Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00701
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 26. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete ab 1990 bis zur Auflösung seines letzten Arbeitsverhältnisses Ende 1999 als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Am 17. Oktober 2000 meldete er sich aufgrund von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 3. März 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Wirkung ab April 2001 eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zu (Urk. 7/50), woran sie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2004 (Urk. 7/63) festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Juli 2005 ab (Urk. 7/68; Prozess IV.2004.00953).
1.2 Im Zuge einer im Februar 2006 eingeleiteten Rentenrevision sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % zu (Urk. 7/108). Am 3. Februar 2009 (Urk. 7/118) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. Anlässlich einer weiteren Rentenrevision holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, das am 18. Oktober 2012 (Urk. 7/140-141) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 26. April 2013 (Urk. 7/175) stellte sie die Rentenleistung bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht am 11. Juli 2014 (Urk. 7/210) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % ab (Prozess IV.2013.00508). Das Bundesgericht wies am 17. Dezember 2014 (Urk. 7/215) eine gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde ab.
1.3 Mit am 30. Dezember 2016 (Urk. 7/227; Eingang IV-Stelle: 12. Januar 2017, vgl. Urk. 2/241/1) unterschriebener Anmeldung meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression und Schmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/233, Urk. 7/235, Urk. 7/239) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (Urk. 7/241 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 19. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die IV-Anmeldung vom 12. Januar 2017 einzutreten und die entsprechenden beziehungsweise notwendigen beruflichen und medizinischen Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das am 16. Mai 2017 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht habe festgestellt werden können (S. 1). Der mit Einwand eingereichte medizinische Bericht enthalte gegenüber dem Gutachten vom 18. Oktober 2012 keine neuen Befunde (S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, mit den erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichten werde weiterhin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Zudem seien diese für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht relevant (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dem mit der Anmeldung eingereichten medizinischen Bericht könne entnommen werden, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit Erlass der Verfügung vom 26. April 2013 verschlechtert habe. Insbesondere hätten die psychische Einschränkung sowie auch die Schmerzen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen (S. 4 Ziff. 3). Es bestehe aktuell eine klinisch relevante mittelgradige Depression sowie Schmerzen, welche die Arbeitsfähigkeit verhinderten (S. 5 Ziff. 5). Weiter könne diesbezüglich auf die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte verwiesen werden (S. 6 f. Ziff. 6 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die am 12. Januar 2017 bei ihr eingegangene Neuanmeldung (Urk. 7/227) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 26. April 2013 (Urk. 7/175), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente einstellte.
3.
3.1 Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/210) über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2013 (Urk. 7/175) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten (rheumatologisch, psychiatrisch) von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 18. Oktober 2012 (Urk. 7/140-141).
Diese diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine Gonarthrose links (Urk. 7/140 S. 6, Urk. 7/141 S. 10).
Die Gutachter hielten fest, dass aus somatischer Sicht seit der MEDAS-Begutachtung (vgl. Urk. 7/40) im 2003 gesamthaft betrachtet eine Verbesserung eingetreten sei. Hinsichtlich der Wirbelsäule sei keine Skoliose mehr erkennbar. Die Bewegungseinschränkung lumbal habe deutlich abgenommen. Eine insuffiziente Körperhaltung bestehe nicht mehr. Hingegen habe sich eine metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose entwickelt (Urk. 7/141 S. 12). Weiter sei es im Bereich des linken Knies zu einer diskreten, degenerativen Verschlechterung gekommen (S. 13). Indessen liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur partiell auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde stützen. Aus somatischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit höchstens 65 %. Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 16 f., Urk. 7/141/18-25).
Bei der psychiatrischen Exploration hätten keine Hinweise auf Bewusstseins-, Orientierungs-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis-, Denk- oder Antriebsstörungen bestanden. Hingegen habe sich eine leicht verarmte Affektivität manifestiert. Der Beschwerdeführer sei auf seine Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung (Urk. 7/140 S. 5 f.). Da es mehrmals zu depressiven Episoden gekommen sei, könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt werden. Der relativ günstige Verlauf zeige, dass sich die depressive Episode leichtgradig stabilisiert habe. Anlässlich der Begutachtung beim A.___ im 2007 (vgl. Urk. 7/87) habe eine stärkere Psychopathologie bestanden, was zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode geführt habe. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer relativ gut konzentriert, nicht stark deprimiert und weise keine Vergesslichkeit auf. Zudem fahre er regelmässig Auto, unter anderem nach Serbien oder heute zur Begutachtung von Zürich nach Bern. Die Tageseinkäufe erledige der Beschwerdeführer zum Teil selber, die Tagesstruktur sei regelmässig und er pflege freundschaftliche Kontakte. Solches sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode nicht in Übereinstimmung zu bringen. Weiter bestehe eine psychosomatische Überlagerung respektive eine somatoforme Schmerzstörung. Aufgrund der gestellten psychiatrischen Diagnosen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Im Vergleich zu 2007 habe sich die psychische Störung reduziert. Damals habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen (Urk. 7/140 S. 6 ff.).
In der Gesamtbeurteilung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu 70 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt sei (Urk. 7/141/1-2).
3.2 Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/210), dass dem bidisziplinären Gutachten vom 18. Oktober 2012 im Grundsatz volle Beweiskraft zukomme (E. 4.3.4). Rechtsprechungsgemäss seien indessen einer leichtgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung keine invalidisierende Wirkung beizumessen, sodass von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer (körperlich) leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (E. 5.1). Im Einkommensvergleich legte das Gericht die gutachterliche attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % zugrunde, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultierte, unter Hinweis darauf, dass auch die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit kein anderes Ergebnis zeitige (E. 5.2).
Das Bundesgericht schützte die Würdigung des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/215) und bestätigte eine grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dazu erwog es, die vorinstanzliche Würdigung der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung durch Dr. Z.___ (25 % aus psychiatrischer Sicht) verletze kein Bundesrecht, da die verbindlich festgestellte leichtgradige depressive Episode nicht invalidisierend sei (E. 5).
4.
4.1 Mit der am 12. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Neuanmeldung (Urk. 7/227) legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte vor:
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, und Dr. phil. G.___, klinischer Psychologe, vom H.___, wo sich der Beschwerdeführer in einer interdisziplinären Schmerzbehandlung befand, nannten in ihrem Verlaufsbericht vom 2. November 2016 (Urk. 7/226/5-12) folgende vorbestehende Diagnosen bis 22. Januar 2014 (S. 1):
- Lumbospondylogenes Syndrom (LSS) beidseits (ICD-10 M54.4) mit/bei:
- Status nach lumboradikulärer Reizsymptomatik L5 rechts April 2000
- bekannter medio-lateraler Diskushernie L4/5 rechts (I.___ 23. April 2001)
- im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 5. September 2012 ausgeprägte leicht- bis mittelgradige Osteochondrose L4/5 stationär (5. September 2012 Röntgenbild der Lendenwirbelsäule [LWS] von Dr. Y.___ vom 18. Oktober 2012)
- Kniebeschwerden links mit/bei:
- Grad II Degeneration im Innenmeniskus-Hinterhorn mit grosser Semimembranosuszyste (Dr. B.___ 20. Dezember 2008)
- Status nach Arthroskopie am 30. August 2010 (I.___ 23. September 2010) mit Teilmeniskektomie
- im Vergleich zu Voraufnahmen vom 11. November 2011 leichtgradige, altersentsprechende Arthrose im femoropatellaren Gleitlager (5. September 2012 Röntgenbild Knie beidseits, Dr. Y.___ 18. Oktober 2012)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Adipositas (E66.0, BMI = 32)
- Erhöhte Leberwerte unklarer Ätiologie; differentialdiagnostisch: Steatosis hepatis
- Dyslipidämie
- Leichter Vitamin-D-Mangel
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
Sie hielten fest, ab 22. Januar 2014 gebe es keine neuen Diagnosen (S. 1).
In der Zusammenfassung der bisherigen Hauptsymptome bis zum 22. Januar 2014 berichteten die H.___-Fachärzte Folgendes: Dr. B.___ führte aus, aus Wirbelsäulen-chirurgischer Sicht zeige sich seit 2014 eine weitere klinische Verschlechterung, insbesondere des lumbovertebralen Syndroms sowie der Kniebeschwerden beidseits. Diese könne durch bildgebende Verfahren dokumentiert werden. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht erklärte Dr. C.___, der Beschwerdeführer sage, er habe lumbale Schmerzen, welche in beide Beine ausstrahlten. Er habe aber auch Schmerzen thorakal und im Nacken. Dr. D.___ führte aus anästhesiologischer Sicht aus (wohl Nackenbeschwerden), es fänden sich ein chronisches LSS, eine Spondylarthrose, chronische CSS und chronische Knieschmerzen. Dr. E.___ erklärte, aus neurologischer Sicht bestünden seit 16 Jahren Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenschmerzen sowie Knieschmerzen und Dr. F.___ fügte an, aus psychosomatischer Sicht bestünden seit 2000 Lenden-, Brust- und Halswirbelsäulenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine und Hände sowie Thorax- und Knieschmerzen. Zudem bestünden ständige Kopfschmerzen, Schlafstörungen (ca. 3-4 Stunden Durchschlaf), Lust- und Interessenlosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Schuldgefühle, völliger Verlust von Selbstvertrauen, Parästhesien am Kopf und eine Appetitzunahme (S. 2).
Zu einer Veränderung respektive neuen Beschwerden ab 22. Januar 2014 führten die H.___-Fachärzte Folgendes aus: Es bestehe seit dem Jahr 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Den neuen Röntgenbildern, MRI und CT mit Datum ab dem Jahr 2014 liessen sich keine neuen radiologischen Befunde entnehmen (S. 3). Dr. D.___ berichtete, seit der letzten Besprechung habe sich körperlich nicht viel verändert. Hauptproblem seien die lumbalgieformen Beschwerden und die Kniebeschwerden beidseits (S. 3). Im Wesentlichen sei der Befund unverändert (S. 5). Dr. E.___ erklärte, die Schmerzen seien stärker im Rücken, Nacken und Knie (S. 3). Hinsichtlich des Kopfes und der Halswirbelsäule seien kein Meningismus und kein Kalottenklopfschmerz feststellbar. Die Nervenaustrittspunkte und die paravertebrale Muskulatur seien druckdolent. Betreffend die Hirnnerven, die unteren und oberen Extremitäten, die Sensibilität, die Koordination und die vegetativen Funktionen sei der Befund im Wesentlichen ohne Besonderheiten. Die Motorik sei unauffällig. Es bestünden eine Durchschlafstörung und eine Tagesmüdigkeit sowie ein vermehrtes Schwitzen (S. 5). Aus psychosomatischer Sicht hielt med. pract. F.___ fest, es bestünden weiterhin starke Schmerzen im Rückenbereich und ein chronifiziertes depressives Syndrom (oftmals Lustlosigkeit, Sinnlosigkeit). Gemäss der Fremdbeurteilung durch das H.___ sei die Depression weiterhin mittelgradig (HAMD = 21; im Vergleich 2013: HAMD = 28), was auch dem klinischen Urteil entspreche (S. 3). Dr. B.___ berichtete, dass alle Halswirbelsäulenbewegungen endphasisch schmerzhaft seien und eine druckdolente und verhärtete Nacken- und Schultermuskulatur beidseits feststellbar sei. Dr. C.___ hielt fest, eine sichere Zyste in der Poplitea links sei keine zu palpieren (S. 4).
In ihrer Konsensbeurteilung hielten die H.___-Fachärzte fest, gemäss Dr. B.___ bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäule-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Um die prozentuale Arbeitsfähigkeit feststellen zu können, müsse ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden. Dr. D.___ schreibe wegen des fortgeschrittenen chronifizierten Schmerzleidens weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeit. Eine dem Leiden angepasste leichte Arbeit sei begrenzt möglich, aber aus schmerztherapeutischer Sicht allein nicht quantifizierbar. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Wirbelsäulenleidens zu beurteilen. Die Belastung der Kniegelenke solle limitiert sein, insbesondere Lasten über 15 kg tragen und Leitern steigen seien zu vermeiden. Zusammengefasst sollten angepasste Arbeiten aus rein somatischer Sicht vorerst auch nur zeitlich limitiert zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei im Beruf als Bauarbeiter/Gerüstbauer wie auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7).
4.3 In ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 (richtig: 4. Januar 2017; Urk. 7/226/1-4 S. 3) zu Händen des Vertreters des Beschwerdeführers bestätigten med. pract. F.___ und Dr. phil. G.___ die Diagnosen im Verlaufsbericht des H.___ vom 2. November 2016 (E. 4.2).
Ergänzend führten sie aus (Urk. 7/234), es lägen sieben Merkmale der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode vor (deutlich depressive Stimmung, deutlicher Interessenverlust, Antriebsminderung, vollständiger Verlust von Selbstvertrauen, Ehefrau deutliche Schuldzuweisung, Schuldgefühle [keine Arbeit, kein finanzieller Beitrag], deutliche Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, Schlafstörungen [Durchschlaf 3-4 Stunden]). Die Diagnose einer leichtgradigen Depression könne nicht mehr aufrechterhalten werden (S. 2 Ziff. 1). Die Ehefrau berichte, der Beschwerdeführer sei im Vergleich zu früher oft traurig und sehr nervös. Zudem schlafe er in der Nacht sehr schlecht (S. 2 Ziff. 3). Fremdbeurteilt durch das H.___ sei die Depression weiterhin mittelgradig (HAMD = 21; im Vergleich 2013: HAMD = 28), was auch dem klinischen Urteil entspreche (S. 2 Ziff. 4).
Zum psychopathologischen Befund berichteten med. pract. F.___ und Dr. phil. G.___, der Beschwerdeführer sei in der emotionellen Kontaktaufnahme zurückhaltend und die Stimmung deutlich depressiv-resigniert. Es sei eine deutliche Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine körperliche Ungestörtheit, keine Kraft) feststellbar. Gestik und Mimik seien angespannt. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit (10 Min.) und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Das Denken sei formal beweglich. Es fänden sich keine Denkverlangsamung, Denkeinengung, Gedankendrängen oder Denkhemmung. Es bestehe eine erhaltene Krankeneinsicht. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen, Depersonalisationen, Halluzinationen, quantitative Bewusstseinsstörungen, formale Denkstörungen, Zwänge und Gefühllosigkeit seien nicht feststellbar (S. 2 f. Ziff. 5).
Weiter hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression und der restlichen Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt sei die Situation nicht mehr vergleichbar mit dem Zustand 2014. Die Depression sowie die Schmerzen hätten deutlich zugenommen. Es bestünden eine mittelgradige Depression sowie Schmerzen, welche eine Arbeitsfähigkeit verhinderten (S. 3).
5.
5.1 Vorwegzuschicken ist, dass die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte – darunter der Bericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2017 und von med. pract. F.___ vom 12. Juni 2017 (Urk. 3/4-5) - für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbeachtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
5.2 Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und eine Schmerzzunahme geltend. Das hiesige Gericht verneinte mit Urteil vom 11. Juli 2014 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers selbst für den Fall, dass die aufgrund der Depression leichten Grades und der somatoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % berücksichtigt würde (vorstehend E. 3.2).
Im Unterschied zum Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ diagnostizierten med. pract. F.___ und Dr. phil. G.___ eine rezidivierende depressive Störung mit einer mittelgradigen Episode. Sie sahen - im Gegensatz zu den Gutachtern - jedoch von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ab (E. 3.1 und E. 4.2-3). Beim Vergleich der Befunde fällt auf, dass med. pract. F.___ und Dr. phil. G.___ - abweichend von den Gutachtern - insbesondere Konzentrationsstörungen und eine Vergesslichkeit beschreiben (E. 4.2-3), was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten könnte. Sie führten im Speziellen aus, dass die Situation nicht mehr vergleichbar sei mit dem Zustand im Jahr 2014, da die Depression sowie die Schmerzen deutlich zugenommen hätten (E. 4.3).
Vergleicht man jedoch den von med. pract. F.___ und Dr. phil. G.___ im Jahr 2017 (E. 4.3) erhobenen Befund mit demjenigen in ihrem Bericht vom 11. März 2013 (Urk. 7/161) – der die gutachterliche Einschätzung von Dr. Y.___ nicht zu ändern vermochte und im Urteil des hiesigen Gerichts berücksichtigt worden war (vgl. Urk. 7/170, Urk. 7/210 E. 4.3.2) – zeigt sich ein im Wesentlichen unveränderter und im Wortlaut über weite Strecken gleichlautender Befund. Auch damals stellten sie Schlafstörungen, eine Lust- und Interessenlosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Schuldgefühle, einen völligen Verlust des Selbstvertrauens und insbesondere Konzentrationsstörungen sowie eine Vergesslichkeit fest. Unter Hinweis darauf, dass sechs bis sieben Kriterien vollständig erfüllt seien, diagnostizierten sie damals bereits eine mittelgradige depressive Episode und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 7/161/2).
Da med. pract. F.___ und Dr. phil. G.___ den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vorfeld zur rentenaufhebenden Verfügung im Wesentlichen gleich beurteilten wie anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht verändert hat. So führte denn auch med. pract. F.___ im Bericht vom 2. November 2016 (E. 4.2) explizit aus, dass sich der psychopathologische Befund unverändert gezeigt habe (E. 4.2). Auch die neu durchgeführten psychosomatischen Interventionen - Bewegungsoptimierung Spazieren einmal pro Tag maximal 30 Minuten, wenig Schwimmen, Unterhaltung (wenig TV, Internet; Urk. 7/226/5-12 S. 3) - sowie der Umstand, dass das Antidepressivum Escitalopram im Medikamentenspiegel nicht nachweisbar war (Urk. 7/226/5-12 S. 3), lassen nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass med. pract. F.___ nunmehr von einem HAMD-Score von 21 gegenüber dem HAMD-Score 28 im Jahr 2013 ausging, eher für eine Verbesserung der Depression. Eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte er – anders als im Bericht aus dem Jahr 2013 - nicht mehr, was ebenfalls eher für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht spricht.
Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Berichten keine wesentliche Veränderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargetan hat.
5.3 In somatischer Hinsicht stehen gemäss den H.___-Fachärzten das lumbospondylogene Syndrom und die Kniebeschwerden links im Vordergrund, wobei die Ärzte festhielten, dass seit 22. Januar 2014 keine neuen Diagnosen zu stellen seien (E. 4.2). Die gleichen somatischen Diagnosen wurden bereits von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ im Gutachten vom 18. Oktober 2012 beschrieben (E. 3.1). Dr. B.___ sprach zwar von einer durch bildgebende Verfahren dokumentierten Verschlechterung des lumbovertebralen Syndroms sowie der Kniebeschwerden seit 2014. Aus dem Bericht vom 2. November 2016 (Urk. 4.2) wird jedoch ersichtlich, dass es sich bei der von ihm angesprochenen Bildgebung um die gleichen Röntgenbilder handelt, welche bereits von Dr. Y.___ anlässlich des bidisziplinären Gutachtens verwendet worden waren. Auf diese stellte Dr. B.___ auch schon bei seiner Beurteilung im Jahre 2014 ab und bezog sich - soweit er bereits damals eine Verschlechterung beschrieb - auf die davorliegenden Jahre. Die Röntgenbilder vermögen demnach keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu liefern. Zudem äusserte sich Dr. B.___ explizit nicht zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und verwies diesbezüglich auf einen durchzuführenden Leistungstest (E. 4.2). Dass ein solcher durchgeführt worden wäre, lässt sich aus den mit der Neuanmeldung eingereichten Berichten nicht entnehmen.
Die weiteren Ausführungen der Fachärzte beruhen entweder auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers einer Schmerzzunahme, beschreiben weiter andauernde Beschwerden ohne nähere Angaben einer Veränderung oder bestätigen gar ausdrücklich einen unveränderten Gesundheitszustand.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Berichten keine wesentliche Veränderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargetan hat.
5.4 Demnach vermochte der Beschwerdeführer mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-3) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Simon Krauter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller