Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00650
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 18. September 2017
in Sachen
X.___
Gesuchstellerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (Urk. 1 in Prozess Nr. IV.2017.00183, Poststempel) erhob X.___, geboren 1966, Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vom 12. Januar 2017, worauf das hiesige Gericht mit Verfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 6 in Prozess Nr. IV.2017.00183) feststellte, dass die Eingabe vom 1. Februar 2017 den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht genügte, da sie keine eigenhändige Unterschrift aufwies (vgl. § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Der Versicherten wurde eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um die Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden, mit der Androhung, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn dieser Auflage nicht fristgemäss nachgekommen werde.
1.2 Mit Entscheid vom 16. März 2017 (Urk. 9 in Prozess Nr. IV.2017.00183) trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde der Versicherten vom 1. Februar 2017 nicht ein und erwog, dass die Versicherte während der Dauer des Beschwerdeverfahrens mit der Zustellung einer gerichtlichen Verfügung habe rechnen müssen, dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 16. Februar 2017 am 20. Februar 2017 der Post übergeben wurde, dass ihr die Post diese Sendung am 21. Februar 2017 erfolglos an ihrer Wohnadresse zuzustellen versucht habe, weshalb die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion am 22. Februar 2017 zu laufen begonnen und am 28. Februar 2017 geendet habe, dass deshalb von einer fingierten Zustellung an diesem Tag auszugehen sei, dass die zehntägige Nachfrist gemäss der Verfügung vom 16. Februar 2017 daher am 1. März 2017 zu laufen begonnen und am 10. März 2017 geendet habe, dass sich die Versicherte innerhalb der vom 1. bis 10. März 2017 laufenden Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde indes nicht habe vernehmen lassen, und dass sie auch keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht habe, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
1.3 Mit Eingabe vom 3. April 2017 (Urk. 4 = Urk. 11 in Prozess Nr. IV.2017.00183) beantragte die Versicherte sinngemäss, es sei ihr die Nachfrist zur Einreichung einer eigenhändig original unterzeichneten Beschwerdeschrift wiederherzustellen, weil sie in der Zeit vom 20. Februar bis 3. April 2017 ihren kranken Sohn in Italien besucht habe, und aus diesem Grunde während dieser Zeit keine Postsendungen habe in Empfang nehmen können. Daran hielt die Gesuchstellerin mit einer weiteren Eingabe vom 7. Juni 2017 (Urk. 1) fest. Gleichzeitig reichte sie verschiedene Arztberichte (Urk. 3/1-5) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Beschwerdefrist verweist Art. 60 Abs. 2 ATSG auf die Bestimmungen zur Fristberechnung, zum Fristenstillstand und zur Fristwiederherstellung von Art. 38 bis 41 ATSG.
1.2 Demgegenüber ist in Art. 61 geregelt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) nach kantonalem Recht bestimmt, wobei insbesondere die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss (lit. i).
1.3
1.3.1 Das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) enthält keine Bestimmungen zur Fristwiederherstellung von richterlichen Fristen. Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden indes Art. 52 bis 193 (1. Teil, 3. bis 10. Titel) der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf das Verfahren vor dem hiesigen Gericht sinngemäss Anwendung. Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3).
1.3.2 Im Anwendungsbereich von Art. 148 ZPO können sämtliche prozessrechtlichen Fristen Gegenstand einer Wiederherstellung sein (abgesehen von der Wiederherstellungsfrist gemäss 148 ZPO selbst; Nina Frei in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 148 ZPO N 2). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist sowohl objektiv wie auch subjektiv unmöglich war. Um ein Wiederherstellungsgesuch stellen zu können, darf die säumige Partei sodann kein oder lediglich ein leichtes Verschulden treffen (Nina Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 8 f.). Bei der Beurteilung des Verschuldens ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. An die Voraussetzung einer Wiederherstellung sind höhere Anforderungen zu stellen als für die Erstreckung einer Frist oder Verschiebung eines Erscheinungstermins. Nur ausserordentliche Gründe können zu einer Fristwiederherstellung führen (Nina Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 9 ff.). Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe stellen immer ein grobes Verschulden dar (Nina Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 18).
1.3.3 Die Partei ist nicht verpflichtet, die unterlassenen Prozesshandlungen gleichzeitig mit der Stellung des Gesuchs nachzuholen. Vielmehr hat das Gericht nach Gewährung der Wiederherstellung der Frist eine angemessene Nachfrist für die unterlassene Prozesshandlung anzusetzen (Nina Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 37). Auch gegen ein Versäumnisurteil kann ein Wiederherstellungsgesuch verlangt werden. Die säumige Partei muss die Wiederherstellung indes innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangen.
1.4 Nach § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, unter anderem wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a). Das Revisionsgesuch ist gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen.
1.5 Nach der Rechtsprechung (BGE 138 II 386) darf eine Vorinstanz des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (E. 6). Vielmehr hat die Vorinstanz des Bundesgerichts während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage des für sie massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und ihren Entscheid allenfalls zu revidieren. Um hinsichtlich der Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein könnte, Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, hat die Vorinstanz von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage und einem so begründeten Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Revision abzusehen (E. 6.4). Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides begründet, hat ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen; um zu vermeiden, dass das Bundesgericht während des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens materiell über die Beschwerde urteilt, hat die Partei um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens während der Dauer des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens zu ersuchen (E. 7).
2.
2.1 Vorliegend hat die Gesuchstellerin erstmals am 3. April 2017 (Urk. 4) und mithin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Entscheids vom 16. März 2017 (Urk. 9 in Prozess Nr. IV.2017.00183) beim Bundesgericht (vgl. Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG) am hiesigen Gericht um Wiederherstellung der Nachfrist zur Einreichung einer eigenhändig original unterzeichneten Beschwerdeschrift ersucht. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie vor, dass sie sich während der Zeit vom 20. Februar bis 3. April 2017 in Italien aufgehalten habe, um ihren kranken Sohn zu besuchen, und dass sie aus diesem Grunde Postsendungen, darunter die Verfügung betreffend Nachfristansetzung vom 16. Februar 2017, nicht habe in Empfang nehmen können. Daran hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2017 (Urk. 1) fest.
2.2 Die Eingaben vom 3. April 2017 und vom 7. Juni 2017 stellen sinngemäss einerseits Gesuche um Fristwiederherstellung im Sinne von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 148 ZPO und andererseits Gesuche um Revision des Entscheids vom 16. März 2017 im Sinne von § 29 GSVGer dar. Nicht anzunehmen war hingegen angesichts des Wortlauts der Schreiben, dass die Versicherte gegen den Entscheid vom 16. März 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erheben wollte.
3.
3.1 Vorerst sind die Eingaben der Gesuchstellerin als Gesuche um Fristwiederherstellung im Sinne von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 148 ZPO zu prüfen.
3.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie sich während der Zeit vom 20. Februar bis 3. April 2017 in Italien aufgehalten habe, um ihren kranken Sohn zu besuchen, weshalb sie während dieser Zeit Postsendungen, insbesondere auch die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2017 betreffend Nachfristansetzung, nicht habe in Empfang nehmen können.
Die Gesuchstellerin musste jedoch während der Dauer des mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (Urk. 1 in Prozess Nr. IV.2017.00183) anhängig gemachten Verfahrens damit rechnen, dass ihr eine gerichtliche Verfügung, eine Vorladung oder ein Entscheid zugestellt wird. Sie war daher gehalten, dafür zu sorgen, dass ihr die Verfügung vom 16. Februar 2017 betreffend Nachfristansetzung (Urk. 6 in Prozess Nr. IV.2017.00183) hätte zugestellt werden können. Die Gesuchstellerin hätte während ihrer Abwesenheit in Italien daher sicherstellen müssen, dass sie gerichtliche Postsendungen hätte empfangen können, zum Beispiel durch Beauftragung einer Drittperson.
3.3 Den Akten lassen sich keine objektiven Hinweise entnehmen, dass die Gesuchstellerin nicht imstande gewesen wäre, einen Vertreter oder eine Vertreterin mit der Interessenwahrung zu beauftragen, was von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht wird. Auch aus den eingereichten Arztberichten (Urk. 3/1-5), wonach die Gesuchstellerin an einem Rückenleiden beziehungsweise unter schweren degenerativen, osteochondrotischen Veränderungen der Lendenwirbelsäule leidet, lässt sich nicht schliessen, dass es der Gesuchstellerin objektiv nicht möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit dem Empfang von Postsendungen zu betrauen. Die Gesuchstellerin hätte daher zumindest das hiesige Gericht von ihrer Abwesenheit im Ausland in Kenntnis setzen müssen. Dabei hätte sie das hiesige Gericht um ein Absehen von der Zustellung fristauslösender Postsendungen während der Zeit ihrer Auslandsabwesenheit ersuchen können. Dieser Obliegenheit beziehungsweise prozessualen Last ist die Gesuchstellerin indes - ohne ersichtlichen Hinderungsgrund (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b und BGE 112 V 255 E. 2a) - nicht nachgekommen. Die Gesuchstellerin kann demnach den Nachweis einer entschuldbaren Verhinderung beziehungsweise eines nur leichten Verschuldens gemäss Art. 148 ZPO nicht erbringen. In Würdigung der gesamten Umstände stellt das Verhalten der Gesuchstellerin vielmehr ein grobes Verschulden dar.
Demzufolge ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen.
4.
4.1 Zu prüfen sind die Eingaben der Gesuchstellerin sodann unter dem Titel der Revision nach § 29 GSVGer. Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf § 29 lit. a, wonach die Revision eines rechtskräftigen Entscheids des hiesigen Gerichts verlangt werden kann, wenn die betroffene Person nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.2 Die Revision dient nicht dazu, Unterlassungen in der Prozessführung nach Abschluss des Verfahrens wieder gutzumachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_528/2007 vom 4. April 2008 E. 2.5.2.2), weshalb das Bundesgericht die Frage, ob in Fällen von Fristversäumnis bei der Vornahme von Rechtshandlungen für die Revision überhaupt noch Raum bleibt, in einem Entscheid aus dem Jahre 2014 offen gelassen hat (Urteil des Bundesgerichts 1F_23/2014 vom 27. Juni 2014 E. 4).
4.3 Wer ein Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel gründet, hat konkret darzutun, dass es ihm trotz aller Umsicht nicht möglich war, sich schon im vorangegangenen Verfahren auf sie zu berufen. An genügender Sorgfalt mangelt es dann, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (Urteil des Bundesgerichts 1F_23/2014 vom 27. Juni 2014 E. 4 mit Hinweisen).
4.4 Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass sie bei aller Umsicht daran gehindert gewesen wäre, dem hiesigen Gericht im früheren Verfahren darzulegen, warum ihr der Empfang der Verfügung betreffend Nachfristansetzung vom 16. Februar 2017 beziehungsweise die fristgerechte Einreichung einer eigenhändig original unterzeichneten Beschwerdeschrift nicht möglich gewesen sein sollte. Damit vermag sie keinen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 29 lit. a GSVGer dazutun.
Demnach ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
5. Im Übrigen ist die Gesuchstellerin, welche nach Erlass der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2 in Prozess Nr. IV.2017.00183) am 26. April 2017 an ihrem Rücken operiert wurde (Spondylodese; Urk. 3/3), auf Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hinzuweisen, wonach sich versicherte Personen bei der Invalidenversicherung neu zum Leistungsbezug anmelden können, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben.
6. Da sich die Gesuche um Fristwiederherstellung und Revision als offensichtlich unzulässig erweisen, kann von einer Anhörung der Gegenpartei abgesehen werden (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer und sowie § 32 GSVGer in Verbindung mit Art. 330 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Gesuche um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 16. Februar 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00183) angesetzten Nachfrist und um Revision des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 16. März 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00183) werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz