Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00646


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 7. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1958 geborene X.___ war seit 1983 als Fachmitarbeiter Lager bei der Y.___ tätig (Urk. 6/13). Der letzte effektive Arbeitstag war im Jahr 2009 (vgl. Urk. 6/102 S. 2 Ziff. 5). Am 5. März 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Handgelenksarthrosen beidseits bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte ihm am 13. August 2010 (Urk. 6/20) mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Nach weiteren Abklärungen sprach sie ihm mit Verfügung vom 2. Mai 2012 vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente, vom 1. Juli bis 30. November 2011 erneut eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/62, Urk. 6/63).

1.2    Mit am 2. September 2013 eingegangener Eingabe machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/75/2). Die IVStelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 6/116) rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zu.

1.3    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. November 2015 (Urk. 6/122) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 6/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/142, Urk. 6/144, Urk. 6/148) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 6/153, Urk. 6/154 = Urk. 2) die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab.


2.    Der Versicherte erhob am 6. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese aufzuheben und die bisherige ganze Invalidenrente weiter auszurichten. Eventuell sei die Streitsache zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 10. Juli 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 (Urk. 8) schloss sich der Beschwerdeführer diesem Antrag grundsätzlich an, was der Beschwerdegegnerin am 25. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten (EFL) der Z.___ vom 7. Oktober 2016 verbessert habe. Die angestammte Tätigkeit als Logistiker sei nicht mehr zumutbar. In angepasster Tätigkeit sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 3). Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 %. Es werde auf die Selbsteingliederungspflicht verwiesen. Bei Interesse an Eingliederungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer schriftlich melden (S. 4).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, im vorliegenden Fall werde dem Beschwerdeführer gutachterlicherseits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (50 % Leistung bei Vollpensum), weshalb von einer objektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen sei. Den Akten liessen sich schliesslich keine Hinweise entnehmen, welche auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit wie mangelnden Eingliederungswillen oder fehlende Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne von ihm nicht erwartet werden, dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten sei (Ziff. 21). Bei erstellter Fragwürdigkeit beziehungsweise Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen sei ihm die bisherige Rente zu belassen (Ziff. 22).

    Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 (Urk. 8) führte der Beschwerdeführer aus, da er nichts anderes lieber tun würde, als wiederum erwerbstätig zu sein, gebe es seinerseits keine Einwände gegen eine Rückweisung. Festzuhalten sei lediglich, dass er im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter als auch aufgrund seiner sonstigen somatischen Beschwerden erhebliche Zweifel habe, dass sich realistischerweise ein Arbeitgeber finden werde, der im Hinblick auf die ihm verbliebene Erwerbsdauer eine Anstellung anbieten werde.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat und ob zunächst Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.


3.

3.1    Der Verfügung vom 28. Januar 2015 (Urk. 6/116), mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zugesprochen wurde, lag im Wesentlichen der folgende Bericht zugrunde:

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Bericht vom 29. September 2014 (Urk. 6/102) gestützt auf eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung vom 23. September 2014 als - hier gekürzt aufgeführte - Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 8) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Hände und Finger. Als weitere Diagnosen nannte er einen Status nach Schulterarthroskopie beidseits November 2002, einen Status nach Kniearthroskopie rechts in 2002 sowie einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Dekompression C5-C7 in 2007. 

    Bei dem 58-jährigen Y.___-Mitarbeiter sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung seit 28. Oktober 2009 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinträchtige. Bis zum Operationsdatum am 11. Oktober 2013 sollten die bis dahin festgelegten Arbeitsunfähigkeitszeiten gelten, ab 11. Oktober 2013 bis dato dann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit.

    Zur Begründung führte Dr. A.___ aus, im Rahmen der ab 11. Oktober 2013 anhaltend medizinisch behandlungsbedürftigen Situation bestehe noch keine für den Arbeitsmarkt verwertbare Funktionsfähigkeit beider Hände. Es handle sich dabei um einen weiter operativ zu behandelnden, instabilen Gesundheitszustand. Der nächste Eingriff werde voraussichtlich im November 2014 im C.___ in Form einer Hemiarthroplastik am linken Handgelenk durchgeführt werden. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Üblicherweise sollten hiernach zirka drei bis sechs Monate Rekonvaleszenz mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter und angepasster Tätigkeit eingeplant werden (S. 6 Ziff. 10).


4.

4.1    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

4.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, C.___, nannte mit Bericht vom 9. September 2015 (Urk. 6/124/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach Ulnakopf-Hemiarthroplastik links, Eclipse Grösse L und Dekompression Pronator-teres-Loge links 29. April 2015

- Status nach Ulnakopf-Hemiarthroplastik rechts, Eclipse Grösse L, 29. Januar 2014

- Status nach Hemiresektion nach Bauers recht und Eppingplastik rechts ohne Scapho-Trapezo-Trapezoidal (STT) bei Status nach Proximaler Row Carpektomie (PRC) 11. Oktober 2013

- Status nach Eppingplastik links Juni 2011 (fecit Dr. D.___)

- Status nach PRC beidseits bei Scaphoid Lunate Advanced Collapse (SLAC)-Wrist beidseits (fecit Dr. D.___)

- Status nach Dekompression Nervus medianus in der Pronator teres Loge rechts 26. Juni 2014

    Der Beschwerdeführer habe weiterhin sehr gute Fortschritte gemacht und sei praktisch beschwerdefrei. Es bestünden leichte Klick-Phänomene im Prothesenbereich links mit nur wenig Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei sehr zufrieden mit dem Zustand der Hände und wünsche nun den Abschluss der Behandlung. Er habe eine ganze Invalidenrente und müsse keine belastenden Tätigkeiten ausführen (S. 1).

4.3    Dr. B.___ führte mit Bericht vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/128) aus, aktuell habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Der Beschwerdeführer beziehe eine Invalidenrente und sei nicht arbeitstätig. Als Fachmitarbeiter bei der Y.___ könnte er Belastungen bis 5 kg ohne repetitive Umwendebewegungen in sitzendem und stehendem Zustand wahrscheinlich bewältigen. Die Frage, in welchem Pensum diese Belastung möglich sein würde, sei theoretischer Art und beantworte er nicht.

4.4    Die Fachpersonen der Z.___ berichteten am 7. Oktober 2016 (Urk. 6/138) über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Die Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik sei aktuell nicht zumutbar. Das Hantieren von Gewichten mit mehr als 2.5 kg Last sei nicht möglich (S. 4 unten). Sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags, (mindestens) jedoch halbtags vier Stunden pro Tag ausführen. Limitiert möglich seien Arbeiten mit Anforderungen an leichte Handkraft sowie Arbeiten über Schulterniveau. Vorstellbar seien Arbeiten am Computer mit gelegentlicher Bedienung der Tastatur (S. 5 oben). Obwohl die Aussichten auf eine berufliche Reintegration eher gering erschienen (die letzte 100%ige Arbeitsfähigkeit habe 2009 bestanden), bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit für sehr leichte Tätigkeiten (S. 6 oben).

4.5    Dr. A.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2016 (Urk. 6/140/3-4) aus, das Gutachten der Z.___ beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und berücksichtige die wichtigsten Akten sowie Beschwerden und Symptome des Versicherten. Daher werde empfohlen, darauf abzustellen.

4.6    Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 (Urk. 6/140/4) führte Dr. A.___, RAD, aus, es handle sich um eine mittels EFL dokumentierte Verbesserung im Gesundheitszustand. Durch die an der linken Ulna am 29. April 2015 sowie am rechten Kniegelenk am 23. Februar 2016 vorgenommenen Gelenkplastik scheine medizinisch organisch-funktionell eine verbesserte körperliche Gebrauchsfähigkeit, geltend ab August 2016 (EFL Test) vorzuliegen. In der bisherigen Tätigkeit als Logistiker bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit.

4.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, führte mit Bericht vom 22. Februar 2017 (Urk. 6/145) aus, bezüglich der Knie-Totalprothese (TP) rechts sei keine weiterführende Therapie vorgesehen. Es handle sich hier um einen guten Verlauf. Der Patient sei damit auch zufrieden. Beim Kniegelenk links sei weiterhin zuzuwarten (S. 2).


5.

5.1    Auszugehen ist von den übereinstimmenden Parteistandpunkten bezüglich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Angesichts des Vorrangs einer allfälligen Eingliederung ist eine Rückweisung im jetzigen Zeitpunkt - ohne materielle Anspruchsprüfung - angezeigt, da sich im Falle einer erfolgreichen Eingliederung eine solche ohnehin erübrigen würde. Überdies gibt eine Rückweisung der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Rentenherabsetzung noch einmal zu würdigen, und dem Beschwerdeführer sichert sie den vollen Instanzenzug für den Fall, dass die Eingliederungsbemühungen scheitern und die Beschwerdegegnerin an der Herabsetzung festhalten sollte.

5.2    Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Eingliederungsmassnahmen durchführe und sodann gegebenenfalls erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, womit der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

5.3    Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen soll die IV-Stelle gegebenenfalls gestützt auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Anspruch des Beschwerdeführers prüfen und neu verfügen, wobei fraglich erscheint, ob die aktenkundigen medizinischen Berichte dafür ausreichen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die Einschätzung der Fachpersonen der Z.___. Diese nannten indes keine eigenen Diagnosen, und nahmen zu Anamnese und Befunden nur stichwortartig Stellung.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin sich mit der beschwerdeweise aufgeworfenen Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 2.2) gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung auseinanderzusetzen hat.


6.    

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie Eingliederungsmassnahmen durchführe und sodann gegebenenfalls erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller