Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00653
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 29. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst A. Widmer
Wiederkehr Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 48, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, geschieden und Mutter dreier Kinder mit Jahrgang 1994, 1996 und 2002 war seit November 2011 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet, als sie am 25. Dezember 2011 auf einer Treppe stolperte und sich im Bereich der linken oberen Extremität Verletzungen zuzog (Urk. 9/15/57). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherer (Taggeld und Heilbehandlung; Urk. 9/15/56).
Unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einer Rückenoperation meldete sich die Versicherte am 3. Mai 2012 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/12/5 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab, zog mehrfach die Akten der Suva bei (Urk. 9/15, 9/22, 9/28, 9/34, 9/46) und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS Y.___ (Gutachten vom 10. Februar 2015; Urk. 9/73). Vom 5. Januar bis 6. Februar 2015 unterzog sich die Versicherte einer durch die Suva veranlassten Belastbarkeitsabklärung respektive einem Belastbarkeitstraining in der Z.___ (Urk. 9/74). Am 19. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 18. Mai bis 17. August 2015 mit Verlängerung bis 2. September 2015 in der Durchführungsstelle A.___ und sprach Taggelder zu (Urk. 9/88, Urk. 9/98 und Urk. 9/99). Mit Mitteilung vom 1. September 2015 hielt die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung fest, die Versicherte sehe sich nicht in der Lage, die Integrationsmassnahmen fortzusetzen, und beantrage die Rentenprüfung (Urk. 9/100). Die Suva stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Oktober 2015 ein (Verfügung vom 14. Oktober 2015 [Urk. 9/107/2-4]). Am 5. November 2015 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten durch (Bericht vom 24. November 2015 [Urk. 9/110]) und qualifizierte diese als Vollerwerbstätige.
Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2016 (Urk. 9/120) stellte sie der Versicherten die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente (ganze Rente von Mai 2013 bis Januar 2014, halbe Rente von Februar bis April 2014, ganze Rente von Mai 2014 bis März 2015 und unbefristete Viertelsrente ab April 2015) in Aussicht. Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 31. Januar 2017 (Urk. 9/131) Einwand, worauf die IV-Stelle mit mehreren Verfügungen vom 4. Mai 2017 im angekündigten Sinne entschied (Urk. 2, vgl. auch Urk. 9/155, 9/162, 9/166, 9/176, 9/183, 9/193).
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2.1 Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
«Es sei der Versicherten mit Wirkung ab 01. April 2015 eine drei-viertels Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter: es sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. »
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. März 2019 (Urk. 13) an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 6. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung (Abs. 1) wie auch eine Verschlechterung (Abs. 2) zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine ganze beziehungsweise für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2014 eine halbe Invalidenrente zu, was unbestritten blieb. Die Beschwerdeführerin wandte sich beschwerdeweise lediglich gegen die ab 1. April 2015 gewährte Viertelsrente.
Die Beschwerdegegnerin führte hiezu aus, gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ sei ab Januar 2015 aus somatischer Sicht aufgrund der eingeschränkten Rückenbelastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen. Dabei seien die verminderte Leistungsfähigkeit und die vermehrten Pausen mitberücksichtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der mittelgradigen Depression eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden. Im psychiatrischen Teilgutachten sei jedoch festgehalten, dass sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit beziehe und in einer Verweistätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit und ohne zeitlichen Leistungsdruck eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es lägen auch ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche sich auf die psychische Situation auswirkten, und im psychotherapeutischen Bereich bestehe Optimierungsbedarf, indem von Seiten der Gutachter eine stationäre Behandlung mit einer Anpassung der antidepressiven medikamentösen Behandlung empfohlen worden sei. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei in einer Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), das Gutachten der MEDAS Y.___ weise Mängel auf und könne für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes nicht herangezogen werden. Die Operationsnarben seien im Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vollständig verheilt gewesen, sodass nur eine eingeschränkte klinische Untersuchung habe stattfinden können. Die aus somatischer Sicht gegebene Arbeitsfähigkeit von 60 % beruhe daher auf einer Schätzung, welche den weiterhin bestehenden schwierigen Heilungsverlauf ignoriere. Der Abschlussbericht der A.___ vom 8. Oktober 2015 weise eine maximale Belastung von vier Stunden pro Tag und somit eine Restarbeitsfähigkeit von ca. 50 % aus, was ausser Acht gelassen worden sei. Widersprüchlich sei im Gutachten einerseits von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 %, an anderer Stelle aber von 50 % die Rede. Weshalb in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin in einem Schwimmbad, also in einer Tätigkeit, die kaum mit Stress verbunden und psychisch wenig anspruchsvoll sei, auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit jedoch auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werde, sei nicht begründet. Für diese Steigerung fehle es an einer Beschreibung der leidensangepassten Tätigkeit und an einer Begründung, inwiefern sich die bisher ausgeübte von einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich unterscheide (S. 4). Zwischenzeitlich habe sie, die Beschwerdeführerin, auch eine neue Anstellung finden können und es sei davon auszugehen, dass sie im Stundenlohn ca. 13 Stunden in der Woche arbeite. Werde das hierbei erzielbare Einkommen ins Verhältnis zum von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen gesetzt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 % (S. 5).
2.3 Streitgegenstand ist die Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2). Dabei umfasst die gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch über den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum, sowohl für die Zusprechung als auch für die Abstufung und Aufhebung der Rente, unabhängig davon, ob nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. E. 1.4 hievor).
3.
3.1 Dr. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 3. August 2012 (Urk. 9/25 Ziff. 1.4) einen Status nach notfallmässiger Diskushernien-Operation L5/S1 im Januar 2012 wegen grosser luxierter Diskushernie mit Fussheberplegie und nach erneuter Diskushernie einer am 15. Juni 2012 durchgeführten Re-Hemilaminektomie L4/5 links fest. Bei der Verlaufskontrolle vom 23. August 2012 habe sich eine deutliche Verbesserung gezeigt. Die Fussheber-Schwäche habe sich erholt, wenn auch nicht ganz. Es besteht noch eine Restfussheber-Schwäche sowie tief lumbale Beschwerden insbesondere morgens. Betreffend das Arbeitsprofil liege weiterhin eine verminderte Belastbarkeit vor und das monotone Stehen und Sitzen sei wie das Tragen von Gewichten über 10 kg zu meiden. In angepasster Tätigkeit ca. drei bis sechs Monate postoperativ wäre die Patientin anfangs zu 50 % arbeitsfähig, danach steigernd gemäss Verlauf.
3.2 Im Austrittsbericht der Z.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/26/1-4) über den Aufenthalt vom 12. September bis 16. Oktober 2012 erwähnten die Ärzte vorwiegend nächtliche und bewegungsabhängige Schmerzangaben der Beschwerdeführerin an der Lendenwirbelsäule (LWS) mit radikulärer Ausstrahlung ins linke Bein im Bereich Dermatom L5 und eine regrediente leichte Fuss- und Zehenheberparese (M4) links. Sie konstatierten, aus unfallkausaler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als Allrounderin in einem Schwimmbad (Kasse, Küche) nicht mehr zumutbar. Andere sehr leichte, wechselbelastende Arbeiten, ohne rein gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten, ohne häufige vorgeneigte Rumpfhaltung, ohne Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der Wirbelsäule seien ganztags zumutbar (S. 2).
Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums vom 18. Oktober 2012 hielten die zuständigen Fachpersonen fest (Urk. 9/26/10-11), während des Aufenthalts in der Z.___ sei die Beschwerdeführerin psychologisch begleitet und schwerpunktmässig an der depressiven Thematik sowie am Aufbau von Schmerzbewältigungsstrategien gearbeitet worden. Die Diagnose lautete rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0) und es wurde ausgeführt, dass die psychische Störung eine leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen begründe.
3.3 Dr. med. C.___, leitender Arzt Neurologie am D.___, berichtete am 16. November 2012 (Urk. 9/34/35-37 S. 3), die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch lumboradikuläre Schmerzen im Dermatom L5 links und lokale Kreuzschmerzen sowie störende Parästhesien im genannten Dermatom und durch eine leichte Parese im entsprechenden Myotom geplagt. Im L5-Kennmuskel Tibialis anterior hätten sich erfreulicherweise keine aktiven Schädigungszeichen und nur leichte Zeichen der chronischen axonalen Schädigung gefunden, was insgesamt die Prognose für eine Remission der Parese unterstreiche. Zudem klage die Beschwerdeführerin über Beschwerden an beiden Handgelenken (Carpaltunnelsyndrom) sowie Nackenschmerzen.
3.4 Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 27. Februar 2013 (Urk. 9/34/24-25) über den Hospitalisationsverlauf vom 14. bis 23. Februar 2013 und wies auf einen Status nach zweimaliger Diskusdekompression L5/S1 bei Diskushernie und Plegie, initial komplett mit deutlicher Erholung, sowie Hemilaminotomie L4/L5 linksseitig hin. Am 15. Februar 2013 seien eine Hemilaminektomie L5/S1, eine interkorporelle Fusion L5/S1 beidseits mit zusätzlicher Rezidivdiskektomie L4/L5, ein Duraverschluss auf der linken Seite auf Höhe L4/L5, ein Mono PLIF L4/L5 und eine transpedikuläre Fixation L4-S1 durchgeführt worden. Auf Grund der zunehmenden Beschwerden und der erosiven Osteochondrose sei an eine erneute Dekompression nicht mehr zu denken gewesen, weshalb nun die Fusion und Revision auf den beiden Etagen vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar postoperativ sehr starke Schmerzen im Dermatom L5 auf der rechten Seite gehabt, die sich dann im Verlauf deutlich gebessert hätten, so dass sie in gutem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können.
3.5 Im Bericht über die Computertomographie (CT) der LWS und die kontrastmittelverstärkte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) vom 8. Oktober 2013 (Urk. 9/46/38-39) vermerkte der zuständige Radiologe, die CT des thorakolumbalen Überganges und der LWS ergäben im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Juni 2013 keine relevante Befundänderung und eine unverändert regelrechte lockerungsfreie Lage des intakten dorsalen und intervertebralen Spondylodeseinstrumentariums. Es bestehe eine segmentale Wirbelsäulenfehlstellung bei bekannten dorsalen Fensterungsdefekten der Wirbelbögen mit geringgradiger ISG-Arthrose beidseits. Der Befund der HWS in der oberen Brustwirbelsäule (BWS) sei in dem MRT altersentsprechend normal und es bestehe in Hinsicht auf die klinische Symptomatik kein beweisendes Korrelat. Der postoperative Status und der Verlauf nach dorsaler und intervertebraler Spondylodese LWK4 bis SWK1 seien regelrecht und es sei kein akut pathologischer Befund des thorakolumbalen Überganges und der LWS vorhanden.
3.6 Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, wies im Bericht vom 8. Dezember 2013 (Urk. 9/47/1-4) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 2001 hin. Diese sei damals schwer zwanghaft und schwer depressiv gewesen. Sie leide unter Angstzuständen kombiniert mit Zwängen, die Konzentrationsfähigkeit sei schlecht und es bestünden Gedächtnisstörungen, Energieverlust, Erschöpfung und es würde ihr schwindlig, wenn sie vielerlei zu tun habe. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich somatisch bedingt, aber der Einfluss des Psychischen spiele sicher seine Rolle.
3.7 Am 28. Mai 2014 (Urk. 9/66/7-8) berichtete Dr. E.___ über den Hospitalisationsverlauf vom 19. bis 26. Mai 2014. Bei einem Status nach dreimaliger Dekompression L5/S1, letztmalig mit zusätzlicher Fusionsoperation L4/L5 am 15. Februar 2013 seien am 20. Mai 2014 die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) L4-S1 und eine Neurolyse L4 auf der linken Seite bei Status nach Duraleck erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Operation sehr gut überstanden. Sie weise eine neuropathische Symptomatik auf und habe einen leichten sensomotorischen Ausfall auf der linken Seite. Die Mobilisation sei frei, da die Stabilität gewährleistet sei, wobei die Wirbelsäule auf Grund der Operation nicht selbständig mobilisiert werden könne, weshalb noch Vorsicht geboten sei.
3.8 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 10. Februar 2015 (Urk. 9/73) hielten die Ärzte aufgrund ihrer Untersuchungen vom August/September 2014 (S. 1) in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 27):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1
-Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 mit/bei
- motorischem Restdefizit im Sinne von Fussheberschwäche links, bei jedoch wieder voller Kraft für die Fusssenkerfunktion links
- residualem sensiblem Defizit im distalen L5-Segment links, distal Kniehöhe (seit OP 2012)
- 15. Juli 2004 Interlaminotomie L5/S1 links mit subligamentärer Luxatentfernung und interkorporeller Nachdekompression L5/S1
- 3. Januar 2012 Hemilaminotomie, Foraminotomie, Neurolyse, Diskektomie L4/L5 links
- 15. Juni 2012 Re-Hemilaminotomie, Foraminotomie L4/L5 links, Neuro-lyse und Diskektomie
- 15. Februar 2013 Rezidivdiskektomie L5/S1 links sowie L4/L5 links unter zusätzlichem Dura-Verschluss und Neurolyse bei 1mm-Leck auf der linken Seite dorso-medial auf Höhe L4/L5, transpedikuläre und interkorporelle Fusion L4/S1 beidseits, interkorporelle Fusion mit Spongiosaplastik L4/L5 rechtsseitig (Solera)
- 20. Mai 2014 Dekompression L4/L5, Neurolyse L4/L5 linksseitig sowie Osteosynthesematerialentfernung L4-S1 (Solera)
- Restserom L4-S1 links (MRI vom 1. September 2014)
Der internistische Sachverständige hielt fest (S. 21 ff.), für eine allgemeinmedizinische, internistische Erkrankung ergäben sich keine Anhaltspunkte und diesbezüglich bestünden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Badeanstalt und in Verweistätigkeiten keine Einschränkungen (S. 22).
Der Neurologe führte aus (S. 23), insgesamt sei ein Status nach mehrfachen Operationen mit anhaltender lumbaler Schmerzsymptomatik zu konstatieren, ohne dass aus neurologischer Sicht radikuläre Schmerzanteile vorzuliegen schienen. Dies möge allenfalls bei höhergradiger Belastung und Provokation zeitweilig vorübergehend möglich sein. Versicherungsmedizinisch-neurologisch sei somit der lokale lumbale Rückenschmerz zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei auf das orthopädische Fachgutachten zu verweisen. Eine neurologische zusätzliche Komponente mit Relevanz sei nicht zu eruieren. Durch die noch minime residuale motorische Schwäche im Fussheber links zeige sich eine gewisse Unsicherheit beim Gehen auf unebenem Gelände. Entsprechende Tätigkeiten wie auch solche auf Leitern und Gerüsten seien eher zu vermeiden. Hinsichtlich des zervikalen Befundes lägen nur unspezifische Beschwerden vor, ohne radikuläre Reizung oder gar sensomotorische Defizite. Zusammenfassend ergäben sich keine quantitativen Einschränkungen, welche über die Bewertung im orthopädischen und psychiatrischen Fachgebiet hinausgingen.
Der zuständige Orthopäde erhob (S. 25 unten und S. 26) während der Begutachtung eine erkennbare Unmöglichkeit für langes Sitzen. Die Beschwerdeführerin müsse ständig die Position wechseln. Daneben finde sich ein Gangbild mit abgeschwächtem Zehen- und Fersengang links. Die LWS-Beweglichkeit sei bei einem Status nach Spondylodese, aber auch schmerzbedingt, um zwei Drittel eingeschränkt und es zeigten sich starke Ausweichbewegungen. Im Bereich der LWS seien lokale Druckdolenzen sowie ein leichter paravertebraler Hartspann zu verzeichnen und die Kraft im linken Bein sei deutlich abgeschwächt. Der Grosszehen-/Fussheber links sei abgeschwächt, die Reflexe nicht klar beurteilbar und der Lasègue beidseits negativ, wobei die Beschwerdeführerin links ein Spannungsgefühl angebe. Es bestehe eine Hyposensibilität im Bereiche des lateralen Unterschenkels links über dem Fussrücken nach lateral ziehend. Der übrige orthopädische Status sei unauffällig. Die Beschwerden im Bereich der HWS seien teilweise objektivierbar.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Orthopäde aus (S. 19 unten), aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde bestehe eine eingeschränkte Rückenbelastbarkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg, rein stehende Arbeiten, wie auch Arbeiten in gebückter und kniender Position und Arbeiten mit monotonen Zwangshaltungen des Oberkörpers, Arbeiten mit viel Treppensteigen und Gehen auf unebenem Grunde, Arbeiten mit vibrierenden, stossenden und schlagenden Maschinen seien nicht zumutbar. Dies bedinge eine teilweise Inkongruenz zur Tätigkeit als Allrounderin in einer Badeanstalt, sofern diese schweren Putztätigkeiten und Arbeiten mit schweren Maschinen beinhalte. Leichtere wechselseitige Tätigkeiten an der Kasse, Supervisionsaufgaben und andere Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sollten jedoch mit vermehrten Pausen und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu 60 % möglich sein. Dies gelte auch für eine entsprechende Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils. Es sei offensichtlich von der Suva eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) unter stationären Bedingungen geplant. Eine solche EFL könne sicherlich zu einem detaillierteren Zumutbarkeitsprofil führen und eine neue Ausgangsbasis geben für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (S. 20 oben).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus (S. 39 unten), die Beschwerdeführerin erscheine in gepflegtem Zustand, sei freundlich und offen im Kontakt, normal gekleidet und leicht adipös. Eine Orientierung bestehe zu allen Qualitäten. Das Ich-Bewusstsein sei nicht gestört, sie sei bewusstseinsklar und es bestünden keine Ich-Störungen. Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert und sie sei nicht in der Lage, das Gelesene zu merken, und müsse mehrfach lesen, um etwas behalten zu können. Die Gedächtnisleistungen seien ansonsten intakt. Es bestehe ein Grübeln über die gesundheitliche Situation, ansonsten aber keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Sie könne sich gut artikulieren, das Sprechen sei leicht verlangsamt, es bestünden keine Halluzinationen und die Intelligenz liege im Normbereich. Psychomotorisch sei sie angespannt und nervös. Es bestehe eine depressive Stimmung, im Affekt sei sie labil und die Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert. Zwänge oder Phobien bestünden nicht. Die Willenskraft und auch der Antrieb seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Die Realitätsorientierung sei nicht gestört und die Motivation sei reduziert. Es bestehe ein mangelndes Selbstwertgefühl und Suizidgedanken seien latent vorhanden, wobei sie sich von Suizidgedanken jedoch gut wieder distanzieren könne. Es besteht eine Freudlosigkeit.
Zum Tagesablauf berichte die Beschwerdeführerin, sie stehe mittags auf, wenn keiner zuhause sei. Sie stehe eigentlich nur wegen der Kinder auf. Es gebe ein Morgentief. Sie trinke Kaffee und versuche, den Haushalt zu erledigen, koche das Mittagessen und zwinge sich, einkaufen zu gehen. Am Nachmittag versuche sie sich zu beschäftigen, indem sie male, lese, aber sie lege sich auch öfters hin. Sie trinke manchmal auch Kaffee mit einer sehr guten Kollegin, die zu ihr komme. Abends koche sie für die Kinder und sie beschäftige sich dann im Internet, indem sie interessante Artikel zu Gesundheit und Ernährung und auch zu psychischen Krankheiten lese. Sie schaue auch fern. Sie schlafe gut ein, wenn sie zuvor lese. Schlafen gehe sie zwischen 22 und 23 Uhr, bei depressiver Stimmung gehe sie bereits um 20 Uhr schlafen. Der Schlaf sei gut, nur durch die Schmerzen gestört.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die erstmals 1998 aufgetreten und bereits damals vor der Geburt des Sohnes antidepressiv behandelt worden sei. Es seien dann weitere depressive Episoden 2004 und 2008 aufgetreten. Ein Absetzversuch des Antidepressivums Cymbalta im Sommer 2008 habe nach drei Monaten erneut zu stärkeren depressiven Episoden geführt, die bis heute anhaltend seien. Zurzeit liege eine mittelgradige depressive Episode vor. Die antidepressive Medikation mit Cymbalta liege im therapeutisch wirksamen Bereich und die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1998 mit Unterbrechungen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Eine stationäre psychiatrische Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Eine Somatisierungsstörung besteht nicht und die psychischen Beschwerden seien auf die depressive Störung zurückzuführen. Der Antrieb sei deutlich geschwächt, es bestünden Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, das Selbstwertgefühl sei reduziert, im Affekt sei die Beschwerdeführerin labil und es lägen eine latente Suizidalität und ein Morgentief vor. Finanzielle und familiäre Sorgen seien vorhanden und insbesondere das vermutliche ADS des Sohnes belaste die Beschwerdeführerin emotional stark. Die Sorgen seien jedoch nicht ursächlich für die depressive Störung und sie leide unter Schmerzen, die einen physiologischen Ursprung hätten. Der soziale Rückzug sei aufgrund der depressiven Störung begründet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In Bezug auf ein Fähigkeitsprofil könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten übernehmen ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit und ohne zeitlichen Leistungsdruck (S. 40).
Aus interdisziplinäre Sicht wurde zur Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 26 unten und S. 27), die Beschwerdeführerin sei von 2012 bis 2014 insgesamt fünf Mal an der Wirbelsäule operiert worden. Ein postoperatives Serom sei in einem neuen MRI vom September 2014 immer noch ersichtlich und beeinflusse entsprechend noch die Arbeitsfähigkeit. Orthopädisch könne eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils attestiert werden, sowohl in angestammter wie in einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ab Januar 2015. Psychiatrisch sei eine mittelgradige Depression attestiert mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % fortführend. Entsprechend sei für die angestammte Tätigkeit die Psychiatrie federführend mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrage 60 % im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils mit eingeschränkter Leistung und vermehrten Pausen (S. 28). Retrospektiv bescheinigten die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeit vom 25. Dezember 2011 bis im Dezember 2014. In einer Verweistätigkeit attestierten sie unter Verweis auf das durch die Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 3.2) formulierte Zumutbarkeitsprofil folgende Arbeitsunfähigkeiten hinsichtlich der Zeit ab Mai 2013 (Beginn Rentenanspruch):
-100 % im Rahmen der Rückenoperation vom Februar 2013
-50 % Mitte Oktober 2013 bis Mitte Mai 2014
-100 % Mitte Mai bis Dezember 2014
-50 % ab Januar 2015
3.9 Im Austrittsbericht der Z.___ vom 11. Februar 2015 (Urk. 9/74) über den Aufenthalt vom 5. Januar bis 6. Februar 2015 wies der verantwortliche Dr. med. G.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, darauf hin, als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation seien die medizinische Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit und soweit möglich die Steigerung der Belastbarkeit im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung in eine neue Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgelegt worden (S. 3). Während der ambulanten Rehabilitation hätten punkto Kreuzschmerz-symptomatik keine Fortschritte erzielt werden können und deshalb seien keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen (S. 2).
Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit führte er aus, die berufliche Tätigkeit als Schwimmbadangestellte (für Küche und Kasse) sei nicht zumutbar und die Anforderungen mit wiederholtem Hantieren von Lasten von leicht bis mittelschwer, wie Getränkeharasse aus der Küche holen, sowie mit mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeiten seien zu hoch. Eine sehr leichte Arbeit mit speziellen Einschränkungen für die LWS, wechselbelastend, wahlweise stehend, gehend, sitzend und Stehen/Sitzen am Stück bis maximal etwa 30 Minuten, ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition sei ganztags zumutbar (S. 3).
3.10 Im von Dr. G.___ veranlassten neurologischen Konsilium legte PD Dr. med. H.___ im Bericht vom 27. Februar 2015 (Urk. 9/86) dar, es finde sich konsistent angegeben und reproduzierbar eine Hypästhesie im Dermatom L5 links, entsprechend dem Untersuchungsbefund durch Dr. C.___ (vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechend dessen Befund seien auch diesmal in der Kennmuskulatur L5 keine aktiven Schädigungszeichen zu finden und mit überhöhten Amplituden zeigten sich lediglich die Zeichen eines abgelaufenen regenerativen Prozesses ohne Hinweis auf eine akute axonale Schädigung. Auch in der Kennmuskulatur S1 zeigten sich vereinzelt Amplituden überhöhter Potenziale, die auf einen regenerativen Prozess hinwiesen, ohne Anzeichen einer frischen axonalen Läsion. Gemäss neurologischem Untersuchungsbefund entstehe der Eindruck einer unspezifischen Minderinnervation des linken Beines mit zum Teil fluktuierender Innervation und je nach Untersuchungssituation unterschiedlich erreichter Kraftgrade. Es ergebe sich insgesamt neurologisch und elektrodiagnostisch kein Hinweis auf eine radikuläre Schädigung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links aus neurologischer Sicht erklären könnte. Hingegen entstehe der Eindruck, dass die Sensibilitätsstörungen mit Schmerzen im L5-Dermatom auf die alte sensibelradikuläre Symptomatik im Dermatom L5 zurückzuführen sei, welche bereits 2012 durch Dr. C.___ festgestellt worden sei.
3.11 Dr. med. I.___, Facharzt Anästhesiologie FMH des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 26. November 2015 (Urk. 9/118/8) fest, gemäss Austrittsbericht der Z.___ vom 11. Februar 2015 werde eine sehr leichte Arbeit ganztags als zumutbar erachtet. Diese Beurteilung sei unverändert gegenüber der – auch den MEDAS-Gutachtern vorgelegenen – Einschätzung der gleichen Stelle vom 6. Oktober 2012. Der neurologische Konsiliarbericht vom 27. Februar 2015 bestätige ein residuelles sensibel radikuläres Syndrom L5 links, jedoch keine radikuläre Schädigung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links erklären könnte. Auch im MEDAS-Gutachten sei aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert. Eine Einschränkung auf 50 % sei psychiatrisch mit der mittelgradigen Depression begründet, aus rein orthopädischer Sicht – auch im Falle einer Verbesserung der psychiatrischen Situation – sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zugestanden worden.
3.12 Im Zeugnis vom 19. Januar 2017 (Urk. 9/130) berichtete Dr. F.___, sie begleite die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch seit vielen Jahren. Diese sei eigentlich immer depressiv und müsse immer Medikamente nehmen. Ein Klinikaufenthalt sei aber in ihrem Fall nicht indiziert und völlig nutzlos. Sie halte die Beschwerdeführerin für zu 60 % arbeitsunfähig.
4.
4.1 Zur Erwerbsbiographie geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 25. Dezember 2011 stellenlos war und davor eine saisonale Anstellung in einer Badeanstalt (Kiosk/Restaurant/Kasse) und weiter zurückliegend eine Anstellung in einem Privathaushalt (Kinderbetreuung/Köchin) in einem Teilzeitpensum von 40 % innegehabt hatte (Urk. 9/18/1 f., vgl. auch Lebenslauf [Urk. 9/10], Auszug aus dem individuellen Konto [Urk. 9/3] und Berufsanamnese im MEDAS-Gutachten [Urk. 9/73/12]).
Den vorerwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin nach bereits im Jahr 2004 operierter Wirbelsäule aufgrund des Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 und nachfolgenden weiteren vier operativen Eingriffen am Rücken im Januar 2012, im Juni 2012 (E. 3.1) sowie im Februar 2013 (E. 3.4) und im Mai 2014 (E. 3.7) verschiedentlich Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer Sicht attestiert wurden. Sodann leidet sie unter einer depressiven Symptomatik, weswegen sie mit Unterbrüchen seit dem Jahr 1998 (Urk. 9/73/38; E. 3.6 und E. 3.12) behandelt wird.
Mit Blick auf die Rückenproblematik legte der orthopädische Sachverständige im MEDAS-Gutachten zwar nachvollziehbar dar, dass aus somatischer Sicht das Belastungsprofil Einschränkungen enthält und die im Belastungsprofil näher umschriebenen Tätigkeiten unzumutbar sind. Hingegen relativierte er seine Einschätzung, wonach auch eine entsprechend angepasste Tätigkeit aufgrund vermehrter Pausen und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur zu 60 % möglich sein sollte dahingehend, als eine durch die Suva geplante Abklärung mittels EFL (Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit) eine neue – bessere – Ausgangsbasis zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe (Urk. 9/73/20 oben). Anlässlich dieser stationären Abklärungen in der Z.___ gelangten die somatischen Experten zur Einschätzung, dass eine sehr leichte wechselbelastende Arbeit mit speziellen Einschränkungen für die LWS ganztags zumutbar ist (E. 3.9).
Betreffend die psychische Symptomatik mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1, ging der psychiatrische Gutachter der MEDAS von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Zum Stellenprofil hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten übernehmen kann ohne Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit und ohne zeitlichen Leistungsdruck (vgl. Urk. 9/73/40). Von welcher angestammten Tätigkeit – erlernter Beruf als Kindergärtnerin in Italien, Mitarbeiterin in der Badi (Urk. 9/73/4) oder einer Tätigkeit als Unterrichtslehrerin in der katholischen Kirche (Urk. 9/73/38) – der Gutachter bei dieser Einschätzung ausging, kann seinem Teilgutachten nicht entnommen werden. Für den Rechtsanwender ist damit eine Differenzierung der Arbeitsunfähigkeiten in angestammter und angepasster Tätigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik nicht nachvollziehbar. Dieser Mangel fällt umso mehr ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit (eine saisonale Anstellung) nicht gesundheitsbedingt verloren hatte, so dass sie sich zur Umsetzung der laut Haushaltsabklärung angestrebten 100%igen Erwerbstätigkeit (Urk. 9/110]), auch im Gesundheitsfall um eine neue (andere) Anstellung hätte bemühen müssen.
4.2 Das Gutachten der MEDAS Y.___ ist damit nicht schlüssig. Einerseits erstattete der Orthopäde seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit vorbehältlich einer aussagekräftigeren Beurteilung aufgrund der bevorstehenden stationären Belastungsabklärung. Diese stationären Abklärungen ergaben davon abweichend in einer angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Diskrepanz wurde nicht mittels Rückfrage an die MEDAS-Gutachter geklärt und kann auch nicht durch eine Stellungnahme des RAD (E. 3.9 hiervor) ersetzt oder aufgelöst werden.
Anderseits überzeugt das Gutachten auch hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht, da keine zureichende Begründung aus dem psychiatrischen Teilgutachten ersichtlich ist, weshalb in angestammter Tätigkeit von einer 50%igen und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Dabei wurde – wie gesagt – insbesondere nicht dargelegt, auf welche angestammte Tätigkeit abgestellt wurde und inwiefern sich diese von einer angepassten Tätigkeit unterscheidet. Mit Blick auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode fehlt es dem Gutachten auch an der Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Störungsbilder (vgl. E. 1.5 hiervor) und einer zureichenden Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Im Weiteren ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass das MEDAS-Gutachten, welches auf Untersuchungen vom August/September 2014 beruht, für den Entscheid vom 4. Mai 2017 – also mehr als zweieinhalb Jahre später – nicht mehr aussagekräftig ist.
Zudem ist zu bemerken, dass der Leistungsanspruch für die gesamte Zeit ab 1. Mai 2013 strittig bleibt. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, worin die von den MEDAS-Gutachtern postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Dezember 2014 zu erblicken ist, der zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 0 % auf 50 % beziehungsweise 60 % geführt hat. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Materialentfernung im Mai 2014 (vorstehend E. 3.7) wiederum eine - vorübergehende - vollständige Arbeitsunfähigkeit und somit einen Anspruch auf eine ganze Rente nach sich gezogen hat. Inwiefern das im MRI vom September 2014 erhobene postoperative Serom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diese ab Januar 2015 nicht mehr im gleichen Ausmass beeinträchtigt haben soll, legten die Gutachter indes nicht dar. Daher wird der Sachverhalt auch in Bezug auf den postoperativen Verlauf zu ergänzen und gleichzeitig die diskrepanten Angaben der Gutachter in Bezug auf die zuletzt attestierten Arbeitsfähigkeiten von 50 % beziehungsweise 60 % zu klären sein.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.2 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten in somatischer und psychischer Hinsicht, im Verlauf, aber auch im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst und zeitnah zum Gutachten über den Rentenanspruch erneut entscheidet.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung vom 6. Juni 2017 (Urk. 1 S. 2 und S. 5 f.) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Milan Kryka
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef