Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00655
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 27. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
pensionskasse pro
Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war seit 2005 als Hilfsmonteur bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/9; Urk. 7/37/189) Am 8. Februar 2016 wurde ihm per 31. Mai 2016 gekündigt (Urk. 7/22/115). Am 26. Februar 2016 (Urk. 7/13) meldete er sich wegen eines am 6. August 2015 erlittenen Sehnenrisses in der linken Schulter bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/22/1-135; Urk. 7/37/1-217). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39; Urk. 7/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2017 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/54 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Juni 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente ab 1. August 2016 und Gewährung von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Die mit Gerichtsverfügung vom 17. August 2017 (Urk. 9) beigeladene Pensionskasse verzichtete auf Stellungnahme (vgl. Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfselektriker nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste, leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten sei ihm jedoch vollständig zumutbar. Dies bestätige auch der behandelnde Arzt. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers würde eine Kontrolltätigkeit im Bereich seiner bisherigen Tätigkeit als Elektriker einer solchen angepassten Tätigkeit entsprechen. Da er in einer angepassten Tätigkeit selbständig ein Einkommen erzielen könne, bestehe kein Leistungsanspruch (S. 1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er sei seit dem Unfall vom 6. August 2015 bis zum 31. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und der Endzustand sei nicht erreicht; mithin habe er nach Ablauf der einjährigen Wartezeit Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst wenn von voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Frühjahr 2017 ausgegangen werden müsse, so müsse ab 1. August 2016 eine befristete ganze Rente ausgerichtet werden (S. 4). Weiter habe er aufgrund seines Alters, der nach vierzigjährigem Arbeitsleben im elektronischen Bereich stark herabgesetzten Anpassungsfähigkeit und der fehlenden Erfahrung in anderen Bereichen grosse Mühe, seine allfällige Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Für die von der Beschwerdegegnerin angeführte Verweistätigkeit verfüge er nicht über die nötige Qualifikation eines Elektrokontrolleurs, zudem wäre für Messarbeiten regelmässige Überkopfarbeit nötig. Die Verhältnisse würden sich nicht von denjenigen bei revisions- oder wiedererwägungsweiser Aufhebung einer Rente bei über 55-Jährigen unterscheiden, welche grundsätzlich Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen hätten (S. 5). Er dürfe deshalb nicht auf den ihm unzumutbaren Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 6. August 2015 eine posttraumatische transmurale Supraspinatusruptur links mit instabiler Bizeps longus-Sehne nach traumatischer ventro-kaudaler Schulterluxation links mit Spontanreposition (Urk. 7/22/46). Die operative Sanierung erfolgte am 16. Dezember 2015 (Urk. 7/22/93).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt, stellte nach Untersuchung vom 6. Dezember 2016 in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 7/37/202-207) folgende Diagnose (S. 4):
- Sturz am 6. August 2015 auf die linke Schulter
- mit traumatischer transmuraler Supraspinatusruptur mit massiver Delaminierung bursaseitig und instabiler Bizeps longus-Sehne sowie Knorpeldefekt am Humeruskopf zentral nach traumatischer ventrokaudaler Schulterluxation und geschlossener Reposition
- Status nach Schulterarthroskopie links am 16. Dezember 2015 mit Tenodese der Biceps longus-Sehne, ausgedehnter subacromialer Bursektomie und Acromioplastik, Rekonstruktion der Supraspinatussehne in Suture-Bridge-Technik und Débridement im Beriech des Knorpeldefekts am Humeruskopf
Der Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig. Als Einschränkungen gälten derzeit sämtliche Überkopfarbeiten; allgemein solle oberhalb der Schulterhorizontalen mit dem linken Arm nicht gearbeitet werden müssen. Ferner sei der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Vibrationen und Stösse in den linken Arm einleiteten, ungeeignet (S. 5).
Der medizinische Endzustand sei nicht erreicht, es sei bezüglich des Bewegungsumfangs des linken Schultergelenks noch eine namhafte Verbesserung zu erwarten (S. 5).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 4. Januar 2017 (Urk. 7/38/4-5) fest, der Beschwerdeführer sei als Hilfselektriker seit 6. August 2015 vollständig arbeitsunfähig. Nach kreisärztlicher Beurteilung bestehe bei entsprechendem Belastungsprofil ab 13. Dezember 2016 volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand könne sich noch verbessern.
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie, hielt mit Bericht vom 20. März 2017 (Urk.7/48) fest, dass gut 15 Monate postoperativ ein zufriedenstellender Bewegungsumfang bestehe. Die Kraftentwicklung der linken Schulter sei deutlich reduziert. Es sei für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu attestieren. Überkopfarbeit und manuelle Tätigkeiten mit Gewichtsbelastung seien auch in Zukunft nicht mehr realistisch.
3.5 Dr. B.___ hielt auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armhalteposition und Überkopfarbeiten und ohne Vibrationseinwirkungen verhalte, am 1. Mai 2017 (Urk. 7/52) fest, dass in einer Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von mittleren oder schweren Lasten und ohne Arbeiten über Brustniveau eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben wäre.
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen und grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfsmonteur und Elektriker nicht mehr ausführen kann, sind dabei doch regelmässig Überkopfarbeiten notwendig, die ihm nicht mehr zumutbar sind. Hingegen sind ihm alle behinderungsangepassten Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten und ohne Arbeiten über Brustniveau im Umfang von 100 % zumutbar. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. B.___, der dies ausdrücklich bestätigte (vgl. vorstehend E. 3.5), sowie aus den Beurteilungen des Kreisarztes und des RAD. Dies bestreitet denn auch der Beschwerdeführer nicht. Soweit er geltend macht, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, steht dies in Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. B.___ vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4), wie auch zur Beurteilung durch Kreisarzt Dr. Z.___, der bereits im Dezember 2016 von voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und im Übrigen eine Verbesserung hinsichtlich des linken Arms noch für möglich hielt.
4.2 Der Beschwerdeführer war somit gemäss ärztlicher Einschätzung ab 6. August 2015 bis 6. Dezember 2016 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Dezember 2016 ist von voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
5.3 Nach Ablauf des Wartejahres im August 2016 war der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Bei voller Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 100 %, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. August 2016 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat. Ab Dezember 2016 bestand wieder volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung).
5.4 Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers für das massgebliche Jahr 2016 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68‘330.15 (Urk. 7/38/5). Dies ist nicht zu beanstanden und unbestritten.
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.6 Gestützt auf die LSE ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66‘852.40 (Urk. 7/38/5). Auch dieser Wert ist unbestritten.
Der Vergleich dieser beiden Einkommenszahlen ergab einen leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % (vgl. Urk. 7/38/5). Diese Verbesserung ist ab 1. April 2017 zu berücksichtigen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ab 1. August 2016 bis 31. März 2017 befristete ganze Rente hat.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist am 10. August 1956 geboren. Im Rahmen der Anspruchsprüfung stellt sich die Frage, ob er angesichts seines schon fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Die medizinische Zumutbarkeit einer vollen Erwerbstätigkeit stand im Dezember 2016 fest (vgl. vorstehend E. 4.2). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre und vier Monate alt, womit ihm noch knapp fünf Jahre bis zur Pensionierung verblieben.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, erachtete das Bundesgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war (vgl. Urteil des Bundesgericht I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Problematik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/06 E. 4.2 vom 22. Januar 2007), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).
Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 392/02 E. 3 vom 23. Oktober 2003). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch erkannte das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein konnte, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich war, er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2).
6.3 Männliche Hilfsarbeiter, die vor Eintritt der Behinderung manuell tätig waren, werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeit eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen).
6.4 Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland acht Jahre die Grundschule, vier Jahre die Technische Mittelschule und zwei Jahre eine Hochschule für Finanz und Wirtschaft besucht (vgl. Urk. 7/13 Ziff. 5.2). Seine Deutschkenntnisse sind gut (vgl. Urk. 7/18/4). Er war gemäss IK-Auszug (Urk. 7/21) seit seiner Einreise in die Schweiz bis auf wenige Ausnahmen immer arbeitstätig, wobei er zwei Anstellungen sehr lange innehatte. Dies spricht für grosse Zuverlässigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Hilfselektriker ist ihm zwar nicht mehr zumutbar. Sofern er jedoch keine mittleren bis schweren Lasten tragen und keine Arbeiten über Brusthöhe verrichten muss, kann er alle Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % ausüben. Es bestehen keine weiteren Einschränkungen, was die Ausübung zahlreicher Tätigkeiten zulässt, die keine spezifische Berufsausbildung erfordern. Darunter fallen etwa Überwachungs- und Bedienungsarbeiten, Kontrollarbeiten, leichte Montagearbeiten sowie industrielle Fertigungs- oder Abpackarbeiten, sofern sie auf geeignetem Körperniveau verrichtet werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Faktoren namentlich die behauptete fehlende Anpassungsfähigkeit (Urk. 1 S. 5), stehen der Aufnahme einer solchen (Hilfs-)Tätigkeit nicht entgegen. Auf dem hypothetischen ausgeglichen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer demnach genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen offen, zumal eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes nicht erforderlich ist, und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2011 vom 21. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen).
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt von knapp fünf Jahren bis zum ordentlichen Pensionsalter verhältnismässig wenig Zeit verbleibt, jedoch die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht derart einschränkend ist, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstellung sei nicht mehr realistisch. Ausserdem steht ihm ein breites Spektrum an einfachen Hilfstätigkeiten offen. Die Anstellungschancen im von Gesetzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeitsmarkt sind somit insgesamt noch intakt. Aus diesem Grund sind auch keine Eingliederungsmassnahmen erforderlich: Der Beschwerdeführer stand bis vor kurzem noch im Erwerbsleben und eine Selbsteingliederung erscheint angesichts seiner Ressourcen und der zu beachtenden, vergleichsweise geringen Einschränkungen noch als zumutbar. Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine revisions- oder wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rente, sondern um eine Erstanmeldung, weshalb die Rechtsprechung zur Hilfe der Wiedereingliederung bei revisions- oder wiedererwägungsweiser Rentenaufhebung bei über 55-Jährigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1) nicht herangezogen werden kann.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. August 2016 bis 31. März 2017 befristete ganze Rente hat. Weitere Ansprüche bestehen nicht. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid abzuändern und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer lediglich im Rentenpunkt teilweise obsiegt und bezüglich Eingliederungsmassnahmen unterliegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig auf die Parteien aufzuteilen.
7.2 Unter Berücksichtigung seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2017 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2016 bis 31. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- pensionskasse pro
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard