Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00651
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 16. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2009 (Eingangsdatum) wegen Brustkrebs und eines Herzklappenfehlers bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Haushaltsabklärung durch. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 5/34). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 18 % und der Haushaltsbereich mit 82 % gewichtet wurde.
1.2 Am 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Herz) geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/39), woraufhin die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte. Mit Mitteilung vom 11. September 2013 wurde der Versicherten eine Arbeitsvermittlung als Frühinterventionsmassnahme gewährt (Urk. 5/63), welche am 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 5/78). Mit Vorbescheid vom 25. November 2014 wurde der Versicherten aufgrund eines unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 12 % und Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes 18 %) ermittelten Invaliditätsgrades von 31 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 5/104), wogegen X.___ am 9. Januar 2015 Einwand erhob (Urk. 5/107), welchen sie mit Eingabe vom 23. Februar 2015 ergänzend begründen liess (Urk. 5/110). Am 13. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie) als notwendig erachtet werde, gab die vorgesehenen Fragen an die Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von allfälligen Zusatzfragen an (Urk. 5/112-114). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2015 mit der Durchführung der Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 5/115), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 an der polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 5/126). Am 15. August 2015 wurde der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip der Begutachtungsstelle Y.___ zugewiesen (Urk. 5/129). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei vorgesehen, dass sie im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin von Dr. Z.___, im Fachgebiet Kardiologie von Dr. A.___, im Fachgebiet Pneumologie von Dr. B.___ und im Fachgebiet Psychiatrie/Psychotherapie von Dr. C.___ begutachtet werde, und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten hin; gleichzeitig wurde ihr eine Frist zum Vorbringen allfälliger triftiger Einwendungen gegen die vorgesehenen Experten angesetzt (Urk. 5/131). Am 20. August 2015 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass die Begutachtung im Fachgebiet Pneumologie nicht wie geplant bei Dr. B.___ stattfinden könne. Stattdessen sei vorgesehen, dass Dr. D.___ die entsprechende Begutachtung durchführe. Zur Geltendmachung allfälliger triftiger Einwände gegen die vorgesehene Expertin wurde wiederum eine Frist angesetzt (Urk. 5/132). Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess die Versicherte erklären, es erstaune sie, dass eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt werden solle. Da die medizinische Ausgangslage eindeutig sei, handle es sich um eine unzulässige "second opinion"; eine Begutachtung bei der Abklärungsstelle Y.___ sei sodann von vornherein unzumutbar (Urk. 5/136). Mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erklärte die Versicherte ausserdem, sie sei mit einer Begutachtung durch Dr. D.___ nicht einverstanden (Urk. 5/137). Mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 5/138) hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest, wogegen die Versicherte am 9. Oktober 2015 Beschwerde erhob (Urk. 5/139/3-8). Mit Urteil IV.2015.01056 vom 21. Dezember 2015 (Urk. 5/141) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde die Begutachtung durchgeführt (Urk. 5/143) und X.___ durch die Y.___ polydisziplinär begutachtet (kardiologisches Teilgutachten vom 28. April 2016, pulmonologisches Teilgutachten vom 2. Mai 2016 sowie polydisziplinäres Gutachten vom 2. Juni 2016, Urk. 5/151-152). Am 1. September 2016 nahm die Versicherte Stellung zum Gutachten (Urk. 5/155 und Urk. 5/157). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 5/160) ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 25. November 2014 (Urk. 5/104) und kündigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2013 an. Die Pensionskasse E.___ AG zog ihren dagegen erhobenen Einwand am 19. Dezember 2016 wieder zurück (Urk. 5/162 und Urk. 5/168). Auf die von X.___ am 6. Dezember 2016 erhobene Beschwerde gegen den Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 58/167 S. 3-16) wurde mit Beschluss IV.2016.01359 vom 6. Februar 2017 nicht eingetreten (Urk. 5/190). Die fälschlicherweise am 21. Februar 2017 erlassene Verfügung (Urk. 5/180) wurde mit Verfügung vom 3. März 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 5/192-193). Nach der Prüfung des Einwandes der Versicherten vom 6. Dezember 2016 (Urk. 5/167 S. 3-16) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der ausserordentlichen sowie auf der gemischten Methode, wobei der Erwerbsbereich mit 70 %, die Mitarbeit im Betrieb mit 18 % und der Haushaltsbereich mit 12 % gewichtet wurden.
2. Hiergegen erhob X.___ am 7. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2017 sei dahingehend zu bestätigen, dass eine Rente zu gewähren sei, jedoch dahingehend aufzuheben, dass der Rentenanspruch nicht erst ab dem 1. September 2013 sondern bereits ab dem 1. Januar 2008 entstehe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-210), was der Beschwerdeführerin am 11. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/152) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu 80 % arbeitsunfähig sei. Dabei qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 12 % im Haushalt tätig sowie zu 18 % im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitend und ermittelte unter Anwendung der ausserordentlichen sowie der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 73 %, wodurch die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt dagegen, dass ihr die ganze Invalidenrente bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 auszurichten sei. Die Verfügung vom 16. November 2009 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, da der darin festgehaltene rentenausschliessende Invaliditätsgrad gestützt auf die diskriminierende gemischte Methode errechnet worden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Rentenverfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 2) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (pneumologischen, kardiologischen, allgemein-internistischen, psychiatrischen) Gutachten der Y.___ vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/151-152), worin folgende - interdisziplinär beurteilte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:
- Schwere restriktive Ventilationsstörung bei Fibrothorax, Thoraxdeformität und beidseitiger Zwerchfellparese bei/mit
- postaktinisch nach Mantelfeldbestrahlung im Rahmen des Hodgkin- Lymphoms (1974)
- beidseitige Pleuraverdickungen mediastinale Fibrose, Verkalkung und beidseitiger Zwerchfellparese
- aggraviert postinterventionell nach Aortenklappenersatz (2012)
- sekundäre nächtliche alveoläre Hypoventilation
- unter erfolgreicher BIPAP-Therapie sehr gute Compliance
- Postaktinische valvuläre Herzkrankheit bei/mit
- zweimaligem biologischen Aortenklappenersatz (2009 und 2012)
- schwere verkalkte Mitralstenose
- CCS-Klasse III
- pulmonal-arterielle Hypertonie
- Thoraxdeformität
- Multizentrisches solides, teils mikropapillares Mammakarzinom rechts (2008, ICD-10: C 50.9)
- Stadium pT3 (m) (5.5 cm) pN3 (20/20) Mx, G3, L1, V1, R1, ER und PR negativ, HER2 positiv (FISH)
- Status nach Ablatio mammae rechts mit partieller Resektion des infiltrierten Musculus pectoralis major und axillärer Lymphonodektomie rechts Level l - III (2008)
- Status nach PAC-lmplantation (2008); Status nach PAC-Entfernung (2009)
- adjuvante Chemotherapie mit 4 x EC, gefolgt von Taxol/Herceptin weekly (Juli bis Dezember 2008)
- 3-wöchentliche Herceptin-Verabreichung (2008/09)
- adjuvante Radiotherapie (2009, STZ)
- PET/CT vom (2010); keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv
- negative Familienanamnese bezüglich Mammakarzinom
- Status nach Mammakarzinom links
- Stadium pT1a (3 mm) pNO Mx, G2, ER++, PR-, HER2/neu negativ (DAKO+), ausgedehntes DCIS links G3 (2002)
- Status nach Mamma-PE nach präoperativer Markierung und Nachresektion sowie intramammärer Verschiebeplastik (2002)
- Status nach Ablatio links ohne Rekonstruktion (2002)
- Status nach Zoladex/Tamoxifen (2006/07)
- Status nach Morbus Hodgkin (1974), Stadium IIB, PS, mixed cell type
- Sin. 8x MOPP-Chemotherapie (1974/75)
- Status nach Splenektomie (1975, im Rahmen des Morbus Hodgkin)
- obere Mantelfeld-Bestrahlung (thorakal, axillar sowie supraklavilcular beidseits)
- Chronisches Lymphödem des rechten Armes bei/mit
- Status nach axillärer Lymphonodektomie rechts Level 1-3, (2008)
- Status nach Mückenstich 2011 mit chronischen Lymphödem
- Hautinfekt, Komplikation des rechten Armes (2015)
- Schmerzen im Bereich des rechten AC-Gelenk nach Subluxation bei/mit
- Status nach zweimaliger Thorakotomie,
- Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion Schulter links bei/mit
- fehlender aktiver Abduktion über 90°
- chronischen Schmerzen
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 32.2)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Schwere Belastung durch lebensgefährdende Erkrankungen durch die erkrankungsbedingten Behinderungen (ICD-10: Z 73.3)
- Mässiggradige Bronchiektasien beidseits bei/mit
- postspezifisch nach Mantelfeldbestrahlung
- Schwerer einmaliger Epilepsieanfall (1998) bei/mit
- seither unter Tegretol CR 200
- bisher kein Absetzversuch
- keine neurologischen Kontrollen
- Verdacht auf periphere Polyneuropathie
- im Rahmen der Chemotherapien
- verminderte Vibrationsempfindung rechter Fuss 4/8, Sensibilitätsstörungen, Schmerzen
- Senkfuss beidseits bei/mit
- Besserung nach Einlagen seit 2015 Arthritis der Finger distal und der Phalangealgelenken links II + III, rechts II
Aus pneumologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren restriktiven Pneumopathie aufgrund eines Fibrothorax, einer Thoraxdeformität und beidseitiger Zwerchfellparese. Dabei handle es sich um Spätfolgen der Bestrahlung nach zweimaligem Tumor. Die Thoraxdeformität habe sich im Rahmen postaktinischer Pleuraverdickungen beidseits sowie mediastinaler Fibroseverkalkung bei Status nach Mantelfeldbestrahlung entwickelt. Die Bodyplethysmografie und CO-Diffusionskapazität zeige eine schwere Restriktion mit einer schwer reduzierten CO-Diffusionskapazität. Für die Beschwerdeführerin bedeute das, dass sie bei kleinster körperlicher Tätigkeit ausser Atem komme, wodurch die Erschöpfbarkeit ausserordentlich erhöht sei und dass sie nicht flach schlafen könne aufgrund der Dyspnoe. Durch die Installation einer BIPAP-Therapie habe zumindest diese Situation verbessert werden können, wobei die Beschwerdeführerin unverändert über schlechte Schlafqualität klage. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der erheblichen pulmonalen Einschränkungen schwer eingeschränkt. Eine berufliche Tätigkeit könne nur noch stundenweise für leichte sitzende Tätigkeiten erwartet werden.
Aus kardiologischer Sicht sei es als Komplikation der Morbus Hodgkin-Bestrahlung 1974 und später auch des beidseitigen Mamma-Karzinoms zu einem Aortenklappenvitium und einer Mitralstenose gekommen. Erschwerend im Verlauf sei die kurzfristig nach biologischem Klappenersatz notwendig gewordene Bestrahlung mit akutem Rezidiv des Aortenklappenvitiums gewesen, was zu einer erneuten Aortenklappenoperation nur drei Jahre postoperativ geführt habe. Warum die verkalkte aktuell schwere Mitralstenose damals nicht mitoperiert worden sei, sei dem kardiologischen Teilgutachter nicht ganz klar. Als Komplikation der Operation sei die Zwerchfelllähmung und die Thoraxdeformität zu erwähnen. Die darauf installierte BIPAP-Therapie habe zu einer deutlichen Verbesserung geführt. Nichtsdestotrotz habe die zweite Herzoperation zu einem signifikanten Leistungsknick geführt, welcher bis heute anhalte. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt.
Aus allgemein-internistischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter den Nebenwirkungen der onkologischen Therapien, insbesondere der Bestrahlung (siehe kardiologische und pneumologische Diagnosen). Des Weiteren beständen Einschränkungen des Bewegungsapparates, insbesondere der oberen Extremitäten, sowie der unteren Extremität. Dies führe zu qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer erheblichen depressiven Störung, obwohl die Beschwerdeführerin versuche, die Symptome soweit zu wie möglich zu unterdrücken. Diese depressive Erkrankung führe unter Anderem zu Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, die durch Schlafstörungen verstärkt würden. Die Bemühungen, die Symptome in Schach zu halten und sich zu kontrollieren und zu funktionieren, kosteten zusätzliche Energie. Der Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht könne gegenwärtig als erheblich bezeichnet werden. Die psychische Störung führe zu erheblichen Funktionseinschränkungen. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit und verminderter Belastbarkeit erheblich eingeschränkt.
Polydisziplinär sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in einem schlechten Allgemeinzustand befinde. Die notwendigen Therapien der onkologischen Erkrankungen führten zu unerwünschten Nebenwirkung und Komplikationen, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell schwer einschränkten. Dabei sei explizit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf ihre psychische Gesundheit wie auch bezüglich ihrer somatischen Kräfte eher dissimuliere als aggraviere und somit über ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit lebe. Die Beschwerdeführerin leide an einer ernsthaften depressiven Störung. In Folge dieser Störung sei ihre Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, leicht bis mässig beeinträchtigt. In Folge der depressiven Störung sei ihre Fähigkeit, Aufgaben zu planen und strukturieren, leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mässig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen als kaufmännische Angestellte sei an und für sich erhalten, jedoch sei die Leistungsfähigkeit quantitativ erheblich reduziert. In Folge der depressiven Erkrankung seien Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht reduziert. Die Durchhaltefähigkeit sei in Folge der depressiven Störung erheblich beeinträchtigt. Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit seien leicht eingeschränkt. Die Verkehrsfähigkeit für öffentliche Verkehrsmittel sei gegeben. Insgesamt beständen aus psychiatrischer Sicht mässig bis erheblich ausgeprägte Funktionsstörungen. An Ressourcen sei der grosse Wille der Beschwerdeführerin zu nennen, sowie ihr intaktes familiäres Umfeld. Ein Eingliederungspotenzial bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin bereits das Maximum der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit leiste.
Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Ausbildung. Aktuell arbeite sie in einer Baugenossenschaft im Büro und im Unterhalt in einem 30%igen Pensum. Diese Tätigkeit übe sie dreimal vormittags aus. Ihre Arbeit bestehe darin, Treppenhäuser zu kontrollieren, wobei sie den Lift benutzen könne. Auch müsse sie Telefone entgegennehmen und das Mietertelefon im Pikett-Dienst hüten. Dabei fänden sich folgende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit: Aus pneumologischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für den Bereich ihrer aktuellen Tätigkeit, welcher einer leicht sitzenden Tätigkeit mit keinen Lasten entspreche. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit, dies aufgrund der vermehrten Müdigkeit, der Unmöglichkeit von Lasten zu tragen, des nur langsamen Gehens geradeaus und der Dyspnoe bei kleinster Anstrengung. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Dies aufgrund der vermehrten Erschöpfbarkeit in Folge der postaktinischen Herz- und Lungenerkrankung, welche zu einer starken Verminderung der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin führe, sowie aufgrund der Erkrankung des Bewegungsapparates. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Störung mit erheblich reduzierter Belastbarkeit. Polydisziplinär ergebe sich damit eine maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Dies aufgrund der Komplikationen und Nebenwirkungen nach den notwendigen Therapien der onkologischen Diagnosen (Hodgkin-Lymphom, Brust-Karzinom), welche zu einer stark verminderten Leistungsfähigkeit aus kardialer sowie pneumologischer Sicht, zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und aufgrund der chronischen Schmerzen der oberen Extremitäten sowie der Füsse und Knie zu einer verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin führten. Diese Einschätzung gelte seit 2012, dem Zeitpunkt der zweiten Herzklappenoperation. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit fänden sich folgende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit: Aus pneumologischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit ohne Lasten. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, leichte, sitzende Tätigkeit. Aus allgemein-internistscher Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte sitzende Tätigkeit mit Lasten von maximal 5 Kilogramm selten am Tag. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit, verminderter Belastbarkeit und vermehrter Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin. Polydisziplinär betrage die Arbeitsfähigkeit 20 % bezogen auf ein 100%-Pensum für eine adaptierte sitzende Tätigkeit ohne Lasten. Auch diese Einschätzung gelte seit 2012, dem Zeitpunkt des zweiten Aortenklappenersatzes. Diese behinderungsangepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht und maximal sitzend ohne Lasten sein, wobei maximal 5 Kilogramm selten am Tag möglich seien. Die Tätigkeit dürfe kein Gehen auf unebenem Grund beinhalten, dürfe keine vermehrte körperliche Betätigung wie Gehen oder Lasten heben beinhalten. Es dürfe keine sturzgefährdende Tätigkeit (Besteigen von Leitern, Gerüsten) sein und keine Tätigkeiten über der Horizontale beinhalten. Die Tätigkeit dürfe nicht stressbelastet sein oder unter Zeitdruck geleistet werden müssen. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht erhöhter Infektionsgefahr ausgesetzt sein (grosser Kundenkontakt) und keine Tätigkeit in ungünstigen klimatischen Räumen (Durchzug, Kälte) ausüben. Es gelte auch für die Haushaltstätigkeit eine maximale 40%ige Arbeitsfähigkeit, da Haushaltstätigkeiten vorwiegend körperliche Betätigungen darstellten. Die Beschwerdeführerin könne aber keine Lasten über 5 Kilogramm tragen, womit die Beförderung der Wäsche, der Einkauf und Putztätigkeiten, welche mit Kraft durchgeführt werden müssten, nicht mehr möglich seien. Auch könne die Beschwerdeführerin den linken Arm nicht über 90° aktiv abduzieren. Der rechte Arm sei aufgrund des chronischen Lymphödems in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Damit seien alle Tätigkeiten über der Horizontale wie Fenster putzen, Wäsche aufhängen nicht mehr machbar. Das Kochen sei möglich. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch Hilfe beim Hantieren mit schweren Pfannen. Auch diese Einschätzung gelte seit 2012. Aufgrund der Schwere der Erkrankung, der Polymorbidität und der Chronifizierung könne keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, auch nicht durch adäquate Therapiemassnahmen, erwartet werden. Ein Erhalt der aktuellen Leistungsfähigkeit müsse schon als Erfolg verbucht werden.
3.2 Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/151-152) basiert auf einer umfassenden pneumologischen, kardiologischen, allgemein-internistischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6).
3.3 In somatischer und in psychischer Hinsicht ist das Gutachten unbestritten und dessen Ergebnis aufgrund der Akten zu bestätigen. Auch die darin aufgeführte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit September 2012 – welche die Grundlage für die zugesprochene ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2013 bildete - steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stellt auf diese gutachterliche Beurteilung ab (Urk. 5/158 S. 3 ff.).
3.4 Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete somit im September 2013, nachdem die Beschwerdeführerin seit September 2012 (der 2. Herzklappenoperation) zu 80 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. E. 3.3). Im Weiteren meldete sich die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2013 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/39), womit unter Beachtung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2013) nicht zu beanstanden ist.
3.5 Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Methode der Invaliditätsbemessung und der damit ermittelte Invaliditätsgrad von 73 % sind unbestritten geblieben. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen.
3.6 Demnach wurde der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. September 2013 eine ganze Rente zugesprochen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt nun, dass ihr die ganze Invalidenrente aber bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 ausrichten sei. So sei die damalige Verfügung vom 16. November 2009 aufzuheben, da der darin festgehaltene rentenausschliessende Invaliditätsgrad anhand der diskriminierenden und deshalb rechtswidrigen gemischten Methode errechnet worden sei (Urk. 1 S. 7 ff.).
4.2 Wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 2).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar.
4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiedererwägung der Verfügung vom 16. November 2009, womit ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint worden war. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Versicherungsträger durch das Gericht nicht zu einer Wiedererwägung verhalten kann, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verfügung vom 8. Mai 2017 dahingehend zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger