Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00676



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 22. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 (vgl. Urk. 13/7) in verschiedenen temporären Anstellungen tätig und zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 13/4). Unter Hinweis auf eine seit einem Sturz von einem Baum bestehende spongiöse Stauchungsfraktur der rechten Ferse meldete er sich am 15. Oktober 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 25. November 2016 erstattet wurde (Urk. 13/49).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/52; Urk. 13/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Mai 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/67 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 12. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 16. Juni 2017 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte (Urk. 6/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 7). Am 11. Juli 2017 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer erneut medizinische Berichte beziehungsweise ärztliche Zeugnisse (Urk. 11/2-5) ein.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2017 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdegegnerin die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 zugestellt (Urk. 14).

Erneut reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 31. Oktober und vom 7. November 2017 (Urk. 17, Urk. 19) weitere medizinische Berichte (Urk. 18/1 und Urk. 20) ein sowie persönlich beim hiesigen Gericht verschiedene bereits bekannte oder nicht mit dem hiesigen Verfahren in Zusammenhang stehende Dokumente (Urk. 21, Urk. 22/1-2). Am 20. November 2017 wurde ein Brief betreffend den Stand des Verfahrens versandt (Urk. 23). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge erneut verschiedene bereits bekannte oder nicht das vorliegende Verfahren betreffende Dokumente persönlich direkt beim Gericht ein (Urk. 24/1-4, Urk. 25/1-2).

Mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2018 (Urk. 26) wurden dem psychiatrischen Gutachter des Y.___, Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, zwei nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Berichte (Urk. 6/1, Urk. 20) zur Stellungnahme zugestellt. Am 9. Juni 2018 reichte Prof. Z.___ seine Stellungnahme (Urk. 28) ein, welche den Parteien am 14. Juni 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 29). Am 15. Juni 2018 reichte Prof. Z.___ seine Honorarnote für die Stellungnahme (Urk. 30) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss dem Gutachten keine Diagnosen ausgewiesen seien, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Auch die vorhandenen psychosozialen Probleme (Sprachbarriere, Arbeitslosigkeit, Aufenthaltsbewilligung, Trennung) begründeten keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Den am 5. April 2017 eingereichten Arztberichten liessen sich keine neuen, noch nicht berücksichtigten Fakten entnehmen (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe am 27. März 2015 einen Arbeitsunfall erlitten, indem er aus zwei Metern Höhe vom Baum gefallen sei und sich eine rechtsseitige Stauchungsfraktur zugezogen habe. Seither leide er an invalidisierenden Fussschmerzen, einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer Agoraphobie. Er sei als Gärtner nicht mehr arbeitsfähig. Auf das Gutachten des Y.___ könne nicht abgestellt werde, da keine radiologische Untersuchung erfolgt und er hierzu auch nicht aufgefordert worden sei. Es sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen und überdies ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 4 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    Die Ärzte des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 24. Juni 2015 (Urk. 13/19/23-24) als Diagnose eine spongiöse Stauchungsfraktur des Tuber calcanei rechts vom 10. Mai 2015.

    Der Patient habe sich ursprünglich während der Arbeit als Gärtner bei einem Sturz vom Baum aus zwei Metern Höhe die obige Fraktur zugezogen. Erst einen Monat später habe er sich auf der Notfallstation mit persistierenden Schmerzen in der Fersengegend bei Belastung vorgestellt. Hierbei habe sich obige Diagnose gezeigt, und es sei eine MRI zur Frakturbilanzierung und Bilanzierung von möglichen Begleitverletzungen organisiert worden. Ebenfalls sei letztmalig entschieden worden, eine Stockentlastung mit 15 kg Teilbelastung durchzuführen sowie einen VACOped zu tragen. Der Patient habe sich heute ohne Gehstöcke und ohne VACOped in der Sprechstunde vorgestellt. Der Beschwerdeführer arbeite als Gärtner. Vom 2. Juni bis 16. August 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).

3.2    Die Ärzte des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 28. August 2015 (Urk. 13/19/21-22) erneut die Diagnose einer spongiösen Stauchungsfraktur des Tuber calcanei rechts vom 10. Mai 2015 (S. 1 Mitte).

    Der Patient habe sich etwas mehr als drei Monate posttraumatisch zur klinischen Verlaufskontrolle vorgestellt. Er habe berichtet, im Alltag keine Schmerzen beim Gehen zu haben und normal gehen zu können. Nach etwa einem Kilometer schmerze die Ferse wenig, er sei jedoch mit dem Verlauf zufrieden. Er sei derzeit arbeitslos und müsse aufgrund des Sozialamtes im Wald arbeiten. Die Ärzte führten aus, es zeige sich ein regulärer Verlauf bei konservativ therapierter, undislozierter Calcaneusfraktur. Der Fall in ihrem Sprechstundenzentrum werde entsprechend abgeschlossen (S. 1 unten).

3.3    Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 13/11/12) folgende Diagnosen (S. 1):

- Fasziitis plantaris Fuss rechts

- konsolidierte spongiöse Stauchungsfraktur des Tuber calcanei rechts vom 22. April 2015

    Die Ärzte führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 in der unfallchirurgischen Sprechstunde gesehen. Die Aufnahme der Physiotherapie habe seit der Verordnung vor zehn Tagen nicht stattgefunden, und das Rezept für die fersenaussparende Schuhversorgung habe der Patient nicht eingelöst sowie die verordnete Analgesie nicht in der Apotheke bezogen. Er begründe dies mit einer Unklarheit über den Verlauf nach letztmaliger Konsultation. Er wisse nicht, wo die Physiotherapie durchzuführen sei, zudem müsse er für die entsprechenden Bezüge in der Apotheke respektive beim Orthopädietechniker selber aufkommen, was ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht möglich sei. Des Weiteren brauche er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende Monat. Einen genauen Grund für die Zeit bis Ende Monat habe er nicht angeben können (S. 1).

    Die Ärzte führten aus, der genaue Grund für die Wiedervorstellung sei nicht eindeutig klar. Es liege vielleicht auch eine Sprachbarriere vor. Den genauen Ablauf der vorgeschlagenen Therapie, die Wichtigkeit der entsprechenden Schritte sowie das Krankenversicherungssystem seien dem Patienten erklärt worden. Die entsprechend gewünschten Unterlagen wie die Röntgenbilder seien ihm ausgehändigt worden. Auf Wunsch des Patienten sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis 15. Oktober 2015 (geplante Vorstellung in der hausärztlichen Sprechstunde) verlängert worden. Eine längere Arbeitsunfähigkeit sei ohne die Durchführung der vorgeschlagenen Therapien vorerst nicht zu genehmigen. Sollte sich trotz der empfohlenen Therapien eine Beschwerdepersistenz zeigen, wäre die Infiltration der Plantarfaszie zu diskutieren (S. 2).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___, stellte in seinem Bericht vom 30. November 2015 (Urk. 13/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Fussschmerzen rechts

- Status nach spongiöser Stauchungsfraktur Tuber Calcanei rechts am 10. Mai 2015 (gemäss Bericht A.___ Traumatologie vom 2. Juni 2016, gemäss Patient Unfalldatum am 27. März 2015)

- Verdacht auf schwere Aggravierung, Differenzialdiagnose Somatisierungsstörung



- depressive Störung, mittelgradige Episode

- fragliche weitere psychiatrische Diagnosen (aktuell in fachärztlicher Abklärung)

    Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 15. Oktober 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 28. November 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). Auf Drängen des Patienten seien ihm zu Handen des Sozialamtes Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu 100 % für eine Tätigkeit im Gehen oder im Stehen ausgestellt worden (Ziff. 1.6).

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit dem Unfall Schmerzen am rechten Fuss habe und nicht mehr auftreten könne. Diese Angaben stünden im Gegensatz zum Bericht der Chirurgie des A.___ vom 28. August 2015, wo festgehalten worden sei, dass er keine Schmerzen mehr gehabt habe und normal habe gehen können. Klinisch seien unauffällige Befunde beschrieben worden sowie ein regulärer Verlauf bei konservativ therapierter undislozierter Calcaneusfraktur.

    Dr. B.___ führte aus, es habe sich ein am Unterarmstock gehender, hinkender, kräftiger Mann gezeigt, der den rechten Fuss kaum aufstütze. Der Fuss sei inspektorisch unauffällig gewesen ohne Schwellungen und ohne trophische Störungen (Ziff. 1.4).

    Dr. B.___ hielt fest, er müsse darauf hinweisen, dass es sich hier um eine seltsame «Geschichte» handle. Es bestünden sehr widersprüchliche Angaben in der Anamnese und die Ursache der Fussschmerzen sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe der Eindruck einer massiven Aggravierung. Die soziale Situation beim Migranten aus Griechenland, der möglicherweise seine Aufenthaltsbewilligung verliere, wenn er keine Arbeitsstelle habe respektive kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorweisen könne, sei belastend.

    Die aktuelle Situation sei zu unklar für das Ausfüllen des Zusatzblattes. Er sei grundsätzlich der Meinung, dass langfristig aus somatischen Gründen alle Arbeiten möglich sein sollten. Bezüglich der psychischen Situation könne er keine Stellung nehmen (Ziff. 1.11).

3.5    Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2015 (Urk. 13/10/1) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 26. November 2015 in regelmässiger ambulant-psychiatrischer Behandlung. Er sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Diagnostisch handle es sich um eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen, eine Agoraphobie sowie einen Zustand nach Stauchungsfraktur Tuber Calcanei rechts mit Gangstörung.

    Im Befund zeige der Patient eine Deprimiertheit, Befürchtungen, die Wohnung zu verlassen und in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein, allein mit Bahn oder Bus zu reisen, sowie psychotische Symptome (zum Beispiel einen Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn).

    Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auf eine regelmässige therapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Wann die Behandlung abgeschlossen werden, könne noch nicht explizit beantwortet werden. Die Anwesenheit des Patienten in der Schweiz während der Behandlung sei aus ärztlicher Sicht erforderlich. Hier könne er bei dieser Diagnose optimal behandelt werden.

3.6    Dr. med. E.___, Oberärztin, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 21. Januar 2016 (Urk. 13/19/17-18) folgende Diagnose (S. 1):

- persistierender Fersenschmerz Fuss rechts, Differenzialdiagnose postresiduell bei Stauchungsfraktur Tuber calcanei, begleitende Fasziitis plantaris mit/bei

- Status nach direktem axialem Stauchungstrauma (Sturz vom Baum) am 27. März 2015

- Status nach direktem Anpralltrauma und Sturz auf der Treppe am 22. April 2015 mit klinisch retrospektiv Zuzug der spongiösen Stauchungsfraktur Tuber calcanei

- radiologisch Nachweis einer spongiösen Stauchungsfraktur Tuber calcanei rechts erstmalig am 10. Mai 2015

    Dr. E.___ führte aus, sie habe den Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 in der Fusssprechstunde gesehen (S. 1). Die von ihm beschriebenen Beschwerden seien für sie nicht eindeutig erklärbar und ihres Erachtens auch nicht mehr im Zusammenhang mit der spongiösen Stauchungsfraktur zu erklären.

    Auf eine erneute Bildgebung mittels konventionellem Röntgen sei verzichtet worden, da bei der letztmaligen Kontrolle am 23. November 2015 die spongiöse Fraktur eigentlich nicht mehr nachweisbar und der Calcaneus geheilt gewesen sei. Um dem Patienten objektive Befunde präsentieren zu können und auch für einen weiteren Gewinn an Informationen, habe sie sich entschieden, eine MRI-Verlaufskontrolle durchzuführen. Ihrerseits sei derzeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

    Dr. E.___ führte aus, rein klinisch hätten sich eine gerade Rückfussachse und inspektorisch keine relevante Hämatomverfärbung oder Schwellung gezeigt. Für sie entscheidend sei, dass sich auch keine wesentliche Atrophie der Wadenmuskulatur gezeigt habe. Es bestehe nach wie vor eine hauptsächliche Druckdolenz direkt über dem Tuber calcanei, teilweise aber auch im medialen calcanearen Ansatzbereich (S. 2 Mitte).

3.7    Med. pract. D.___ führte in seinem Bericht vom 3. Mai 2016 (Urk. 13/19/14) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 16. November 2015 bei ihm in Behandlung. Diagnostisch handle es sich um eine depressive Störung mit psychotischer Symptomatik sowie um eine Agoraphobie mit Panik. Vom 22. März bis 5. April 2016 sei er daher stationär im F.___ im G.___ behandelt worden. Unter medikamentöser Therapie und therapeutischen Bemühungen habe der Beschwerdeführer aktuell eine Verbesserung seiner Stimmungslage mit der Abnahme der paranoiden Inhalte gezeigt. Weiter bestünden bei ihm eine Agoraphobie mit Panik. Diese Störung zeige sich durch Befürchtungen, Geschäfte und öffentliche Gebäude zu betreten sowie in Menschenmengen zu sein. Der Patient neige dazu, die phobische Situation zu vermeiden, um weniger Angst zu erleben. Er sei aus diesem Grund aktuell zu 50 % arbeitsunfähig.

3.8    Med. pract. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2016 (Urk. 13/19/6-11) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- invalidisierende Fussschmerzen rechts

- Status nach spongiöser Stauchungsfraktur des Tuber calcanei rechts vom 22. April 2015 (in diversen Berichten vom A.___ seien verschiedenen Unfalldaten angegeben, zum Teil auch 10. Mai 2015)

- persistierende Fussschmerzen rechts, Differenzialdiagnose postresiduell bei Stauchungsfraktur Tuber calcanei, begleitende Fasziitis plantaris mit/bei

- Status nach direktem axialem Stauchungstrauma (Sturz vom Baum) am 27. März 2015

- radiologisch Nachweis einer spongiösen Stauchungsfraktur Tuber calcanei rechts, erstmalig am 10. Mai 2015

- depressive Episode mit psychotischen Symptomen

- Agoraphobie

    Med. pract. H.___ führte aus, der Patient sei seit dem 9. Dezember 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 6. Mai 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).

    Er habe dem Patienten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für den Beruf als Gärtner betrage die Arbeitsunfähigkeit schätzungsweise 100 %. Für eine leichte, angepasste Tätigkeit wäre der Patient zu 50 % arbeitsfähig. Dr. H.___ führte aus, er verweise auf das Schreiben des behandelnden Psychiaters (Ziff. 1.6).

    Dr. H.___ führte aus, anlässlich der Konsultation am A.___ am 21. Januar 2016 habe der behandelnde Arzt ein neues MRI vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe diese Untersuchung abgelehnt, was unverständlich sei. Diese Untersuchung wäre für weitere Abklärungen sehr wichtig gewesen. Daraufhin habe der Patient den Kontakt zur Klinik abgebrochen. Der Patient befinde sich ausserdem in schwierigen psychosozialen Verhältnissen und habe keine gültige Niederlassungsbewilligung (Ziff. 1.4).

3.9    Med. pract. D.___ stellte in seinem undatierten, am 17. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 13/20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1

- Agoraphobie ICD-10 F40.0

- Zustand nach Fraktur Tuber calcanei rechts am 10. Mai 2015.

    Med. pract. D.___ führte aus, es bestünden eine deprimierte Stimmungslage, ein Energieverlust, kognitive Einschränkungen und eine Gangstörung (Ziff. 1.3).

    In einer Tätigkeit ohne körperliche Belastung bestehe eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.1). Es finde alle zwei Wochen eine Psychotherapie statt, und der Beschwerdeführer werde medikamentös behandelt. Die letzte Kontrolle sei am 12. Mai 2016 erfolgt (Ziff. 3.1) Die Prognose sei günstig (Ziff. 3.3).

3.10    Die Ärztinnen der I.___ führten in ihrem Austrittsbericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 6/1) zur integrativen Diagnose aus, dass beim 40-jährigen, aus Griechenland stammenden Mann aktuell eine schwere depressive Störung im Zusammenhang mit psychosozialer Belastung und Überforderung bestehe. Der Klassifikation nach ICD-10 folgend nannten sie als Diagnose eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Differenzialdiagnose: Wahnhafte Störung (ICD-10 F32.3).

    Die Ärztinnen führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 22. März bis 4. April 2016 in der Klinik gewesen. Der Eintritt sei freiwillig zur Krisenintervention durch Zuweisung von med. pract. D.___ aufgrund von seit etwa zwei Wochen zunehmender depressiver Symptomatik (gedrückte Stimmungslage, Energieverlust, innere Unruhe, Schlafstörungen) erfolgt.

    Der Patient habe über die sozialen Belastungssituationen und die zusätzlichen ängstlichen paranoiden Wahnideen berichtet, indem er sich von einer Person aus der Türkei verfolgt fühle und Angst habe, von dieser vergiftet zu werden, weshalb er seine Wohnung nicht mehr verlassen könne. Er sei seit 2009 in der Schweiz und zuletzt als Gärtner tätig gewesen. Im Jahr 2011 habe er eine Frau aus Äthiopien geheiratete und habe mit ihr zusammen einen vierjährigen Sohn. Seine Frau sei nach einem Arbeitsunfall mit dem Sohn nach Äthiopien zurückgekehrt (S. 1). Er sei seit seinem Arbeitsunfall seit dem Sommer 2015 arbeitslos.

    Zum Psychostatus führten die Ärztinnen aus, der Patient sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert. Im Kontakt sei er kooperativ, freundlich und angepasst. Aufmerksamkeit und Konzentration seinen reduziert. Im formalen Gedankengang sei er eingeengt auf seine sozialen Probleme. Inhaltliche Gedanken seien Vergiftungs- und fragliche Verfolgungswahnideen. Im affektiven Bereich bestehe eine niedergestimmte depressive Stimmungslage mit Spannung sowie Ängste vor der türkischen Person, die ihn töten wolle. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen.

    Die Ärztinnen führten aus, bei unklarer finanzieller Situation, sei der Beschwerdeführer motiviert worden, diese mit dem Sozialdienst zu besprechen. Während der Behandlung seien in erster Linie die Probleme thematisiert und gemeinsame Ziele vereinbart worden. Nach einem gut verlaufenden Wochenendurlaub und bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- und Fremdgefährdung, sei der Patient nach Hause entlassen worden (S. 2).

3.11    

3.11.1    Am 25. November 2016 erstatteten Prof. Z.___ und Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 13/49).

    Die Gutachter konnten aus bidisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 2). Als bidisziplinäre Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Plantarfasziitis rechts, einen pes cavus beidseits, eine knöchern konsolidierte ehemalige nicht dislozierte Tuber calcanei Fraktur Typ Sanders I rechts, anamnestisch eine Agoraphobie (ICD-10 F40) sowie eine remittierte depressive Episode (ICD-10 F32.4).

    Weiter lägen multiple psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren mit/bei Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung (Sprachbarriere), Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, Problemen in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen, Alleinleben, sonstige näher bezeichnete Probleme mit der sozialen Umgebung (abgelaufene Niederlassungsbewilligung L), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (Trennung), vor (S. 2).

    Die Gutachter führten zusammenfassend zur Arbeitsfähigkeit aus, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich Hinweise auf Inkonsistenzen und der Verdacht auf eine Aggravation sei zu äussern. Zudem stünden derzeit motivationale Gründe zur Aufnahme einer Hilfsarbeit der beruflichen Wiedereingliederung im Wege. In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf Gesundheitsschäden zurückzuführen seien, von solchen, die als IV-fremd einzustufen seien, dominierten eindeutig krankheitsfremde, psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren das Bild.

    Aufgrund der zahlreichen invaliditätsfremden Faktoren könnten keine invalidenversicherungsrelevanten handicapierenden Fähigkeitsstörungen beschrieben werden, die eindeutig auf krankheitsrelevante Faktoren zurückzuführen wären und welche eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr begründen könnten (S. 3 oben).

    Aus orthopädischer Sicht seien nach eingehendem Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie insbesondere anhand der klinischen Untersuchung bei dem Beschwerdeführer seit Antragstellung und anhaltend zu keinem Zeitpunkt gesicherte orthopädische-chirurgische Störungsbilder mit handicapierenden Auswirkungen zu objektivieren, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sowie eine allfällige adaptierte Tätigkeit um mehr als 20 % einschränkten.

    Somit seien aus bidisziplinärer Sicht weder auf psychiatrischem, noch auf orthopädischem Fachgebiet Störungen zu beschreiben, die die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sowie einer allfällig adaptierten Tätigkeit um mehr als 20 % einschränkten (S. 3 Mitte).

3.11.2    Prof. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. November 2016 (Urk. 13/49/4-45) aus, er habe den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 untersucht (S. 3 Mitte).

    Die Diagnosestellung sei schwierig, da der Versicherte nur diffuse, zum Teil widersprüchliche und inkonsistente Angaben zu seinen Beschwerden gemacht habe. Im Psychopathologischen hätten sich keine Hinweise auf ein schweres affektives Leiden oder eine Psychose ergeben. Er gehe von einer weitgehenden Remission der mittelgradig depressiven Episode aus (ICD-10 F32.4). Anamnestisch bestehe eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0).

    Die massiven psychosozialen Probleme des Versicherten stünden eindeutig im Vordergrund. Er werde psychiatrisch von med. pract. D.___ mit einem Antidepressivum und einem Neuroleptikum behandelt. Die Kontrolle der Blutserumspiegel der angegebenen Psychopharmaka habe auffällige Befunde ergeben.

    Weitere psychiatrische Störungsbilder lägen beim Exploranden aktuell nicht vor (S. 38 unten).

    Prof. Z.___ führte aus, aufgrund der zahlreichen IV-fremdem Faktoren könne gegenwärtig aus gutachterlicher Sicht daher nicht von einer mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (S. 39 oben).

    Prof. Z.___ führte aus, aus seiner gutachterlichen Sicht hätten sich massive Hinweise auf Verdeutlichung im Untersuch ergeben. Eine Aggravation habe sich zudem nicht ausschliessen lassen. In der Befundschilderung sei der Versicherte sehr diffus und habe sich häufig widersprochen. Es sei zum Teil zu erheblichen Diskrepanzen der anamnestischen Angaben bei den beiden Gutachtern gekommen. Sprachliche Gründe könnten hierfür mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wie Rückfragen bei der Dolmetscherin ergeben hätten. Auch seien keine kognitiven Leistungseinbussen hierfür verantwortlich zu machen, so dass bewusstseinsnahe Aggravationen im Raum stünden. Diese Beobachtungen deckten sich mit den Berichten mehrerer Ärzte im IV-Dossier.

    Der Versicherte habe angegeben, Schmerzen zu haben, habe jedoch die Analgetika abgesetzt, welches die Frage nach seinem tatsächlichen Leidensdruck aufwerfe. Wie die Blutuntersuchungen aufzeigten, seien die Blutserumspiegel der eingenommenen Psychopharmaka im therapeutischen Bereich, jedoch seien die Metabolite deutlich unterhalb des therapeutischen Bereiches, was vermuten lasse, dass die Medikamente erst seit einigen Tagen vor dem Untersuch eingenommen worden seien (S. 37 Mitte).

    Prof. Z.___ führte aus, es bestehe keine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung. Einzig in der beruflichen Realitätsprüfung bestünden Auffälligkeiten, indem der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er wolle keine Tätigkeiten ausführen, bei denen er «Befehle» erhalte. Es sei daher bei dem arbeitslosen Beschwerdeführer ohne anerkannten Beruf von einer motivational schwierigen Lage auszugehen (S. 37 unten).

    Das private Aktivitätsniveau des Versicherten sei nicht wesentlich eingeschränkt. Er habe eine regelhafte soziale Teilhabe (S. 38 Mitte). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich energielos fühle. Er habe vergeblich nach Arbeit gesucht und sei inzwischen entmutigt, Arbeit zu finden. Er spreche die deutsche Sprache zu schlecht. Er habe bei seinen Tätigkeiten Probleme mit seinen Chefs gehabt. Diese hätten seine Arbeit kritisiert, was er unerhört finde. Daher wolle er keinen Chef mehr haben, weil er sich nicht mehr befehligen lassen wolle. Er sei sich zu gut für solche Hilfsarbeiten. Einen solchen Beruf, wo er Befehlsempfänger sei, wolle er nicht machen. Er habe daher ausschliesslich Arbeit als Sportinstruktor oder als Basketballcoach gesucht. Da er aber auch nur schlecht Englisch spreche, habe man ihm keine Stelle angeboten. Die Anerkennung seiner Examina in der Schweiz sei nicht geglückt. Er sei dreimalig durch die Prüfung gefallen. Psychisch fühle er sich daher schlecht. Er könne manchmal in der Nacht nicht einschlafen und müsse an seine psychischen Probleme denken. Er habe Ängste vor der Zukunft und vertrage auch keine Menschenmengen. Stress sei für ihn nicht machbar. Er habe als Basketballprofi keinen Stress in seinem Beruf gehabt. Man schicke ihn von Arzt zu Arzt und gebe ihm trotzdem kein Geld (S. 26 Ziff. 2.2).

    Zum Bericht von med. pract. D.___ vom Mai 2016 führte Prof. Z.___ aus, es mangle dem Bericht an einem Psychostatus, so dass die Psychopathologie nicht nachvollziehbar sei. Es würden keine Fähigkeitsstörungen für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit benannt. Da auch körperliche Diagnosen gestellt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Psychiater die Arbeitsunfähigkeit auch auf körperliche Symptome ausgedehnt habe (S. 36 unten).

3.11.3    Dr. J.___ führte in seinem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (Urk. 13/49/46-95) zum Gangbild aus, er habe den Versicherten aus der Wartezone abgeholt. Dabei habe er sich zügig aus dem Sessel erhoben und sei ihm über den Flur ins Untersuchungszimmer gefolgt. Dabei habe der Proband ein freies und sicheres Gangbild gezeigt. Die Unterarmstütze habe er lose in der linken Hand geführt. Nach der Anamneseerhebung sei daraufhin die gezielte Untersuchung des Gangbildes erfolgt, wobei der Beschwerdeführer dann ein ausgeprägt rechtsseitig hinkendes Gangbild gezeigt und es vermieden habe, mit der rechtsseitigen Ferse aufzutreten. Er habe sich vornübergebeugt auf die linksseitig geführte Unterarmstütze abgestützt (S. 22 oben).

    Dr. J.___ führte aus, nach eigehendem Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie insbesondere anhand seiner heutigen klinischen Untersuchung gehe er mit den von den Orthopädischen Kollegen am A.___ erhobenen Untersuchungsbefunden und der daraus abgeleiteten diagnostischen Einschätzung uneingeschränkt einig.

    Die heutige orthopädische Begutachtung sei geprägt von Inkonsistenzen und einer bewusstseinsnahen Selbstdarstellung bis hin zur Aggravation. Objektiv zeige sich wie auch schon im Rahmen der mehrmaligen Voruntersuchung am A.___ lediglich eine Verkürzung der rechtsseitigen Wadenmuskulatur sowie eine allenfalls diskret ausgeprägte Fasziitis plantaris rechts (S. 43 oben).

    Für die demonstrative Bewegungseinschränkung des rechten OSG sowie das inkonsistente rechts hinkende Gangbild gebe es hierbei kein anatomisch morphologisches Korrelat. Passiv habe sich das rechte OSG im Rahmen der heutigen Untersuchung frei beweglich gezeigt. Es habe auch keine Minderung der rechtsseitigen Umfangsmasse bestanden, wie dies bei einer eineinhalbjährigen Entlastung des rechten Beines zu erwarten gewesen wäre.

    Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung vom 31. Oktober 2016 sei für den Beschwerdeführer die Durchführung einer nativradiologischen Bildgebung vereinbart worden. Das Prozedere der radiologischen Bildgebung sowie die Wegbeschreibung des in Sichtweite gelegenen Röntgeninstitutes seien dem Probanden dabei seitens der Dolmetscherin eingehend erläutert worden.

    Dr. J.___ führte aus, entgegen der Absprache mit ihnen, sei der Beschwerdeführer auf Nachfrage ihrerseits nie im vereinbarten Röntgeninstitut erschienen (S. 43 Mitte).

    Der Versicherte zeige in seinem privaten Aktivitätsniveau keine wesentlichen Einschränkungen, wie dies dem Tagesablauf zu entnehmen sei. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestünden keine Handicapierungen mit Auswirkungen auf die angestammte sowie eine allfällig adaptierte Tätigkeit (S. 45 Ziff. 3).

3.12    Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 (Urk. 13/51/5-6) aus, es werde aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, den Beurteilungen des vorliegenden bidisziplinären Gutachtens vom 31. Oktober 2016 zu folgen. Demnach bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner und in jeder angepassten Tätigkeit seit dem 21. Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsgärtner bestünden keine. Auch seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar.

3.13    Med. pract. D.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 22/2) folgende Diagnosen (S. 2):

- rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.2)

- wahnhafte Störung (ICD-10 F22.1)

- Zustand nach dem Arbeitsunfall im Jahr 2015 mit Gangbeeinträchtigung und chronischen Schmerzen

    Med. pract. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2015 in seiner ambulanten Therapie. Er zeige aktuell eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes mit Albträumen, innerer Unruhe, Angst, Energielosigkeit, Deprimiertheit und mit kognitiven Einbussen. Er fühle sich verfolgt. «Eine Person sei hinter ihm her. Sie sei bewaffnet und wolle ihn umbringen. Sie sei überall» (S. 1).

    Med. pract D.___ führte zum Befund aus, der Patient sei vollständig orientiert, bewusstseinsklar und im Gespräch angespannt. Formalgedanklich sei er auf seine krankheitsbedingte Situation eingeengt. Inhaltlich bestehe ein unablässiges Beschäftigen mit unangenehmen Gedanken, Ängsten und Verfolgungswahnideen. Trotz therapeutischer und medikamentöser Bemühungen sei der Alltag des Patienten durch seine wahnhaften Gedanken deutlich geprägt. Seine Stimmung sei depressiv. Seine Energie deutlich gemindert. Aufgrund seiner geringen Stresstoleranz sei er in seinem Alltag schnell überfordert und nicht belastbar. Aus diesem Grund sei er seit Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

3.14    Am 9. Juni 2018 erstattete Prof. Z.___, Y.___, die gerichtlich veranlasste Stellungnahme (Urk. 28) zum Austrittsbericht der I.___ vom 8. Juni 2016 sowie zum Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters med. pract. D.___ vom 31. Oktober 2017.

    Zum Austrittsbericht der I.___ vom Juni 2016 führte Prof. Z.___ aus, dieser weise schwere fachliche Mängel auf. So werde im Bericht in der Beurteilung angegeben, dass der Versicherte eine generalisierte Angststörung habe. Als Diagnose werde hingegen eine schwere depressive Episode und als Differenzialdiagnose eine wahnhafte Störung genannt, was diskrepant sei.

    Im Psychostatus sei weder eine schwere depressive Episode noch eine generalisierte Angststörung nachvollziehbar. Im Psychostatus würden nur Ängste vor einer türkischen Person benannt, die in töten wolle, jedoch keine Symptome einer generalisierten Angststörung. Die Diagnose einer schweren Depression erfordere neun Kriterien gemäss ICD-10. Als depressive Kriterien im Psychostatus würden jedoch nur eine reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Niedergestimmtheit mit depressiver Stimmungslage und Schlafstörungen genannt.

    Damit seien gesamthaft nicht einmal die Hauptkriterien einer Depression im Austrittsbericht vermerkt, nämlich gedrückte Stimmung, verminderte Freudfähigkeit und Interessenverlust sowie eine Antriebsstörung. Die genannten Symptome belegten auf der Grundlage der ICD-10 noch nicht einmal eine leichte depressive Episode, da nur ein Hauptkriterium benannt worden sei. Für eine leichte und mittelgradige Depression müssten zumindest zwei Hauptkriterien erfüllt sein, und für eine schwere Depression alle drei Hauptsymptome einer Depression.

    Prof. Z.___ führte aus, er komme damit zum Schluss, dass die Diagnosen der I.___ nicht nachvollziehbar seien. Der Austrittsbericht stehe seinen Schlussfolgerungen im Gutachten vom 3. November 2016 in seiner Aussagekraft nicht entgegen (S. 3 Mitte).

    Zum behandelnden Psychiater med. pract. D.___ führte Prof. Z.___ aus, dieser habe in seinem Bericht vom 31. Oktober 2017 nicht dargelegt, wann und warum die besagte Verschlechterung eingetreten sei. Die Verschlechterung bestehe darin, dass sich der Beschwerdeführer verfolgt fühle. Im Befund werde berichtet, dass sich der Explorand mit unangenehmen Gedanken unablässig beschäftige und misstrauisch sei. Er habe Ängste und Verfolgungswahnideen. Er sei deprimiert und habe einen verminderten Antrieb. Er habe sich sozial zurückgezogen (S. 3 unten). Prof. Z.___ hielt abschliessend fest, dass die Diagnosen von med. pract. D.___ auf der Grundlage des ICD-10 nicht belegt seien (S. 2 Mitte und S. 4). Beide Dokumente seien daher ungeeignet, sein Gutachten vom 3. November 2016 in irgendeiner Weise inhaltlich anzugreifen. Er sehe daher keine Veranlassung, von seinen Ausführungen im Gutachten abzuweichen (S. 4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.11) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und seine Leiden ihre Erklärung in der psychosozialen Belastungssituation fänden (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Das Y.___-Gutachten vom November 2016, ergänzt durch die Stellungnahme von Prof. Z.___ vom Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.14), erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.5) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

    Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies betrifft auch die Feststellungen betreffend die psychosoziale Belastungssituation sowie hinsichtlich des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers.

4.3    In somatischer Hinsicht verneinte Dr. J.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten (vgl. vorstehend E. 3.11.3) einhergehend mit der übrigen Aktenlage ein die vom Beschwerdeführer dargebotenen Beschwerden erklärendes morphologisches Korrelat. Dr. J.___ berichtete von demonstrativen Bewegungseinschränkungen, Inkonsistenzen und einer bewusstseinsnahen Selbstdarstellung bis hin zur Aggravation. Mehr als eine allenfalls diskret ausgeprägte Fasziitis plantaris rechts konnte Dr. J.___ nicht feststellen.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da keine radiologische Untersuchung erfolgt und er dazu nicht aufgefordert worden sei (vgl. vorstehend E. 2.2), stehen diese Aussagen im Widerspruch zu den Äusserungen von Dr. J.___, wonach mit dem Beschwerdeführer abgemacht worden sei, dass er sich nach der Begutachtung in das in Sichtweite gelegene Röntgeninstitut begebe, er dort jedoch nie erschienen sei. Aus dem Bericht von med. pract. H.___ vom Mai 2016 geht überdies hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch geweigert habe, das im Januar 2016 von Dr. E.___, A.___, vorgeschlagene MRI des Fusses durchzuführen (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8). Diese konnte im Übrigen, wie auch Dr. J.___, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht erklären und verneinte ebenfalls das Vorliegen einer Atrophie, welche nach eineinhalbjähriger Entlastung des rechten Beines zu erwarten gewesen wäre. Fachärztliche Berichte, welche an der Einschätzung von Dr. J.___ zweifeln lassen würden, liegen keine vor.

4.4    In psychiatrischer Hinsicht sah Prof. Z.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten (vgl. vorstehend E. 3.11.2) die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden in der zweifelsohne vorhandenen psychosozialen Belastungssituation sowie in einem aggravatorischen Verhalten begründet und konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als psychosoziale Belastungsfaktoren wurden Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung, Sprachprobleme, die Arbeitslosigkeit, die finanziellen sowie die partnerschaftlichen Probleme genannt (vgl. vorstehend E. 3.11.1).

    Bereits im Bericht von Dr. B.___ vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) wurde auf die massive psychosoziale Belastungssituation, namentlich auf den drohenden Verlust der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen. Im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust der Aufenthaltsbewilligung sind auch die Ausführungen von med. pract. D.___ vom Dezember 2015 zu verstehen, wonach aus ärztlicher Sicht die Anwesenheit des Patienten in der Schweiz für die Behandlung erforderlich sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Dass sich der Beschwerdeführer in schwierigen psychosozialen Verhältnissen befand und über keine gültige Niederlassungsbewilligung verfügte, geht auch aus dem Bericht von med. pract. H.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8) hervor, sowie aus der integrativen Diagnose der Ärztinnen der I.___ in ihrem Austrittsbericht vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10).

    Neben den psychosozialen Problemen liegen hier gemäss den Ausführungen der Y.___-Gutachter auch invaliditätsfremde motivationale Probleme vor, indem sich der Beschwerdeführer für Hilfsarbeiten zu gut fühle, keine Befehle empfangen wolle und sich einzig als Sportinstruktor oder Basketballtrainer sehe.

    Weiter äusserten Dr. J.___ wie auch Prof. Z.___ einen Aggravationsverdacht.Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

    Sowohl dem Teilgutachten von Prof. Z.___ als auch jenem von Dr. J.___ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschilderung sehr oberflächlich und diffus gewesen ist und sich auch häufig in seinen Darstellungen widersprach, weswegen eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden konnte. Auch nahm der Beschwerdeführer trotz angegebener Schmerzen zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Analgetika ein und auch die Blutserumkontrolle hinsichtlich der angegebenen Psychopharmaka ergab Hinweise darauf, dass die Medikamente erste einige Tage vor der Untersuchung eingenommen worden sind. Damit einhergehend erwies sich das private Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers als unauffällig. Auffallend war insbesondere auch das unauffällige, sichere Gangbild, welches der Beschwerdeführer zeigte, als ihn Dr. J.___ aus der Wartezone abholte, im Vergleich zu dem während der Untersuchung präsentierten stark hinkenden Gangbild.

    Auch Dr. B.___ äusserte im November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) einen Verdacht auf schwere Aggravierung und wies auf erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich des Unfalldatums sowie im Verhalten des Beschwerdeführers hin, welche sich auch in den Berichten der Ärzte des A.___ wiederfinden (vgl. vorstehend E. 3.1-3 und E. 3.6). Objektiv konnte Dr. B.___ keine Schmerzursache feststellen. Lediglich auf Drängen des Beschwerdeführers stellte er diesem zuhanden des Sozialamtes Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu 100 % für eine Tätigkeit im Stehen oder Gehen aus.

    Wie aus dem Bericht der Ärzte des A.___ vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) hervorgeht, beantragte der Beschwerdeführer auch bei diesen die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses. Sämtliche Behandlungsvorschläge von Seiten der Ärzte des A.___ wurden jedoch nicht befolgt, wie dies auch in ihrem Bericht vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) dokumentiert ist. Gleiches Verhalten zeichnet sich auch im Bericht von Dr. E.___, A.___, vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) ab. Auch hier nahm der Beschwerdeführer in der Folge die Möglichkeit einer weiteren MRI-Abklärung nicht war. Es zeigen sich damit vorliegend auch gewichtige Anhaltspunkte für eine Aggravierung der Beschwerden, wobei zu beachten ist, dass bei der hier im Vordergrund stehenden massiven psychosozialen Belastungssituation bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ohnehin Zurückhaltung geboten ist (vgl. vorstehend E.1.3). Ein eigenständiges psychisches Leiden mit Krankheitswert ist daher zu verneinen.

4.5    An der Schlüssigkeit des Y.___-Gutachtens vermögen auch die Ausführungen des behandelnden Psychiaters med. pract. D.___, des Hausarztes med. pract. H.___ in seinem Bericht vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8) sowie der behandelnden Ärztinnen der I.___ in ihrem Bericht vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10) nichts zu ändern. So sind Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Was den Bericht der Ärztinnen des I.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10) anbelangt, so legte Prof. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.14) in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb dieser nicht geeignet ist, seine im Gutachten vom November 2016 getroffene Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Prof. Z.___ verwies auf schwere fachliche Mängel des Berichtes, namentlich Divergenzen zwischen den aufgeführten Diagnosen und der Beurteilung sowie der sich im Rahmen der objektiven Befunderhebung nicht einmal zu bestätigenden leichten- bis mittelgradigen depressiven Episode. Med. pract. H.___ nahm in seinem Bericht vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8) keine eigenständige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern verwies diesbezüglich auf den behandelnden Psychiater med. pract. D.___.

    Bereits dem Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. D.___ vom Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) mangelt es an einer objektiven Befunderhebung und dieser erschöpft sich im Wesentlichen in der subjektiven Beschwerdewiedergabe des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der bestehenden Problematik mit der Aufenthaltsbewilligung verdeutlicht die Äusserung von med. pract D.___, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Behandlung erforderlich sei, überdies dessen Parteistellung für den Beschwerdeführer, welches an einer objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zweifeln lässt. Eine Auseinandersetzung beziehungsweise eine Abgrenzung des tatsächlichen Krankheitsgeschehens zur zweifelsohne vorliegenden psychosozialen Belastungssituation lässt med. pract. D.___ sodann in sämtlichen vorliegenden Berichten vermissen.

    Auch den Folgeberichten von med. pract. D.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9), worin zwar eine Verbesserung des psychischen Zustandes dokumentiert und von einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen wurde, mangelt es an einer objektiven Befunderhebung. Soweit ersichtlich, leitete med. pract. D.___ die Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Agoraphobie mit Panik Geschäfte und öffentliche Gebäude meide, um weniger Angst zu erleben, welches nicht einer fundierten fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspricht.

    In keiner Weise nachvollziehbar erweist sich sodann der Bericht von med. pract. D.___ vom Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.13), worin er nun weit über den Behandlungsbeginn im November 2015 zurück und auch entgegen seinen Äusserungen in seinem Bericht vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2015 sprach. Auch Prof. Z.___ verneinte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2018 die Schlüssigkeit der Ausführungen von med. pract. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.14).

    Damit einhergehend kann der Beschwerdeführer auch aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten unbegründeten Arbeitsunfähigkeitsattesten von med. pract. H.___ vom 1. und 3. Juli sowie vom 21. Oktober 2017 (Urk. 11/3 und Urk. 11/5, Urk. 18/1) und med. pract. D.___ vom 14. Juni 2017 (Urk. 6/2, Urk. 11/4) nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso weniger als diese teilweise auch den hier nicht zu prüfenden Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom Mai 2017 betreffen (vgl. Urk. 18/1, Urk. 22/1, Urk. 24/2).

    Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.

4.6    Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ vom November 2016 davon auszugehen, dass die soziokulturellen Faktoren sowie auch Aggravation vorliegend das Beschwerdebild dominieren und kein rechtserheblicher invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Mit Kostennote vom 24. Oktober 2017 (Urk. 16) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 8.167 Stunden und Barauslagen von Fr. 69.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger mit Fr. 2'014.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3    Dem Bericht von med. pract. D.___ vom 3. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.7) liess sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 stationär im zur I.___ gehörenden F.___ in stationärer Behandlung war. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, einen entsprechenden Bericht einzuholen und diesen den Gutachtern vom Y.___ vorzulegen, weshalb dies im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden musste (vgl. Urk. 26). Da sich der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt erwies, gehen die Kosten für die Stellungnahme von Prof. Z.___ vom 9. Juni 2018 (Urk. 28) im Umfang von Fr. 247.30 (Urk. 30) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die Kosten für die Stellungnahme von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 9. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 247.30 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 2'014.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, Urk. 18/1, Urk. 19-20 und von Urk. 30

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan