Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00678


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 28. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli

Wildeisen Anwaltskanzlei

Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, meldete sich erstmals am 17. März 2008 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Leiden und Asthma bronchialis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2009 (Urk. 7/20) einen Leistungsanspruch.

    Am 16. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf psychische Leiden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Dezember 2016, Urk. 7/61; Einwand vom 24. Januar 2017, Urk. 7/69; ergänzende Einwandbegründung vom 29. März 2017, Urk. 7/74) mit Verfügung vom 10. Mai 2017 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine Teilinvalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78), worüber die Beschwerdeführerin am 14. August 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2008 keine Zustandsverschlechterung habe festgestellt werden können. Auch habe sich der Zustand seit Januar 2016 verbessert. Die Ängste bezögen sich auf soziale Belastungsfaktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien. Zusammenfassend bestehe keine Ewerbseinbusse (Urk. 2).

    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sich die Ängste auf soziale Belastungsfaktoren beziehen würden, widerspreche den ärztlichen Berichten. Gestützt auf die Arztberichte habe sich der Gesundheitszustand klar verschlechtert, das Leiden habe sich mittlerweile als schwere, chronifizierte und therapieresistente komplexe psychische Erkrankung herausgestellt, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei gross, aus finanzieller Not habe sie die Ärztin und die Medikamente nicht bezahlen können, weshalb die Heilbehandlung auf ein Minimum reduziert worden sei. Bei Zweifeln an der ärztlichen Einschätzung hätte die Beschwerdegegnerin auf alle Fälle ein Gutachten einholen müssen. Auch sei die Abklärung im Haushalt nicht durchgeführt worden. Für die Invaliditätsbemessung sei die bisherige Tätigkeit zu 50 % als Pflegerin und die 50%ige Tätigkeit im Haushalt zu Grunde zu legen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sich grundsätzlich nur schwere depressive Störungen invalidisierend auswirkten, welche vorliegend nicht gegeben seien. Auch hätten in der Therapie Fortschritte erzielt werden können, womit eine Therapieresistenz nicht gegeben sei. Die Therapiefrequenz von nur einer Sitzung pro Monat spreche gegen einen hohen Leidensdruck.


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

2.3.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.3.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.1    Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Vertrauensärztin der Pensionskasse B.___, untersuchte in deren Auftrag die Beschwerdeführerin am 18. November 2015 (Urk. 7/41). Dr. A.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), und konstatierte, dass eine gemischte schizoaffektive Psychose (ICD-10 F25.2) nicht sicher ausgeschlossen werden könne.

    Die Beschwerdeführerin habe nach ca. 2 Wochen die Behandlung in der Tagesklinik abgebrochen, sie habe sich durch die Gruppensitzungen und die Informationen der anderen Patienten gestört gefühlt. Sie sei erneut in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Seit dem letzten Bericht gebe es schwere psychosoziale Belastungen, der Ehemann sei inhaftiert (Urk. 7/41/3).

    Im Verlauf zeige sich bisher keine Besserungstendenz, die psychosozialen Belastungen wirkten krankheitserhaltend, die versicherte Person sei damit deutlich überfordert. Es scheine sich um eine schwere komplexe psychische Erkrankung zu handeln, die angesichts von Länge und Art des Verlaufs als chronifiziert und therapieresistent beurteilt werden müsse.

    Sie sei 100 % arbeitsunfähig, eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei in absehbarer Zeit nicht möglich.

3.2    Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 26. Januar 2016 1) eine rezidivierende depressive Störung, Status nach schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, derzeit noch mittelgradig depressiv (ICD-10 F33.3) seit mindestens Herbst 2014 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/43/2). Eine gemischte schizoaffektive Psychose (ICD-10 F25.2) könne derzeit nicht ausgeschlossen werden. Ambulant werde sie seit dem 15. Oktober 2014 bis auf weiteres behandelt. Vom 25. November bis zum 4. Dezember 2014 sei ein stationärer Aufenthalt und vom 2. bis zum 17. November 2015 eine tagesklinische Behandlung in der C.___ erfolgt (vgl. auch Austrittsbericht vom 17. November 2015, Urk. 7/43/9 ff.; Austrittsbericht vom 24. Dezember 2014, Urk. 7/43/12 ff.).

    Unter ambulanten Bedingungen habe sich der Heilungsprozess zögerlich und bis dato nicht vollständig gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Einnahme der Medikation zuverlässig. Sie habe ein sie stützendes Familiensystem. Allerdings sei der Ehemann für die Beschwerdeführerin völlig unerwartet im Dezember für mehrere Monate inhaftiert worden, was zu einer deutlichen erneuten Dekompensation geführt habe. Sie sei weiterhin rasch reizüberflutet, habe über die vergangenen Monate aber gelernt, sich selbst zu beruhigen. Seit Sommer 2015 gebe sie keine psychotischen Symptome mehr an. Die depressive Grundstimmung habe noch lange angehalten und sei auch jetzt noch nicht völlig remittiert. Sie sei lange überzeugt gewesen, dass sie wieder in der Altenpflege arbeiten könne, habe dann aber in der Tagesklinik erkennen müssen, dass sie in der Gegenwart von mehreren Menschen rasch völlig überfordert sei und sich zurückziehen müsse. Glücklicherweise sei es zu keiner erneuten psychotischen Dekompensation durch diese Überforderung gekommen, was durchaus möglich gewesen wäre, hätte sie nicht rechtzeitig reagiert. Neben der psychiatrischen Behandlung sei eine intensive Unterstützung durch die hiesige Sozialarbeiterin erfolgt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin an das Sozialamt angebunden werden können, was sie sehr entlaste. Es hätten mehrere Gespräche gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, dem Ehemann, der Case-Managerin der Stadt Zürich, der Sozialarbeiterin und der Referentin stattgefunden. Trotz des umfangreichen Unterstützungssystems und der gewährenden Haltung des Arbeitgebers habe es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht zugelassen, einen Arbeitsversuch im Altenheim D.___ durchzuführen, nachdem die Teilnahme in der Tagesklinik bereits nach kurzer Zeit habe abgebrochen werden müssen.

    Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Grunderkrankung nicht belastbar, habe eine mangelnde Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe. Sie könne die Aufgaben nicht bewältigen, sich nicht gegen Mitmenschen «abgrenzen», sei dekompensationsgefährdet und bei Überforderung reizbar und agitiert. Die bisherige Tätigkeit als Altenpflegerin sei nicht mehr zumutbar.

    Die Prognose sei ungünstig. Anamnestisch bestünden derartige Beschwerden seit vielen Jahren, aktenkundig seit 2007. Von der letzten psychotischen Episode habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich der psychotischen Symptomatik zwar vollständig erholt. Es bestehe aber weiterhin eine subdepressive bis depressive Grundstimmung, die sich deutlich verschlimmere, sobald es zu schwerwiegenden Ereignissen in ihrer Umgebung komme.

3.3    Am 1. Juli 2016 erstatteten die Ärzte der C.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 7/55). Sie diagnostizierten 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und 2) einen Status nach mehreren schweren Episoden mit psychotischen Symptomen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

    Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum Bericht vom Januar 2016 phasenweise nur unwesentlich gebessert und unterliege grossen Schwankungen.

    Der Zustand sei weiterhin als instabil zu beurteilen. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin sofort überfordert wäre und dekompensieren würde.

    Gegenwärtig fänden ca. alle 4 Wochen Konsultationen von 30 Minuten statt.

3.4    In der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingeholten ärztlichen Stellungnahme der Ärzte der C.___ vom 25. März 2017 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, Zustand nach schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, derzeit noch mittelgradig depressiv (Urk. 7/73).

    Unter ambulanten Bedingungen habe sich der Heilungsprozess trotz sehr verlässlicher Mitarbeit zögerlich und bis dato nicht vollständig gestaltet. Zunächst hätten sich die lang anhaltenden psychotischen Symptome zurückgebildet, was bis ca. August 2015 gedauert habe. Der Versuch einer tagesklinischen Behandlung im November 2015 habe wegen Reizüberflutung bereits nach wenigen Tagen wieder abgebrochen werden müssen. Es sei ihr auch bis heute kaum möglich, den öffentlichen Verkehr zu benutzen.

    


    Die depressive Stimmungslage habe sich über Monate hingezogen und sei bis heute nicht stabil remittiert. Nach meist nur symptomarmen Intervallen komme es immer wieder zu depressiven Zuständen, die zunehmend von Angst und Agitation geprägt seien. Im Vordergrund stünden dann Aufmerksamkeits- und ausgeprägte Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie formale Denkstörungen im Sinne von Grübeln und Gedankenkreisen sowie belastende Angstzustände. Sie könne weiterhin kaum mehr als ein bis zwei Stunden unter Menschen sein, ziehe sich dann erschöpft zurück. Selbst von kleinen Alltagsaufgaben sei sie überfordert, könne auch nicht selbständig den Haushalt führen. Beispielsweise fange sie an, Wäsche zu machen oder den Schrank aufzuräumen, müsse die Arbeit aber nach kurzer Zeit unvermittelt abbrechen, weil ihr die Kräfte schwänden und sie sich hinlegen müsse. Aus Verzweiflung über die desolate Situation und den Verlust ihrer Identität als berufstätige Frau käme es auch schon zu Impulsdurchbrüchen mit Schreien, Zerschlagen von Geschirr und ähnlichem.

    Phasenweise könne sich ihr Zustand auch noch deutlich verschlechtern. Dies sei z.B. geschehen, als bei ihr im Herbst 2016 die Diagnose eines ausgeprägten Uterus-Prolaps gestellt worden sei und trotz engagierter Physiotherapie die Indikation zur Operation gestellt worden sei. Bis dato habe sich die Beschwerdeführerin aus Angst dazu nicht entschieden. Erfreulicherweise sei es bisher nicht mehr zu psychotischen Symptomen gekommen.

    Die Beschwerdeführerin sei anfangs mindestens einmal wöchentlich in die Therapie gekommen, im Verlauf nur noch alle vier Wochen zu den Konsultationen. Diese dienten der Unterstützung in der Bewältigung des Alltags und dem Coaching der Medikation.

    Vor dem Hintergrund der psychiatrischen Grunderkrankung sei nicht denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Betreuerin und Pflegerin wieder aufnehmen könne. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angesicht der starken Einschränkung ihrer Fähigkeiten, selbst nur die basalen Anforderungen in der Alltagsgestaltung zu bewältigen, erübrige sich auch die Frage nach einer geringer-prozentigen angepassten Tätigkeit.

    Daraus ergebe sich, dass sie auch nicht an Belastbarkeits- oder Aufbautrainings teilnehmen könne. Es sei leider auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von einem erweiterten Therapieprogramm profitieren würde.



4.    Der aktuelle medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt:

4.1    Die Berichte von Dr. A.___ datieren vom 25. Februar 2015 und vom 18. November 2015 (vgl. Urk. 7/28; Urk. 7/41), ein zeitnaher Bericht zur angefochtenen Verfügung liegt nicht vor. Der Bericht von Dr. A.___ vom 18. November 2015 ist in invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar: Unter Ziff. A.4 führte Dr. A.___ aus, dass es keine nicht-medizinischen Gründe (z.B. psychosoziale) gebe, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Im Rahmen der Prognose gab sie hingegen an, dass bisher keine Besserungstendenz im Verlauf festzustellen sei, psychosoziale Belastungen krankheitserhaltend wirkten und die Beschwerdeführerin damit deutlich überfordert sei (Urk. 7/41/4-5). Inwieweit die psychosozialen Belastungen krankheitserhaltend wirken können, ohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu zeitigen, ist – ohne weitere Begründung – nicht nachvollziehbar. Die Berichte von Dr. A.___ lassen daher eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nicht zu.

4.2    Die Ärzte der C.___ berücksichtigten in ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren (Inhaftierung des Ehemannes, Ängste wegen der sozialen und finanziellen Unsicherheit [Urk. 7/43/3]; Tod des Vaters [Urk. 7/43/12]; längere, durchaus ernst zu nehmende Erkrankung bei einer nahestehenden Person [Urk. 7/55/2]; Uterus-Prolaps [Urk. 7/73]), welche invalidenversicherungsrechtlich in der Regel nicht relevant sind, ausser wenn sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (vgl. E. 2.3.4). Ob in casu diese psychosozialen Belastungsfaktoren invalidenversicherungsrechtlich beachtlich sind oder nicht, lässt sich allerdings gestützt auf die vorliegenden Berichte der Ärzte der C.___ nicht klären.

    Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Damit lassen sich die Arbeitsfähigkeit und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte der C.___ nicht abschliessend beurteilen.

4.3    Der Einschätzung der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. August 2016 kann ebenfalls nicht gefolgt werden (Urk. 7/60/6): Dr. E.___ führte aus, dass sich im Vergleich zum Bericht von F.___, Oberarzt Psychiatrie-Zentrum G.___, vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/13) keine Verschlechterung ergeben habe. Schon damals sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, dazu noch akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit Betonung u.a. abhängiger und histrionischer Züge gestellt worden. Im psychopathologischen Befund würden in etwa die gleichen Symptome beschrieben, damals aber seien zusätzlich noch fast wahnhaft anmutende Ängste beschrieben worden (Urk. 7/60/6). Bei schlechten Nachrichten könne es zu stimmungsmässigen Einbrüchen kommen, was normalpsychologisch sei und nicht als Krankheit interpretiert werden könne (Urk. 7/75/3).

    Eine eingehende Auseinandersetzung mit den von den behandelnden Ärzten festgestellten schweren depressiven Episoden mit psychotischen Phasen fand nicht statt. Des Weiteren ist aufgrund der nur sehr kurzen Begründung durch Dr. E.___ nicht abschliessend beurteilbar, ob sich die psychosozialen Faktoren nicht allenfalls mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (vgl. E. 2.3.4).

4.4    Hinzu kommt, dass eine nach neuerer Rechtsprechung geforderte Standardindikatorenprüfung anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen aufgrund der fehlenden Angaben in den vorliegenden ärztlichen Berichten und Einschätzungen nicht möglich ist (vgl. E. 2.3).

    Damit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der psychische Gesundheitszustand aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.4), damit sie den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfälligen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli machte mit Eingabe vom 11. September 2017 einen stattgehabten Aufwand von 12.4 Stunden und Barauslagen von Fr. 63.30 geltend (Urk. 9), was angemessen ist. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘014.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 12. Juni 2017 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'014.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova