Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00684
damit vereinigt
IV.2017.01237
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 26. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2002 bei der P.___ als Versicherungsberater tätig (Urk. 10/8). Am 3. Dezember 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Knie und am ganzen Rücken seit einem Skiunfall am 25. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 20. August 2004 eine halbe Rente von Januar bis Mai 2003, eine ganze Rente von Juni bis August 2003 und wiederum eine halbe Rente von September 2003 bis Mai 2004 zu (Urk. 10/25).
1.2 Am 2. August 2006 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer ganzen Rente rückwirkend ab 1. Mai 2004 (Urk. 10/46), welchem Gesuch die IV-Stelle nach erfolgten medizinischen Abklärungen entsprach und dem Versicherten von Juni bis August 2004 eine halbe und ab 1. September 2004 eine ganze Rente zusprach (vgl. Beschluss vom 15. November 2007, Urk. 10/99).
1.3 Am 22. April 2009 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 10/115), welches sie am 18. Mai 2009 mit der Mitteilung, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente, abschloss (Urk. 10/120). Ein am 1. April 2012 eingeleitetes amtliches Revisionsverfahren schloss die IV-Stelle am 13. Juli 2012 wiederum mit der Mitteilung ab, es bestehe ein unver-änderter Rentenanspruch (Urk. 10/134).
1.4 Am 4. November 2015 leitete die IV-Stelle erneut ein amtliches Revisionsver-fahren ein (Urk. 10/143), im Zuge dessen ihr der Haftpflichtversicherer eines behandelnden Arztes am 6. April 2016 neben ärztlichen Berichten die Ergeb-nisse einer von ihm veranlassten Observation des Versicherten zukommen liess (Urk. 10/162). Am 26. Juli 2016 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begut-achtung des Versicherten an, worauf dieser am 19. August 2016 beantragte, das Observationsmaterial sei aus den Akten zu entfernen und die Fragen an die Gutachter seien abzuändern (Urk. 10/178 = Urk. 10/179). Am 9. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Unterlagen des Haftpflicht-versicherers nicht aus ihren Akten entfernt würden (Urk. 10/185).
Mit Vorbescheid vom 16. März 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Inva-lidenrente ab sofort zu sistieren (Urk. 10/187). Am 27. April 2017 beantragte der Versicherte, es sei ihm die Rente weiterhin auszurichten, und erneuerte sein Begehren um Entfernung des Observationsmaterials aus den Akten (Urk. 10/193 = Urk. 10/194). Am 15. März 2017 (Urk. 2/1 = Urk. 10/196) verfügte die IV-Stelle im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im angekündigten Sinn und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hielt sie an den den medizinischen Gutachtern zu stellenden Fragen fest (Urk. 2/2 = Urk. 10/197).
1.5 Am 2. Juni 2017 erstatteten Prof. Dr. med. habil. Y.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, das bidisziplinäre Gutachten (Urk. 10/198).
1.6 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per Mai 2015 ein und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 10/201 = Urk. 11/2).
2.
2.1 Am 12. Juni 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen vom 15. Mai 2017 (Urk. 2/1) und 18. Mai 2017 (Urk. 2/2) Beschwerde und beantragte, es sei ihm die Invalidenrente weiterhin über den 1. April 2017 hinaus auszurichten, es sei der IV-Stelle zu untersagen, den medizinischen Gutachtern das Observationsmaterial vorzulegen und es seien den medizinischen Gutachtern lediglich die Standardfragen mit einer Ergänzungsfrage zu stellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 ersuchte die IV-Stelle unter Hinweis auf die am 19. Oktober 2017 erlassene Verfügung um Abschreibung des Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 10/201 = Urk. 11/2).
2.2 Am 15. November 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2) Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der Invalidenrente über den 1. Mai 2015 hinaus (Urk. 11/1). Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2017 wurden die Verfahren vereinigt (Urk. 12). Am 20. Dezember 2017 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, Urk. 14/1-7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördliche und daher bei Vorliegen von zureichenden Gründen erstreckbare Frist (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.3 f.).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
1.3 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.
2.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat. Zwar sistierte sie am 15. Mai 2017 die Rente (Urk. 2/1), da sie sich aufgrund von Beobachtungen auf den Standpunkt stellte, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, was vom Beschwerdeführer nicht gemeldet worden sei. Darüber hinaus ordnete sie die Begutachtung des Beschwerdeführers an (Urk. 2/2). Sowohl die Rentensistierung als auch die Anordnung der Begutachtung wurden vom Beschwerdeführer angefochten (Urk. 1). Ein gerichtlicher Entscheid lag im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2) noch nicht vor. Dessen ungeachtet hielt die Beschwerdegegnerin am Begutachtungsauftrag fest und hob die Rente gestützt auf das in der Folge erstattete Gutachten (Urk. 10/198) auf, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zum Gutachten und den Schlüssen, die sie daraus zog, Stellung nehmen.
2.2 Indem die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers schwerwiegend verletzt, was einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Abschluss des Verfahrens betreffend Gutachtensanordnung nicht abgewartet hat, wiegt besonders schwer. Eine ausnahmsweise Heilung einer derart schwerwiegenden Verletzung fällt nicht in Betracht. Die Verfügung vom 19. Oktober 2017 ist folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde – aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein gehöriges Verwaltungsverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechts-kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 IVV).
3.2 Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).
3.3 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, N.___ 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozial-versicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Inte-ressenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.
3.4 Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.5 Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die mit Verfügung vom 15. Mai 2017 vorgenommene Sistierung der Rente damit (Urk. 2/1), aufgrund der Ergebnisse der vom Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen Observation sei der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer ein deutlich verbesserter Gesundheitszustand vorliege. Da der Beschwerdeführer die Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht gemeldet und damit die Meldepflicht verletzt habe, bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden negativen Leistungsbeurteilung und einer Rückforderung. Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen werde über den Rentenanspruch entschieden (S. 3).
4.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, selbst unter Berücksichtigung des widerrechtlichen Observationsmaterials habe die Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich verbessert habe und ihm eine Meldepflichtverletzung anzulasten sei. Sein lang-jährig bestehender Gesundheitsschaden am rechten Bein sei wiederholt durch verschiedene Fachärzte im Auftrag der Beschwerdegegnerin und des Haftpflichtversicherers beurteilt worden und es sei ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Alle renommierten Knie- und Schmerzspezialisten, bei denen er mit dem Anliegen zur Vornahme medizinischer Massnahmen zur Verbesserung vorstellig geworden sei, hätten ihm nicht helfen können (S. 6 f.). An der gestützt auf einlässliche Untersuchungen erfolgten medizinischen Beurteilung durch die fachärztlichen Gutachter vermöge auch das Ergebnis der während rund 18 Monaten durchgeführten Observationen und darauf beruhenden Aktenberichte aus näher dargelegten Gründen nichts zu ändern (S. 7 f.).
5.
5.1 Laut Feststellungsblatt vom 21. Juli 2004 (Urk. 10/19) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 25. Januar 2002 mit einer Tibiakopftrümmerfraktur mit Gelenkbeteiligung während des Wartejahres durchschnittlich zu 78 % arbeitsunfähig war. Mit Ablauf des Wartejahres sprach sie ihm ab Januar 2003 eine halbe und aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands ab Juni 2003 eine ganze Rente und ab September 2003 eine bis 31. Mai 2004 befristete halbe Rente zu. Der Stellungnahme von Dr. med. A.___ des RAD vom 20. Juli 2004 kann entnommen werden, dass er den Beschwerdeführer gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 10. März 2004 (Urk. 10/12/2-12) und das psychiatrische Gutachten der Ärzte der C.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 10/18) ab März 2004 als zu 100 % arbeitsfähig erachtete.
5.2 In der Folge verschlechterte sich die Situation am rechten Knie und der Beschwerdeführer erlitt am 10. Dezember 2004 erneut einen Unfall, bei dem er sich eine Fraktur des rechten Oberschenkels zuzog. Laut Feststellungsblatt vom 3. September 2007 (Urk. 10/90) kam Dr. med. D.___ des RAD am 22. Mai 2007 zum Schluss, dass für den Zeitraum von Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 aufgrund der medizinischen Aktenlage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Ab 1. Januar 2007 (zirka 19 Monate nach dem letzten operativen Eingriff) erscheine dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht eine optimal leidensangepasste körperlich leichte Tätigkeit - überwiegend sitzend, wechselbelastend, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, unter Vermeidung kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegender Geh- und Stehbelastung - medizinisch-theoretisch zu 100 % möglich und zumutbar (S. 9). Aufgrund eines erneuten Knietraumas am 30. Juni 2007 und gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie an der F.___ Klinik, vom 12. Juli 2007 (Urk. 10/81/2-3) kam Dr. D.___ am 19. September 2007 zum Schluss, dass von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen sei, und empfahl eine Revision in 18 Monaten (Feststellungsblatt vom 15. November 2007, Urk. 10/97 S. 2). Gestützt auf diese Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Juni 2004 eine halbe und mit Wirkung ab 1. September 2004 eine unbefristete ganze Inva-lidenrente zu.
5.3 Aufgrund des Berichts von Dr. med. G.___, Teamleiter Kniechirurgie an der Uniklinik H.___, vom 11. Mai 2009 (Urk. 10/117), der eine Berührungsempfindlichkeit mit Hyperästhesie und Tinel-Phänomen im gesamten lateralen Kniebereich feststellte und eine konklusive Untersuchung als nicht möglich erachtete (S. 2 oben) sowie dem Beschwerdeführer das „Weiterführen der zuvor bestimmten Arbeitsunfähigkeit von 100 %" bescheinigte (S. 2 unten), bestätigte die Beschwerdegegnerin die Rente (vgl. Feststellungsblatt und Mitteilung vom 18. Mai 2009, Urk. 10/119-120).
5.4 Gestützt auf den Bericht von Dr. med. Dr. sc. nat. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Juni 2012 (Urk. 10/131), welcher angab, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit möglich sei, ging die Beschwerdegegnerin wiederum davon aus, dass keine Änderung vorliege und weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (vgl. Feststellungsblatt und Mitteilung vom 13. Juli 2012, Urk. 10/133-134).
5.5
5.5.1 Laut Bericht von PD Dr. med. J.___, Chefarzt Stellvertreter und Teamleiter Knie, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt am Universitätsspital L.___, Orthopädie, vom 12. Juni 2014 (Urk. 10/148/4-13) zeigte der Beschwerdeführer ein unharmonisches Gangbild mit deutlichem Verkürzungshinken rechts. Jegliche Manipulationen bei der Untersuchung des Kniegelenks seien sehr schmerzhaft. Bei den Stabilitätsprüfungen würden diffuse Schmerzen angegeben (S. 3). Eine Arbeit als kaufmännischer Angestellter und als Aussendienstmitarbeiter im Verkauf sei aufgrund der genannten Schmerz- und Instabilitätssymptomatik, begleitet von der ausgeprägten und dadurch bedingten Konzentrationsschwäche nicht möglich. Eine Umschulungsfähigkeit sei aus den zuvor genannten Gründen momentan nicht gegeben (S. 9).
5.5.2 Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, konstatierte am 30. März 2015 (Urk. 10/148/18-21), der Beschwerdeführer gehe mit massivem Schonhinken rechts und es fehle rechts die Abrollbewegung. Er zucke bei geringsten Brührungen im Kniegelenks- oder Oberschenkelbereich distal zusammen und gebe massivste Schmerzen an (S. 2).
5.5.3 Dr. I.___ wiederholte in einem undatierten Bericht (Urk. 10/152), dass der Beschwerdeführer in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei.
5.5.4 Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 (Urk. 10/146 = Urk. 10/147/4-8) an, er leide seit Frühjahr 2005 Tag und Nacht an starken Dauerschmerzen. Er könne sich nicht mehr konzentrieren, sei müde und könne nicht mehr lange sitzen. Er könne maximal 500 m am Stück gehen (zirka 15 Minuten) und müsse anschliessend das Bein hoch lagern. Er könne keine schweren Gegenstände mehr tragen. Er habe keine Tätigkeiten mehr ausgeübt und er könne nur noch einfache Kommissionen selbständig erledigen. Im Haushalt benötige er Hilfe. Er liege sehr viel mit hochgelagertem Bein und lebe sozial zurückgezogen. Er könne sich nicht vorstellen, wieder erwerbstätig zu sein. Mit dem Auto (Automatikgetriebe) könne er nur kurze Strecken zurücklegen, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei zu anstrengend. Er habe keine Reisen mehr unternommen, da dies zu anstrengend sei.
5.5.5 Dem Bericht über das Standortgespräch bei der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 (Urk. 10/158) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an zwei Unterarmgehstöcken zum Gespräch gekommen sei. Während des Gesprächs habe er das rechte Bein hoch lagern müssen. Zudem habe er sich nach einer Weile erhoben, um eine Linderung der Beinbeschwerden zu bewirken. Er habe angegeben, mit dem Taxi zum Gespräch gekommen zu sein, da die Benützung des eigenen Autos wegen der weiten Distanz und der langen Fahrzeit nicht möglich sei. Er habe geltend gemacht, dass eine unveränderte gesundheitliche Situation bestehe und er aufgrund der Beschwerden in der Mobilität erheblich eingeschränkt und nicht arbeitsfähig sei (S. 5).
5.5.6 Die im Auftrag des Haftpflichtversicherers durchgeführte Überwachung im Zeitraum von November 2014 bis März 2016 mit insgesamt drei Überwachungsperioden (vgl. Urk. 10/200/1-5) ergab zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrmals ein Auto lenkte, einmal über eine längere Strecke von seinem Wohnort bis nach N.___. Es konnte beobachtet werden, dass er in der Lage war, einen grossen Rollkoffer zu heben und mit dem rechten Arm zu ziehen. Es konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Zug von seinem Wohnort bis O.___ reiste, wobei ihm das Umsteigen in Zürich Hauptbahnhof und das Verstauen seines Gepäcks keine ersichtliche Mühe bereitete. Schliesslich wurde er auch beim Einkaufen in O.___ beobachtet, wobei er Einkaufstaschen getragen und im Stehen Schuhe anprobiert hat.
6.
6.1 Das Bundesgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 entschieden, dass Überwachungen auch in der Invalidenversicherung einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehren (E. 4). Deren Ergebnisse sind indessen nicht von vornherein unverwertbar. Für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Beweises ist hauptsächlich die Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend (E. 5).
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin die vom Haftpflichtversicherer zur Verfügung gestellten Observationsergebnisse widerrechtlich erlangt hat. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass in örtlicher, zeitlicher, persönlicher oder sachlicher Hinsicht die privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwertbarkeit überwiegen sollen. Demnach sind die Observationsergebnisse grundsätzlich verwertbar.
6.2 Wohl trifft es zu, dass der Beschwerdeführer an einem langjährig bestehenden und dauerhaften Gesundheitsschaden infolge der Mehrfachverletzung am rechten Bein leidet und die Beschwerdegegnerin die ganze Rente nach Abschluss mehrerer Revisionsverfahren bestätigt hat. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nie genügend abgeklärt, sind doch in den Akten keine ärztlichen Stellungnahmen zu finden, in welchen eine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abgegeben wurde. Einzig der damals zuständige RAD-Arzt ging im Mai 2007 aufgrund einer eigenen Einschätzung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % möglich sein müsste. Nachdem der Beschwerdeführer kurz darauf ein weiteres Knietrauma erlitten hatte, ging allerdings auch er wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Obwohl vom RAD-Arzt empfohlen und aufgrund der erneuten Verletzung angezeigt, nahm die Beschwerdegegnerin in der Folge nie fundierte medizinische Abklärungen vor, sondern bestätigte die Invalidenrente jeweils gestützt auf eine rudimentäre Berichterstattung seitens des behandelnden Arztes beziehungsweise des Hausarztes.
Indessen hat sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten stets offenbar glaubhaft als in seinen körperlichen Leistungen schwer eingeschränkt präsentiert, und er versucht diesen Eindruck auch beschwerdeweise aufrecht zu erhalten (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 9). Auch wenn mittels Observation nur wenig Alltagsaktivitäten ausserhalb der Wohnung dokumentiert wurden und die beobachteten Handlungen allesamt vom Beschwerdeführer erklärt und herabgespielt werden, stehen die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation in offensichtlicher Diskrepanz zur Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er unter dauernden massiven Schmerzen leide, nur noch kurze Strecken am Stück gehen könne, das Auto nur noch für kurze Strecken fahre und insbesondere den öffentlichen Verkehr kaum benutze (vgl. vorstehende E. 5.5.4). So konnte beobachtet werden, dass der Beschwerdeführer längere Strecken zurücklegt und dabei zumindest in den Augen eines Laien keine Gangstörungen aufweist, mehrstündige Reisen mit dem Zug unternimmt und dabei problemlos und ohne Hilfe grosses Gepäck in den Zug heben, dort verstauen und am Ende der Fahrt wieder aus dem Zug heben kann, und auch über längere Strecken ein Auto fährt (vgl. vorstehende E. 5.5.6). Selbst wenn der Beschwerdeführer, was auf den Aufnahmen der Überwachung naturgemäss nicht zum Ausdruck gelangt und vom Beschwerdeführer über Jahre geltend gemacht wurde, an „massiv starken" Dauerschmerzen leidet, bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens, das sein postuliertes Aktivitätsniveau deutlich übersteigt, berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der ganzen Rente.
6.3 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage können die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache - mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er tatsächlich Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat - nicht als „eindeutig positiv" bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumindest als offen zu bezeichnen. Die Rente wurde daher zu Recht sistiert, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
Zu bemerken bleibt, dass rechtsprechungsgemäss der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch dann andauert, wenn die Revisionsverfügung aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird (BGE 129 V 370 E. 4.3). Diese Rechtsprechung hat auch hier Geltung, denn es rechtfertigt sich aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht, die Wirkung der am 15. März 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahme mit der Aufhebung des Entscheids in der Sache vom 19. Oktober 2017 dahin fallen zu lassen (vgl. dazu BGE 129 V 370 E. 4.4).
7.
7.1 Wird - wie vorliegend - anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-) Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, bei welchen keine zufallsbasierte Zuweisung erfolgt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich. Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 139 V 349 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1).
7.2 Nachdem die Ergebnisse der Observation trotz deren Unrechtmässigkeit verwertet werden können (vgl. vorstehende E. 6.1), ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese den am 26. Juli 2016 mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragten Ärzte (Urk. 10/175) nicht zur Verfügung gestellt werden sollen und ihnen die im Zusammenhang mit den Beobachtungen gestellten Fragen nicht unterbreitet werden dürfen.
Die Verfügung vom 18. Mai 2017 (Urk. 2/1) ist daher zu bestätigen und die Beschwerde dagegen abzuweisen.
8.
8.1 Das Verfahren gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/2) hat die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand und ist daher ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wohingegen das Verfahren gegen die Verfügungen vom 15. Mai 2017 (Urk. 2/1) und vom 18. Mai 2017 (Urk. 2/2) nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern die lediglich vorläufig unterbleibende Auszahlung beziehungsweise Fragen zur Gutachtensanordnung zum Gegenstand hat und demzufolge kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Die Kosten des Verfahrens betreffend die leistungseinstellende Verfügung sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs-gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 15. Mai 2017 und 18. Mai 2017 wird abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2017 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchführe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher