Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00667
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 22. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, arbeitete von Januar 1996 bis Mai 2006 in der Produktion der Y.___ (Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Mai 2008 und im Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2006, Urk. 11/6). Nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 16. Mai 2008, Urk. 11/8) trat er Mitte Februar 2007 bei der Z.___, eine Vollzeitstelle an. Ab Anfang August 2007 blieb er der Arbeit wegen Rückenbeschwerden fern, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende September 2007 auflöste (vgl. die Krankheitsmeldung der Z.___ an die Allianz Suisse als Taggeld-Kollektivversicherer vom 25. Oktober 2007, Urk. 11/13/3, und die Telefonnotiz der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 27. Mai 2008, Urk. 11/12).
Eine Computertomographie vom August 2007 (Bericht des A.___ vom 9. August 2007, Urk. 11/7/35) und eine Magnetresonanztomographie vom Januar 2008 (Bericht der B.___ vom 7. Januar 2008, Urk. 11/7/23) ergaben die Befunde von Diskushernien/-protrusionen auf der Höhe L3/L4, L4/L5 und L5/S1. Im Herbst 2007 wurde der Versicherte im C.___ mit Schmerzmedikation und Physiotherapie stationär behandelt (Bericht vom 8. Oktober 2007, Urk. 11/7/2734), und zusätzlich wurden im Frühjahr 2008 die Möglichkeiten eines chirurgischen Eingriffs abgeklärt (Bericht des C.___, neurochirurgische Sprechstunde, vom 6. Februar 2008, Urk. 11/7/17-18; Berichte der D.___, Wirbelsäulensprechstunde, vom 14. März und vom 8. Mai 2008, Urk. 11/7/1516 und Urk. 11/7/13-14).
Am 6. Mai 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/3). Nach Beizug der Akten über die bisherigen Behandlungen und Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 13. November 2008, Urk. 11/25). Im März 2009 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der F.___ auf (Bericht vom 25. März 2009, Urk. 11/31), und am 14. Juli 2009 begutachtete Dr. E.___ ihn erneut und stellte dabei die Indikation zur operativen Dekompression des Segmentes L5/S1 (Urk. 11/34). Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 11/55 und Urk. 11/48).
1.2 Im September 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege, in dessen Rahmen sie im G.___ das interdisziplinäre Gutachten (Fachrichtungen der Chirurgie und Orthopädischen Chirurgie, der Inneren Medizin und der Psychiatrie) vom 16. Mai 2011 erstellen liess (Urk. 11/71). Im Vorbescheidverfahren erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte im März 2011 in der H.___ eine Behandlung aufgenommen hatte, und nahm hierzu den Bericht der Ärztin Dr. med. I.___ vom 7. Oktober 2011 zu den Akten (Urk. 11/86); ausserdem erhielt sie einen Bericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 7. November 2011 über ein neurologisches Konsilium mit aktueller Computertomographie der Lendenwirbelsäule (Urk. 11/88). Mit Verfügung vom 23. November 2011 hob sie die ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 9 % auf und begründete dies mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab der Begutachtung im G.___ (Urk. 11/92).
Der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, liess gegen die Verfügung vom 23. November 2011 Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 29. April 2013 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass sich die Rentenaufhebung weder mit einer Änderung des Gesundheitszustandes noch mit der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung rechtfertigen lasse, dass jedoch die Durchführung der in Betracht gezogenen Rückenoperation oder der Entscheid, von der Operation abzusehen, als Sachverhaltsänderung zu werten sei, die eine vorbehaltlose Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertige. Dementsprechend hob das Gericht die Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle dazu, Abklärungen zur Operationsindikation und zur Frage nach Art und Umfang der zumutbaren Tätigkeiten zu treffen (Urk. 11/100; Prozess Nr. IV.2011.01354). Das Urteil blieb unangefochten.
1.3 Im Zuge der ihr auferlegten Abklärungen erhielt die IV-Stelle Kenntnis davon, dass der Versicherte im Wirbelsäulenzentrum der K.___ vorgesprochen hatte, wo die Frage einer Operation nochmals zur Sprache gekommen war (Berichte vom 15. Februar und vom 28. März 2012, Urk. 11/106/23-24 und Urk. 11/106/21-22); ausserdem erfuhr sie von einer weiteren Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom November 2012 (Urk. 11/106/11). Zum psychischen Gesundheitszustand nahm die IV-Stelle den Abschlussbericht der H.___ vom 2. März 2012 zu den Akten, in welchem Dr. I.___ den Verlauf seit der Behandlungsaufnahme vor einem Jahr schilderte (Urk. 11/106/25-30); des Weiteren holte sie beim L.___, wo der Versicherte im Januar 2013 die Behandlung aufgenommen hatte, den Bericht vom 23./27. August 2013 ein (Urk. 11/108) und nahm vom Versicherten den weiteren Bericht des L.___ an seinen Rechtsvertreter vom 26. August 2013 entgegen (Urk. 11/110). Schliesslich gab sie bei der MEDAS M.___ nochmals ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 9. Mai 2014 von Dr. med. N.___, Spezialärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. O.___, Spezialarzt für Neurologie, Dr. med. P.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Innere Medizin, mit dem Hauptgutachten des Fachbereichs Orthopädie und den Teilgutachten der Fachbereiche Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin sowie einem neurochirurgischen Teilgutachten von Dr. med. R.___, Spezialärztin für Neurochirurgie, einschliesslich Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule, Urk. 11/121). Am 15. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % erneut die Rentenaufhebung (Urk. 11/136), nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren unter anderem eine Stellungnahme des L.___ vom 14. Oktober 2014 zum Gutachten der MEDAS M.___ hatte einreichen lassen (Urk. 11/130/9-11).
Gegen die Verfügung vom 15. Januar 2015 liess der Versicherte erneut Beschwerde erheben und informierte dabei auch über die Rückenoperation (operative Nervenwurzelkompression und Nukleotomie auf der Höhe L4/L5 und L5/S1), der er sich Anfang Februar 2015 im C.___ unterzogen hatte (Berichte des C.___ über die Behandlungen von Januar bis April 2015, Urk. 11/137/34-41 und Urk. 11/141/3), nachdem er vorgängig von Dr. med. S.___, Spezialarzt für Neurologie, untersucht worden war (Bericht von Dr. S.___ vom 29. Oktober 2014, Urk. 11/138/1-3). Mit Urteil vom 29. September 2015 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 11/142; Prozess Nr. IV.2015.00207). Es erwog, spätestens im Frühjahr 2011 sei festgestanden, dass sich der Versicherte bis auf Weiteres nicht würde operieren lassen, womit die Sachverhaltsänderung im Sinne des Urteils vom 29. April 2013 eingetreten sei und es ab dann angezeigt gewesen sei, die Frage nach dem Rentenanspruch frei zu prüfen (Urk. 11/142/13 E. 3.4.2). Im Rahmen dieser Prüfung gelangte es zur Bestätigung eines Invaliditätsgrades unter der rentenerheblichen Grenze (Urk. 11/142/18 E. 3.6.3). Auf die Beschwerde des Versicherten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2015 wegen unzureichender Beschwerdebegründung nicht ein (Urk. 11/144).
1.4 Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 22. Dezember 2016 (Urk. 11/148) liess der Versicherte unter Berufung auf einen aktuellen Bericht des L.___ vom 8. Dezember 2016 (Urk. 11/147) geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und liess um erneute Prüfung seines Rentenanspruchs ersuchen (Urk. 11/148). Die IV-Stelle eröffnete ihm mit Vorbescheid vom 16. März 2017, dass sie auf das neue Gesuch nicht einzutreten gedenke, da die Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 11/150). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 entschied die IV-Stelle im vorgesehenen Sinne (Urk. 2 = Urk. 11/152).
2. Der Versicherte, wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, liess gegen die Verfügung vom 10. Mai 2017 mit Eingabe vom 9. Juni 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und die Sache rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 1 S. 1). Des Weiteren liess er in prozessualer Hinsicht um die unentgeltliche Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 1). Zur Belegung seines Antrags auf Eintreten berief sich der Versicherte abermals auf den Bericht des L.___ vom 8. Dezember 2016 (Urk. 3/1 = Urk. 11/147) und neu auf einen Bericht der B.___ vom 19. Januar 2017 über eine neurologische Untersuchung der Rückenproblematik (Urk. 3/2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. September 2017 wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurde das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist nach der Definition in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü-gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder wenn eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).
Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3 Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ebenfalls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.
Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3).
1.4
1.4.1 Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss hat die Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob die Eintretensvoraussetzung der glaubhaften Sachverhaltsänderung besteht, einen gewissen Spielraum. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung sind dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).
Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, also bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt, sind diese aber so wenig substantiiert, dass sich ein Eintreten nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine Verpflichtung der IVStelle zur Nachforderung weiterer Angaben, analog zum Fall, wo in der Neuanmeldung auf Beweismittel nur verwiesen wird, besteht indessen rechtsprechungs-gemäss nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
1.4.3 Ergeht eine Nichteintretensverfügung, nachdem die Verwaltung das dargelegte formelle Vorgehen mit Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen eingehalten hat, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung jedoch ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005, E. 2.2).
2.
2.1 Nach Durchführung der Abklärungen, die das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 29. April 2013 für erforderlich gehalten hatte (Urk. 11/100), erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. Januar 2015 und hob die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers erneut auf (Urk. 11/136). Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Verfügung mit dem Urteil vom 29. September 2015 (Urk. 11/142), und das Bundesgericht trat auf die Beschwerde dagegen nicht ein (Urk. 11/144). Damit erwuchs die Rentenaufhebungsverfügung in Rechtskraft.
Aufgrund der neuen Anmeldung vom 22. Dezember 2016 (Urk. 11/148) war demnach zu prüfen, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden ist, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2015 in erheblicher Weise verändert haben. Diese Frage ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 2) und somit auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.2 Der Beschwerdeführer liess mit der Anmeldung vom 22. Dezember 2016 als einziges Dokument den Bericht des L.___ vom 8. Dezember 2016 einreichen (Urk. 11/147). Dort hatte er, wie dem Bericht zu entnehmen ist (Urk. 11/147/1), zu Anfang des Monats erneut eine psychiatrische Behandlung in Form von Gruppen- und Einzeltherapien aufgenommen (Urk. 11/147/4).
Die Diagnosen in diesem Bericht – eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode (Code F33.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 11/147/1) - sind vergleichbar mit denjenigen, die das L.___ schon im Jahr 2013 gestellt hatte, als der Beschwerdeführer zum ersten Mal dort behandelt worden war. Schon in den damaligen Berichten vom August 2013 war aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden (ICD-10 Code F32.1), und die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule waren als lumboradikuläres Reizsyndrom eingeordnet worden (Urk. 11/108/5 und Urk. 11/110/1), was nicht in einem Gegensatz zur Diagnose des lumbovertebralen Schmerzsyndroms im Jahr 2016 steht, sondern lediglich spezifiziert, dass radikuläre, also die Nervenwurzel betreffende Symptome vorlagen. Allein die Diagnosen im Bericht vom 8. Dezember 2016 liefern somit keine Hinweise auf eine gesundheitliche Veränderung seit dem 15. Januar 2015. Hingegen sprach das L.___ in diesem aktuellen Bericht von einer Verstärkung gewisser Symptome, indem es ausführte, der Beschwerdeführer leide nach seinen Angaben seit dem Jahr 2007 an deutlich zunehmender Nervosität, Aggression und Impulsivität (Urk. 11/147/1) und diese Symptome hätten in den letzten sechs Monaten deutlich zugenommen, womit eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zum Vorzustand eingetreten sei (Urk. 11/147/4). Allerdings stellte das L.___ keine Diagnose, unter welche es die bereits in den Berichten des Jahres 2013 aufgezählten (vgl. Urk. 11/108/5-6 und Urk. 11/110/2) und nunmehr als verstärkt bezeichneten Gemütszustände beziehungsweise Verhaltensmuster subsumierte. Dem entspricht, dass im Mai 2014 schon die MEDAS M.___ die geschilderte Reizbarkeit und innere Unruhe nicht als Krankheitssymptom, sondern vielmehr als Folge der schwierigen psychosozialen Umstände und insbesondere der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten interpretiert hatte (Urk. 11/121/41).
Damit weist der Bericht des L.___ vom 8. Dezember 2016 nicht auf eine krankheitswertige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hin und macht somit in dieser Hinsicht keine Veränderung ab dem 15. Januar 2015 im Sinne der Voraussetzung für das Eintreten auf die neue Anmeldung glaubhaft.
2.3 Das Rückenleiden ist im Bericht des L.___ vom 8. Dezember 2016 nur als Diagnose erwähnt; im Übrigen setzt sich der Bericht allein mit der psychischen Problematik auseinander. Hingegen ist das Rückenleiden Gegenstand des Berichts der B.___ vom 19. Januar 2017 (Urk. 3/2). Dieser Bericht wurde allerdings erst im Gerichtsverfahren eingereicht, weshalb er nach der dargelegten Rechtsprechung nicht in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen werden kann.
Bereits vor der neuen Anmeldung war die Beschwerdegegnerin jedoch im Besitz der Berichte des C.___ über die Wirbelsäulenoperation von Anfang Februar 2015 und über den prä- und postoperativen Verlauf (Urk. 11/137/34-41 und Urk. 11/141/3). Der Beschwerdeführer hatte diese Berichte im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 15. Januar 2015 eingereicht; sie waren indessen für die Beurteilung von deren Rechtmässigkeit nicht von Belang gewesen, da die Operation zeitlich ausserhalb des massgebenden Beurteilungszeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung lag. Dafür fallen die Berichte als Belege für die Glaubhaftigkeit der vorliegend zur Diskussion stehenden Sachverhaltsänderung in Betracht. Denn auch wenn der Beschwerdeführer sich bei der neuen Anmeldung nicht auf sie berief, so lagen sie der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt doch bereits vor. Der Untersuchungsgrundsatz, der beim Glaubhaftmachen einer Sachverhaltsänderung zwar nur eingeschränkt gilt, aber doch nicht vollumfänglich aufgehoben ist, gebietet daher, dass die Berichte bei der Prüfung der vorliegend strittigen Eintretensfrage berücksichtigt werden.
Sie vermögen indessen ebenso wenig wie der Bericht des L.___ vom 8. Dezember 2016 eine relevante Änderung tatsächlich als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hatte sich Ende Januar 2015 wegen einer akuten Schmerzzunahme notfallmässig in Spitalbehandlung begeben; im Bericht vom 28. Januar 2015 ist jedoch von einem weitgehend unveränderten magnetresonanztomographischen Befund im Vergleich zu demjenigen des Jahres 2007 die Rede, und der Beschwerdeführer trat in gebessertem Zustand aus dem Spital aus (Urk. 11/137/34-35). Nach komplikationsloser Operation vom 2. Februar 2015 (vgl. Urk. 11/137/38-39) ergab eine Magnetresonanzuntersuchung vom 26. März 2015 gemäss dem Bericht des C.___ vom 7. April 2015 zwar den Befund von Rezidivbandscheibenvorfällen auf der Höhe L4/L5 und L5/S1 mit Kompression der Wurzel L5 und S1, und es wurde eine Grosszehen- und Fussheberparese rechts beschrieben; die Ärzte hielten aber fest, insgesamt habe sich die klinische Situation nicht wesentlich geändert (Urk. 11/141). Insbesondere der Befund der rechtsseitigen Fuss- und Zehenheberschwäche wurde denn auch bereits im Oktober 2014, also vor dem Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2015, von Dr. S.___ beschrieben (Urk. 11/138/1-3).
2.4 Ist nach dem Gesagten für die Zeit seit dem 15. Januar 2015 keine Veränderung im Sachverhalt glaubhaft gemacht worden, so ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die neue Anmeldung vom 22. Dezember 2016 eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2017 ist daher zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen, sie sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel