Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00697
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, ohne erlernten Beruf, lebt seit 1993 in der Schweiz, wo sie ab 1996 einer Erwerbstätigkeit nachging. Im Jahr 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden (chronisches Cervikovertebralsyndrom, Diskushernie C5/6, Weichteilrheuma und Depression), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4), worauf ihr die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 24. April 2001 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach (zuzügl. Kinderrenten für zwei Kinder; Urk. 8/22). Dieser Anspruch wurde im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 30. September 2002 bestätigt (Urk. 8/33). Im Jahr 2008 leitete die infolge zwischenzeitlichen Umzuges der Versicherten in den Kanton Zürich neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege, im Rahmen dessen sie gestützt auf beigezogene Akten der PAX Versicherungen – namentlich gestützt auf die Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9. Juli 2008 (Urk. 8/45) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2009 (Urk. 8/47 S. 18 ff.) – die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 8/56). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle – nachdem die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hatte geltend machen lassen (Urk. 8/63 ff.) – ein neues Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 8/70 ff.). Sie veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten, welche durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen (Gutachten vom 20. Februar 2013; Urk. 8/77), und Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 19. März 2013, Urk. 8/81 einschliesslich bidisziplinäre Beurteilung), durchgeführt wurde. Gestützt auf die so getätigten Abklärungen erliess die IV-Stelle zunächst einen Vorbescheid, mit welchem sie die Einstellung der Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen vom 18. März 2011 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision; erstes Massnahmepaket) in Aussicht stellte (Urk. 8/83). Nach erhobenem Einwand (Urk. 8/85 und Urk. 8/90) erliess die IV-Stelle am 14. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung aller bisherigen Entscheide sowie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 8/96). Am 13. August 2014 verfügte die IV-Stelle in diesem Sinne (Urk. 8/127). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 12. September 2014 (Urk. 8/138) hiess das hiesige Gericht – mit der Begründung, dass die Revisionsverfügung vom 28. Mai 2009 zweifellos unrichtig gewesen und gestützt auf das Gutachten B.___/C.___ von einer (rentenausschliessenden) vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen, die Renteneinstellung vor Durchführung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen jedoch nicht gerechtfertigt sei - mit Urteil vom 19. März 2015 teilweise gut (soweit es auf die Beschwerde eintrat) und hob die Verfügung vom 13. August 2014 auf mit der Feststellung, dass die Versicherte einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (Urk. 8/143; Prozess IV.2014.00912).
1.3 In der Folge leitete die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung in die Wege. Sie erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/157), welches im Zeitraum 4. Januar bis 29. März 2016 durchgeführt wurde (vgl. Schlussbericht der D.___, vom 4. April 2016; Urk. 8/165), sowie für berufliche Massnahmen in Form eines Deutschkurses (Mitteilung vom 24. Mai 2016; Urk. 8/169). Am 23. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen würden, da die weitere Teilnahme infolge ihrer Ressourcen eine zu grosse Herausforderung darstelle und daher nicht zielführend sei (Urk. 8/175). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/181 ff.). Am 21. September 2016 erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie die Eingliederungsaktivitäten beendete (Urk. 8/192), und am 3. Februar 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass sich seit der Begutachtung im Jahr 2013 der medizinische Sachverhalt nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe, die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2009 sowie die Einstellung der laufenden Rente in Aussicht stellte (Urk. 8/197). Dagegen liess die Versicherte am 31. März 2017 Einwand erheben und unter anderem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen (Urk. 8/207). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hielt die IV-Stelle – wie vorbeschieden – an der Einstellung der Invalidenrente fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Invalidenrente, rückwirkend per 1. August 2016, zuzusprechen (1.), eventualiter sei die IV-Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente wie bisher auszurichten (2.), subeventualiter sei die Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und der Zumutbarkeit/Ressourcen, um anschliessend neu über eine allfällige Änderung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu entscheiden (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gegenpartei (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Versicherte liess mit Replik vom 12. Januar 2018 im Wesentlichen an ihren Vorbringen festhalten (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2018 auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen ist auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2015 in Sachen der Parteien zu verweisen (Prozess Nr. IV.2014.00912, Urk. 8/143, E. 1). Dies gilt ebenfalls für die diesem zugrundeliegenden medizinischen Akten, namentlich das internistisch/ rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Februar 2013 (E. 3.4.2) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 19. März 2013 (E. 3.4.3) einschliesslich bidisziplinäre Beurteilung (E. 3.4.4).
2. In formeller Hinsicht macht die Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie begründet dies damit, dass die Verwaltung auf das im Einwand vom 17. Februar bzw. 31. März 2017 Ziff. 1.2 gestellte „Revisionsgesuch“, womit sie eine Verschlechterung (vor allem aus psychischen Gründen, vgl. Urk. 8/207 S. 7) geltend gemacht habe, mit keinem Wort eingegangen sei (Urk. 1 S. 9). Diese Rüge ist jedoch unbegründet, hielt die Verwaltung im angefochtenen Entscheid doch ausdrücklich fest, die im Einwand vorgebrachte Verschlechterung könne nicht nachvollzogen werden. Sie bezog sich dabei auch auf die Berichte der E.___ vom 13. September 2016 und vom 24. März 2017 (Urk. 2 S. 3). Daher, und da sich die Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll.
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Verfügung vom 18. Mai 2017 im Wesentlichen damit, dass im Sinne des Urteils vom 19. März 2015 Massnahmen der beruflichen Eingliederung durchgeführt und mit Verfügung vom 21. September 2016 abgeschlossen worden seien. Im Anschluss daran sei der Rentenanspruch neu zu prüfen, wobei - da die Verfügung vom 28. Mai 2009 zweifellos unrichtig sei – die Prüfung frei (ohne Bindung an die Revisionsvoraussetzungen) vorzunehmen sei. Gemäss bidisziplinärem Gutachten der Dres. B.___/C.___ bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Alsdann habe sich gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der neu eingeholten Berichte seit der Begutachtung nicht verändert; diese enthielten vielmehr eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts. Auch die zwischenzeitlich durchgeführten Eingliederungsbemühungen führten nicht zu einem anderen Schluss. Aufgrund des Einkommensvergleichs (Prozentvergleichs) resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2017 ergänzte die Verwaltung zur Hauptsache, dass die Eingliederungsbemühungen nicht aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten, sondern infolge der zweifelhaften Motivation bzw. aufgrund von psychosozialen und soziokulturellen Umständen gescheitert seien (Urk. 7).
3.2 Dagegen lässt die Versicherte in der Beschwerde zur Hauptsache vorbringen, dass auf die über vier Jahre alte Einschätzung der Dres. B.___/C.___ aus verschiedenen Gründen nicht abzustellen sei. Alsdann sei - verglichen mit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. B.___/C.___ - sowohl in psychischer wie auch somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Invalidität bzw. ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben sei. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). In ihrer Replik vom 12. Januar 2018 ergänzte die Versicherte, dass die Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nicht hinreichend bzw. gar nicht möglich gewesen sei, da ihre Ressourcen infolge mangelnder Bildung wie auch krankheitsbedingt stark eingeschränkt seien. Bestritten werde, dass sie keinen Willen zur Integration gehabt habe, vielmehr sei es die Beschwerdegegnerin gewesen, welche die Eingliederung beendet habe (Urk. 11).
4.
4.1 Die Verwaltung hat in Nachachtung des Urteils vom 19. März 2015 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Sie hat diese jedoch - nachdem die in den entsprechenden Zielvereinbarungen formulierten Ziele des Belastungstrainings (Urk. 8/161) und des Deutschkurses (Urk. 8/170) nicht erreicht wurden – mit Verfügung vom 21. September 2016 wieder eingestellt (Urk. 8/192). Dabei schloss sie aus dem Verhalten der Versicherten auf deren fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit.
4.2 Die Versicherte wehrt sich gegen den Vorwurf des ungenügenden Eingliederungswillens. Festzustellen ist jedoch, dass den Akten deutliche Anhaltspunkte auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit zu entnehmen sind. Zwar erschien die Versicherte an den Tagen, an welchen sie am Belastungstraining effektiv teilnahm (vgl. Abmeldung an 9 von 37 Massnahmetagen wegen Schmerzen bzw. Krankheit; Urk. 8/165 S. 2 ff.) pünktlich und erledigte die ihr zugeteilten Arbeiten, wobei sie kreative Tätigkeiten (Malen von Bildern, an deren Ergebnis sie Freude zu haben schien) selbstvergessen und mit Ausdauer ausführte. Gemäss Bericht der Eingliederungsstelle D.___ vom 4. April 2016 war sie jedoch im Übrigen während des Trainings bzw. in Gesprächen mit Fachmitarbeitenden auf ihre Schmerzen fixiert, welche sie mit deutlicher Schmerzmimik demonstrierte; das Training fand - mit Ausnahme der ersten Woche - (nur) an drei Tagen in der Woche mit maximal 2.5 Stunden statt, da sich die Versicherte infolge der Schmerzen nicht mehr zu leisten in der Lage gesehen habe (Urk. 8/165 S. 4). Alsdann gab die Versicherte nach Lage der Akten bereits im Rahmen eines Einzelgesprächs bei der D.___ zu verstehen, dass sie kein Interesse daran habe, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern (Urk. 8/165 S. 3). Sie erschien denn auch nicht zum Einstufungstest des Deutschkurses (Urk. 8/167) und besuchte in der Folge nur wenige Kursstunden (Urk. 8/174 und Urk. 8/183), um darauf – statt sich um eine Neueinstufung zu bemühen - über ihren Ehemann verlauten zu lassen, dass sie den Kursinhalt nicht gut aufnehmen bzw. behalten könne (Urk. 8/176). Daraus ist durchaus auf eine ungenügende subjektive Eingliederungsfähigkeit zu schliessen, woran nichts ändert, dass die Versicherte nur über eine geringe Schulbildung verfügt, zumal bei der Begutachtung durch Dr. C.___ bei der Versicherten keinerlei Auffassungsstörungen feststellbar waren und die restlichen kognitiven wie intellektuellen Ressourcen als im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm bezeichnet wurden (Urk. 8/81 S. 5).
Vor diesem Hintergrund und nachdem der Versicherten auch anlässlich eines nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit einer Mitarbeiterin der Eingliederungsfachstelle F.___ geführten Gesprächs eine vierstündige Präsenz bei weiteren Massnahmen nicht realistisch erschien und sie – mangels Erfahrung in der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, welcher Umstand als invaliditätsfremd unbeachtlich bleibt - die selbständige Anreise als für sie schwierig erachtete (Urk. 8/176 S. 8), ist eine hinreichende Eingliederungsmotivation zu verneinen. Dies gilt um so mehr, als die Versicherte auf die Mitteilung der Verwaltung vom 23. Juni 2016 betreffend Abschluss der Eingliederung (Urk. 8/175) zwar am 27. Juni 2016 eine begründete beschwerdefähige Verfügung verlangte (Urk. 8/177), in der Folge jedoch - nach Ergehen einer solchen am 6. Juli 2016 (Urk. 8/178) - dagegen nicht opponierte und auch im Rahmen des Einwands vom 31. März 2017 gegen die neuerliche Renteneinstellung keinen Eingliederungswillen kundtat (Urk. 8/207).
4.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund des im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsbemühungen gezeigten Verhaltens der Versicherten die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. mangelnde Eingliederungsbereitschaft überwiegend wahrscheinlich erstellt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die Eingliederungsbemühungen abschloss und in der Folge erneut zur Rentenprüfung schritt, was sie mit Blick auf die gezeigte fehlende Eingliederungsbereitschaft im Übrigen ohne vorgängige Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) durfte (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Im Urteil vom 19. März 2015 hielt das hiesige Gericht fest, infolge zweifelloser Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 28. Mai 2009 sei der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in all seinen Teilen neu zu beurteilen (Urk. 8/143 E. 7.1). Gestützt auf die Angaben der Dres. B.___/C.___ sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (E. 7.2).
5.2 Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen holte die Verwaltung bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte ein:
5.2.1 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sowie Hausarzt der Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juli 2016 eine anhaltende bzw. chronifizierte psychosoziale Problematik mit depressiver Entwicklung bei chronischen Schmerzen und extrem schlechter Integration, ein Fibromyalgie-Syndrom, ein Cervikovertebral-Syndrom sowie Schlafstörungen. Er gab im Wesentlichen an, nach Durchsicht seiner Berichterstattung gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2008 müsse er als langjähriger Hausarzt der Patientin leider mitteilen, dass sich an ihrer Situation überhaupt nichts gebessert habe. Die Versicherte sei anhaltend depressiv, weiterhin extrem schlecht integriert, eine sprachliche Verständigung direkt mit der Patientin sei unmöglich, da sie immer noch praktisch kein Deutsch gelernt habe. Einziger Lichtblick sei, dass die seit langer Zeit indizierte psychotherapeutische Betreuung vor kurzem im E.___, I.___, habe begonnen werden können. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 8/184 S. 1 ff.).
Dem hausärztlichen Bericht lag – bezogen auf den vorliegend interessierenden Zeitraum nach Erlass des Urteils (nachstehend E. 6.1) - ein Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 12. April 2016 bei (Urk. 8/184 S. 5). Darin diagnostizierte Dr. H.___ ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei Fibromyalgiesyndrom und begleitender Depression bei schlechter Integration und psychosozialer Problematik anamnestisch, wobei er für weitere Diagnosen auf das Zuweisungsschreiben verwies. Er führte aus, dass sich bei der Patientin, die anamnestisch seit über zehn Jahren an einem chronifizierten Schmerzsyndrom in Richtung eines Fibromyalgiesyndroms bzw. einer somatoformen Schmerzstörung ungünstig kombiniert mit einer Depression leide, zusammenfassend nach dieser langen Zeit naturgemäss keine relevanten neuen Gesichtspunkte ergäben. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Hände seien rechts auf eine Beugesehnentenovaginitis zurückzuführen, links bestünden an zwei Langfingerbeugesehnen ebenfalls leichte Tenovaginitiden. Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung bestünden nicht. Er empfehle vorerst die Lokalapplikation mit NSAR (Urk. 8/184 S. 6).
5.2.2 Im Bericht des E.___, I.___, vom 13. September 2016, wo die Versicherte seit dem 24. Mai 2016 in Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Sie gaben an, anamnestisch bestehe seit über 15 bis 16 Jahren eine chronische Schmerzstörung mit begleitenden depressiven Symptomen, der Gesundheitszustand und die erwähnten Beschwerden würden anamnestisch als unverändert beschrieben. Auch im Rahmen der klinischen Beobachtungen seit Ende Mai 2016 sei der Krankheitsverlauf als stationär zu beurteilen. Es bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 20 - 30 % (Urk. 8/190).
An diesen Angaben hielten die Ärzte des E.___ auch im Schreiben vom 24. März 2017 an die Rechtsvertreterin der Versicherten im Wesentlichen fest, wobei sie weiterhin einen unveränderten Krankheitsverlauf bzw. einen unveränderten Gesundheitszustand und gleichgebliebene Arbeitsfähigkeit beschrieben (Urk. 8/206).
5.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess die Versicherte einen Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 26. April 2017, zu den Akten reichen (Urk. 3). Darin stellte Dr. J.___ die folgenden Diagnosen: Chronisches therapieresistentes cervikospondylogenes (brachiales) Syndrom links mit/bei erheblichen und zunehmenden degenerativen Veränderungen der HWS, MRI der HWS vom März 2017: Foraminale Kompression der C5-Wurzel rechts, foraminale Enge der C4-Wurzel rechts > links, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel beidseits sowie leichte Spinalkanalstenose C3/C4, C4/C5 und C5/C6, chronische Depression, Dekonditionierung, Übergewicht (BMI 28.5). Er führte im Wesentlichen aus, die Versicherte leide seit Jahren an zervikalen Beschwerden mit erheblichen degenerativen Veränderungen, welche anfänglich die Diskussion eines chirurgischen Eingriffs, welcher schliesslich nicht vorgenommen worden sei, gerechtfertigt hätten. Der weitere Verlauf sei von der Entwicklung eines chronischen, therapieresistenten cervikospondylogenen bis radikulären Syndroms auf der linken Seite gekennzeichnet, die Chronifizierung und Zunahme der Symptomatik sei klar den erheblichen degenerativen Veränderungen der HWS zuzuschreiben, wie sie im MRI HWS vom März 2017 gut dargestellt seien. Ein Fibromyalgie-Syndrom, wie von Dr. H.___ im Bericht vom April 2016 beschrieben, liege aktuell nicht vor, hingegen vermisse er in seinem Bericht den Hauptgrund der Invalidität der Patientin, nämlich das cerviko-brachiale bzw. cervikospondylogene Syndrom. Im Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Februar 2013 seien widersprüchliche Angaben zu vermerken, welche zu erstaunlichen Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit führten. Angesichts der bisherigen Entwicklung und der aktuellen Beschwerden sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht nicht in der Lage, eine Tätigkeit auch unter angepassten Bedingungen im freien Arbeitsmarkt auszuüben.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend unter Hinweis namentlich auf die Angaben von Dr. J.___ Kritik am (Teil-)Gutachten von Dr. B.___ übt, ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. Denn das hiesige Gericht gelangte im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 19. März 2015 zum Schluss, dass das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.___ und C.___ beweiswertig ist und stellte gestützt darauf fest, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 8/143, E. 5.1). Daran ist das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren gebunden (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3), weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Zu prüfen ist hingegen, ob das Gutachten bezogen auf den gesamten hier massgeblichen Zeitraum (bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 18. Mai 2017) Gültigkeit beanspruchen kann oder ob – wie die Versicherte geltend machen lässt – seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
6.2 Gestützt auf die vorstehend aufgeführten aktualisierten Unterlagen lässt sich eine seit der Begutachtung durch die Dres. B.___/C.___ eingetretene erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts indes nicht ausmachen. So benennt Hausarzt Dr. G.___ keine konkrete Verschlechterung, sondern beschreibt im Wesentlichen einen unveränderten Gesundheitszustand. Ein solcher ist grundsätzlich auch den Angaben von Dr. H.___ in seinem Bericht vom 12. April 2016 zu entnehmen. Zwar erwähnte Dr. H.___ - ohne entsprechende Nennung im Diagnosekatalog - neu Schmerzen im Bereich der Hände (aufgrund von Tenovaginitiden). Aus dem Bericht ist jedoch weder ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dadurch weitergehend eingeschränkt war, noch insbesondere, dass es sich bei der entsprechenden Problematik um einen dauerhaften Gesundheitsschaden handelte. Letzteres gilt um so mehr, als Dr. J.___ die fraglichen Befunde und Diagnosen in seinem Bericht vom 26. April 2017 nicht mehr aufgeführt hat.
Aber auch was den Bericht von Dr. J.___ betrifft, kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. So begründete Dr. J.___ die von ihm attestierte vollständige Erwerbsunfähigkeit zur Hauptsache mit Hinweis auf ein MRI vom März 2017, worin nach seinen Angaben erhebliche degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule einschliesslich foraminale Stenosen oder Engen bzw. Spinalkanalstenosen in gewissen Segmenten ausgewiesen sind (Urk. 3). Festzustellen ist jedoch, dass bereits die dem Gutachten von Dr. B.___ zugrunde liegenden bildgebenden Abklärungen erhebliche degenerative Veränderungen in den entsprechenden Abschnitten der Halswirbelsäule ausgewiesen hatten, und dass bereits damals eine Kompression der C5-Wurzel rechts foraminal als möglich erachtet wurde, wobei überdies - teilweise (gar) schwere - Foramenstenosen und Spinalkanalstenosen diagnostiziert worden waren (vgl. von Dr. B.___ bei der K.___ veranlasstes MRI vom 18. Februar 2013: Urk. 8/77 S. 48 f.).
6.3 Aber auch in psychiatrischer Hinsicht ergeben sich namentlich gestützt auf die Angaben der die Versicherte seit 24. Mai 2016 behandelnden Ärzte des E.___ (Bericht vom 13. September 2016) keine Hinweise auf eine Zunahme der psychischen Problematik. Vielmehr berichteten diese – wie vorstehend ausgeführt - anamnestisch über eine seit 15-16 Jahren unverändert beschriebene chronische Schmerzstörung mit begleitenden depressiven Symptomen (Bericht vom 13. September 2016; Urk. 8/190 S. 3) sowie auch am 24. März 2017 weiterhin über einen stationären Zustand (Urk. 8/206). Deren Angaben deuten mithin vielmehr auf einen seit längerer Zeit unveränderten psychischen Gesundheitszustand hin, was denn auch damit übereinstimmt, dass im Bericht der E.___ vom 13. September 2016 – verglichen mit den Feststellungen im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C.___ im Jahr 2013 - in etwa die nämlichen objektiven Befunde erhoben worden sind (vgl. Urk. 8/81 S. 5 ff. sowie Urk. 8/190 S. 2). Insbesondere lässt der Umstand, wonach sich die Beschwerdeführerin im April bzw. Mai 2016 in psychiatrische Behandlung begeben hat, entgegen ihren Ausführungen (Urk. 1 S. 10) den Schluss auf eine gesundheitliche Verschlechterung nicht zu. So ist aus den Akten ersichtlich, dass sie die psychiatrische Behandlung vielmehr – weil von ihr so verlangt - in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht aufgenommen hat (vgl. Schreiben vom 21. April 2016 des damaligen Rechtsvertreters an die IV-Stelle; Urk. 8/166).
6.4Zusammenfassend ergibt sich daher, dass gestützt auf die aktualisierte medizinische Aktenlage von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist. Damit ist – entsprechend der Einschätzung der Dres. B.___/C.___ – für den gesamten hier massgeblichen Beurteilungszeitraum davon auszugehen, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Da gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht, erübrigt sich die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb auch insoweit keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind (zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit des strukturierten Beweisverfahrens vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
7.Bezüglich des Einkommensvergleichs ist wiederum auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2015 zu verweisen, wonach – da die ungelernte Versicherte nur für verhältnismässig kurze Zeit und danach nicht mehr erwerbstätig war - ein Prozentvergleich vorzunehmen und ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen ist (Urk. 8/143, E. 7.3). Die Verwaltung hat daher die bisherige halbe Rente nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 18. Mai 2017 zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann