Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00648


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 23. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963 reiste im Jahr 1987 aus Italien in die Schweiz ein, wo sie ab 1995 als Küchenmitarbeiterin im Z.___ arbeitete (Urk. 7/3). Am 28. Dezember 2009 (Eingangsdatum, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-129) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere führte sie eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Urk. 7/18) und veranlasste im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22, Urk. 7/26) die Einholung eines neurologischen (Urk. 7/40) und eines psychiatrischen (Urk. 7/42) Gutachtens. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % und mit Wirkung ab 1. September 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/45 i.V.m. Urk. 7/66). Im 2013 durchgeführten Revisionsverfahren stellte die IV-Stelle keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beeinflussende Änderung fest (Verfügung vom 14. Januar 2013; Urk. 7/86), auferlegte der Versicherten aber eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/85).

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens am 11. Februar 2014 (Urk. 7/91) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation erneut ab (Urk. 7/93, Urk. 7/94, Urk. 7/97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103, Urk. 7/110) setzte sie mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 2 [=Urk. 7/126]) die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung auf eine Viertelsrente herab.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. März 2015 (richtig: 10. Mai 2017) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (unter Beilage der Vorakten: Urk. 7/1-129), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) unter anderem aus, die Hauptdiagnosen, die eine ganze Rente begründet hätten, hätten sich wesentlich verändert. In rheumatologischer Hinsicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen und die Beschwerdeführerin diesbezüglich neu ab dem 1. Juli 2014 zu 50 % in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig. Die Diagnosen einer Zwangsstörung, einer chronischen Schmerzstörung, Migräne sowie eines zerviko- und lumbovertebralen Syndroms würden keine invalidenversicherungsrechtliche Invalidität begründen, da davon auszugehen sei, dass sie in der Regel nicht zu einer lang dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Bei der rezidivierenden depressiven Störung handle es sich um ein vorübergehendes Leiden ohne Krankheitswert, welches mit adäquater Therapie gut behandelbar sei. Daher erfolge die Berentung neu ausschliesslich aus somatischen Gründen.

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführen (Urk. 1), die Verfügung sei widersprüchlich. So führe die Beschwerdegegnerin zunächst aus, es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand und gehe dann dennoch von einer Besserung desselben aus. Ob eine revisionsrechtlich massgebende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, beurteile sich auf Grundlage der letzten rechtskräftigen Verfügung aus dem Jahre 2011/2012. Für dieselbe seien ein neurologisches und ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Anlässlich der Rentenrevision 2013 sei die Rente bestätigt und der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer intensiveren Behandlung auferlegt worden. Diese habe sich deshalb in der Folge stationär behandeln lassen. Die jüngste Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe auf einen unveränderten Gesundheitszustand geschlossen und keine Verletzung der Schadenminderungspflicht festgestellt. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung willkürlich hinweggesetzt.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.


3.    

3.1    Grundlage der erstmaligen Rentenzusprache im Februar 2012 (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2012; Urk. 7/66) waren im Wesentlichen das neurologische Gutachten vom 22. März 2011 (Urk. 7/40) von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2011 (Urk. 7/42) von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM.

3.1.1    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 15. Lebensjahr unter Migräne (ICHD-II 1.2), zunächst ohne und inzwischen mit visueller Aura und Reboundphänomenen. Ausserdem bestehe der Verdacht auf einen zwischenzeitlichen Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICHD-II 8.2.2). Sowohl die Migräne als auch der sekundäre Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch seien in der Regel behandelbar und würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Dasselbe gelte für das Karpaltunnelsyndrom, für welches derzeit im Übrigen keine typische Symptomatik mehr bestehe (Urk. 7/40/8 ff.).

3.1.2    Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), akzentuierte selbstüberfordernde Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine erschwerte Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) bei Migräne mit Aura. Seit Ende Oktober 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft von 100 %. Der medizinische Endzustand sei nicht erreicht und bei Optimierung der Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mutmasslich 50 % möglich. Er empfehle eine intensivere Behandlung im Rahmen eines integrativen Behandlungskonzepts unter stationären Bedingungen sowie eine Optimierung und Aufdosierung der psychopharmakologischen Medikation (Urk. 7/42/8 ff.).

    Ausserdem lag der Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2010 (Urk. 7/11) auf, worin diese ausführte, sie behandle die Beschwerdeführerin derzeit alle drei Wochen fachärztlich psychiatrisch sowie mittels Pharmakotherapie.

3.2    Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren im Jahre 2012/2013 berichtete Dr. C.___ am 28. Oktober 2012 (Urk. 7/77/5-6), es bestünden weiter eine rezidivierende depressive Störung, derzeit schwergradig (ICD-10 F33.2), eine Zwangsstörung (ICD10 F42.2), Migräne (ICD10 G43) und ein Karpaltunnelsyndrom. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen alle drei Wochen, einer psychiatrischen Ergotherapie einmal pro Woche und Pharmakotherapie.

3.3    Im aktuellen Revisionsverfahren (Revisionsfragebogen vom 11. Februar 2014, Urk. 7/91) wurden die nachfolgenden medizinischen Berichte aufgelegt.

3.3.1    Im Austrittsbericht der D.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/97/7-16) wurden eine rezidivierende, depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD10 45.41), Migräne (ICD10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Osteoporose aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe an einem vierwöchigen ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Dabei habe sie ihre Kraft und Kraftausdauer steigern und ihre Gehstrecke erweitern können. Die Schmerzen seien trotz mehr Aktivität auf demselben Niveau geblieben. Die depressive Stimmung habe sich zwar nicht gebessert, sei während des Programms aber auch nicht schlechter geworden. In der Gruppe sei die Beschwerdeführerin zunächst unauffällig und zurückhaltend gewesen, mit der Zeit sei sie aber aufgetaut, habe deutlich energievoller und aufgestellter gewirkt und von der Gruppendynamik profitieren können.

3.3.2    Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, berichtete am 19. März 2014 (Urk. 7/93), die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen zervikovertebralen und lumbovertebralen Syndrom sowie einer Periarthropathia genu rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe bei einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

3.3.3    Am 30. März 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/94) es bestünden eine rezidivierende, depressive Störung, derzeit längerdauernde mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 45.41), Migräne (ICD10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Osteoporose. Derzeit behandle sie die Beschwerdeführerin alle drei Wochen in psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsgesprächen, zudem werde 2 Stunden pro Woche eine psychiatrische Ergotherapie und in zwei Sitzungen pro Woche eine Physiotherapie durchgeführt und mittels Pharmakotherapie behandelt. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (Urk. 7/94/3).


4.    Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den Gutachten von Dr. A.___ (E. 3.1.1) und Dr. B.___ (E. 3.2.1). Der rentenrelevante Gesundheitsschaden bestand in einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), akzentuierten selbstüberfordernden Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und einer erschwerten Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54) bei Migräne mit Aura.

    Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. C.___ als Diagnosen eine rezidivierende, depressive Störung, derzeit längerdauernde mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 45.41), Migräne (ICD10 G43) und Spannungskopfschmerz gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Osteoporose. Zwar ging sie von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus, sie hielt die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nun aber zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (E. 3.3.3). Die Ärzte der D.___ berichteten davon, dass eine Steigerung der Aktivität möglich war, ohne dass die Schmerzbeschwerden zugenommen hätten. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin gut in der Gruppe integrieren und von der dortigen Dynamik profitieren können, wobei sie im Verlauf der Therapie energievoller und aufgestellter gewirkt habe (E. 3.3.1). Neu berichtete Dr. E.___ über ein chronisches zervikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom sowie eine Periarthropathia genu rechts und erachtete die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge dieser somatischen Beschwerden als zu 50 % eingeschränkt (E. 3.3.2).

    Mit der aufliegenden Aktenlage lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche sich auf die Rentenleistungen der Beschwerdeführerin auswirken würde. Es ist daher nicht beurteilbar, ob ein Revisionsgrund ausgewiesen ist oder nicht. Es bestehen jedoch gewichtige Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand insgesamt veränderte, da beispielsweise Dr. C.___ von einer mindestens 80%-igen Arbeitsunfähigkeit (statt bislang 100 %) berichtete und die Gruppentherapie im Rahmen der Reha-Behandlung einen energetisierenden und aufstellenden Effekt zeigte. Ausserdem wurde über neue rheumatologische Schmerzen berichtet. Sodann drängte sich auch aufgrund der nunmehr attestierten Diagnose einer depressiven Störung mit derzeit mittelgradiger Episode (E. 3.3.1, E. 3.3.3) der Schluss auf eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin auf. Nachdem aber die behandelnde Psychiaterin eine seit 2010 zwischenzeitliche Remission verneint hatte, während sie von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit unter gleichzeitiger Kodierung einer depressiven Störung von geringerem Schweregrad (vgl. vorstehend) ausging, kann auf ihren Bericht nicht abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen unter Einbezug der rheumatologischen Situation vorzunehmen hat. Hernach ist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.


5.    Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier