Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00668
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 9. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___ war zuletzt ab Juli 2014 bei der Y.___ tätig (Urk. 5/17/2). Am 26. Oktober 2015 meldete er sich unter Hinweis auf „Becken, Hüfte (linke Hand)“ aufgrund eines Sturzes von einer zirka zwei Meter hohen Leiter am 6. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 9. Dezember 2015 mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 5/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/50, Urk. 5/57) und erneutem Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 5/60) verneinte sie mit Verfügung vom 19. Mai 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 5/63 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 16. August 2017 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer zwar in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 18 % (S. 2). Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen angeboten worden, welche er abgelehnt habe. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe nicht (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe aus der fachärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75-100 % ohne weitere Begründung eine 100%ige gemacht und trotz der Feststellung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, A.___, wonach keine verlässliche Aussage hinsichtlich des Umfanges und des Belastungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich sei, von einer Begutachtung abgesehen und die Untersuchungsmaxime verletzt (Ziff. 25). Die Beschwerdegegnerin habe ihm vorgehalten, die Erheblichkeitsschwelle von 20 % sei nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Indes sei überhaupt noch nicht geklärt, welches Pensum er noch ausüben könne (Ziff. 20 f.). Ein Leidensabzug von 15 % erweise sich als zu niedrig (Ziff. 24).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
3.
3.1 Mit diversen Berichten im Zeitraum vom 10. August bis 10. September 2015 (Urk. 5/19/14-20) nannten die Ärzte des A.___ als Diagnose eine Hüftkontusion links vom 6. August 2015. Bis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. August bis 6. September 2015 (Urk. 5/19/18) sind daraus keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ersichtlich.
3.2 Dr. Z.___, A.___, nannte mit Bericht vom 15. Oktober 2015 (Urk. 5/19/12-13) folgende Diagnosen (S. 1):
- femoroacetabuläres Impingement bei CAM-Deformität und cranialer Retroversion
- Acetabulum Hüfte links nach Kontusion vom 6. August 2015
Der Beschwerdeführer sei als Gipser mit dem Tragen von erheblichen Gewichten konfrontiert. Dies sei sowohl für Hüfte als auch für die paravertebralen Myogelosen kontraproduktiv. Hier seien gegebenenfalls Umschulungsmassnahmen zu prüfen (S. 2).
3.3 Dr. Z.___, A.___, führte mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 (Urk. 5/19/10) an Dr. B.___ aus, eine wechselbelastete Tätigkeit sei zu 75100 % möglich, wenn das gewichtfreie Gehen ermöglicht und maximal 50 % stehende/gehende Tätigkeiten gewährleistet werden könnten. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit als Gipser solle die Arbeitsunfähigkeit 100 % bleiben.
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 22. November 2015 (Urk. 5/19/1-6) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2009 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Zustand nach traumatischer Amputation Finger I-IV linke Hand (1988)
- Zustand nach Hüftkontusion am 6. August 2015 bei Sturz von Leiter
- femoroacetabuläres Impingement Hüfte beidseits bei CAM-Deformität
Vom 6. August bis 31. Oktober 2015 habe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Gipser bestanden. Vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Er könne nichts anderes mehr tun, als Gips-Paletten herumzutragen und zu montieren. Dabei sei er sturzgefährdet, weil er sich mit der linken Hand nicht richtig halten könne (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 16. Februar 2016 (Urk. 5/24) folgende Diagnosen:
- Zustand nach Hüft- und Thoraxkontusion links bei Sturz von Leiter am 6. August 2015
- femoroacetabuläres Impingement Hüfte beidseits bei CAM-Deformität
- Zustand nach traumatischer Amputation Finger I-IV linke Hand (1988)
Zurzeit sei eine Ausweitung einer Schmerzsymptomatik zu beobachten. Eine Umschulung sei dringlich. Aufgrund des bisherigen breiten Profils des Beschwerdeführers würde zum Beispiel eine Tätigkeit im Pflegebereich durchaus realistisch sein.
3.6 Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 12. April 2016 (Urk. 5/26/4-5) folgende Diagnosen (S. 1):
- lumbospondylogenes Syndrom bei mässigen degenerativen Lendenwirbelsäulen (LWS) - Veränderungen (MRI Oktober 2015)
- femoroacetabuläres Impingement Hüfte beidseits bei CAM-Deformität, Erstdiagnose (ED) August 2015
- Zustand nach Hüft- und Thorax Kontusion links bei Sturz von Leiter am 6. August 2015
- Vitamin D-Mangel, ED November 2015, in Substitution
- arterielle Hypertonie, ED Mai 2014
- Zustand nach traumatischer Amputation Finger I-IV Hand links
Im Januar habe sich die Lage verschlechtert, weil zusätzlich zur Hüftproblematik noch schlimme Rückenschmerzen hinzugekommen seien. Physiotherapie helfe nur kurzzeitig. Eine Medikamentation sei mässig hilfreich (S. 1). Eine längerfristige Option sei für den Patienten eine Tätigkeit als Übersetzer (S. 2).
3.7 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 24. April 2016 (Urk. 5/26/1-3) aus, aufgrund der Intelligenz und der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers würde eine Dolmetschertätigkeit von 50 % und allenfalls mehr ideal sein (Ziff. 2.1).
3.8 Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. Juni 2016 (Urk. 5/29) zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bestätigte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer als Übersetzer/Dolmetscher mindestens 20 % arbeitsfähig sei.
3.9 Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 8. August 2016 (Urk. 5/35/6-9) gestützt auf eine einmalige ambulante Behandlung vom 22. Juni 2016 (Ziff. 1.2) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, aggraviert seit August 2015
- femoroacetabuläres Impingement beidseits bei CAM-Deformität beidseits, symptomatisch seit August 2015
- Status nach traumatischer Amputation Finger II-IV links, zirka 1990
Es müsse von einer chronifizierten Situation mit möglicher Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden. Bei objektiviertem, schwerem Vitamin D-Mangel, der möglicherweise schmerzunterhaltend wirke, sei eine Besserung unter etablierter Substitutionstherapie seit Juni 2016 denkbar (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere da der Beschwerdeführer an der linken Hand traumatisch multiple Finger verloren habe und entsprechend auf einer Baustelle die persönliche Sicherheit bei zusätzlich bestehenden, skelettalen Beschwerden nicht gegeben sei (Ziff. 1.6). Für höhergradig belastende Tätigkeiten, insbesondere Lasten heben und repetitive Tätigkeiten, bestehe eine körperliche Einschränkung. Zudem bestehe ein funktionelles Defizit bei multiplen Fingeramputationen der linken Hand. Geistige oder psychische Einschränkungen bestünden keine. Auf Grund der einmaligen rheumatologischen Beurteilung sei bei multifaktorieller Problematik bei diesem noch relativ jungen Beschwerdeführer keine verlässliche Aussage dazu möglich, in welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei. Gegebenenfalls würde eine Begutachtung sinnvoll sein. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aber grundsätzlich sicher möglich. In welchem Ausmass müsse eingehender beurteilt werden (Ziff. 1.7).
3.10 Dr. B.___ führte am 19. Dezember 2016 (Urk. 5/45) aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter/Fassaden-Monteur vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als Dolmetscher, sei er ab 1. Juli 2016 zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in Bosnien Student der Kriminal-Wissenschaft gewesen und habe sich in den zehn Jahren, in denen er in der Schweiz sei, die deutsche Sprache sehr gut angeeignet. Deshalb könnte er gut als Übersetzer arbeiten. Eine Renten-Prüfung wegen des Zustands nach traumatischer Amputation der Finger II-V links und Hüft-Pathologie sei weiterhin angezeigt.
3.11 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 17. Januar 2017 (Urk. 5/49/4-5) aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 6. August 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er vom 6. August bis 30. November 2015 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Dezember 2015 sei er zu 100 % arbeitsfähig.
3.12 Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 5/66/1-3) die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- femoroacetabuläres Impingement beidseits bei CAM-Deformität links mehr als rechts
- untersubstituierter schwerer Vitamin D-Mangel, ED November 2015
- arterielle Hypertonie, ED 2013
- Status nach traumatischer Amputation Finger II-V links
- Status nach Hepatitis B
Sie interpretierten die geschilderten Beschwerden im Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne sensomotorische Ausfälle. Radiologisch hätten sich keine neuronalen Kompressionen oder entzündliche Veränderungen im Bereich der LWS und des Iliosakralgelenks (ISG) gezeigt. Anamnestisch und klinisch bestehe die Möglichkeit einer intermittierenden Reizung der Wurzel S1 (S. 2). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte nicht.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3.11).
4.2 Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter seit seinem Sturz von einer Leiter am 6. August 2015 nicht mehr zumutbar ist (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.9, E. 3.11). Es stellt sich die Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.
Hierzu kann den Akten entnommen werden, dass Dr. Z.___, A.___, im Oktober 2015 eine wechselbelastende Tätigkeit zu 75 - 100 % als möglich erachtete (vorstehend E. 3.3).
Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im April 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Dolmetscher (vorstehend E. 3.7), gab im Juni 2016 gegenüber dem RAV an, der Beschwerdeführer sei als Übersetzer mindestens 20 % arbeitsfähig (E. 3.8), und erachtete ihn im Dezember 2016 als seit Juli 2016 vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 3.10). Nicht nachvollziehbar erscheint, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer im Dezember 2016 eine höhere Arbeitsfähigkeit attestierte als im April 2016, obschon er selber im Februar 2016 eine Ausweitung der Schmerzsymptomatik festgestellt hatte (E. 3.5) und Hinweise darauf bestehen, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert hat. So diagnostizierten die Ärzte des C.___ im Mai 2017 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (E. 3.12). Weiter fällt auf, dass sich Dr. B.___ bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Tätigkeit als Dolmetscher bezog (vorstehend E. 3.6, E. 3.7, E. 3.8, E. 3.10). Zwar erwähnte er auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Pflegebereich arbeiten könnte (vorstehend E. 3.5), indes ohne darzulegen, ob eine solche Tätigkeit insbesondere angesichts der Hüftbeschwerden und fehlenden Fingern an der linken Hand einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht.
Die Ärzte des C.___ kamen im August 2016 zum Schluss, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei sicher möglich, konnten jedoch keine Aussage treffen, in welchem Umfang eine solche zumutbar sei (vorstehend E. 3.9).
4.3 Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen kann die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. So handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr. Z.___ um keine aktuelle Einschätzung, diejenige durch Dr. B.___ vermag nicht zu überzeugen und eine weitere Einschätzung, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist, liegt nicht vor. Des Weiteren bestehen Hinweise, dass sich die Schmerzsymptomatik ausgeweitet hat. Soweit die Beschwerdegegnerin - der reinen Aktenbeurteilung des RAD-Arztes folgend - davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 2.1), liegt dieser Einschätzung demnach keine verlässliche medizinische Beurteilung zugrunde.
4.4 Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen wie eine Arbeitsvermittlung oder eine Umschulung betrifft (vgl. vorstehend E. 2.2), ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer für Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Arbeitsvermittlung, nicht zur Verfügung gestellt hat (Urk. 5/22/5-6, Urk. 5/61/1-2).
Dabei bleibt anzufügen, dass er sich nicht auf den Standpunkt stellen kann, zunächst den Bescheid bezüglich Rente abwarten zu wollen (vgl. Urk. 5/61/1-2). So geht aus Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG die Priorität der Eingliederungsmassnahmen vor den Rentenleistungen hervor, wonach der rentenspezifische Invaliditätsfall so lange nicht eintreten kann, als sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen unterzieht. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 7 zu Art. 28). Vor Prüfung der Rentenfrage ist die Beschwerdegegnerin somit gehalten, allenfalls angezeigte berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 IVG zu prüfen.
6. Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs zu. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt. Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie eine ergänzende medizinische Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt in der Höhe von - bis Ende 2017 – 8 %) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erfor-derlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller