Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00672
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 28. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Oktober 2004 für die Y.___ im Hotel Z.___ (50 - 70 %) und zudem seit dem 24. März 2004 im Hotel A.___ (30 - 50 %) als Bankett- beziehungsweise Servicemitarbeiterin angestellt. Am 30. Oktober 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine allgemeine Schwäche, Händetremor, Beinschwäche und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2, Urk. 14/10 und Urk. 14/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherungen bei (Urk. 14/24-26, Urk. 14/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/38) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 1). Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 (Urk. 6) reichte sie einen Bericht von Prof. Dr. med. B.___, Leiter der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie am Stadtspital C.___, vom 27. Juni 2017 nach (Urk. 7). Am 25. August 2017 (Urk. 13) beantragte die IVStelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 31. August 2017 (Urk. 16) und am 11. September 2017 (Urk. 19) legten die Parteien weitere Berichte auf (Urk. 17 und Urk. 20/1-4). Mit Replik vom 28. September 2017 (Urk. 23) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte erneut Berichte ein (Urk. 24/1-3). Am 27. Oktober 2017 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 26). Mit Eingaben vom 14. November 2017 (Urk. 28) und vom 15. Mai 2018 (Urk. 31) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte nach (Urk. 29 und Urk. 32), was der Beschwerdegegnerin am 16. November 2017 und am 18. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30 und Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte zu 50 % und in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschichten zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % und somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 13), die gemäss Prof. Dr. med. B.___ bestehende 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Von welcher Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei, werde aus seinem Bericht zudem nicht ersichtlich. Soweit der Bericht überhaupt Beachtung finden dürfe, sei er nicht beweiskräftig genug (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe ihre Behandlung im Zentrum D.___ erst über zwei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung begonnen. Zuvor hätten sich keine Hinweise auf eine depressive Störung ergeben. Auch aus deren Bericht könne sie nichts für sich ableiten. Aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Med. Radiologie/Radio-Onkologie, vom 4. September 2017 (Urk. 20/1) gehe schliesslich klar hervor, dass es sich um Beurteilungen für den Zeitraum nach Verfügungserlass handle (Urk. 26 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie fühle sich nicht in der Lage zu arbeiten. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich stetig (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens reichte sie mehrere neue Berichte ein (Urk. 6, Urk. 17, Urk. 29 und Urk. 32) und hielt ergänzend fest, dass sie höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig sei; zudem beständen erhebliche psychische Beschwerden (Urk. 6). Diese seien von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Weiter leide sie an einer seltenen Krankheit mit starken Nebenwirkungen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie keine diesbezüglichen Berichte eingeholt habe (Urk. 23). Sie stehe schon seit einigen Jahren bei Dr. B.___ in Behandlung, so dass dessen Berichte die gesundheitlichen Verhältnisse vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erfassen würden und im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen seien (Urk. 6 und Urk. 28).
3.
3.1 Dr. med. F.___, Oberarzt in der Abteilung für Neurologie am Stadtspital C.___, hielt in seinem Bericht vom 24. Februar 2016 (Urk. 14/24/9-10) folgende Diagnosen fest (S. 2):
- chronische Spannungskopfschmerzen
- Fatigue-Symptomatik, am ehesten im Rahmen einer autoimmunen Hepatitis
Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronische Kopfschmerzsymptomatik. Symptomatische Kopfschmerzursachen hätten in der durchgeführten Kernspintomographie ausgeschlossen werden können. Sichere Hinweise auf eine intrakranielle Hypertension hätten sich klinisch nicht ergeben, der partiellen empty Sella in der kraniellen Kernspintomographie sei am ehesten keine pathologische Bedeutung beizumessen bei ansonsten fehlenden Zeichen einer Liquordruckerhöhung. Ursächlich sei daher am ehesten von chronischen Spannungskopfschmerzen auszugehen (S. 1).
3.2 In seinem ärztlichen Zwischenbericht zu Händen der Krankentaggeldversicherung vom 20. April 2016 (Urk. 14/34/16-18) führte Dr. F.___ zusätzlich aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Juni 2015 arbeitsunfähig. Bei der gegenwärtigen Tätigkeit sei sie aufgrund von Müdigkeit, verminderter Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen eingeschränkt. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei zu erwarten. Der Heilungsverlauf werde jedoch durch die Autoimmunhepatitis und Luftnot ungünstig beeinflusst, eine pneumologische Abklärung sei ausstehend. In einer ruhigen Umgebung sei ihr die aktuelle Tätigkeit noch zu 20 % zumutbar (S. 2).
3.3 Dr. med. G.___, Leitender Arzt der Abteilung für Pneumologie am Stadtspital C.___, stellte in seinem Bericht vom 10. Mai 2016 (Urk. 14/24/6-7) folgende Diagnosen:
- Anstrengungsdyspnoe
- DD Dekonditionierung, Hyperventilation
- kein Nachweis einer restriktiven oder obstruktiven Ventilationsstörung
- spiroergometrisch normale Leistungsfähigkeit
- Autoimmune Hepatitis (Typ I)
- Erstdiagnose Leber-Histologie 07/2015
- systemische Steroide 08/2015 bis 02/2016
- Spannungskopfschmerzen
- Adipositas Grad I, BMI 32.2 kg/m2
- Hypothyreose
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei zugewiesen worden zur Abklärung einer Anstrengungsdyspnoe, insbesondere mit der Frage nach einer interstitiellen Pneumopathie im Rahmen der autoimmunen Hepatitis. Hierfür fänden sich aber lungenfunktionell und konventionell radiologisch keine Hinweise. Eine obstruktive Ventilationsstörung lasse sich nicht nachweisen, spiroergometrisch auch kein Anstrengungs-Asthma. In der Spiroergometrie sei sie pulmonal nicht limitiert und es würden sich keine Hinweise für eine Koronar-Ischämie oder Rhythmusstörungen unter Belastung zeigen. Die Anstrengungsdyspnoe sei somit erklärbar durch eine Dekonditionierung und die Gewichtszunahme. Die permanente Ruhedyspnoe sei wohl funktionell bedingt. Auf weitergehende Abklärungen und insbesondere auch auf eine kardiale Abklärung könne verzichtet werden. Pulsoxymetrisch fänden sich auch keine Hinweise für eine schlaf-bezogene Atemstörung im Rahmen der Adipositas (S. 2).
3.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ führte in seinem Belastungsbericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 3. August 2016 (Urk. 14/34/9-11) folgende für die Arbeitsunfähigkeit relevante Diagnosen auf (S. 1):
- Autoimmune Hepatitis
- Diskushernie LWK4/5
- depressive Verstimmung
- Hypothyreose
- chronische Müdigkeit
Dazu führte er aus, in der angestammten Tätigkeit als Service-Mitarbeiterin bleibe die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % bestehen. Eine leichtere berufliche Tätigkeit sei ihr zumutbar. So sei sie zu 50 % arbeitsfähig als Service-Angestellte im Restaurationsbetrieb ab dem 7. Juni 2016 bis zur Kontrolle bei Prof. Dr. B.___, dann erfolge der Entscheid über das weitere Prozedere (S. 2).
3.5 Dr. med. H.___, Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals C.___, stellte in seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2016 (Urk. 14/27/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):
- unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat, insbesondere auch passagère retrosternale Schmerzen sowie chronisches lumbales Schmerzsyndrom und unspezifische Knieschmerzen seit einem halben Jahr
- klinisch kein Korrelat, keine Palpation eines Tietze-Knötchens
- Röntgen (RX) LWS, Becken, Knie 13. Juli 2016: Osteochondrose L4/5, rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung, geringgradige Coxarthrose beidseits, Kniegelenkspaltverschmälerung femorotibial medial beidseits
- wahrscheinlich Status nach Diskushernie L4/5 2006 USZ
- Autoimmune Hepatitis Typ I
- Erstdiagnose Leberhistologie 07/2015
- aktuell unter Imurek 100 mg
- Spannungskopfschmerzen
- Adipositas Grad I BMI 32.2 kg/m2
- Hypothyreose
- Anstrengungsdyspnoe mit spiroergometrisch normaler Leistungsfähigkeit, Bodyplethysmographie, ohne restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung
Dazu hielt er fest, seinerseits bestehe keine Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit, angeblich sei die Beschwerdeführerin zu 50 % im Service tätig (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte er sich nicht (S. 5).
3.6 Prof. Dr. B.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 1. November 2016 (Urk. 14/34/2-3) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Autoimmune Hepatitis Typ I, Erstdiagnose 07/2015
- Leberhistologie 2015: aktuell unter Imurek
- Spannungskopfschmerzen, MRI ohne pathologische Befunde
- Adipositas Grad I BMI 32.2 kg/m2
- Hypothyreose
- Anstrengungsdyspnoe mit spiroergometrisch normaler Leistungsfähigkeit, Bodyplethysmographie, ohne restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung
- unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat insbesondere auch passagère retrosternale Schmerzen sowie chronisches lumbales Schmerzsyndrom und unspezifische Knieschmerzen seit einem halben Jahr
- klinisch kein Korrelat, keine Palpation eines Tietze-Knötchens
- Status nach Diskushernie L4/5 2006 am USZ
- RX LWS, Becken, Knie 13. Juli 2016: Osteochondrose L4/5, rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung, geringgradige Coxarthrose beidseits, Kniegelenkspaltverschmälerung femorotibial medial beidseits
Dazu führte er aus, bei der gegenwärtigen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Bezüglich der Autoimmunhepatitis sei die Beschwerdeführerin aktuell laborchemisch stabil, sie beklage jedoch eine Vielzahl von extrahepatischen Symptomen. Die Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit müsse geprüft werden. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz würden keine Angaben gemacht, ebensowenig in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes (S. 1 f.).
3.7 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 28. Dezember 2016 (Urk. 14/33/5) fest, die Beschwerdeführerin sei vom 7. Juni bis 15. Dezember 2016 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund einer akuten Verschlechterung sei sie seit dem 16. Dezember 2016 wieder zu 100 % arbeitsunfähig. In einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit bestehe im Moment keine Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit). Mit einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne je nach Verlauf gerechnet werden, sie stehe noch immer unter Imurek.
3.8 Prof. Dr. B.___ führte in seinem Bericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 27. Dezember 2016 (Urk. 14/33/1) aus, die Beschwerdeführerin klage aktuell über eine ausgeprägte Kraftlosigkeit und Müdigkeit sowie immer wieder über Attacken von Luftnot. Bezüglich der Luftnot sei kein Korrelat gefunden worden. Bezüglich der Kraftlosigkeit und Müdigkeit könne es sich auch um eine extrahepatische Manifestation der bekannten autoimmunen Hepatitis handeln.
3.9 Dr. med. Dr. rer. pol. I.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 (Urk. 14/36/5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- chronische Spannungskopfschmerzen und Fatigue am ehesten im Rahmen einer Autoimmunerkrankung
Dazu hielt er fest, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 7. Juni 2016 zu 50 % arbeitsfähig. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschichten bestehe hingegen von jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.10 In seinem Bericht zu Händen der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2017 (Urk. 7) führte Prof. Dr. B.___ aus, sie leide an einer autoimmunen Hepatitis. Diese sei unter der aktuellen immunsuppressiven Therapie mit Imurek 2 x 50 mg laborchemisch entzündungsfrei. Sie gebe jedoch eine Vielzahl von weiteren Symptomen an wie Müdigkeit, Lethargie, Malaise, Anorexie, Nausea, diffuse abdominelle Schmerzen sowie Konzentrationsstörungen und unspezifische Arthralgien. Es sei bekannt, dass solche extrahepatischen Manifestationen im Rahmen der autoimmunen Hepatitis auftreten könnten. Ebenso könnte ein Teil der beschriebenen Symptome auf die zugrundeliegende Therapie mit Imurek zurückzuführen sein. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome sei aktuell von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Begründung für diesen Prozentsatz sei die Tatsache, dass sie an einer Vielzahl von verschiedenen extrahepatischen Manifestationen leide, welche jede für sich genommen nicht wesentlich beeinträchtigend seien, aber in der Summe die aktuelle Arbeitsunfähigkeit durchaus rechtfertigen könnten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung unter anderem von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. I.___ (E. 3.9 hievor).
4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3
4.3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juli 2015 eine autoimmune Hepatitis Typ I diagnostiziert, welche mit Imurek immunsuppressiv therapiert wird. Gemäss dem behandelnden Prof. Dr. B.___ sei bekannt, dass die von ihr geklagten Symptome wie Müdigkeit, Lethargie, Malaise, Anorexie, Nausea, diffuse abdominelle Schmerzen sowie Konzentrationsstörungen und unspezifische Arthralgien im Rahmen der autoimmunen Hepatitis auftreten oder zumindest teilweise auf die Therapie mit Imurek zurückzuführen sein könnten (E. 3.10 hievor). Ob Dr. I.___ vom RAD als Facharzt für Innere Medizin über die für einen solchen Fall notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt, scheint zumindest fraglich, kann aber vorliegend letztlich offen bleiben.
4.3.2 Bei seiner Stellungnahme stützte sich Dr. I.___ unter anderem auf den Bericht von Prof. Dr. B.___ vom 1. November 2016 (E. 3.6 hievor), welcher explizit keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz gemacht hat. Nur wenige Wochen später scheint sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch verschlechtert zu haben und Dr. E.___ attestierte ab dem 16. Dezember 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7 hievor). Ohne auf diesen Umstand einzugehen, ging Dr. I.___ von einer seit 7. Juni 2016 bestehenden 50%igen Einschränkung in der angestammten und keiner Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit aus.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierten die behandelnden Ärzte wiederholt eine solche von 0 %, so etwa am 13. Juli 2015 (Urk. 14/3/2), am 23. Oktober 2015 (Urk. 14/3/8), am 10. November 2015 (Urk. 14/15/16), am 10. Oktober 2015 (Urk. 14/15/17), am 26. Februar 2016 (Urk. 14/26/16) und nach Ablauf des Wartejahres wohl auch am 28. Dezember 2016 (vgl. E. 3.7 hievor). Auch Dr. med. J.___, Leiter Medizinischer Dienst der AXA Winterthur, ging am 13. Januar 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 14/33/5). Dr. I.___ schätzte die Beschwerdeführerin hingegen ohne weitere Begründung in einer angepassten Tätigkeit als seit jeher zu 100 % arbeitsfähig ein. Zwar äusserten sich die behandelnden Ärzte in mehreren Berichten überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit oder nahmen keine Stellung zum Vorliegen einer solchen in einer angepassten Tätigkeit. Dies dürfte jedoch auch auf eine fehlende entsprechende Fragestellung oder Verzicht auf die Antwort seitens der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sein (vgl. etwa E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5 und E. 3.8 hievor) beziehungsweise auf ein unsorgfältiges Erstellen der Berichte (vgl. etwa Urk. 14/26/25 und Urk. 14/26/28, in welchen Prof. Dr. B.___ jeweils am 10. November 2015 gegenüber der Helsana ausführte, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar, hingegen gegenüber der AXA Winterthur eine zwar zeitlich beschränkte, aber diesbezüglich nicht weiter spezifizierte Arbeitsunfähigkeit attestierte oder E. 3.7 hievor in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder Urk. 14/34/10, in welcher sich die Ausführungen von Dr. E.___ entgegen der Fragestellung nicht auf eine angepasste, sondern auf die angestammte Tätigkeit beziehen). Jedenfalls kann aus den fehlenden Angaben - bei zuvor zumindest vorübergehend attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2016 - nicht ohne eingehende und nachvollziehbare Begründung auf eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die von Dr. I.___ gestellte Diagnose von chronischen Spannungskopfschmerzen und einer Fatigue zwar die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zu 50 % einschränkt, bei einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Wechselschichten hingegen zu keiner Beeinträchtigung führt, zumal er die darüber hinaus geklagten multiplen Schmerzen ausser Acht liess. Bestehen - wie hier - auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes, kann auf diesen nicht abgestellt werden.
4.3.3 Die behandelnden Ärzte äusserten sich nach Ablauf des Wartejahres wie bereits dargelegt mehrheitlich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise nur zu einer solchen in der angestammten Tätigkeit. Einzig der Hausarzt Dr. E.___ scheint vom 7. Juni bis 15. Dezember 2016 von einer 50%igen und ab dem 16. Dezember 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.4 und E. 3.7 hievor), doch wurde dies von ihm weder begründet, noch führte er in seinen knappen Formularberichten die Befunde auf Prof. Dr. B.___ vermochte sich in Bezug auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht festzulegen (vgl. E. 3.6 hievor), in seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (E. 3.10 hievor) äusserte er sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte kann damit die konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden.
4.4 Nach dem Gesagten kann anhand der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Abklärung und - unter Berücksichtigung der im Verfahren aufgelegten, aber hier nicht weiter führenden Arztberichte - anschliessendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.
5.3 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher