Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00663
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, meldete sich am 24. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/997). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Vorbescheid vom 20. März 2017 eine Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/1075). Dagegen erhob die Versicherte am 4. und 27. April 2017 (Urk. 6/1081, Urk. 6/1087 = Urk. 6/1096 = Urk. 3/2) Einwände.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/1091 = 6/1124 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 7. Juni 2107 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1 unten Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 (Urk. 6/1110) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Beschluss gleichen Datums (Urk. 6/1121) in Kopie zu, mit welchem ihr eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % ab März 2010 und von 100 % ab Juni 2011 zugesprochen wurde (vgl. Begründung; Urk. 6/1123).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ein allfälliger Anspruch auf lebenspraktische Begleitung erfordere eine Begleitung von mindestens zwei Wochen pro Stunde. Es gebe keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin zu Arzt- oder Therapieterminen begleitet werde. Auch der Weg zur Begutachtung in der Rehaklinik Y.___ sei ohne Begleitung erfolgt. Sie könne sich mit Hilfe ihres Autos selbständig fortbewegen. Ihre Ressourcen/Fähigkeiten könnten in die alltäglichen Lebensverrichtungen eingebracht werden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Abklärung vor Ort unterlassen (S. 4 Ziff. 2). Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahmen seien aus näher dargelegten Gründen unzutreffend (S. 5). Sie benötige Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme. Ferner seien alle Voraussetzungen des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung erfüllt (S. 6 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung erfüllt sind.
3.
3.1 Am 22. Februar 2017 erstatteten die Ärzte der Rehaklinik Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1059). In der nach am 10. August 2016 erfolgten Besprechung erstatteten interdisziplinären Zusammenfassung und Fragenbeantwortung (Urk. 6/1059/1-12) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten):
- persistierende ventrokaudale Instabilität rechtes Schultergelenk bei
- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit posteriorem Capsular Shift am 5. August 2008
- Status nach offener, ventraler Stabilisierung ventrokaudal durch Triple-Verrouillage-Rekonstruktion (Rekonstruktion nach Bristow-Latarjet), Kapsel- und Subskapularis-Doppelung sowie Korakoidtransfer rechts am 8. Februar 2011
- artifizielle Störung (ICD-10 F68.1)
- Persönlichkeitsstörung aus dem Cluster-B-Bereich, am ehesten im Sinne einer emotional-instabilen und/oder einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3 und/oder F60.4)
Aus orthopädischer Sicht sei das Hauptproblem, neben der psychischen Problematik, das rechte Schultergelenk (S. 3 unten). Die entsprechenden Beschwerden seien nachvollziehbar, jedoch nicht im geklagten Ausmass (S. 4 oben). Zum physiotherapeutischen Assessment sei die Explorandin nicht erschienen, sondern unter hochgezogener Bettdecke im abgedunkelten Zimmer anzutreffen gewesen. Dabei sei die Bettmobilität uneingeschränkt und selbständig gewesen. Sie habe beide Hände geschickt und nicht verlangsamt zur Kommunikation via Smartphone eingesetzt (S. 5 oben).
Aufgrund der Schulterbeschwerden seien Arbeiten über der Horizontalen nicht möglich. Leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten wären ganztags zumutbar. Die Orthesen an Hand- und Sprunggelenken erfüllten keine Funktion und wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies gelte auch in Bezug auf Haushalt, Freizeit und andere soziale Aktivitäten. Die Auswirkungen der psychischen Störung seien jedoch auf alle Tätigkeitsbereiche bis auf weiteres so gravierend, dass in absehbarer Zeit eine Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich sei (S. 10 Ziff. 2).
Aus psychiatrischen Gründen bestehe auf nicht absehbare Zeit hin keine Arbeitsfähigkeit. Isoliert wäre der Explorandin auf somatischem Fachgebiet die bisherige Tätigkeit als Bankangestellte weiterhin ganztags zumutbar (S. 11 Ziff. VI.1).
3.2 Die zuständige Person der Beschwerdegegnerin führte am 14. März 2017 in einer Stellungnahme zur Hilflosigkeit (Urk. 6/1072) aus, auf eine Abklärung vor Ort könne, gestützt insbesondere auf das Gutachten der Rehaklinik Y.___, verzichtet werden. Zudem habe die Kundin offenbar grosse Mühe in Abklärungssituationen, ihr Zustand werde gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters dadurch sogar verschlechtert. Auch sei der verbale Austausch mit ihr teilweise erschwert. Zur Klärung, wer, wie oft und wie lange Hilfe leiste, wären vermutlich Auskünfte von Drittpersonen nötig, jedoch sei die Kontaktaufnahme mit Drittpersonen von der Kundin untersagt worden (S. 1).
Zur lebenspraktischen Begleitung wurde ausgeführt, in der Anmeldung sei die Frage, ob Hilfeleistungen erforderlich seien, um das selbständige Wohnen zu ermöglichen, bejaht worden. Den Unterlagen zufolge finde jedoch keine Anleitung, Motivation und Kontrolle statt. Die Kundin könne keine Haushaltarbeiten erledigen, weshalb diese von ihrer Mutter erledigt würden; eine Nachfrage bei der Mutter habe die Kundin jedoch untersagt. Sie sei fähig, ihre Anliegen vehement zu vertreten, woraus gefolgert werden könne, dass sie fähig sei, Arbeiten zu organisieren und delegieren (S. 3 Mitte).
3.3 Im Rahmen der vorliegenden Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen ein, so eine Bestätigung von Z.___, sie zur Begutachtung in die Rehaklinik Y.___ begleitet zu haben (Urk. 3/5), die Bestätigung ihrer im Kanton Aargau wohnhaften Tante und diplomierten Pflegefachfrau HF, sie über Jahre hinweg zu - näher dargelegten - auswärtigen Terminen begleitet zu haben (Urk. 3/6), die Bestätigung von Z.___, wohnhaft in der rund 43 km (Fahrstrecke) entfernten Ortschaft A.___, dass er und seine Ehefrau die Beschwerdeführerin seit Jahren in vielen - näher dargelegten - Belangen mindestens 2 Stunden pro Woche unterstützten (Urk. 3/7), eine Bestätigung der im gleichen Dorf wohnenden B.___, sie in - näher dargelegten - alltäglichen Verrichtungen zu begleiten und zu unterstützen (Urk. 3/9), sowie die Bestätigung, dass auf sie im Wohnkanton Wallis keine Fahrzeuge eingelöst seien (Urk. 3/8).
4.
4.1 Gestützt auf die im Gutachten der Rehaklinik Y.___ gestellten somatischen Diagnosen und die, abgesehen von einer etwas eingeschränkten Schulterfunktion, volle Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem Masse an körperlichen Beeinträchtigungen leidet, das eine dauernde Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (vorstehend E. 1.1) zu begründen vermöchte. Diesbezüglich ist die medizinische Beurteilung ausschlaggebend und nicht die allfällig abweichende Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin.
4.2 Aufgrund der nunmehr von der Beschwerdeführerin doch zur Verfügung gestellten schriftlichen Auskünfte der von ihr angeführten Personen ist jedoch denkbar, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bestehen könnte. Dies bedarf einer näheren Prüfung und die Beschwerdegegnerin wird eine entsprechende Abklärung (vgl. vorstehend E. 1.4) zu veranlassen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.3 Eine rechtskonforme Prüfung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Anspruchs ist nur möglich, wenn diese ihre Mitwirkungspflicht befolgt.
Dazu gehört insbesondere, dass sie es der Beschwerdegegnerin ermöglicht (statt untersagt), die in der Anmeldung genannten und in der Beschwerde angeführten Drittpersonen so zu befragen, dass die massgebenden Leistungsvoraussetzungen beurteilt werden können. Im Interesse einer unbeeinflussten Sachverhaltsermittlung finden die entsprechenden Gespräche nicht im Beisein der Beschwerdeführerin statt.
Wohl ist es Sache der Beschwerdegegnerin, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Die Beschwerdeführerin trägt jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher