Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00688


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war von Mai 2004 bis Frühjahr 2015 als Take Away Mitarbeiter bei der A.___ GmbH in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/16, Urk. 7/20 und Urk. 7/72). Bei einem Arbeitsunfall am 22. Mai 2010 zog sich der Versicherte eine Verletzung der linken Schulter sowie des linken Armes zu (vgl. Schadenmeldung vom 3. August 2010; Urk. 7/2/13). Am 15. Juni 2010 unterzog sich der Versicherte einem operativen Eingriff an der linken Schulter (Urk. 7/2/5).

    Nach anfänglicher Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/3) meldete sich der Versicherte am 27. Oktober 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 22. Mai 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/10). Die IVStelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/18, Urk. 7/24, Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/35, Urk. 7/37, Urk. 7/38 und Urk. 7/47), worunter sich auch das Gutachten des Zentrums B.___, vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/43) befand, holte den Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/23) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/16) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 29. November 2010, Urk. 7/20). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 20. September 2013 sowie ergänzend am 27. September 2014 Stellung (Urk. 7/49 S. 6-9). Ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 ab 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2012 eine ganze, ab 1. Juli 2012 bis 31. März 2013 eine halbe und ab 1. April bis 30. November 2013 wiederum eine ganze Invalidenrente in Aussicht. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % bestehe ab Dezember 2013 kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/51). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2014 mündlich Einwand (vgl. Einwandprotokoll; Urk. 7/53). Daraufhin holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/57, Urk. 7/58, Urk. 7/61, Urk. 7/79, Urk. 7/80, Urk. 7/81, Urk. 7/83, Urk. 7/84) ein und veranlasste eine Untersuchung beim RAD, die am 7. Juni 2016 durch Dr. C.___ durchgeführt wurde (Urk. 7/72). Am 15. November 2016 nahm der Versicherte zu den Akten Stellung (Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid weitestgehend und verneinte ab Dezember 2013 bis Oktober 2014 einen Rentenanspruch. Ab November 2014 bis Ende März 2015 sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % erneut eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/88 und Urk. 7/89 = Urk. 2).


2.    Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleistungen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am 1. August 2014 eingestellt und dem Versicherten gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % eine Entschädigung zugesprochen, einen Anspruch auf eine Rente jedoch verneint (Verfügung vom 6. Oktober 2014; Urk. 7/47).


3.    Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich Befristung der Invalidenrente aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 2015 eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen werde (Urk. 8).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.6    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).





2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, seit dem Unfallereignis im Mai 2010 bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass. Seit September 2013 habe sich dessen Gesundheitszustand hingegen vorübergehend verbessert, sodass er zwischen Dezember 2013 und Oktober 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Aufgrund einer arthroskopischen Operation und einer damit einhergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer ab November 2014 bis Ende März 2015 wieder Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht gefolgt werden. Aus dem sich ergebenden gesundheitlichen Verlauf müsse auf eine Zunahme der Beschwerden und damit auch der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Aus den Akten ergebe sich, dass im März 2015 in der linken Schulter erhebliche Einschränkungen bestanden hätten. Gestützt darauf sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten ab April 2015 nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer ab April 2015 eine unbefristete halbe Invalidenrente zustehe.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. April 2015 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht lagen der Rentenverfügung vom 1. Juni 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen die durch die Unfallversicherung eingeholten Arztberichte, insbesondere das Gutachten des B.___ vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/43), der Untersuchungsbericht des RAD-Arztes (Urk. 7/72) sowie die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte (Urk. 7/57, Urk. 7/58, Urk. 7/71, Urk. 7/80, Urk. 7/81, Urk. 7/83 und Urk. 7/84) zu Grunde.

3.2    Bei einem Treppensturz am 22. Mai 2010 zog sich der Beschwerdeführer eine Distorsion der linken Schulter zu (vgl. Unfallmeldung vom 3. August 2010; Urk. 7/2/13). Eine am 7. Juni 2010 durchgeführte Schulterarthroskopie zeigte eine komplette Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Retraktion des Sehnenstumpfes bis unter das Acromion (vgl. Radiologiebefund vom 10. Juni 2010; Urk. 7/2/2-3). Aufgrund der persistierenden Schmerzen unterzog sich der Beschwerdeführer einer operativen Rotatorenmanschettenrekonstruktion im Stadtspital D.___ in Zürich, welche komplikationslos verlaufen sei (vgl. Operationsbericht vom 15. Juni 2010 [Urk. 7/2/5] und Kurzbericht vom 17. Juni 2010 [Urk. 7/2/4]). Aufgrund zunehmender Schmerzen und einer persistierenden Bewegungseinschränkung wurde am 16. Dezember 2010 eine weitere Schulterarthroskopie durchgeführt, welche eine komplette Reruptur zeigte (vgl. Radiologiebefund vom 16. Dezember 2010; Urk. 7/24/12-13) und eine Latissimus dorsi-Transfer-Operation in Erwägung gezogen wurde (vgl. Arztbericht der Uniklinik O.___ vom 21. März 2011, Urk. 7/24/6-7). Eine erneut durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter ergab eine transmurale Supraspinatussehnenruptur mit Retraktion des Sehnenstumpfes um 4 cm sowie eine Partialruptur der Infraspinatussehne (vgl. Radiologiebefund vom 14. Juli 2011, Urk. 7/32/16). Der Beschwerdeführer holte bei Dr. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine Zweitmeinung ein. Im Rahmen der aufgezeigten Therapieoptionen schlug ihm Dr. E.___ ebenfalls eine Latissimus dorsi-Transfer-Operation vor (vgl. Arztbericht vom 22. August 2011, Urk. 7/32/14-15), welche am 1. Dezember 2011 am Stadtspital F.___ durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 2. Dezember 2011, Urk. 7/32/13). Überdies führten die Ärzte eine Bizepstenotomie und Tenodese, eine Infraspinatussehnenrekonstruktion sowie eine Re-Acromioplastik durch und entnahmen vier Gewebsproben, wovon zwei eine Propionibacterium acnes Infektion aufwiesen (vgl. Arztbericht vom 13. Dezember 2011; Urk. 7/32/10). Im Verlauf attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine 25%ige Arbeitsfähigkeit ab 12. März 2012 (vgl. Arztbericht vom 12. März 2012, Urk. 7/32/2) und ab dem 1. Juli 2012 eine 50%ige (vgl. Arztbericht vom 19. Juni 2012, Urk. 7/34/15). Aufgrund persistierender Beschwerden und eines Verdachts auf einen low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes empfahl Dr. E.___ eine erneute Schulterarthroskopie (vgl. Arztbericht vom 29. Oktober 2012, Urk. 7/34/6), welche am 17. Januar 2013 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 17. Januar 2013, Urk. 7/35/8). Im Zuge einer Verlaufskontrolle stellte Dr. E.___ einen persistierenden low-grade Infekt fest. Es seien erneut Gewebsproben entnommen worden, wobei in allen Propionibacterium acnes nachgewiesen worden sei (vgl. Arztberichte vom 25. Februar und 15. April 2013, Urk. 7/35/4-7). Im Arztbericht vom 27. August 2013 berichtete Dr. E.___ im Verlauf von einem erfreulichen Resultat nach Latissimus dorsi-Transfer und Auskurieren des low-grade Infektes. Bei der Schulter habe wieder eine gewisse Funktion hergestellt werden können. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer ab 1. September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Angestellter im Take Away Restaurant sowie versuchsweise eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2013 (vgl. Urk. 7/37).

3.3    Am 17. und 18. März 2014 wurde der Beschwerdeführer mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) am Zentrum B.___ untersucht (vgl. Untersuchungsbericht B.___ vom 11. Juli 2014, Urk. 7/43 S. 3-5), wobei festgestellt wurde, dass das arbeitsbezogene relevante Problem in einer verminderten Funktion im Sinne einer verminderten Beweglichkeit und Kraft der linken Schulter bestehe. Die Belastbarkeit liege im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Die untersuchenden Ärzte hielten folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Arbeit über Schulterhöhe solle nur selten (d.h. maximal ½ Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen; Heben und Tragen solle so möglich sein, dass die erforderliche Kraft vorwiegend mit der rechten Hand entwickelt werden könne; Stossen und Ziehen solle nur dann vorkommen, wenn einhändiges Lenken möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zumutbar. Arbeiten über Kopf könnten nicht beidhändig ausgeübt werden, ebenso wenig schwere Arbeit (z.B. Aufhängen von Döner-Rollen [50 kg] zu zweit). Dem Beschwerdeführer wurde eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils sei ganztags zumutbar.

3.4    In der anstelle eines Berichtes zugestellten Krankengeschichte (Urk. 7/57f.) notierte Dr. E.___ am 28. Februar 2014 anlässlich einer Besprechung der Versicherungssituation in der Anamnese, der Beschwerdeführer habe im Herbst letzten Jahres (2013) versucht, ganztags zu arbeiten, was zu einer Exazerbation der Schulter-Oberarmbeschwerden geführt habe. Diese seien stark gewesen. Der Beschwerdeführer führe aus, er könne höchstens halbtags arbeiten, dies ginge so trotz Beschwerden, er könne die Arbeitsfähigkeit nicht steigern. Dr. E.___ hielt dafür, dass angesichts der komplizierten Vorgeschichte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer arbeite 50 %, eine Steigerung habe er nicht ertragen. Er (Dr. E.___) beurteile deshalb die Arbeitsfähigkeit als maximal 50 % in einem körperlich belastenden Beruf. Allenfalls wäre eine Begutachtung an unabhängiger Stelle zur Bestätigung dieser eingeschränkten Arbeitsfähigkeit empfehlenswert (Urk. 7/57/7). Am 27. August 2014 sei der Beschwerdeführer mit Beschwerden in der rechten Schulter vorstellig geworden. Eine Arthroskopie habe eine vollständige Supraspinatussehnenruptur auf der rechten Seite ergeben, aufgrund welcher der Beschwerdeführer vom 26. bis 29. November 2014 im Stadtspital F.___ zur Rotatorenmanschettenrekonstruktion hospitalisiert gewesen sei (Urk. 7/57/6-7). Während der Verlaufskontrollen vom 7. Januar sowie vom 6. März 2015 habe der Beschwerdeführer keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik angegeben, weshalb ihm weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 7/61). Die Nachkontrolle am 1. Juni 2016 habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Bereich der rechten Schulter beschwerdefrei sei, im Bereich der linken Schulter hingegen noch immer relevante Restbeschwerden bestehen würden und die Schulterfunktion nur teilweise vorhanden sei. Dementsprechend sei die Schulter nicht belastbar und schwere Arbeiten seien nicht mehr möglich. Für leichte Arbeiten bescheinigte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wegen der ausstrahlenden Schmerzen und Parästhesien überwies Dr. E.___ den Beschwerdeführer zur neurologischen Abklärung an Dr. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie (vgl. Arztbericht vom 2. Juni 2016 [Urk. 7/71]; vgl. nachfolgend E. 3.6).

3.5    Am 7. Juni 2016 fand eine orthopädische Untersuchung beim RAD durch Dr. C.___ statt (Urk. 7/72), im Rahmen welcher der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er aufgrund der gesundheitlichen Probleme, der Kündigung sowie der finanziellen Schwierigkeiten neu auch psychische bzw. Eheprobleme habe und bereits dreimal bei Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung gewesen sei.

    Dr. C.___ nannte aus orthopädischer Sicht folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronische, schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Schulter bei Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen zwischen Juni 2010 und Januar 2013 (ursprünglich offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion, später dann Latissimus dorsi-Transfer, Bizepssehnentenodese, Infraspinatussehnenrekonstruktion und Akromioplastik sowie zuletzt arthroskopische Kapsulotomie, offene subakromiale Bursektomie und Débridement und Entfernung sämtlicher Implantate bei nachgewiesenem low-grade-Infekt)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- Geringfügige Restbeschwerden der Schulter rechts bei Zustand nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bizepssehnentenodese und Acromioplastik im November 2014

- Sekundär heilende, etwa vier Wochen alte Schnittwunde an der Kleinfinger-Beugeseite rechts

    Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt aus somatisch-orthopädischer Sicht gegenüber dem Zeitpunkt der vom B.___ durchgeführten FOMA (vgl. vorstehend E. 3.3) nur insofern zeitlich befristet verändert, als zwischenzeitlich im November 2014 die arthroskopische Operation der rechten Schulter stattgefunden habe und damit medizintheoretisch von einer erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Seit März 2015 sei aber wieder der vorherige Zustand erreicht und aus orthopädischer Sicht habe sich nichts mehr wesentlich verändert.

    Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Angestellter in einem Take Away Restaurant seit März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ausschlaggebend für die teilweise Arbeitsunfähigkeit sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Rahmen dieser Tätigkeit teilweise auch schwere Lasten habe heben und tragen sowie zum Reinigen des Restaurants und der Küche über Kopf habe arbeiten müssen. In einer angepassten Tätigkeit, welche ausschliesslich körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeiten unterhalb der Schulterhöhe beinhalte, sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig mit einer leichten Leistungsminderung von 10 %, um gelegentlich kurze Arbeitsunterbrechungen und Pausen zur Auslockerung der linken Schulter einzulegen.

3.6    Am 29. Juni 2016 fand die neurologische Untersuchung bei Dr. G.___ statt. Neurographisch würden sich keine Hinweise auf eine Ulnarisneuropathie oder auf ein Karpaltunnelsyndrom auf der linken Seite ergeben. Des Weiteren würden sich weder die motorischen Ausfälle klinisch objektivieren lassen noch würden klinische Hinweise auf eine Läsion der Schulternerven vorliegen (Urk. 7/80). Ein MRI der Halswirbelsäule habe eine progrediente Osteochondrose und Unkovertebralarthrose HWK 6/7 mit einer aktuell höhergradigen linksbetonten neuroforaminalen Einengung gezeigt, weshalb eine Irritation der C7-Wurzel denkbar sei (vgl. Bericht der Radiologie Klinik Hirslanden vom 27. Juli 2016; Urk. 7/81). Dr. G.___ berichtete am 4. Oktober 2016 (Urk. 7/84) zu Händen der Beschwerdegegnerin, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe eine langjährige Zervikobrachialgie links mit radikulärer Reizsymptomatik C7 links bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, ausstrahlend in die Hand ulnar. Im Vordergrund der Beschwerden stehe jedoch die orthopädische Problematik der linken Schulter. Die radikuläre Reizsymptomatik C 7 habe an den Beschwerden des linken Armes einen geringen Anteil. Aus rein neurologischer Sicht sei die früher ausgeübte Tätigkeit in einem Pensum von 80 % möglich, eine leichtere Tätigkeit ohne nennenswerte Belastungen des linken Armes könnte vollumfänglich durchgeführt werden. Diese Einschätzung gelte aber nur aus rein neurologischer Sicht. Die Arbeitsfähigkeit sei vorrangig jedoch orthopädisch zu beurteilen.

3.7    Zu den gesamten Akten nahm RAD-Arzt Dr. C.___ am 12. Oktober 2016 abschliessend Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/90 S. 8f.) und beurteilte den Gesundheitszustand seit März 2015 als stabil. Ein psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verweise er auf die Angaben im RADUntersuchungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5). Es sei von neurologischer Seite zwar eine weitere Diagnose gestellt worden (vgl. vorstehend E. 3.6), diese würde aber die von orthopädischer Seite bereits festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich erhöhen.


4.

4.1    Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Take Away Restaurant in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies ist unbestritten.

    Indes bestehen divergente Beurteilungen darüber, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zuzumuten ist. Während der behandelnde Orthopäde Dr. E.___ eine leichte Tätigkeit im Umfang von 50 % mindestens seit Juni 2016 als zumutbar einschätzte (vgl. vorstehend E. 3.4), ging RAD-Arzt Dr. C.___ seit März 2015 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aus (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7). Dr. G.___ sah die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht für eine leichte Tätigkeit nicht eingeschränkt, verwies in erster Linie jedoch auf die orthopädische Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.6).

4.2    Der Beschwerdeführer monierte insbesondere, dass Dr. C.___ im Rahmen seiner Exploration vom 7. Juni 2016 von einer falschen Annahme betreffend die Beurteilung durch Dr. E.___ ausgegangen sei. Dieser habe dem Beschwerdeführer seit Juni 2016 klar eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte - und damit angepasste - Tätigkeiten attestiert (vgl. vorstehend E. 3.4).

4.3    Dr. C.___ erachtete eine körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeit unterhalb der Schulterhöhe aus rein orthopädischer Sicht zu 90 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7). Der Untersuchungsbericht basiert auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung (Urk. 7/72 S. 1) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 7/72 S. 2-3, 7). Hierbei hat sich Dr. C.___ auch mit der Einschätzung von Dr. E.___ auseinandergesetzt und die von diesem postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Dönerladen als nachvollziehbar erklärt. Hingegen stellte Dr. C.___ fest, dass keine Angaben über die theoretische Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorliegen würden (Urk. 7/72 S. 7). Richtig ist, dass Dr. E.___ leichte Arbeiten zu 50 % als möglich erachtet (E. 3.4), wobei er weder ausführte, welche schweren Arbeiten nicht mehr möglich sind, noch weshalb bei leichten, die Schulter nicht gross belastenden Tätigkeiten eine zeitliche Einschränkung von 50 % bestehen soll. Insofern liegen – wie Dr. C.___ festhielt – tatsächlich keine (brauchbaren) Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit vor. Dass die Schulterfunktionen links eingeschränkt sind und die linke Schulter nicht mehr für schwere Arbeiten oder über Kopf belastbar ist, darin stimmt Dr. C.___ mit Dr. E.___ überein. Dr. C.___ hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben (Urk. 7/72 S. 4-7) und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 7/72 S. 1-2). Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 7/72 S. 7-8). Dr. C.___ erkannte in seiner ergänzenden und abschliessenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 insbesondere, dass die von neurologischer Seite gestellte Diagnose die Arbeitsunfähigkeit nicht zusätzlich erhöht und ein psychischer Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen ist, habe der vom Beschwerdeführer genannte behandelnde Psychiater eine Behandlung seinerseits doch verneint (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/90 S. 7 und Urk. 7/77). Die Einschränkungen in den für eine berufliche Tätigkeit relevanten Bereichen legte RAD-Arzt Dr. C.___ eingehend dar (vgl. Urk. 7/72 S. 8). Die vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer gemäss beschriebenem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit steht im Einklang mit der Aktenlage, ist nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer insofern bestätigt, als dieser mit seiner Ehefrau und seinem Sohn eine Shisha-Bar mit angeschlossenem Dönerrestaurant betreibt, wobei er hauptsächlich in der Shisha-Bar arbeite (vgl. Urk. 7/72 S. 3) bzw. Gemüse rüste (Urk. 7/80). Der Untersuchungsbericht von Dr. C.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. E. 1.3) und es bestehen keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (vgl. E. 1.4).

    Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen und somit von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit seit März 2015 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist.


5.

5.1    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 22. Mai 2010 im zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Beruf als Take Away Mitarbeiter in einem Dönerrestaurant zunächst zu 100 %, ab Juli 2012 zu 50 % und ab Januar 2013 bis August 2013 erneut zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.2). Ab 1. September 2013 attestierte Dr. E.___ wieder eine zunehmende Arbeitsfähigkeit von anfänglich 50 % und ab 1. Oktober 2013 von 100 % für die Tätigkeit im Kebabladen (Urk. 7/37). Ab 1. September 2013 ist eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit daher ausgewiesen. Indes brach der Beschwerdeführer den vollzeitlichen Arbeitsversuch ab, weshalb ab 24. November 2013 wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, was bis zur FOMA-Abklärung in der B.___ im März 2014 so verblieb (vgl. auch Urk. 7/49/8f.). Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse kam Dr. C.___ in seiner ausführlichen Aktenbeurteilung vom 27. September 2014 zum Schluss, dass ab September 2013, als der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Take Away zu 50 % wiederaufgenommen habe, eine angepasste Tätigkeit gemäss dem im Abklärungsbericht vom 11. Juli 2014 (vgl. E. 3.3) umschriebenen Belastungsprofil vollzeitlich zuzumuten gewesen wäre (Urk. 7/49/9), was nachvollziehbar ist und wofür keine anderslautenden medizinischen Berichte vorliegen. Spätestens ab dem 26. November 2014 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis März 2015, was zum Anspruch auf die zuletzt zugesprochene ganze Rente für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. März 2015 führte. Dass der Beschwerdeführer ab November 2014 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, ist unbestritten. Strittig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch über den 31. März 2015 hinaus besteht, nachdem der Beschwerdeführer seit März 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig war (vgl. vorstehend E. 4.3).

5.2    Die Invaliditätsbemessung einschliesslich Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Da die Beschwerdegegnerin jedoch davon ausging, dass der Lohn für eine angepasste Tätigkeit dem bisherigen Einkommen entspreche, obwohl die bisherige Tätigkeit keiner leidensangepassten Tätigkeit entspricht, wird der Vollständigkeit halber geprüft, wie sich die 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (September 2013 bis 31. Oktober 2014 und ab 31. März 2015) in erwerblicher Hinsicht auswirkt.


6.

6.1    

6.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.1.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).

    Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

6.2    Das Valideneinkommen ist mit der Beschwerdegegnerin anhand des bei der A.___ GmbH in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu bemessen. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 29. November 2010 (Urk. 7/20) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2010: 2151; Stand 2013: 2204; Stand 2015: 2226) ist das Valideneinkommen mit Fr. 61'859.55 (Stand 2013) bzw. Fr. 62'477.-- (Stand 2015) zu beziffern (Fr. 5’031.-- x 12 : 2151 x 2204 bzw. 2226).

6.3    Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer ab September 2013 und erneut spätestens ab März 2015 eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar war, ist ab diesem Zeitpunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind, kann das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen von Fr. 5'210.-- bzw. Fr. 5’312.-- (LSE 2012 bzw. 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) herangezogen werden. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'210.-- bzw. 5'312.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 wie 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2012: 2188; Stand 2013: 2204; Stand 2014: 2220; Stand 2015: 2226) und einer Leistungsbeschränkung von 10 % auf ein Jahreseinkommen von Fr. 59'088.30 (Stand 2013) bzw. Fr. 59'969.45 (Stand 2015) hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226 x 0.9). Das anzurechnende Invalideneinkommen beträgt ab September 2013 somit Fr. 59’088.30 und ab März 2015 Fr. 59'969.45.

6.4    Wird das Valideneinkommen von Fr. 61'859.55 bzw. Fr. 62'477.-- dem jeweiligen Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'771.25 bzw. von Fr. 2'507.55 oder ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 4 %. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 5a/bb).

6.5    

6.5.1    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

6.5.2    Die am 1. September 2013 (vgl. E. 5.1) eingetretene Verbesserung bewirkt daher eine Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. Dezember 2013. Insoweit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2017 als rechtens. Ausgehend von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit März 2015 (vgl. E. 4.3) ist diese - gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten - ab 1. Juli 2015 zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer demnach auch noch vom 1. November 2014 bis 30. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und die Beschwerde ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die beantragte unbefristete halbe Rente ab dem 1. April 2015 wurde der Rentenanspruch hingegen zu Recht verneint (vgl. E. 4.3); diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.6    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer daher vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze, vom 1. Juli 2012 bis 31. März 2013 Anspruch auf eine halbe und vom 1. April 2013 bis 30. November 2013 wiederum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ist die angefochtene Verfügung für diesen Zeitraum zu bestätigen. Ferner hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis 30. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf den Befristungszeitpunkt (30. Juni 2015 statt 31. März 2015) zu korrigieren.


7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende März 2015, während der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anspruchs auf eine halbe Rente ab April 2015 unterliegt. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 400.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler