestehenden Diskrepanzen zwischen den gutachterlich gestellten Diagnosen und denjenigen, die sich aus den übrigen Akten ergeben, erkläre sich dadurch, dass die negativen Kindheitserlebnisse und das neurotische Verhalten anders gewichtet und gewertet worden seien (Urk. 7/84/26).
Der Teilexpertise von Dr. med. D.___, Facharzt für Pneumologie, ist zu entnehmen, dass die Versicherte gemäss eigenen Angaben bereits seit früher Kindheit an Asthma gelitten habe, nur sei dies nicht ernst genommen worden. Sie habe über permanenten Reizhusten, ein Engegefühl im Thorax und Atemnot geklagt, die schon bei geringfügigen Anstrengungen aufträten. Schlimm seien für sie staubige Luft und Stress. Sie vermute diesbezüglich eine Allergie, wobei entsprechende Tests nicht durchgeführt worden seien. Sie und ihr Ehemann seien Nichtraucher. Nicht zuletzt wegen der asthmatischen Beschwerden habe sie ihre Lebenslust vollständig verloren (Urk. 7/84/29).
Objektiv könne festgehalten werden, dass ein klinisch relevantes Asthma unwahrscheinlich sei. Die Lungenfunktion sei aktuell, wie auch bei früheren Untersuchungen, normal. Eine bronchiale Hyperreagibilität beziehungsweise Überempfindlichkeit sei für Asthma zwar typisch, aber keinesfalls beweisend. Eine solche finde sich bei Allergikern, Rauchern und sogar bei gesunden Personen. Die Dyspnoe müsse ausgehend von der Beschreibung der Versicherten und den Beobachtungen während des gutachterlichen Gesprächs als weitgehend funktionell - insbesondere auch im Sinn einer laryngealen Dysfunktion - interpretiert werden. Insgesamt seien die Bronchien und Lungen der Beschwerdeführerin gesund. Die stridoröse Dyspnoe sei funktionell und höchstwahrscheinlich auch auf dem Boden der psychischen Probleme zu interpretieren. Differentialdiagnostisch müsse vor allem bei nächtlichen Beschwerden an ein gastrooesophageales Refluxgeschehen gedacht werden. Aus pneumologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausge-
übte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/84/30 f.).
Im polydisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/84/35 f.).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung - insbesondere eine
Rente - zu Recht verneint hat (vgl. E. 2.1 ff.). Da das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 20. Dezember 2016 als medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung diente, ist zunächst auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, psychiatrischen und pneumologischen Abklärungen. Sie wurde zudem in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/84/5 ff.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 7/84/15 ff., 7/84/22 ff. und 7/84/29). Sie konnte sich in diesem Zusammenhang zu diversen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, dem gewöhnlichen Tagesablauf und der familiären Situation äussern (7/84/16 f., 7/84/22 f.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/84/25 ff., 7/84/30 f. und 7/84/34 ff.). Soweit möglich erfolgte überdies eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/84/25 f., 7/84/30). Insgesamt erfüllt das MEDAS-Gutachten somit sämtliche praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5).
4.2
4.2.1 Zu prüfen ist, ob die von der Versicherten vorgebrachten Rügen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens zu schmälern vermögen. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand machte sie geltend, die morbide Adipositas mit damit einhergehender vermehrter Belastung des Achsenskeletts sei ohne jegliche Erklärung als nicht invalidisierend beurteilt worden. Selbiges gelte für den festgestellten Diabetes mellitus. Zudem hätten sich die Gutachter nicht dazu geäussert, ob eine Gewichtsreduktion überhaupt möglich respektive zumutbar sei (Urk. 1 S. 8). Im Weiteren sei nicht abgeklärt worden, ob die bestehenden Atemprobleme Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten und welche Faktoren den Hustenreiz auslösen würden (Urk. 1 S. 14).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). Die Gutachter äusserten sich zwar nicht direkt zur Frage, ob der Versicherten eine Gewichtsreduktion zumutbar sei. Sie erachteten eine solche allerdings unter anderem zur Entlastung des Bewegungsapparates und zur Verbesserung der metabolischen Situation als dringend indiziert (Urk. 7/84/35, 7/84/37). Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Gewichtsabnahme mittels geeigneter Massnahmen wie etwa einer Ernährungsumstellung oder letztlich einer Magenbypass-Operation nicht möglich und erfolgsversprechend sein sollte (vgl. Urk. 7/60/10, 7/60/13 und 7/60/18). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Adipositas keine invalidisierende Wirkung zuerkannt wurde. Diese Schlussfolgerung überzeugt sodann auch mit Blick auf den Diabetes mellitus, zumal dieser unter medikamentöser Behandlung gut eingestellt ist (Urk. 7/84/33 f.).
Hinsichtlich der geltend gemachten Atemprobleme ist festzuhalten, dass Dr. D.___ im Rahmen der Prüfung des pneumologischen Status der Versicherten keine Erkrankung der Bronchien oder Lungen feststellen konnte. Ein klinisch relevantes Asthma erachtete er als unwahrscheinlich. Aufgrund der Beschreibung durch die Beschwerdeführerin und der Beobachtungen anlässlich des Gesprächs sei die
Dyspnoe weitgehend als funktionell - unter anderem im Sinne einer leichten laryngealen Dysfunktion - zu interpretieren, wobei höchstwahrscheinlich auch ein Zusammenhang zu den psychischen Problemen bestehe. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch allerdings nicht eingeschränkt (Urk. 7/84/30 f.). Diese Beurteilung steht zum einen im Einklang mit derjenigen von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, welcher die Versicherte bereits am 17. Dezember 2012 untersucht hatte (vgl. Urk. 7/5/5 f., 7/18). Bei der von der Versicherten angeführten Allergie auf Staub und Chemikalien (Urk. 1 S. 14) handelt es sich zum anderen einzig um eine Vermutung ihrerseits. Entsprechende fachärztliche Testverfahren liess die Versicherte nicht durchführen (Urk. 7/84/29). Nicht zu überzeugen vermag daher auch die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer Stauballergie, welcher keinerlei objektive Befunde zugrunde liegen (vgl. Urk. 7/56). Auf die schlüssige Beurteilung von Dr. D.___ kann angesichts dieser Gegebenheiten ohne weiteres abgestellt werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin erübrigen sich auch weitere Abklärungen hinsichtlich der den Hustenreiz auslösenden Faktoren, zumal Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht ebenfalls zu den Atembeschwerden Stellung nahm und diese als Symptom der sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Dysthymie respektive der akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge interpretierte (Urk. 7/84/26, 7/84/28).
4.2.2 Hauptsächlich richtet sich die Kritik der Beschwerdeführerin allerdings gegen das psychiatrische Teilgutachten. Ihre traumatische Kindheit sei nicht angemessen gewürdigt worden. Es mangle ausserdem an einer Auseinandersetzung mit den seitens der behandelnden Ärzten festgestellten Symptomen einer Angsterkrankung sowie der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Dr. C.___ habe es in diesem Zusammenhang zu Unrecht unterlassen, fremdanamnestische Auskünfte einzuholen, was denn auch im Widerspruch zu den aktuellen Qualitätsleitlinien der SGPP stehe. Im Weiteren sei der Einfluss des sozial unangepassten Verhaltens (Zwangslachen) auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt worden, was mit dem geltenden Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar sei (Urk. 1 S. 10 ff.).
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte beruft (Urk. 1 S. 11 ff.), ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, vom 12. November 2013 (Urk. 7/17/1) bereits mit Urteil vom 29. Mai 2015 sowohl in Bezug auf die gestellten psychiatrischen Diagnosen als auch hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar erachtet wurde (Urk. 7/42/8). Ergänzend ist anzufügen, dass Dr. F.___ für den Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie über keine entsprechende Qualifikation verfügt (vgl. www.medregom.admin.ch). Der Einwand der Versicherten, Dr. C.___ habe übersehen, dass sie zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung stand (Urk. 1
S. 12), erweist sich ferner als aktenwidrig (vgl. Urk. 7/84/14 f., 7/84/22 und 7/84/24 f.). Auch dessen Bericht vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/68) vermag mangels hinreichender Begründung der gestellten Diagnosen nicht zu überzeugen, worauf im psychiatrischen Teilgutachten zu Recht hingewiesen wurde (Urk. 7/84/25). Mit Blick auf die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen ist Dr. C.___ überdies beizupflichten, dass allein Gewalterfahrungen in der Kindheit nicht zwingend zu einer Persönlichkeitsstörung führen. Gemäss den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 müssen vielmehr auch weitere krankheitsspezifische Kriterien erfüllt sein (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 276 f.), mit welchen sich Dr. A.___ allerdings nicht auseinandersetzte. Vor diesem Hintergrund war Dr. C.___ entgegen der Auffassung der Versicherten nicht gehalten, vertiefte Abklärungen bezüglich ihrer Persönlichkeitsstruktur vorzunehmen. Wie das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte liegt auch die Frage, ob eine Persönlichkeitsdiagnostik im Einzelfall Sinn macht, im Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 und 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Daran vermögen insbesondere auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen Berichte (Urk. 11/1 f.) nichts zu ändern. Einerseits sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 68). Andererseits setzen sich die behandelnden Ärzte ebenfalls nicht hinreichend mit den diagnostischen Leitlinien auseinander, und sie äussern sich im Übrigen nicht zu einer (allfälligen) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin vermögen die psychiatrische Teilexpertise nicht in Zweifel zu ziehen. Allein der Umstand, dass Dr. F.___ und Dr. G.___ eine generalisierte Angststörung diagnostizierten (Urk. 7/17/1, 7/68/1) macht keine detaillierten gutachterlichen Abklärungen erforderlich, zumal auf beide Berichte - wie soeben ausgeführt - nicht abgestellt werden kann. Dr. C.___ führte denn auch klar aus, dass er keine Anhaltspunkte für eine Angststörung habe eruieren können. Die Versicherte könne sich sozial frei bewegen (Urk. 7/84/26; vgl. hierzu auch E. 4.3 unten). Hinzu kommt, dass den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten ebenfalls keine dahingehende Symptomatik zu entnehmen ist (vgl. Urk. 11/1 f.). Im Weiteren ist anzumerken, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den Richtlinien der SGPP vorschreiben. Die vorliegende, beweiskräftige Expertise wäre somit nicht bereits unverwertbar, wenn sie tatsächlich nicht entsprechend dieser Leitlinien erstellt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4 und 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). Schliesslich bleibt in Bezug auf das von der Versicherten hervorgehobene sozial unangepasste Verhalten - namentlich das Zwangslachen - festzuhalten, dass nicht einleuchtet, inwiefern sich dieses wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Soweit ersichtlich konnten zudem weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter im direkten Kontakt eine sozial inadäquate Verhaltensweise feststellen; vielmehr wurde die Versicherte als freundlich und kooperativ wahrgenommen (vgl. Urk. 7/68/3, 7/84/24 und 7/84/29). Im Ergebnis ist daher schlüssig und nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ das von der Beschwerdeführerin geschilderte zwanghafte Lachen als Ausdruck der akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge einordnete (Urk. 7/84/26).
4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das MEDAS-Gutachten vom 20. Dezember 2016 abgestellt. Angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen ist ihr zudem beizupflichten (vgl. Urk. 13), dass im konkreten Fall grundsätzlich auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden kann. So vermag eine Dysthymie die Arbeitsfähigkeit nur erheblich zu beeinträchtigen, wenn sie beispielsweise zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 mit Hinweis). Diagnosen aus der Z-Kategorie stellen demgegenüber keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft im Ergebnis, wie bereits ausgeführt (E. 4.2.1), auch auf die vorliegenden somatischen Beschwerden zu. Der Vollständigkeit halber bleibt mit Blick auf den beweisrechtlich entscheidenden Indikator der Konsistenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) immerhin anzumerken, dass nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So verfügt die Versicherte durchaus über eine Tagesstruktur und geht diversen Tätigkeiten nach. Unter anderem beschäftigt sie sich mit Handarbeiten, informiert sich im Internet über Haute Couture, liest gerne, trifft sich gelegentlich mit Kolleginnen, besucht Brockenhäuser sowie Ausstellungen oder schaut fern. Obschon ihr Ehemann gemäss Angaben der Beschwerdeführerin überwiegend den Haushalt führt, ist sie zudem durchaus in der Lage, grundsätzlich sämtliche anfallenden Arbeiten zu erledigen (Urk. 7/84/17, 7/84/23 und 7/84/26). Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich somit, auf die von den Gutachtern sowohl für die angestammte als auch für Verweistätigkeiten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit abzustellen. In Anbetracht dessen waren die Gutachter nicht verpflichtet, im Detail auf das individuelle Belastungsprofil der Versicherten einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 17).
4.4 Mangels einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft besteht weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten (Urk. 1 S. 14 und 18 ff.), erweist sich in Anbetracht der übrigen Aktenlage als widersprüchlich. So äusserte sie sich gegenüber den Gutachtern dahingehend, dass sie gerne in einem 40%-Pensum ihr zusagende, kreative Tätigkeiten ausführen würde (Urk. 7/84/20, vgl. auch Urk. 7/84/28). Die Versicherte schätzt sich demnach zumindest als teilweise arbeitsfähig ein. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur in denjenigen Fällen anzunehmen ist, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt, selbst wenn insbesondere aufgrund der akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge ein gewisses Verständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt sein sollte. Nicht entscheidend ist im Übrigen, dass sich die Versicherte gemäss eigenen Angaben bereits auf über 200 Stellenangebote beworben hat (Urk. 1 S. 14). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3).
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Versicherten zu Recht verneint hat. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlagen sind von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Nicht erforderlich sind sodann weitere Abklärungen in Bezug auf Einschränkungen in der Haushaltsführung (vgl. Urk. 1 S. 21). Zwar ist in Anbetracht des bisherigen Erwerbslebens der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/3/3, 7/6 f. und 7/23/3). Hinweise auf massgebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich ergeben sich aus den Akten jedoch entgegen der undifferenzierten Behauptung der Versicherten nicht (vgl.
E. 4.3).
Die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der bereits im vorangegangenen Gerichtsprozess und im Verwaltungsverfahren mandatierte Rechtsvertreter grundsätzlich über Aktenkenntnis verfügte, und einzelne Passagen der Beschwerdeschrift (Urk. 1) bereits in der Ergänzung des Einwandes vom 31. März 2017 (Urk. 7/97) enthalten waren. Überdies weist die Beschwerdeschrift etwa in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 43 ATSG unnötige Wiederholungen auf (Urk. 1 S. 18-20). Die weiteren Stellungnahmen vom 19. Januar und 26. Februar 2018 (Urk. 10 und 15) waren demgegenüber in Anbetracht der zwischenzeitlichen bundesgerichtlichen Praxisänderung hinsichtlich der invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden grundsätzlich gerechtfertigt.
In Anbetracht der genannten Umstände erweist sich eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWSt) als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch