Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00666


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 26. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, meldete sich am 16. März 2009 (Eingangsdatum) wegen Fussgelenksbeschwerden und eines Plattenepithelkarzinoms der Nase bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 16/5). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 16/77 und Urk. 16/88). Die dagegen vom Versicherten am 10. Juli 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 16/95) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00737 vom 24. März 2014 (Urk. 16/137) ab.

1.2    Am 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) hatte sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 16/103) und zum Hilfsmittelbezug (Rollstuhl und für eine Reinigungshilfe, Urk. 16/104) angemeldet. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Reinigungshilfe (Urk. 16/118). Am 5. Februar 2014 klärte die IV-Stelle ab, ob bzw. in welchem Ausmass der Versicherte im Sinne des Gesetzes als hilflos zu betrachten ist (vgl. Bericht vom 12. Februar 2014, Urk. 16/121). Mit Verfügung vom 1. April 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (Urk. 16/124 und Urk. 16/131). Im Weiteren erteilte sie ihm mit Mitteilungen vom 7. und 8. April 2014 je Kostengutsprachen für einen Rollstuhl für innen und aussen (Urk. 16/135-136).

1.3    Am 6. März 2013 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt (vgl. Urk. 16/101). Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab (Urk. 16/153). Die dagegen vom Versicherten am 16. März 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 16/161) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00328 vom 26. August 2016 (Urk. 16/214) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 13. Februar 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über das Rentenerhöhungsgesuch vom 6. rz 2013 neu verfüge. Am 21. Februar 2017 wurde der Versicherte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Urk. 16/225). Mit Vorbescheid vom 31. März 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2013 in Aussicht (Urk. 16/228).

1.4    Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens war am 15. April 2015 zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit des Versicherten ein Hausbesuch durchgeführt worden (vgl. Bericht vom 17. Dezember 2015, Urk. 16/191). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2014 betreffend Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Februar 2014 in Aussicht (Urk. 16/194). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Februar 2016 Einwand (Urk. 16/195; vgl. auch Einwandergänzung vom 13. April 2016, Urk. 16/206). Am 16. Januar 2017 erfolgte beim Versicherten zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit ein weiterer Hausbesuch (Bericht vom 19. Januar 2017, Urk. 16/221). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Februar 2017, der den Vorbescheid vom 20. Januar 2016 ersetzte, Urk. 16/223, und Einwand des Versicherten vom 21. Februar 2017, Urk. 16/224) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 2) per 30. Juni 2017 auf.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Mai 2017 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung der Hilflosigkeit nach Januar 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand und unentgeltliches Verfahren, Urk. 1 S. 2; vgl. auch Noveneingabe vom 30. Juni 2017, Urk. 11, und Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 25. Juni 2017, Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 23. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdegegnerin seine bisherige Rente mit Verfügung vom 10. August 2017 zwischenzeitlich rückwirkend erhöht habe (Urk. 18; der Beschwerdegegnerin zugestellt am 24. August 2017, Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.3    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Rz 139 zu Art. 30–31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsgespräch vom 16. Januar 2017 dank angepasster Techniken bei den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selber zurecht komme. Er könne sich ohne Dritthilfe an- und auskleiden und auch das Aufstehen morgens aus dem Bett sowie die Positionswechsel tagsüber würden ohne Dritthilfe gelingen. Dank der Benutzung geeigneter Hilfsmittel sei auch bei der Körperpflege keine tägliche Dritthilfe mehr nötig. Einzig bei der Fortbewegung ausser Haus sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmässige Dritthilfe angewiesen. Bei guter Witterung könne er kurze Wege mit dem Handrollstuhl zurücklegen. Ansonsten sei er auf Transportdienste angewiesen, um ausserhäusliche Termine wahrzunehmen. Aufgrund der am 2. März 2017 erfolgten erneuten Operation des Fussgelenks sei lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 9. Juni 2017 geltend, dass er mehr als drei Monate nach der Operation vom 2. März 2017 nach wie vor auf einen Rollstuhl angewiesen und auch keine baldige Veränderung der Situation zu erwarten sei. Die im Verfügungszeitpunkt bestehende Hilfsbedürftigkeit sei viel höher gewesen, als im Zeitpunkt der Abklärung im Januar 2017 angenommen. Aktuell könne er sich weder selber an- noch ausziehen und sei auch bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Er sei insbesondere nicht in der Lage, die Dusche in der Badewanne seiner Wohnung ohne Hilfe zu benutzen und werde daher jeden Samstag durch einen Rotkreuzhelfer unterstützt. Die Annahme in der angefochtenen Verfügung, wonach es infolge der Operation vom 2. März 2017 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei, sei verfrüht und nicht durch aktuelle Abklärungen belegt (Urk. 1 S. 5).

2.3    In der Eingabe vom 30. Juni 2017 ergänzte der Beschwerdeführer, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 25. Juni 2017 bestätige, dass er nach der Operation vom 2. März 2017 nach wie vor rekonvaleszent sei. Dr. Z.___ halte fest, dass er mindestens für ein halbes Jahr nach der Operation sowohl beim Duschen als auch beim Anziehen auf Hilfe angewiesen sei. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Mai 2017 werde verkannt, dass die Aufhebung einer Dauerleistung nur erfolgen könne, wenn sich ein Gesundheitszustand bleibend verbessert habe. Nachdem die Aufhebung vorliegend sogar in einer Periode der Verschlechterung erfolgt sei, sei diese auf jeden Fall unzulässig (Urk. 11).


3.

3.1    

3.1.1    Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2014 (Urk. 16/131), mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen wurde, lagen im Wesentlichen die folgenden Angaben zugrunde:

3.1.2    Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 21. Oktober 2013 zuhanden des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (Urk. 16/109):

(1) Plattenepithelkarzinom der Nase pT4R0

- Status nach Teil-Ablatio Nase und Nasenrekonstruktion mittels paramedianem Stirn-Lappen sowie Radio-Chemotherapie (April 2008)

- Abszess (Plattenepithelzyste) des Kiefers mit Actimomykes (Oktober 2013)

(2) posttraumatische obere Sprunggelenks- (OSG-)Arthrose rechts

- Status nach diversen Unfällen mit Status nach Bandplastik

- Februar 2013: OSG-Arthrodese rechts

(3) Hypertonie

(4) depressive reaktive Entwicklung

(5) OSG-Arthrose links

Dr. A.___ erklärte, dass die Mobilität durch die beidseitige OSG-Arthrose stärker behindert sei. Der Abszess im Kieferbereich bedürfe einer sorgfältigen Überwachung und bereite Schmerzen. Folglich sei der Beschwerdeführer auch in einer theoretisch sitzenden Arbeitstätigkeit eingeschränkt respektive zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/109).

3.1.3    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte im Bericht vom 12Februar 2014 aus, dass der Beschwerdeführer seit der OSG-Operation rechts im Februar 2013 nicht mehr frei gehen könne und sich inzwischen mit Krücken oder dem Rollstuhl fortbewege. Seit Februar 2013 sei er bei vier der IV-relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim An-/Auskleiden, Aufstehen, bei der Körperpflege sowie der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Einer lebenspraktischen Begleitung, dauernden medizinischen Pflege oder persönlichen Überwachung im Sinne der IV-Richtlinien bedürfe er nicht (Urk. 16/121/2-6).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind folgende Abklärungen erfolgt:

3.2.2    RAD-Ärztin med. pract. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, legte in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 dar, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 16. Oktober 2015 nach wie vor auf Stöcke angewiesen sei und nicht selbständig gehen könne. Von einer Rollstuhlpflicht sei keine Rede. Die Notwendigkeit von stündlichen Nasenspülungen sei ärztlich nicht belegt. Die Operation des Karzinoms habe im April 2008 stattgefunden. Das PET-CT 2009 sei unauffällig gewesen. Seit 2009 sei keine fachärztliche Kontrolle mehr durchgeführt worden. Es bestünden keine Diagnosen der oberen Extremitäten, die eine Einschränkung für das Ankleiden des Oberkörpers begründen könnten. Ein ärztliches Verbot, sich nach vorn zu neigen, sei nirgends dokumentiert. Schwindel werde in den Arztberichten nicht erwähnt. Ebenso seien Blutstürze, Nasenblutungen usw. ärztlich nicht belegt. Eine Unsicherheit beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, ebenso eine erhöhte Sturzgefährdung beim Duschen in der Badewanne (Urk. 16/191/7).

3.2.3    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte im Bericht vom 17. Dezember 2015, dass die bisher angenommene Hilflosigkeit im Bereich An/ Auskleiden aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Anrechnung dieser Lebensverrichtung bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung fälschlicherweise erfolgt sei. Beim Aufstehen/ Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er erfülle demzufolge seit Anspruchsbeginn im Februar 2014 die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 16/191/7-8).

3.2.4    Im Bericht vom 19. Januar 2017 führte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin betreffend Ankleiden/Auskleiden aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2016 an die veränderten Verhältnisse angepasst habe. Seither sei er mehrheitlich allein zu Hause gewesen, da seine Ehefrau operationsbedingt und wegen nachfolgender Reha-Aufenthalte kaum anwesend gewesen sei. Er habe lernen müssen, sich selbst an- und auszuziehen. Es sei schwierig gewesen, da er sich nicht bücken könne. Das Problem beim Bücken seien ein drohender Schwindel und die Gefahr eines Blutsturzes aus der Nase. Die Nase habe aufgrund der Krebserkrankung künstlich aufgebaut werden müssen. Es sei schlecht möglich, ein- und auszuatmen. In einem Nasenloch bestehe eine besonders hohe Blutungsgefahr. Deshalb trage er am Abklärungstag einen kleinen Nasentampon. Beim Anziehen der unteren Kleidungsstücke sitze er am Bettrand. Seit ungefähr einem Jahr habe er gelernt, die Beine hochzuheben, gleichzeitig den Kopf gerade zu halten und auf diese Weise die unteren Kleider an- und auszuziehen. Die Spitex helfe nicht beim An- oder Ausziehen. Hinsichtlich des Aufstehens/Absitzens/ Abliegens gab die Abklärungsperson an, dass sich der Beschwerdeführer in ihrer Gegenwart mehrfach hingesetzt habe und flüssig wieder aufgestanden sei. Er habe beschrieben, dass er beim Aufstehen/Abliegen am Bettrand sitze und sich abstützen könne. Er habe seine Punkte, die ihm beim Abstützen helfen würden. Bezüglich Körperpflege habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Transfer in die Wanne allein gelinge, wobei er auf die vorhandenen Haltegriffe verwiesen habe. Dank diesen Hilfsmitteln sei er stabil genug, um den Ein- und Ausstieg selbständig vornehmen zu können. Er wasche sich im Sitzen und nutze das vorhandene Badebrett. Die gesamte Körperpflege könne er gemäss eigenen Angaben bewältigen, ohne Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Es komme jedoch unregelmässig vor, dass der Schmerz zu stark sei. Dann wasche er sich auf traditionelle Weise am Lavabo. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich innerhalb der Wohnung gehend fortzubewegen und die Treppen zum Hauseingang langsam zu bewältigen. Sein Gehstock sei dabei eine gute Hilfe. An eine längere Gehstrecke ausserhalb denke er nicht. Er nutze Transportdienste, um zu einem Termin zu gelangen oder setze bei guter Witterung den Handrollstuhl ein. Die Fortbewegung sei sein grosses Problem. Hier sei er auf Hilfe angewiesen. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig noch im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 16/221/2-5).

3.2.5    RAD-Arzt Dr. Y.___ stellte im Bericht zur orthopädischen Untersuchung vom 21. Februar 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/225/6):

(1) erhebliche Gang- und Standunsicherheit bei

- OSG-Arthrodese rechts 6. Februar 2013

- OSG- und untere Sprunggelenks- (USG-)Arthrodese links 17. Januar 2014

- Knie-Totalendoprothese 11. Juni 2015

(2) Gleichgewichtsprobleme nach operativer Therapie/Radiotherapie und Chemotherapie eines Plattenepithelkarzinoms der Nase April 2008

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende (Urk. 16/225/6):

(1) Inguinal- und Umbilicalhernien-Operation rechts 2013

(2) Inguinalhernien-Operation links 2007

(3) axiale Hiatushernie, Erstdiagnose November 2012

(4) arterielle Hypertonie

(5) Refluxösophagitis

(6) Sigmadivertikulose

(7) rezidivierende depressive Episoden

(8) Status nach Tonsillektomie ca. 1963

(alles aktenanamnestisch)

    RAD-Arzt Dr. Y.___ gab an, dass seit Februar 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 16/225/6).

3.2.6    Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht zur Operation vom 2. März 2017 eine symptomatische Schwäche des medialen Fussgewölbes bei Instabilität und Arthrose im Talonavicular- und im Naviculocuneiforme-Gelenk links. Er gab an, dass eine Arthrodese des Naviculocuneiforme I- und des Talonavicular-Gelenks links sowie eine Metallentfernung Calcaneus links durchgeführt worden seien (Urk. 16/229; vgl. auch Urk. 3/4).

3.2.7    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 10. Mai 2017, dass sich der Beschwerdeführer nach der Operation vom 2. März 2017 in der postoperativen Phase mit anschliessender Rehabilitationszeit befinde. Da nicht von einer anhaltenden Hilfsbedürftigkeit, sondern von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei, liege kein Revisionsgrund vor (Urk. 16/231).

3.2.8    Dr. Z.___ führte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 25. Juni 2017 aus, dass dieser nach der Arthrodese vom 2. März 2017 im Moment noch rekonvaleszent sei. Er könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer beim Einsteigen in eine Badewanne zum Duschen und Anziehen von Kleidungsstücken wie Socken oder Hosen noch auf Hilfe angewiesen sei, wahrscheinlich auf ein halbes Jahr nach der Operation hinaus. Der weitere Verlauf sei schwieriger einzuschätzen. Trotz einer Verbesserung des Schmerzzustandes und der Stabilität im Fussbereich sei der Beschwerdeführer durch die Arthrodesen in beiden Sprunggelenken weiterhin eingeschränkt (Urk. 12).


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht aufgehoben wurde.

4.2    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin legte im Bericht vom 19. Januar 2017 im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2016 infolge der vier operationsbedingten Abwesenheiten und der nachfolgenden Reha-Aufenthalte seiner Ehefrau mehrheitlich allein zu Hause gewesen sei und sich an die veränderten Verhältnisse angepasst habe. Nach eingehender Prüfung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass er im Zeitpunkt der Erhebung vom 16. Januar 2017 lediglich noch im Bereich Fortbewegung, in Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Körperpflege aber nicht mehr regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 16/221/2-5).

    Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Da es ihm dank dem Einüben neuer Bewegungsabläufe und Hilfsmitteln gelungen ist, die genannten Lebensverrichtungen trotz eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands wieder selbständig auszuführen, kann insofern somit von einer erheblichen Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werden (vgl. E. 1.3).

4.3    Bereits anlässlich der Abklärung vom 16. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer jedoch auch darauf hingewiesen, dass sein (linker) Fuss in Kürze erneut operiert werden müsse. Es gehe darum, eine Materialentfernung vorzunehmen und gleichzeitig das Fussgelenk zu versteifen (Urk. 16/221/1). Dem RAD-Arzt Dr. Y.___ teilte er im Rahmen der Untersuchung vom 21. Februar 2017 mit, dass nach der Fussoperation links eine Knieoperation rechts und eine Hüft-Totalendoprothese rechts geplant seien (Urk. 16/225/1). Am 2. März 2017 führte Dr. Z.___ die erwähnte Fussoperation links sodann durch (Urk. 16/229). Im knapp vier Monate später erstellten Bericht vom 25. Juni 2017, der im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, erklärte Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer nach wie vor rekonvaleszent und nach der Operation vom 2. März 2017 zumindest ein halbes Jahr lang bei mehreren Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei (Urk. 12). Unter diesen Umständen kann indes – entgegen der prognostischen Einschätzung der Abklärungsperson vom 10. Mai 2017 (Urk. 16/231), bei welcher es sich im Übrigen nicht um eine (Fach-)Ärztin handelt nicht ohne Weiteres von einer lediglich vorübergehenden, das heisst maximal dreimonatigen, nicht anspruchsrelevanten Verschlechterung ausgegangen werden (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Es liegen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach dem operativen Eingriff vom 2. März 2017 vor Verfügungserlass wiederum in anspruchserheblicher Weise erhöht haben könnte. Ob und falls ja in welchem Umfang er erneut hilfsbedürftig wurde, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten allerdings nicht zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ergänzungsbedürftig.


5.    In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt nach dem operativen Eingriff vom 2. März 2017 abklärt und – falls nötig - im Rahmen einer weiteren Erhebung beim Beschwerdeführer zu Hause prüft, ob bzw. in welchem Ausmass dieser im Sinne des Gesetzes als hilflos zu betrachten ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab Juli 2017 neu zu verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6. 

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vom 30. Juni 2017 (Urk. 13) - auf Fr. 1‘346.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6.3    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab Juli 2017 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘346.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl