Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00682
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 19. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Weissberg Advokatur Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___ erkrankte im August 1954 an einer Poliomyelitis mit bleibender, vollständiger Lähmung des linken Arms (Urk. 7/16, 7/64/2). Im weiteren Krankheitsverlauf kam es unter anderem zu einer Plegie des rechten Beins und einer zunehmenden Parese des rechten Arms sowie der Rumpf- und Atemmuskulatur (Urk. 7/337/1). Ab 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades und eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/183 f., 7/193; vgl. auch Urk. 7/277, 7/309). Ferner erteilte sie Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel wie unter anderem Rollstühle (Urk. 7/166, 7/203 und 7/292).
Am 1. Juli 2016 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Begehren um Übernahme der Kosten für den Umbau eines Fahrzeuges (vgl. Urk. 7/319 f.) und reichte in der Folge einen Kostenvoranschlag der Y.___ vom 5. Dezember 2016 über gesamthaft Fr. 24'170.-- exkl. MWSt für den Umbau eines Toyota Proace Vip ein (Offerte Nr. 50864-01-5; Urk. 7/326). Nach Eingang einer Stellungnahme des SAHB Hilfsmittelzentrums vom 14. Dezember 2016 (Urk. 7/328) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/336) mit, dass sie einen Kostenbeitrag von Fr. 21'837.60 für invaliditätsbedingte Änderungen am genannten Motorfahrzeug zu übernehmen gedenke. Nicht alle Positionen des unterbreiteten Kostenvoranschlags seien einfach und zweckmässig. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. Februar 2017 Einwand (Urk. 7/339). Nachdem die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des SAHB eingeholt hatte (Urk. 7/347), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2017 einen Kostenbeitrag von insgesamt Fr. 23'051.20 für die invaliditätsbedingten Änderungen am Fahrzeug Toyota Proace Vip zu. Im Unterschied zum Vorbescheid berücksichtigte sie die Kosten für einen Getriebeautomaten. Den Anspruch auf einen Kostenbeitrag für eine elektrische Heckklappe verneinte sie dagegen erneut (Urk. 7/348 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. Juni 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verurteilen, Kostengutsprache für den Einbau einer elektrischen Heckklappe in den Personenwagen Toyota Proace Vip zu erteilen. Insoweit sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen dieses Hilfsmittelanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 16. August 2017 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde. Trotz entsprechender Ankündigung (vgl. Urk. 9 f.) liess sie sich in der Folge - abgesehen von der am 4. Juni 2018 eingereichten Honorarnote (Urk. 11) - nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Strittig ist vorliegend einzig die Übernahme der Kosten für die elektrische Heckklappe im Betrag von Fr. 3'930.-- (Urk. 3/8). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.2 Gemäss Ziff. 10.05 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch bei invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013; Stand 1. Januar 2017) ist vorgesehen, dass eine versicherte Person Anspruch auf die Vergütung der Kosten hat, welche infolge des Gebrechens durch invaliditätsbedingte Abänderungen entstehen. Jeder Antrag muss von der neutralen Fachstelle (SAHB) geprüft werden (Rz 2095). Abänderungskosten an Neuwagen werden höchstens alle zehn Jahre oder alle 200‘000 Kilometer, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen. Erfolgt der Fahrzeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata-Abzug zu erfolgen (Rz 2096). Bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25‘000.-- kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Abänderungskosten, welche aufgrund der Auswahl einer ungeeigneten Fahrzeugvariante entstehen, sind nicht zu übernehmen (Rz 2098).
2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206
E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen, der Kostenvoranschlag der Y.___ vom 5. Dezember 2016 sei nicht bezüglich aller Positionen einfach und zweckmässig. Eine elektrische Heckklappe sei kein notwendiges Zubehör um die Erledigung von Einkäufen zu gewährleisten. Die Versicherte könne Grosseinkäufe auch mit elektrischer Heckklappe nicht selbständig einladen, da diese zu schwer seien. Zudem bestehe die Möglichkeit, kleinere Gegenstände in einer Rollstuhltasche mitzuführen. Diese könne auch bei den Autofahrten stets am Rollstuhl befestigt bleiben. Die elektrische Heckklappe sei im Weiteren auch für den Transport des Beatmungsgerätes, mit welchem die Beschwerdeführerin gelegentlich das Spital und die Lungenliga aufsuche, kein notwendiges Zubehör. Das Gerät befinde sich in einer Tasche mit einem Traggurt, welche am Rollstuhlrücken befestigt werden könne. Diese Aufgabe könne von der Hilfsperson, welche das Gerät bis anhin vom Schlafzimmer hinuntergetragen habe, übernommen werden. Am Zielort könne das zuständige Personal das Gerät wieder vom Rollstuhl entfernen. Insgesamt stelle die Heckklappe zwar die bestmögliche Hilfe dar; sie erweise sich jedoch nicht als unbedingt notwendig beziehungsweise nicht als einfach und zweckmässig.
3.2 Die Versicherte stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2017 (Urk. 1) zusammengefasst auf den Standpunkt, dass es ihr aufgrund der Hebebühne und des Elektrorollstuhls aus Platzgründen nicht möglich sei, zusätzlich Einkäufe, Gepäckstücke und Hilfsmittel wie das Beatmungs- und Inhalationsgerät seitlich in ihr Auto einzuladen. Hierzu sei sie auf die Verwendung des Kofferraums angewiesen, wobei es ihr infolge der vollständigen Parese des linken Arms sowie des progredient verlaufenden Kraftverlusts im rechten Arm beziehungsweise der rechten Hand nicht möglich sei, die Heckklappe des Fahrzeugs manuell zu öffnen. Aus behinderungsbedingten Gründen sei sie daher auf eine elektrische Heckklappe angewiesen, welche sie mittels Knopfdruck öffnen und schliessen könne. Hierbei handle es sich zweifelsohne um ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel. Das Eingliederungsziel der Fortbewegung werde durch den angefochtenen Entscheid auf unzulässige Weise beeinträchtigt, wenn zwar ein invaliditätsspezifisch angepasstes Fahrzeug abgegeben werde, jedoch keine Möglichkeit zum Transport teils elementarer und unverzichtbarer Gegenstände bestehe (Urk. 1 S. 6 ff.).
4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass eine erwerbliche Ausrichtung für den Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05 HVI-Anhang, welche keinen Stern (*) enthält, nicht vorausgesetzt ist. Es genügt vielmehr, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sogenannte Sozialrehabilitation) notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2 und I 829/05 vom 16. August 2006 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 261). Der Eingliederungsbereich der Fortbewegung umfasst die Bewegung inner- und ausserhalb des Zuhauses, also die Wohnstätte, den Wohn- und Arbeitsort sowie alle weiteren Orte, die im Rahmen des sozial Üblichen in der Freizeit gewöhnlich aufgesucht werden (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 21-21quater Rz 20 mit Hinweis auf BGE 135 I 161).
Ebenso sind sich die Parteien - soweit ersichtlich - dahingehend einig, dass die Versicherte aufgrund der vollständigen Parese des linken Arms sowie des progredient verlaufenden Kraftverlusts im rechten Arm respektive der rechten Hand krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Heckklappe des Motorfahrzeugs Toyota Proace Vip manuell zu betätigen (vgl. auch Urk. 3/5).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf einen Kostenbeitrag für eine elektrische Heckklappe mit der Begründung, diese sei nicht unbedingt notwendig beziehungsweise nicht einfach und zweckmässig (Urk. 2 S. 2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die fachtechnische Beurteilung des SAHB Hilfsmittelzentrums vom 21. April 2017. Dieser ist in Bezug auf den Transport allgemeiner Gepäckstücke zu entnehmen, dass Hilfsmittel zum Verladen von Gepäck nicht einer einfachen Versorgung entsprechen würden. Es bestehe die Möglichkeit, kleinere Gegenstände in einer Rollstuhltasche - die dauerhaft am Rollstuhl befestigt bleiben könne - mitzuführen. Hinsichtlich des Einladens von Einkaufsgegenständen sei massgeblich, dass die Versicherte kleinere Einkäufe, die in einer Tasche Platz fänden, mit ihrem Elektrorollstuhl in nahe gelegenen Geschäften tätigen könne. Grosseinkäufe, die mit dem Personenwagen zu tätigen seien, könne sie auch mit elektrischer Heckklappe nicht selbständig einladen, da diese zu schwer seien. Betreffend das in der Nacht genutzte Beatmungsgerät sei sodann anzumerken, dass die Versicherte alle drei bis sechs Monate einen Termin im Spital (Schlaflabor) habe. Zudem suche sie circa zehn Mal pro Jahr die Lungenliga auf, um das Gerät einzustellen. Dieses befinde sich in einer Tasche mit Traggurt, welche am Rollstuhlrücken befestigt werden könne. Hierzu sei die Versicherte gemäss eigenen Aussagen zwar nicht selbst in der Lage, da die Tasche zu schwer sei. Die Tasche werde jedoch immer von einer Hilfsperson vom Schlafzimmer hinuntergetragen und auf dem Tisch im Wintergarten deponiert. Von dort ziehe sie die Beschwerdeführerin auf die Knie und lege diese danach zwischen die Beine auf das Fussbrett. In Anbetracht dieser Umstände könne die Hilfsperson das Beatmungsgerät indes auch direkt an den Elektrorollstuhl hängen. Am Zielort könne das zuständige Personal das Gerät wieder entfernen. Gesamthaft stelle die elektrische Heckklappe zwar eine bestmögliche Hilfe dar. Sie sei jedoch nicht unbedingt notwendig und entspreche nicht den Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit (zum Ganzen Urk. 7/347/3 f.).
4.2.2 Diese ausführliche und überzeugende Einschätzung vermag die Versicherte nicht in Zweifel zu ziehen. So hat das SAHB insbesondere berücksichtigt, dass es angesichts der limitierten Platzverhältnisse nicht möglich ist, zusätzlich zur Hebevorrichtung und dem Elektrorollstuhl weitere Gegenstände seitlich in das Fahrzeug einzuladen. Die Feststellung, wonach es allerdings möglich wäre, kleinere Gegenstände in einer (dauerhaft) am Elektrorollstuhl befestigten Tasche zu transportieren, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Kleinere Einkäufe tätigt sie denn auch mit ihrem Elektrorollstuhl bei Geschäften in der näheren Umgebung, sodass sie nicht auf den Personenwagen zurückgreifen muss. Grössere Einkäufe, für die das Motorfahrzeug genutzt wird, vermag die Versicherte aufgrund deren Gewichts nicht selbst zu tragen, sodass sie auf Dritthilfe angewiesen ist. Der Begleitperson wäre es denn auch ohne Weiteres möglich, die Heckklappe manuell zu öffnen, um die Einkäufe im Kofferraum zu verstauen.
Hinsichtlich des von der Versicherten jeweils rund ein Mal pro Monat zu transportierenden Beatmungsgeräts blieb ebenfalls unbestritten, dass dieses durch eine Hilfsperson am Rollstuhlrücken befestigt werden kann. Das SAHB wäre dazu bereit, eine entsprechende Aufhängevorrichtung anzubringen (Urk. 7/347/4). Die Notwendigkeit einer elektrischen Heckklappe ist daher auch in diesem Kontext nicht ersichtlich. Dies gilt im Übrigen ebenfalls mit Blick auf das von der Versicherten genutzte Inhalationsgerät Philips Respironics Innospire Elegance, welches sie gemäss eigenen Angaben stets mit sich führen müsse (vgl. Urk. 1
S. 5 und 8). Es ist folglich davon auszugehen, dass sie dieses Gerät - auch zusätzlich zu weiteren kleinen Gegenständen und Einkäufen die sie selbständig tätigen kann, - am Elektrorollstuhl befestigt transportieren kann, zumal es vergleichsweise klein und leicht ist (vgl. https://www.philips.ch/health-care/product/HC1100134/innospire-elegance-compressor-nebulizer-system, zuletzt besucht am 31. Mai 2018).
4.3 Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den Einbau einer elektrischen Heckklappe am Personenwagen Toyota Proace Vip zu Recht nicht erteilt hat. Obgleich der Wunsch der Versicherten nach maximaler Unabhängigkeit nachvollziehbar ist, hat die Invalidenversicherung nicht für die bestmögliche Lösung aufzukommen, sondern nur für die Kosten von Hilfsmitteln in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Der Beschwerdeführerin ist es aus obgenannten Gründen zumutbar, sich ohne elektrische Heckklappe fortzubewegen. Eine derartige technische Einrichtung erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände nicht als notwendig, da einerseits die Möglichkeit besteht, leichtere Gegenstände am Elektrorollstuhl zu befestigen und andererseits für den Transport schwerer Gegenstände ohnehin die Unterstützung Dritter in Anspruch genommen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.2.2 und E. 8 mit Hinweisen).
Für weitere Abklärungen besteht entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und 10) ebenfalls kein Anlass, zumal nicht umstritten ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Heckklappe des Fahrzeugs manuell zu betätigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch E. 4.1).
Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2017 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Bütikofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterWürsch