Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00659
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ ist von Geburt an hochgradig schwerhörig (Urk. 6/76/3, Urk. 6/87/1) und bezog seit seiner Kindheit von der Eidgenössischen Invalidenversicherung Leistungen für medizinische Massnahmen und Sonderschulungen (Urk. 6/6, Urk. 6/28-29, Urk. 6/43). Er absolvierte die dreijährige Lehre zum Plattenleger und war auf diesem Beruf, zuletzt bis Anfang 1996 bei Y.___ und ab Anfang März 1996 für wenige Tage bei der Z.___, als Plattenleger tätig (Urk. 6/52, Urk. 6/71/5, Urk. 6/74/3, Urk. 6/134, Urk. 6/144/8). Wegen Kniebeschwerden musste er diesen Beruf aufgeben (Urk. 6/87, Urk. 6/127/2). Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen wegen Berufskrankheit (Urk. 6/127/3, Urk. 6/148) und sprach ihm mit Verfügung vom 13. August 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 40 % zu (Urk. 6/190/2-4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle A.___), sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 1999 ab dem 1. März 1997 eine ganze Rente und ab dem 1. November 1998 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (Urk. 6/187-188).
1.2 Von Januar 1999 bis Ende Juni 2002 war der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ als Sachbearbeiter angestellt (Urk. 6/177, Urk. 6/191/5, Urk. 6/194/4, Urk. 6/219/1). Danach war er arbeitslos (Urk. 6/233, Urk. 6/362/2). In den Jahren 2005 und 2006 führte die IV-Stelle A.___ berufliche Massnahmen durch (Urk. 6/233, Urk. 6/248, Urk. 6/265). Ab September 2005 arbeitete der Versicherte als Sozialhelfer für den B.___ in einem 20%igen Pensum (Urk. 6/262, Urk. 6/302). Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 bestätigte die IV-Stelle A.___ die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 6/297).
1.3 Per Mitte November 2007 zog der Versicherte in den Kanton Zürich um (Urk. 6/306) und war ab November 2007 in einem 80%igen Pensum für die C.___ als Hauswart, Raumpfleger und Allrounder (Cafeteria, Verwaltung) tätig (Urk. 6/344, Urk. 6/370). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), nahm ein Revisionsverfahren auf (Urk. 6/334-335) und klärte die neuen erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/344-349). Mit Mitteilung vom 24. November 2008 bestätigte die IV-Stelle Zürich die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 6/297).
Im Rahmen des im Mai 2011 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 6/361) klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Juli 2011 mit, dass er unverändert Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % habe (Urk. 6/372).
1.4 Mit E-Mail vom 16. Juni 2014 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten, die „C.___”, diesen bei der IV-Stelle Zürich zur Frühintervention wegen Gefährdung der Arbeitsstelle an, da der Versicherte krankheitsbedingt viele Absenzen habe (Urk. 6/386). Am 17. Juni 2014 stellte der Versicherte der IV-Stelle eine allgemeine Anmeldung zum Leistungsbezug zu (Eingang: 18. Juli 2014; Urk. 6/393). Mit E-Mail vom 5. Juli 2014 teilte die Arbeitgeberin der IV-Stelle die Absenzen mit und die Anfrage des Versicherten, ob die Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöht werden könne (Urk. 6/388). Die IV-Stelle klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten des D.___ vom 2. Februar 2015 ein (Urk. 6/471). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 6/422) und kündigte mit Vorbescheid vom 2. Juli 2015 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs an (Urk. 6/423). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. September 2015 Einwände (Urk. 6/428). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 3. Februar 2016 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ankündigte (Urk. 6/444). Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2016 Einwände (Urk. 6/452). Am 30. August 2016 kündigte die IV-Stelle mit weiterem Vorbescheid schliesslich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 24. November 2008 und die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente an (Urk. 6/456). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 Einwände (Urk. 6/457), ergänzt mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Urk. 6/460) unter Beilage des Berichts von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. Oktober 2016, wonach der Versicherte am 2. November 2015 bei einem frontalen Kopfanprall mit Sturz auf die rechte Schulter eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der rechten Schulter erlitten habe (Urk. 6/461). Die IV-Stelle holte in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, ein (Urk. 6/462/1-14), die die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2. November 2015 erbrachte. Mit Mitteilung vom 11. Januar 2017 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen mit der Begründung, der Status quo sine sei per 2. Juni 2016 eingetreten, ein (Urk. 6/462/2). Zu den Akten des Unfallversicherers nahm der Versicherte mit Schreiben vom 27. März 2017 Stellung (Urk. 6/468). Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 24. November 2008 und die Viertelsrente wie angekündigt wiedererwägungsweise per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 sowie weiterhin die bisherige Viertelsrente auf mindestens eine halbe Rente zu erhöhen; eventualiter sei ihm die bisherige Viertelsrente über den 30. Juni 2017 hinaus und auch zukünftig weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Verfahren beigeladen (Urk. 7). Diese verzichtete mit Eingabe vom 28. Juli 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6
1.6.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) auf den Standpunkt, bei der mit Mitteilung vom 24. November 2008 erfolgten Bestätigung der bisherigen Viertelsrente hätten zwingend weitere Abklärungen zum zumutbaren Arbeitspensum erfolgen müssen. Insbesondere hätte geklärt werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer das Arbeitspensum an seiner neuen Arbeitsstelle bei „C.___” nur 80 % und nicht 100 % betragen habe. Denn gestützt auf die medizinischen Akten bestehe seit dem 8. März 1996 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Ausserdem sei der Einkommensvergleich fehlerhaft gewesen. Anstatt des Einkommens des Beschwerdeführers als Plattenleger von Fr. 65'000.-- aus dem Jahr 1999, wobei er tatsächlich Fr. 61'689.-- verdient habe, hätte die IV-Stelle damals auf die Tabellenlöhne (der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik [BSF]) als Basis des Valideneinkommens abstellen müssen, da sein letztes Einkommen als Plattenleger über 20 Jahre zurückliege. Auch für das Invalideneinkommen wäre vom LSE-Lohn auszugehen gewesen, was richtigerweise einen Invaliditätsgrad von 30 % (anstatt 45 %; Urk. 6/350/1) ergeben hätte. Da die Revisionsmitteilung zweifellos unrichtig gewesen sei, sei in Wiedererwägung darauf zurückzukommen und es habe eine allseitige Leistungsprüfung zu erfolgen. Gestützt auf das D.___-Gutachten vom 2. Februar 2015 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 8. März 1996 - ohne die Zeit der stationären Behandlung in der F.___ vom 12. Mai bis 8. Juni 2014 - auszugehen. Der Einkommensvergleich aufgrund der LSE-Lohnangaben der LSE 2014 ergebe einen Invaliditätsgrad von 27 %. Auch wenn der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen habe und 55 Jahre alt sei, seien - nebst der im Rahmen der Frühintervention vorgenommenen Arbeitsplatzabklärung - keine weiteren Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, denn der Beschwerdeführer wünsche keine weiteren Massnahmen, sondern die Rentenprüfung. Auch sei es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, das Pensum in seiner jetzigen Anstellung wieder auf 80 % zu erhöhen oder eine andere ähnliche Tätigkeit zu suchen. Dazu seien keine befähigenden beruflichen Massnahmen nötig. Des Weiteren sei auch für die Zeit nach der Begutachtung und namentlich aufgrund des Ereignisses vom 2. November 2015 nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, die länger als drei Monate angedauert habe, zumal es sich bei der erlittenen HWS-Distorsion und der Kontusion an der Schulter um Verletzungen ohne wesentliche beziehungsweise langandauernde strukturelle Schädigung handle und der Beschwerdeführer das Arbeitspensum von 20 Stunden pro Woche gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 21. Oktober 2016 habe aufrecht erhalten können (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege kein Grund für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Mitteilung vom 24. November 2008 vor. Diese Mitteilung erweise sich als richtig und jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Denn in den Jahren 2007/2008 sei eine sorgfältige Überprüfung des Rentenanspruchs nach Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes erfolgt. Die Tätigkeit als Allrounder bei der „C.___” sei zudem nicht optimal behinderungsangepasst, weshalb die Tätigkeit keinesfalls zu 100 % hätte ausgeübt werden können. Auch entspreche der ihm dafür entrichtete Lohn einem Soziallohn. Es sei damals zu Recht gestützt auf die dannzumal vorliegenden medizinischen Berichte anerkannt worden, dass ihm weiterhin nur noch leichte, sitzende Tätigkeiten bei als Berufskrankheit anerkannter chronischer Knieproblematik zumutbar seien. Auch die zeitliche Reduktion sei nachgewiesenermassen gesundheitsbedingt gewesen. Indem das effektiv erzielte Einkommen bei der Invaliditätsgradberechnung eingesetzt worden sei, sei anerkannt worden, dass er bei der „C.___” bestmöglich integriert gewesen sei und nicht mehr habe erwartet werden können. Eine offensichtliche Unrichtigkeit könne darin jedenfalls nicht gesehen werden. Falsch seien vielmehr die Annahmen der Beschwerdegegnerin, dass er ohne weitere Massnahmen der Invalidenversicherung ein Invalideneinkommen von Fr. 48'116.-- hätte erzielen können und dass er im November 2007 fast das Dreifache von seinem bisherigen Verdienst erwirtschaftet habe. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass das Valideneinkommen aufgrund der statischen Lohnangaben hätte festgelegt werden müssen. Die IV-Stelle habe mit dem Betrag von Fr. 65'000.-- im Jahr 1999 ein marktübliches Valideneinkommen für einen ausgelernten Plattenleger angenommen und dieses der Teuerung angepasst. Die Differenz dieses Valideneinkommens von Fr. 72'855.-- zu dem von der Beschwerdegegnerin nunmehr für das Jahr 2007 errechneten Valideneinkommen von Fr. 68'914.-- betrage nur rund Fr. 4'000.--, was ein zu geringer Betrag für eine offensichtliche Unrichtigkeit sei, zumal der Einkommensvergleich mit dem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 40'350.-- noch immer eine Erwerbseinbusse von über 40 % ergebe. Des Weiteren habe sich die ursprüngliche gesundheitliche Situation, welche zur Bestätigung des Anspruchs auf eine Viertelsrente geführt habe, nachweislich nicht verbessert. Es sei anerkannt, dass die Kniesituation unverändert sei. Es seien vielmehr weitere Beschwerdekomplexe im Schulter-Nackengürtel dazugekommen, weshalb ihm aktuell eine höhere Rente zustehe. Diese seien im D.___-Gutachten nicht nachvollziehbar und widersprüchlich zu den Einschätzungen der Wirbelsäulenspezialisten beurteilt worden. Dabei seien die Diagnosen an der HWS nur ungenügend in die Beurteilung einbezogen, zu grosse Gewichte und ungünstige Körperhaltungen als möglich taxiert sowie verschiedene bei der Arbeit vorkommende Körperhaltungen nicht getestet worden. Die in der Testsituation durchgeführten Belastungen könnten zudem insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer nicht mit den am Arbeitsplatz effektiv resultierenden Belastungen verglichen werden. Die Ärzte der F.___ hätten unter Berücksichtigung der bei Belastung stark zunehmenden in Kopf und Arme ausstrahlenden Schmerzen eine maximal mögliche Belastungsdauer von 40 % einer Vollzeittätigkeit attestiert. Auch hätten die Kniespezialisten in früheren Berichten mehrfach erwähnt, dass überhaupt keine knienden Tätigkeiten mehr zumutbar seien, auch nicht kurzfristig. Im D.___-Gutachten habe keine Auseinandersetzung mit diesen weit anderslautenden medizinischen Berichten stattgefunden und Untersuchung sowie Befunderhebung seien nur monodisziplinär rheumatologisch und nur sehr oberflächlich ohne aktuelle bildgebende Verfahren und ohne Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller Beschwerden erfolgt. Ferner seien die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im D.___-Gutachten unklar und widersprüchlich. Eine ganztägige Arbeitsfähigkeit als Allrounder sei daraus jedenfalls nicht ableitbar. Seit der Begutachtung habe sich der Gesundheitszustand zudem weiter verschlechtert. So leide er seit dem Unfall vom 2. November 2015 unter vermehrten Schmerzen im HWS-Bereich mit Ausstrahlung in die Brustwirbelsäule (BWS) und Schultern sowie unter Gefühlsstörungen in der rechten Hand, Konzentrationsstörungen und erhöhte Ermüdbarkeit. Auch seien auf den neuen Röntgenbildern der F.___ vom 23. Mai 2016 degenerative Veränderungen mit möglicher Nervenwurzelreizungen auf Höhe C6 und C7 ersichtlich, die in die Beurteilung der D.___ nicht eingeflossen seien. Dabei sei es im IV-Verfahren unerheblich, ob es sich dabei um degenerative oder unfallbedingte Beschwerden handle und ob das Ereignis vom 2. November 2015 zu einer richtungsgebenden Verschlechterung geführt habe oder ob der heutige Zustand im Sinne des Status quo sine auch ohne diesen Unfall eingetreten wäre. Nach Einschätzung von Dr. E.___ sei die Arbeitsfähigkeit von
20 Stunden pro Woche nur mit grosser Mühe aufrecht zu erhalten. Auch die zahlreichen, mittels therapeutischer Massnahmen begleiteten Wiedereingliederungsmassnahmen würden zeigen, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit zu maximal 50 % möglich sei. Es sei keine andere Tätigkeit ersichtlich, in welcher ihm ein höheres Pensum zumutbar sei. Daher entspreche richtigerweise sein tatsächlich erzieltes Einkommen von jährlich Fr. 26'000.-- dem Invalideneinkommen. Angesichts dessen, dass er ausgebildeter Boden-/Plattenleger sei, sei beim Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 3 des LSE-Lohnes und damit mindestens von Fr. 92'856.-- auszugehen, zumal er seit Lehrabschluss im Jahr 1982 bis ins Jahr 2014 32 Jahre praktische berufliche Erfahrung gesammelt hätte und dies der Lohnempfehlung der Unia für das Plattenlegergewerbe entspreche. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % und somit der Anspruch auf eine ganze Rente ab dem Monat seines Erhöhungsgesuchs im Juni 2014. Aber selbst unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der leidensangepassten Tätigkeit würde mit einem Invalideneinkommen von Fr. 45'033.-- gemäss dem höchsten erzielbaren Einkommen am heutigen Arbeitsplatz in einem 80%igen Pensum eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % resultieren. Mindestens aber sei ihm die bisherige Viertelsrente zu belassen, da diesbezüglich kein Revisionsgrund vorliege und auch die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint werden müsse (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Mitteilung vom 24. November 2008 (Urk. 6/350) in Wiedererwägung gezogen hat und die seit November 1998 ausgerichtete Viertelsrente (Urk. 6/187-188) wiedererwägungsweise (ex nunc et pro futuro) aufgehoben hat.
Ausserdem ist strittig und zu prüfen, ob bis zum Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob daher ab dem Erhöhungsgesuch vom 5. Juni 2014 (Eingang: 18. Juli 2014, Urk. 6/393) Anspruch auf eine höhere Rente als eine Viertelsrente besteht.
3.
3.1 Betreffend die verfügte Wiedererwägung wird in formeller Hinsicht zu Recht nicht beanstandet, dass es sich beim betreffenden Verwaltungsakt (Mitteilung vom 24. November 2008, Urk. 6/350) nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt. Denn rechtsprechungsgemäss können über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinaus auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, die - wie die Mitteilung vom 24. November 2008 - im formlosen Verfahren (Art. 51 ATSG) ergangen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 V 70, aber in: SVR 2014 UV
Nr. 14 S. 44; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 46). Auch ist von der Rechtsbeständigkeit der Mitteilung vom 24. November 2008 auszugehen, nachdem diese nie - und insbesondere nicht innerhalb eines Jahres (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3) - beanstandet und auch keine anfechtbare Verfügung verlangt wurde (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Nach der Mitteilung vom 24. November 2008 wurde die bisherige Viertelsrente am 27. Juli 2011 mit weiterer Mitteilung erneut bestätigt (Urk. 6/372). Diese Mitteilung hat die Beschwerdegegnerin in der Wiedererwägungsverfügung (Urk. 2) weder erwähnt noch ausdrücklich aufgehoben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Mitteilung von der Wiedererwägung sinngemäss miterfasst ist, da mit ihr ohne Weiterungen ein unveränderter Sachverhalt und ohne Einkommensvergleich der bisherige Invaliditätsgrad bestätigt wurde (Urk. 6/371).
Auch schadet es nicht, dass die in Wiedererwägung gezogene Mitteilung vom 24. November 2008 viele Jahre zurückliegt. Denn ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf einen zweifellos unrichtigen Entscheid gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach dessen Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2).
3.2
3.2.1 In materieller Hinsicht ist die verfügte Wiedererwägung in Anwendung
von Art. 53 Abs. 2 ATSG nur dann zu bestätigen, wenn die Mitteilung vom 24. November 2008 (Urk. 6/350) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dabei ist die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).
Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin einerseits zufolge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (ungenügende Abklärung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit), andererseits wegen nicht korrekter Bestimmung der massgeblichen Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen nach dem bisherigen und damaligen tatsächlichen Verdienst anstatt nach den statistischen LSE-Löhnen) als gegeben (Urk. 2 S. 2 ff.).
3.2.2 Das Rentenrevisionsverfahren von Ende 2007 bis zur Mitteilung vom 24. November 2008 (Urk. 6/306-350) wurde gemäss den Angaben im Feststellungsblatt vom 24. November 2008 (Urk. 6/349) aufgrund veränderter erwerblicher Verhältnisse vorgenommen, nachdem der Beschwerdeführer ab November 2007 eine neue Stelle bei der „C.___” in einem 80%igen Pensum angetreten hatte (Urk. 6/344, Urk. 6/370). Hierzu wurden im damaligen Revisionsverfahren allein die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen abgeklärt. Namentlich holte die Beschwerdegegnerin den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers von der Ausgleichskasse (Urk. 6/348) und den Arbeitsvertrag mit der „C.___” vom 4. Oktober 2007 (Urk. 6/344/3) sowie die Lohnabrechnung für den Monat November 2007 (Urk. 6/344/3) ein. Zum damals aktuellen medizinischen Sachverhalt wurde im Feststellungsblatt vom 24. November 2008 ohne Weiterungen lediglich auf das Verlaufsprotokoll vom 9. Februar 2007 und die Stellungnahme des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Januar 2007 verwiesen (Urk. 6/349/2). Diese bildeten jedoch die Grundlage für das vorhergegangene Revisionsverfahren und die Revisionsverfügung vom 16. Mai 2007 (Urk. 6/286, Urk. 6/297). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es somit nicht zu, dass im hier massgeblichen Revisionsverfahren betreffend die Mitteilung vom 24. November 2008 eine sorgfältige Überprüfung des Rentenanspruchs nach Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes erfolgt sei.
Denn medizinische Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nach Eintritt der veränderten Umstände ab November 2007 (neue Anstellung an neuem Wohnort) unterblieben vollständig; dies obschon ein Rentenrevisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge der wirtschaftlich veränderten Verhältnisse zu Recht bejaht wurde. Rechtsprechungsgemäss galt in einem solchen Fall jedoch schon damals, dass die Verwaltung im Rahmen einer solchen materiellen Revision (Art. 17 ATSG) verpflichtet ist, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltselement, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen (BGE 125 V 413 E. 2d, 117 V 198 E. 4b; SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63 E. 4, 9C_237/2007).
Damit fehlte es damals an Einschätzungen aus medizinischer Sicht und erst recht an mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführten fachärztlichen Abklärungen, was als klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes praxisgemäss eine qualifizierte Unrichtigkeit der Verfügung begründet (BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2).
3.2.3 Bei dieser Ausgangslage mit klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) erübrigt es sich rechtsprechungsgemäss, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffende Abklärungen häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1). Es kann daher offen bleiben, ob die Vergleichseinkommen im Jahr 2008 aufgrund der damaligen Verhältnisse korrekt bestimmt worden waren.
3.3 Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, rechtfertigt nicht, von der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer, indem er eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit dem Ziel einer Rentenerhöhung vorbringt, selbst das Vorliegen eines Rentenrevisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geltend. Seine Einwände gegen die Wiedererwägung vermögen daher jedenfalls nichts daran zu ändern, dass der aktuelle Sachverhalt und der Invaliditätsgrad neu zu überprüfen waren respektive sind. Denn wird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht, ist der Invaliditätsgrad - wie schon im Jahr 2008 und weiterhin - rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. Dabei steht selbst eine zum bestehenden Beschwerdebild hinzugetretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer Rentenaufhebung grundsätzlich nicht entgegen (BGE 141 V 9 E. 5 und E. 6, mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 Ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Viertelsrente am 4. Mai 2017 (Urk. 2) zu Recht erfolgte, setzt allerdings voraus, dass bis dahin keine Invalidität eingetreten ist respektive besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_121/14 vom 3. September 2014 E. 3.4, I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3 und I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 5.1). In medizinischer Hinsicht ist den Akten für die Zeit ab dem Gesuch um Erhöhung der Rente im Juli 2014 (Urk. 6/388/1, Urk. 6/393) im Wesentlichen zu entnehmen, was folgt.
4.1.2 Gemäss dem Austrittsbericht vom 5. Juni 2014 der Rheumatologie der F.___, wo der Beschwerdeführer vom 12. Mai bis 5. Juni 2014 stationär behandelt wurde, wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7/C8 rechts mit fraglich sensiblem Ausfallssyndrom C7/C8 und cervikocephales Schmerzsyndrom mit/bei foraminaler Nervenwurzelkompression C6 beidseits, foraminaler Nervenwurzelkompression C7 rechts, ohne Spinalkanalstenose (Magnetresonanztomographie, MRT, vom November 2013); arterielle Hypertonie; bekannte Depression mit/bei Status nach insgesamt achtmaligem Suizidversuch, zuletzt vor zehn bis fünfzehn Jahren, aktuell keine regelmässige psychotherapeutische oder medikamentöse Behandlung; Gehörlosigkeit und Tinnitus beidseits (Urk. 6/415/8). Die neurologische/neurophysiologische Untersuchung habe eine geringere Denervation im Musculus triceps rechts ergeben. Für die Arbeitstätigkeit werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das 80%ige Pensum des Beschwerdeführers empfohlen. Dabei sollte es sich um eine allenfalls beginnende mittelschwere körperliche Tätigkeit mit gelegentlichem Heben von Gewichten bis maximal 15 Kilogramm handeln (Urk. 6/415/10).
4.1.3 Laut dem im Rahmen der Frühintervention respektive Eingliederungsberatung (Urk. 6/420/1-3) eingeholten D.___-Gutachten vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/417), auf das die Beschwerdegegnerin abstellte (Urk. 2), wurde der Beschwerdeführer am 3. und 4. November 2014 mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Diese Abklärung beinhaltete eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und eine medizinische Beurteilung durch PD Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie. Am 11. November 20014 erfolgte ergänzend eine Arbeitsplatzabklärung (Bericht vom 13. November 2014, Urk. 6/418).
Dem Gutachten ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der (klinisch-rheumatologischen) Untersuchung teilweise belastungsabhängige teilweise andauernde Beschwerden im Bereich des Nackens und der Schulter sowie intermittierende Ausstrahlungen zu den Fingergelenken Dig. IV und V rechts, ausserdem Kopfschmerzen, Schlafstörungen und allgemeine Müdigkeit beschrieben (Urk. 6/417/2). Ausserdem habe er über gelegentliche Kraftlosigkeit in den Armen, fehlende Energie für weitere Aktivitäten in der Freizeit, einen leichten Tinnitus und Kniebeschwerden, in letzter Zeit etwas zunehmend, geklagte (Urk. 6/417/6). PD Dr. G.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches zervikospondylogenes und mögliches intermitterendes cervikoradikuläres Reizsyndrom C8 rechts mit/bei foraminaler Stenose im Rahmen degenerativer Veränderungen, erfolgloser Nervenwurzelinfiltration, Besserung unter konservativer Therapie, aktuell nur endgradig eingeschränkter "Upper limb tension-Test", im Rahmen einer Wirbelsäulenfehlform sowie Beckentiefstand links; Periarthropathia humeroscapularis tendopathica vom Supraspinatustyp rechts, aktuell funktionell geringgradig einschränkend; Femoropatellararthrosen sowie Status nach chronischer Bursitis präpatellaris (anerkannt als Berufskrankheit). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt, eine Adipositas (BMI 30.8 kg/m2), Schlafstörungen und Gehörlosigkeit auf. Die EFL habe bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft und guter Konsistenz sowie ohne Selbstlimitierung eine Belastbarkeit im schweren körperlichen Belastungsbereich mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 40 Kilogramm ergeben. Aufgrund der Ergebnisse der EFL werde darauf geschlossen, dass die bisherige Tätigkeit als Allrounder, welche im Bereich einer mittelschweren Tätigkeit liege, im Wesentlichen bewältigt werden könne. Mühe bereiteten dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche längerdauernde Kniebelastungen (Knien, Hockstellung, Treppen steigen und wiederholte Kniebeugen) erfordern würden. Bei der Tätigkeit als Allrounder würden indes keine kniebelastenden Tätigkeiten länger als selten (das heisse maximal ½ Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen (Urk. 6/417/1-3). Aufgrund der Beobachtungen nach dem Test "Arbeit über Schulterhöhe" und Angaben in diesem Bereich könne man davon ausgehen, dass das Fenster- und Rollladenreinigen dem Beschwerdeführer gewisse Mühe bereite. Auch sollten Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht nicht vorkommen. Es werde empfohlen, die bisherige Tätigkeit als Allrounder von 80 % beizubehalten und diese stundenweise bis zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Pensum innerhalb von drei Monaten zu steigern. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht und unter Einbezug der Resultate der EFL sei die angestammte Tätigkeit (als Allrounder) grundsätzlich ganztags zumutbar. Geringgradige Einschränkungen dürften sich bei längerdauerndem Fenster- und Rolladenreinigen ergeben, weshalb diese Tätigkeit auf mehrere Tage aufgeteilt werden müsse. Die Einschränkungen für kniebelastende Tätigkeiten seien in der aktuellen Arbeit nicht relevant. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 80%iges Pensum (Urk. 6/417/5). Die angestammte Tätigkeit entspreche den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit; eine solche sei ganztags zumutbar. Hinsichtlich des Belastbarkeitsprofils werde auf die Schlussfolgerungen der EFL verwiesen (Urk. 6/417/4).
4.1.4 Im Zusammenhang mit dem rund ein Jahr nach der D.___-Begutachtung erfolgten Unfallereignis vom 2. November 2015 (Urk. 6/462/8) mit Kopfanprall und Sturz auf die rechts Schulter stellte der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___ gemäss seinem Bericht vom 21. Oktober 2016 die folgende Diagnose: Status nach Distorsion der HWS und eine Kontusion der rechten Schulter mit/bei degenerativen Veränderungen der HWS (Foraminalstenosen C5/C6 beidseits, rechtsbetont und C6/C7 beidseits, Kompression der Nervenwurzel C6 rechts; MRT, vom 2. November 2015). Seit dem Unfall würden vermehrte Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlungen nach distal in die untere BWS und in beide Schultern sowie Oberarme beidseits, rechtsbetont, bestehen. Das Arbeitspensum von
20 Stunden pro Wochen als Allrounder habe mit Mühe knapp aufrechterhalten werden können. Die Prognose bezüglich Erreichen des Vorzustandes sei ungünstig, da trotz verschiedenster durchgeführter Behandlungsmassnahmen der Vorzustand noch nicht habe erreicht werden können (Urk. 6/461).
4.2
4.2.1 Bei vorliegender Aktenlage können entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Invaliditätsgrad im hier massgeblichen Zeitraum bis im Mai 2017 (Urk. 2) nicht abschliessend beurteilt werden.
Insbesondere handelt es sich beim D.___-Gutachten vom 2. Februar 2015 nicht um eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage, welche alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dieses Gutachten wurde im Hinblick auf die Arbeitsplatzerhaltung im Rahmen der Frühintervention erstellt. Es bezog sich dementsprechend vor allem auf die bisherige, in Bezug auf die Gehörlosigkeit bereits leidensangepasste Arbeitssituation (Anstellung als Allrounder bei „C.___”). Es enthält in medizinischer Hinsicht denn auch lediglich eine monodisziplinäre, rheumatologische Einschätzung, welches sich nicht mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandersetzte. Namentlich ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die im Austrittsbericht der Rheumatologie der F.___ vom 5. Juni 2014 aufgeführten foraminalen Nervenwurzelkompressionen C6 beidseits und C7 rechts (Urk. 6/415/8) von PD Dr. G.___ lediglich noch als mögliches intermittierendes cervikoradikuläres Reizsyndrom C8 rechts bezeichnet wurden (Urk. 6/417/1), obschon auch ihm das Bildmaterial vom November 2013 vorlag (Urk. 6/417/8). Auch wurde auf die in der neurologische/neurophysiologische Untersuchung der F.___ im Mai/Juni 2014 festgestellte geringere Denervation im Musculus triceps rechts (Urk. 6/415/10) und die dort attestierte 40%ige Restarbeitsfähigkeit (50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das 80%ige Pensum) in der ausgeübten Tätigkeit als Allrounder mit gelegentlichem Heben von Gewichten bis maximal 15 Kilogramm (Urk. 6/415/11) nicht weiter eingegangen.
Dementsprechend (und entsprechend seinem Auftrag) enthält das D.___-Gutachten auch keine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von Juli 2014 bis zur Begutachtung im November 2014. Hiervon kann indes angesichts der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 12. Mai bis 5. Juni 2014 (Urk. 6/415/8) und der darauffolgend attestierten 40%igen Restarbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit mit gelegentlichem Heben von Gewichten bis maximal 15 Kilogramm (Urk. 6/415/11) sowie aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs vom Juli 2014 nicht abgesehen werden (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
Sodann wurden die Einschränkungen bezüglich der Gehörlosigkeit nicht in eine allgemeine Beurteilung der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit einbezogen und nicht fachärztlich beurteilt. Die Einschätzung des D.___-Rheumatologen, es liege diesbezüglich keine Einschränkung vor, kann nur in Bezug auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei der „C.___”, nicht jedoch in Bezug auf den freien Arbeitsmarkt nachvollzogen werden. Des Weiteren wurde im D.___-Gutachten ausgeführt, dass die schmerzunabhängigen Schlafstörungen und die generelle Müdigkeit nicht habe schlüssig beurteilt werden können. Eine gewisse subdepressive Stimmung sei nicht auszuschliessen (Urk. 6/417/3). Auch im Austrittsbericht der Rheumatologie der F.___ vom 5. Juni 2014 war eine bekannte - wenn auch nicht regelmässig behandelte - Depression aufgeführt worden (Urk. 6/415/8). Es fehlt somit auch an einer fachärztlichen psychiatrischen Beurteilung. Das D.___-Gutachten ist folglich auch nicht umfassend.
4.2.2 Ferner ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass sich der somatische Gesund-heitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im November 2014 (Urk. 6/417/1) bis zur Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) massgeblich verschlechtert hat. So wurden gemäss dem Bericht der Radiologie der F.___ vom 23. Mai 2016 mit aktueller MRT-Untersuchung der HWS im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. November 2013, deren Ergebnisse noch dem rheumatologischen D.___-Gutachter vorgelegen hatte (Urk. 6/417/8), leichtgradig progrediente Veränderungen der Segmente C5/C6 und C6/C7 festgestellt. Im Vordergrund seien Forameneinengungen dieser beiden Segmente auf beiden Seiten, am deutlichsten bei C5/C6 rechts, mit entsprechender möglicher Reizung von C6 rechts gestanden (Urk. 6/462/10). Dabei ist bezüglich der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche unerheblich, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive eine organisch-strukturelle Veränderung an den betroffenen Körperstellen durch den Unfall vom 2. November 2015 nachhaltig (mit-)verursacht wurden oder ob sie degenerativ im Sinne eines voranschreitenden Prozesses bedingt sind.
Im Übrigen wurde der Arbeitsvertrag mit der „C.___” per 1. Januar 2016 sowohl bezüglich des Pensums als auch bezüglich der Aufgabenverteilung geändert (Reduktion des Pensums von 80 % auf 50 % und anstatt 20 % Hauswartung, 30 % Raumpflege, 30 % Allrounder [Cafeteria, Verwaltung], neu 10 % Hausdienst, 20 % Raumverwaltung und 20 % Treffpunkte; Urk. 6/344/1-2, Urk. 6/438/11-12). Die von Dr. E.___ im Bericht vom 21. Oktober 2016 aufgeführte Feststellung, das Arbeitspensum von 20 Stunden pro Wochen als Allrounder habe mit Mühe knapp aufrechterhalten werden können (Urk. 6/461), bezieht sich somit möglicherweise auf eine den zunehmenden Beschwerden bereits angepasste Tätigkeit. Es kann bei gegebener Aktenlage jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die beschriebene Zunahme der Beschwerden auf der Grundlage einer (einzuholenden) umfassenden fachärztlichen Einschätzung als rentenrelevante anhaltende Zunahme der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu beurteilen sein könnte, zumal Dr. E.___ eine schlechte Prognose für eine Besserung des Gesundheitszustandes beschrieben hat (Urk. 6/461). Andere medizinische Beweismittel, welche mit der Beschwerdegegnerin bereits auf eine unerhebliche Verschlechterung schliessen lassen, liegen dagegen nicht bei den Akten.
4.3
4.3.1 Nach dem Gesagten ist ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezüglich der Mitteilung vom 24. November 2008 zu bejahen. Jedoch kann bei gegebener medizinischer Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls um wie viel bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 ein Invaliditätsgrad von über 40 % gegeben war. Es bedarf hierzu einer umfassenden fachärztlichen Begutachtung, welche insbesondere auch die Gehörlosigkeit mit Tinnitus, die Knie-, HWS-, Kopf- und Schulterbeschwerden sowie den psychischen Gesundheitszustand berücksichtigt. Da im Juli 2014 ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt worden war (Urk. 6/388/1, Urk. 6/393) und eine Rentenerhöhung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Sachverhalt ab Eingang des Revisionsgesuchs, mithin ab Juli 2014 zu klären.
Die Beschwerdegegnerin hat somit ergänzende medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Juli 2014 vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der Auswirkungen sämtlicher somatischer und psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen samt allfälliger Wechselwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Rechnung tragen. Hernach hat sie neu über den Rentenanspruch ab Juli 2014 zu entscheiden.
4.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2014 zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2014 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann