Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00681
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 24. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 16. Dezember 2014 unter Hinweis auf seine Füsse, Diabetes sowie auf eine körperliche und psychische Krankheit zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente, Hilfsmittel) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und erteilte am 23. April 2015 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe vom 13. Februar 2015 bis 28. Februar 2020 (Urk. 7/27). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) beim Zentrum A.___ (Expertise vom 11. Mai 2016 [Urk. 7/58], und Ergänzung vom 3. November 2016 [Urk. 7/65]). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand (Urk. 7/71, Urk. 7/76) erhob. Daraufhin legte IV-Stelle die A.___-Ergänzung ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 7/78 S. 2 f.) vor. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) verneinte sie unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. Mai 2017 sei aufzuheben, auf das polydisziplinäre Gutachten sei abzustellen und es sei eine Rente aufgrund der im Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Eventuell sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3. Oktober 2017 (Urk. 10) an seinen Anträgen fest (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. Oktober 2017 (Urk. 12) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer laut Beurteilung durch den RAD-Arzt in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (ohne Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne dauernde Zwangshaltung und ohne Gefahrenpotenzial) zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1). Es fänden sich gemäss der medizinischen Beurteilung keine zusätzlichen psychischen Befunde, welche die Diagnose einer schweren Depression und Persönlichkeitsstörung stützten. Die psychiatrische Begutachtung sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen sei (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch zu sein scheine, da er nur einmal monatlich in die Psychotherapie gehe und sich auch keiner stationären Therapie unterziehe. Gemäss den medizinischen Akten sei die Dekompensation aus psychiatrischer Sicht sodann nach ausgesprochener Kündigung der Arbeitsstelle und somit aus psychosozialen Gründen erfolgt (S. 2 f. Ziff. 7). Indem mangels Nachvollziehbarkeit der Diagnosen nicht auf die psychiatrische Begutachtung abgestellt werde, liege keine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin vor, da betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend Anhaltspunkte vorlägen. Entsprechend gehe der Antrag bezüglich eines neu zu beauftragenden psychiatrischen Gutachtens ins Leere (S. 3 Ziff. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Diagnose der schweren Depression beruhe nicht nur auf subjektiven Kriterien, sondern auch auf von der psychiatrischen Gutachterin festgestellten objektiven Tatsachen. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei es sodann nicht notwendig, dass bereits in der Kindheit oder Jugendzeit entstandene Lebensumstände vorlägen, diese könnten auch erst später im Leben erworben worden sein (S. 6). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne, sei zudem nicht nachvollziehbar. Der Rentenanspruch könne sodann auch nicht dadurch abgelehnt werden, indem auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werde, vielmehr müsse eine neue psychiatrische Expertise angeordnet werden (S. 7 Ziff. 3-4, vgl. auch Urk. 10 S. 6 Ziff. 7).
In der Replik (Urk. 10) machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass gemäss dem Gutachten die Diagnose einer schweren depressiven Störung anhand des Psychostatus mit deutlich herabgesetzter Stimmung, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Schlafstörung, Appetitlosigkeit, Anhedonie sowie sozialen Ängsten mit sozialem Rückzug gestellt worden sei (S. 3 f. Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 5). Im Weiteren stehe der Umstand, dass er nicht in einer intensiveren Psychotherapie stehe, auch mit der schweren Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang (S. 5 Ziff. 5). Bezüglich letzterer habe die Gutachterin insbesondere Beeinträchtigungen der komplexen Ich-Funktionen, der Steuerungs- und Introspektionsfähigkeit, der Fähigkeit zur Selbst- und Fremdwahrnehmung, der Realitätsprüfung sowie der Urteilsbildung festgestellt (S. 4).
2.3 Unbestritten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2 Ziff. 5 f.) und aufgrund der allgemein-internistischen und orthopädischen gutachterlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer unter somatischen Gesichtspunkten (organische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierter lumbosacraler Facettenarthrose, Tendovaginitits de Quervain links, Diabetes mellitus Typ II mit Spätkomplikationen wie Polyneuropathie und Fusssyndrom; Urk. 7/58 S. 37) in leichten Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit überwiegendem Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Gefahrpotenzial zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/58 S. 15, S. 24, S. 39 und S. 40). Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält, und ob diese rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
3.
3.1 Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer gutachterlichen Beurteilung vom 11. Mai 2016 (Urk. 7/58 S. 24-35) folgende Diagnosen (S. 31):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9)
Die Gutachterin hielt fest, der Antrieb des Beschwerdeführers sei vermindert und der Wille beeinträchtigt. Im Kontaktverhalten sei er auffällig, wobei er zeitweise sehr eng im Blickkontakt sei, aber auch misstrauisch, zeitweise wieder sehr zurückgezogen und feindselig wirke (S. 28). Es lägen Ich-Störungen in Form einer verminderten Ich-Aktivität und Ich-Vitalität vor und die Stimmung und der Affekt seien deutlich herabgestimmt. Der Beschwerdeführer wirke gespannt und ärgerlich, wobei sich der Ärger und das Misstrauen gegen Ende des Gesprächs in eine traurige Stimmung wandle und er weine. Der Beschwerdeführer habe die Gutachterin mehrfach gebeten, ihm ein Medikament zu geben, um sein Leben zu beenden. Im Weiteren seien die mnestischen Funktionen deutlich beeinträchtigt und er könne sich weder an die Geburtsdaten seiner Kinder und Eltern noch an Daten in seinem Lebenslauf erinnern. Es lägen zudem Beeinträchtigungen der komplexen Ich-Funktionen vor und es seien insbesondere die Steuerungsfähigkeit, Introspektionsfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbst- und Fremdwahrnehmung und deren Abstimmung sowie auch die Realitätsprüfung und Urteilsbildung erheblich beeinträchtigt. Angesichts des schlecht eingestellten Diabetes bestehe auch eine massiv beeinträchtigte Fähigkeit zur Selbstfürsorge (S. 29).
Der Beschwerdeführer habe sich in sozialen Kontakten massiv zurückgezogen und der einzige kontinuierliche und regelmässige Kontakt bestehe mit seiner Tochter. Die psychischen Funktionen seien bezüglich Anpassung an Regeln und Routinen massiv beeinträchtigt und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich in Organisationsabläufe einzufügen, sofern sie nicht vollumfänglich seinen eigenen Vorstellungen entsprächen. Die Planung und Strukturierung seien ebenfalls schwer beeinträchtigt und er sei selbst bei einem direkten Anreiz, Geld zu verdienen, nicht in der Lage, 50 Stunden pro Monat einer einfachen Tätigkeit nachzugehen. Die Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit seien mindestens mittelgradig beeinträchtigt (S. 30).
Dr. B.___ hielt weiter fest, die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei schwierig zu beurteilen; im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter sei die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt. Die Entscheid- und Urteilsfähigkeit seien aufgrund der Persönlichkeitsproblematik oder der kognitiven Einschränkungen leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit schwer beeinträchtigt und die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht gestört. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei schwer beeinträchtigt, der Beschwerdeführer könne Differenzen zum Gegenüber nicht aushalten, sei darauf angewiesen, dass er in seinen Ansichten bestätigt werde und fühle sich sehr schnell angegriffen und könne seine eigenen Anteile an Konflikten nicht wahrnehmen (S. 30).
Dasselbe gelte im entsprechenden Mass auch für die Gruppenfähigkeit. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei ebenfalls stark beeinträchtigt und der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, sich auf veränderte Lebensumstände einzustellen und Aktivitäten nachzugehen, welche ihm eventuell Freude bereiteten (S. 30).
Die Gutachterin führte weiter aus, der Beschwerdeführer lege sich immer wieder mit seiner Umgebung an, wobei auch anlässlich der Untersuchung auffällig sei, wie oft er über Konflikte mit behandelnden Ärzten, Kollegen, Familienmitgliedern oder auch fremden Leuten berichte. Phänomenologisch fänden sich im Beck-Depressions-Inventar (BDI) Hinweise auf eine aktuell schwere depressive Episode mit einer Antriebsstörung, Konzentrationsstörungen, einer ausgeprägten Dysphorie, einer Empfindlichkeit sowie mit psychovegetativen Symptomen wie schweren Schlafstörungen und Inappetenz. Auch die Compliance für die Behandlung des Diabetes sei aufgrund der psychischen Voraussetzungen des Beschwerdeführers nicht gegeben (S. 32 und S. 40). Ausserdem bestehe eine seit mehreren Jahren vorhandene Impotenz, die ihn psychisch massiv beeinträchtige (S. 32).
Im Weiteren hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 aufgrund der aktuellen schweren depressiven Episode und der vorbestehenden Persönlichkeitsproblematik aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 32 und S. 41 f.).
Die Depression sei medikamentös nicht optimal behandelt, wobei weder aus den Akten noch der klinischen Untersuchung ersichtlich sei, welche Behandlungsversuche bereits getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer gehe nach eigenen Angaben einmal monatlich ins Medizinische Zentrum C.___ für eine psychiatrische Behandlung, wobei er über deren Art und Erfolg keine Angaben haben machen können (S. 32). Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch behandlungsbedürftig, wobei angesichts des aktuellen Zustands eine stationäre Behandlung angezeigt wäre (S. 40). Theoretisch könne die Depression behandelt werden, angesichts der Persönlichkeitsstörung sei der Erfolg jedoch äusserst fraglich (S. 42).
Dr. B.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer stehe die Persönlichkeitsproblematik im Vordergrund, wobei die Anamnese betreffend frühkindliche Entwicklung und ätiologische Faktoren, welche für die gestörte Persönlichkeitsentwicklung verantwortlich seien, nicht ergiebig sei, weil der Beschwerdeführer wenig Introspektionsfähigkeit aufweise und auch heikle Themen umgehe, indem er angebe, diese vergessen zu haben. Die kognitiven Defizite müssten im Rahmen der depressiven Entwicklung und/oder als Ausdruck des langjährigen Alkoholabusus interpretiert werden. Die beginnende Kleinhirnatrophie sei vermutlich Ausdruck des langjährigen Alkoholkonsums, klinische Manifestationen eines Kleinhirnschadens lägen nicht vor. Die Depression sei theoretisch behandelbar, wobei die Prognose angesichts der Persönlichkeitsstruktur mit fehlender Compliance und Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten auch bei einer guten Behandlung schlecht sei (S. 33).
3.2 Am 23. Mai 2016 (Urk. 7/66) äusserte sich der RAD-Arzt Dr. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, zur psychiatrischen A.___-Beurteilung wie folgt: Die Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Der angegebene BDI-Wert entspreche einer subjektiven Selbsteinschätzung und nicht einem objektiven Befund, weshalb sich eine schwere Depression mit dem subjektiven BDI nicht begründen lasse. Der Befund passe sodann nicht zu einer schweren Depression, zumal der Blickkontakt zeitweise sehr intensiv gewesen sei, der Beschwerdeführer dysthym gewirkt habe, eine traurige Stimmung vorgelegen und er über sexuelle Lust berichtet habe. Angaben zur Aufmerksamkeit und Konzentration fehlten und es fänden sich auch keine Belege für eine schwer beeinträchtigte Durchhaltefähigkeit und stark beeinträchtigte Spontanaktivitäten. Gemäss Gutachten seien die mnestischen Funktionen deutlich beeinträchtigt, gleichzeitig halte die Expertin aber fest, dass der Beschwerdeführer heikle Themen umgehe, indem er angebe, diese vergessen zu haben. Die Angaben zum Funktionsniveau und den psychischen Funktionen basierten weithin auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wobei der Umstand, dass er mit einem Bekannten ins A.___ gefahren sei respektive den Weg mit dem Zug selbst absolviert habe, im Gutachten nicht gewürdigt worden sei (S. 4).
Der RAD-Arzt hielt weiter fest, dass eine Persönlichkeitsstörung laut ICD nicht nur den Nachweis einer aktuellen schweren Störung, sondern biografische Belege seit dem frühen Erwachsenenalter erfordere. Letztere seien indessen nicht vorgelegt worden, weshalb keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Die anhaltend lange Berufstätigkeit weise auf ein gutes berufliches Funktionieren zumindest bis zur E.___-Kündigung im Jahre 2005 hin. Vor diesem Hintergrund könne allenfalls eine Persönlichkeitsakzentuierung erörtert werden (S. 4).
Im Übrigen bestünden viele Auffälligkeiten: Der Beschwerdeführer könne maximal zwei Stunden pro Nacht schlafen, wobei er im Befund aber nicht müde sei. Von der zweiten Ehe habe er nichts berichtet. Der Beschwerdeführer würde sich sodann nur draussen bewegen, wenn er wisse, dass es ruhig und leer sei, zur Untersuchung sei er indessen alleine per Zug gekommen. Im Weiteren habe die Gutachterin an der Medikamenteneinnahme gezweifelt, habe aber keinen Laborbefund erhoben. Sie habe sodann einen chronischen Alkoholkonsum erörtert, habe aber keine Sucht-/Alkoholanamnese und keine objektiven Laborwerte erhoben (S. 4).
3.3 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/66 S. 5, Urk. 7/60/1) hielten die A.___-Gutachter Dr. F.___, Allgemeine Innere Medizin, und Dr. B.___ am 3. November 2016 (Urk. 7/65) Folgendes fest: Die Diagnose einer schweren Depression sei anhand des Psychostatus mit deutlich herabgesetzter Stimmung, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Anhedonie, sozialen Ängsten mit sozialem Rückzug sowie dem Hamilton Depressionsindex (47 von 60 Punkten) gestellt worden (S. 1).
Die Übergänge zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlichkeitsstörung seien fliessend, wobei davon auszugehen sei, dass bei einer Persönlichkeitsstörung ein seit Kindheit und Jugend länger andauerndes Muster an starren Reaktionen auf bestimmte Situationen vorliege, welches die psychische Funktionsfähigkeit sowohl in Bezug auf Ich-Leistungen wie auch auf zwischenmenschliche Beziehungen massiv beeinträchtige und zu schwerwiegenden destruktiven Folgen betreffend ein autonomes Leben und Beziehungen führe. Beim Beschwerdeführer lägen Hinweise vor, dass er seine Schulkarriere nicht regelkonform habe abschliessen können. Die Beziehungen zu seinen ersten Bezugspersonen seien in der Beschreibung nicht fassbar geblieben, wobei es familiäre Kontakte zum Beispiel zu den Schwestern nicht gebe. Persönlichkeitsstörungen gingen oft mit selbstschädigendem Verhalten einher und die Biografien von Betroffenen seien gefüllt mit Arbeitsplatzwechseln, rasch wechselnden und dysfunktionalen Beziehungen sowie einer stark gestörten Selbst- und Fremdwahrnehmung. Die Mentalisierung respektive Introspektionsfähigkeit sei ebenfalls massiv beeinträchtigt. Die mangelnde Selbstfürsorge betreffend seinen Diabetes, das ungepflegte Auftreten und das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung zeigten deutliche Hinweise auf eine strukturelle Störung. Somit sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung einerseits aus der Anamnese, bei der immer wieder auftretende Konflikte mit anderen Menschen beschrieben worden seien, und aus den Befunden der Untersuchung mit einer deutlichen Störung des Verhaltens, welche sich bei allen Gutachtern gezeigt habe, erschlossen worden (S. 1 f.).
Betreffend Alkoholkonsum hielten die Gutachter fest, dass die Suchtanamnese unvollständig sei, da weder in den Akten noch eigenanamnestisch eruierbar sei, ob der Beschwerdeführer je eine spezifische Behandlung durchgeführt habe. Aufgrund der erhobenen normalen Laborwerte (CDT, GOT, GPT) sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum zumindest in den letzten Monaten eingestellt respektive stark reduziert habe (S. 2).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f.) zur Ergänzung der A.___-Gutachter vom 23. Mai 2016 (vgl. E. 3.3 hievor) hielt der RAD-Arzt G.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass das psychiatrische Gutachten aus folgenden Gründen nicht verwertbar sei: Eine schwere Depression und eine rezidivierende Störung seien nie zuvor attestiert worden, der psychische Befund sei von einer dysthymen Stimmung gekennzeichnet, der formale Gedankengang sei unauffällig - was bei schweren Depressionen nie der Fall sei -, eine Antriebsminderung sei nicht belegt, eine Ich-Störung liege nicht vor und das BDI sei ein Selbstbeurteilungsbogen, welcher nicht einfach übernommen werden könne, zumal kein valides Fremdbeurteilungsinstrument verwendet worden sei (S. 2 f.).
Im Weiteren wies der RAD-Arzt darauf hin, dass sich für eine Persönlichkeitsstörung keine Hinweise fänden und der Beschwerdeführer bei der Arbeitsmassnahme durch das Sozialamt als freundlich und umgänglich beschrieben worden sei. Es lägen sodann keine Anhaltspunkte aus der Jugend und der späteren Berufskarriere vor, welche auf Probleme hindeuteten. Ferner sei weder die Verdeutlichung bei den somatischen Untersuchungen ausreichend hinterfragt, noch die Aussagen mit den Akten abgeglichen worden. Die MRT-Befunde seien ohne Voraufnahmen diskutiert worden und es finde sich auch keine Klinik. Schliesslich könne den Akten keine Alkoholabhängigkeit entnommen werden, die erhobenen Laborwerte seien rudimentär und ein Medikamentenspiegel sei nicht angeordnet worden (S. 3).
4.
4.1
4.1.1 Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.90 ist nicht vollends nachvollziehbar.
Bei Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60 liegt eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vor, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betrifft. Sie geht meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen treten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter (Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Überarbeitete Auflage, 2015, S. 274 F60).
Betreffend die Kindheit und Jugend des 1958 geborenen Beschwerdeführers erwähnte die psychiatrische Gutachterin, dass Anzeichen für eine nicht regelkonforme Schulkarriere vorlägen (Wiederholen von Klassen in der Primarschule, Mittelschule und im Gymnasium, verpasste Aufnahmeprüfung an die Universität; Urk. 7/58/1-44 S. 8, S. 24, S. 31) und dass die Beziehungen zu seinen ersten Bezugspersonen in der Beschreibung nicht fassbar seien (Urk. 7/65 S. 1 f.). Zu den entsprechenden Ursachen äusserte sich Dr. B.___ nicht, vielmehr hielt sie fest, dass die frühe Kindheit unauffällig gewesen sei (Urk. 7/58/1-44 S. 31) respektive die Anamnese bezüglich frühkindlicher Entwicklung und ätiologischen Faktoren, welche für die gestörte Persönlichkeitsentwicklung verantwortlich seien, nicht ergiebig seien (S. 33).
Im Weiteren wies die Gutachterin auf immer wiederkehrende Konflikte des Beschwerdeführers mit anderen Menschen hin, welche im Rahmen der Begutachtung einen übermässig grossen Raum eingenommen hätten (S. 26 und S. 32, Urk. 7/65 S. 2). Nähere Angaben betreffend die Art und Weise dieser Schwierigkeiten, deren Auslöser und den Zeitpunkt ihres Auftretens finden sich im Gutachten indessen nicht. Die Konflikte respektive die von Dr. B.___ erwähnte deutliche Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit (Urk. 7/58/1-44 S. 30) stehen zudem im Widerspruch zur Einschätzung in der Integrationsempfehlung der Basisbeschäftigung an die Sozialen Dienste vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/4), wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Basisbeschäftigung im Herbst 2009 in kurzer Zeit in ein Team einfügte, Kontakte knüpfte und sich im Team kollegial, wohlwollend und hilfsbereit verhielt (S. 2). Eine Erklärung für diese Diskrepanz vermochte die Gutachterin nicht zu liefern, zumal sie auch kein nach Herbst 2009 eingetretenes Ereignis erwähnte, welches diesen Widerspruch plausibilisiert (Urk. 7/58/1-44 S. 34). Gleich verhält es sich betreffend die von Dr. B.___ genannte massive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sich in Organisationsabläufe einzufügen und Aufgaben zu planen und strukturieren (S. 30). Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit der Basisbeschäftigung in der Lage, die Rahmenbedingungen einzuhalten, die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig und engagiert umzusetzen und sich den Arbeitsplatz gemäss Auftrag selber einzurichten (Urk. 7/4 S. 2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schulzeit einen 18 bis 22 Monate dauernden Militärdienst absolvierte und seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1990 abgesehen von Phasen der Arbeitslosigkeit und einer Krankschreibung wegen Rückenbeschwerden bis zum Jahre 2006 –wenn auch bei relativ häufig wechselnden Arbeitgebern (Urk. 7/3) - stets gearbeitet hat (Urk. 7/58/1-44 S. 7).
Die Gutachterin selbst legte ferner am 3. November 2016 (Urk. 7/65) dar, die Übergänge zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlichkeitsstörung seien fliessend (S. 1), was eine eingehende Erörterung der Diagnosen und der erhobenen Befunde erheischt hätte und hier unterblieben ist. Im Weiteren erläuterte die Gutachterin, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei aus der Anamnese, bei der immer wiederkehrende Konflikte mit anderen Menschen beschrieben worden seien, und aus den Befunden der eigenen Untersuchung mit einer deutlichen Störung des Verhaltens, die sich konsistent bei allen Untersuchern gezeigt habe, geschlossen worden (S. 2). Letzteres findet im internistischen und orthopädischen Teilgutachten jedoch keine Stütze, denn dort war lediglich - aber immerhin - von diffusen und abschweifenden Aussagen die Rede, welche jedoch nicht mit einer Verhaltensstörung, sondern mit Verdeutlichungstendenzen in Zusammenhang gebracht worden waren (Urk. 7/58 S. 12 und S. 18).
Allerdings wurde auch im Bericht des C.___ vom 10. März 2015 (Urk. 7/23), wo der Beschwerdeführer seit August 2013 in regelmässiger Behandlung steht (S. 1), der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert (S. 6), ohne dass die Diagnose begründet worden wäre. Daher ist der Schluss, dass diesbezüglich kein (invalidisierendes) Krankheitsbild besteht, nicht ohne Weiteres zulässig.
4.1.2 Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome im Sinne von ICD-10 F32.2.
Die Diagnose einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 setzt das Vorliegen aller drei für eine leichte bis mittelschwere depressive Episode typischen Symptome voraus (depressive Stimmung, Verlust von Interesse/Freude, Antriebsmangel, erhöhte Ermüdbarkeit). Zudem müssen mindestens fünf andere Symptome, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten (verminderte Konzentration/Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühl von Wertlosigkeit, negative/pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung/Suizidhandlungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit), vorliegen (Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H. [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. überarbeitete Auflage, 2015, S. 174 F32.2).
Dr. B.___ hielt fest, dass der Antrieb des Beschwerdeführers vermindert und er nicht in der Lage sei, Aktivitäten nachzugehen, die ihm Freude bereiteten (Urk. 7/58/1-44 S. 28 und S. 30). Nähere diesbezügliche Ausführungen, namentlich inwiefern der Antrieb vermindert sei, fehlen hingegen. Gleich verhält es sich bezüglich des pauschalen Hinweises der Gutachterin, der Beschwerdeführer sei negativistisch und hoffnungslos (S. 28). Hinsichtlich der gegenüber der Expertin geäusserten Suizidgedanken ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer davon im weiteren Verlauf der Exploration wieder distanzierte (S. 29). Was den Hinweis von Dr. B.___ (S. 43) auf den Bericht des C.___ vom 10. März 2015 (vgl. Urk. 7/23/6-8) betrifft, worin unter anderem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden ist (S. 1), ist festzuhalten, dass es die Gutachterin bei der pauschalen Angabe belässt, die depressive Episode habe sich seither eher verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer zeitgleich mit der Kündigung seitens der E.___ aufgrund einer psychischen Dekompensation in ärztliche Behandlung begeben habe (S. 25 und S. 32), ist zu bedenken, dass psychischen Gesundheitsschäden, welche auf psychosoziale und soziokulturelle Umstände zurückzuführen sind, keine invalidisierende Wirkung zukommt (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer nur einmal pro Monat in psychiatrische Behandlung begab und die Depression medikamentös nicht optimal behandelt worden ist (Urk. 7/58/1-44 S. 32), wobei die Gutachterin einen Erfolg einer stationären Behandlung unter Hinweis auf in der Persönlichkeit liegende Zustandsbilder verneinte. Allein mit Blick auf die Therapierbarkeit eines Leidens kann dessen invalidisierende Wirkung ohnehin nicht mehr beurteilt werden.
Die Gutachterin hat sich auch mit der Frage der psychosozialen Umstände und deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat sie die Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens in ihre Einschätzung miteinbezogen, was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich für sämtliche psychischen Störungen erforderlich wäre.
4.1.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als nicht schlüssig, weshalb mangels Beweiswert (E. 1.4 hievor) nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2 Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechtsgenügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Abgesehen vom Gutachten von Dr. B.___ liegen in psychiatrischer Hinsicht lediglich der C.___-Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 7/23/6-8) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/66 S. 4 f., vgl. E. 3.2 hievor) und vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f., vgl. E. 3.4 hievor) vor. Die übrigen Arztberichte, insbesondere jener der Universitätsklinik H.___ vom 17. März 2015 (Urk. 7/25/1-3; vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), sowie die Stellungnahme des RAD vom 22. Dezember 2016 (Urk. 7/66 S. 6) sind für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands nicht relevant, da sie von fachfremden Ärzten verfasst worden sind.
Im C.___-Bericht wird auf das Beschäftigungsprogramm der Sozialhilfe sowie auf ein geringes Eingliederungspotenzial im ersten Arbeitsmarkt hingewiesen (Urk. 7/23/6-8 S. 2), nähere Angaben betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, fehlen indessen. Gleiches gilt betreffend die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte vom 23. Mai 2016 und 19. Mai 2017, welche sich einzig mit der Frage nach der Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Gutachtens, insbesondere der Diagnosestellung, befassten (Urk. 7/66 S. 4 f., Urk. 7/78 S. 2 f.), aber sich nicht zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten respektive diesbezüglich keine eigene Beurteilung vornahmen. Mit Bezug auf die RAD-Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/78 S. 2 f.) bleibt darauf hinzuweisen, dass diese dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht zugestellt worden ist, obwohl die Beschwerdegegnerin im besagten Entscheid (S. 2) darauf abgestellt hat.
Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin, es bestünden auch ohne psychiatrisches Gutachten genügend medizinische Unterlagen, um den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen (Urk. 6 S. 3 Ziff. 8), ins Leere. Unklar ist sodann, worauf die Beschwerdegegnerin ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht abstützte (Urk. 2 S. 2). Es geht selbstredend nicht an, aus dem Fehlen einer entsprechenden medizinischen Grundlage ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Davon ist auch die Beschwerdegegnerin, zumindest im November 2015, ausgegangen, als sie mangels schlüssiger Angaben zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auch eine psychiatrische Begutachtung veranlasste (Urk. 7/66 S. 3).
4.3 Wenn auch das Abstellen auf das nicht schlüssige Gutachten nicht in Betracht fällt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte, sind hier weitere medizinische Erhebungen wohl im Sinne einer neuerlichen Begutachtung erforderlich. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass die versicherte Person rechtsprechungsgemäss als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, so dass grundsätzlich von «Validität» auszugehen ist (BGE 142 V 106 E. 4.3). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten bestehen jedoch (weiterhin) gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur in somatischer, sondern auch in psychiatrischer Hinsicht ein massgeblicher Gesundheitsschaden vorliegt. Ob dies zutrifft und ob dieser auch invalidisierenden Charakter hat und falls ja in welchem Umfang, bedarf jedoch weiterer Abklärungen, da die fehlende Beweiskraft des Verwaltungsgutachtens nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen darf. Die entsprechende Untersuchungspflicht trifft nicht das Gericht, sondern obliegt in erster Linie der Beschwerdegegnerin, die selbst einräumte, auf das eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Entsprechend ist die Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung findet (BGE 143 V 418, 143 V 409). Im Übrigen ist bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais