Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00705


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 31. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer

Laurenzenvorstadt 11, Postfach 2145, 5001 Aarau


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war bis Februar 1991 als Messer- und Scherenschleiferin selbständig erwerbstätig. Aufgrund einer angstbetonten reaktiven Depression meldete sie sich am 4. Juni 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1, 11/6/2). Die damals zuständig gewesene Invalidenversicherungskommission tätigte sowohl erwerbliche als auch medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 11/6, 11/11 und 11/21). Mit Verfügung vom 2. Juni 1994 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich der Versicherten rückwirkend ab Februar 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/25).

1.2    Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen mehrerer von Amtes wegen in den Jahren 1997, 2001 und 2006 durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt (Urk. 11/30, 11/35, 11/40 und 11/44). Insbesondere gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2011 (Urk. 11/54) teilte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten sodann auch mit Schreiben vom 25. März 2011 mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 11/56).

1.3    Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle im Jahr 2014 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 11/58) namentlich Arztberichte (Urk. 11/59/6 ff.) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/60) ein. Zudem liess sie die Versicherte zwischen dem 13. Februar und 14. August 2014 tageweise observieren (Bericht vom 8. September 2014, Urk. 11/64) und gab bei Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 28. Mai 2015 [Urk. 11/85] sowie ergänzende Stellungnahme vom 2. April 2016 [Urk. 11/91]). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2016 (Urk. 11/96) stellte sie der Versicherten in Aussicht, dass die Rente rückwirkend per Februar 2014 aufgehoben werde. Zudem liege ab diesem Zeitpunkt eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Die Versicherte erhob sowohl dagegen, als auch gegen die mit Schreiben vom 24. November 2016 (Urk. 11/112) angekündigte Verlaufsbegutachtung Einwand (Urk. 11/99, 11/108 und 11/114). Die IV-Stelle verzichtete daraufhin auf eine weitere medizinische Abklärung (Urk. 11/119), verfügte jedoch am 15. Mai 2017 wie im Vorbescheid angekündigt, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 11/122 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 19. Juni 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die bisherigen Leistungen auszurichten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Marc Dübendorfer (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 reichte sie ergänzende Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 7-9). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 21. August 2017 (Urk. 13) orientiert wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Der Versicherten wurde zudem Rechtsanwalt Dübendorfer als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Diese hielt sodann mit Replik vom 25. September 2017 (Urk. 15) an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 (Urk. 17) auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Die Versicherte wurde hierüber mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 18) in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 3. November 2017 (Urk. 19) reichte Rechtsanwalt Dübendorfer seine Honorarnote ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen in Erwägung, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ eine Adaption an das Beschwerdebild und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Bereits anlässlich der ab Februar 2014 durchgeführten Observation habe die Versicherte keine durch Angstsymptome verursachten Einschränkungen mehr gezeigt. Seither sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Scherenschleiferin auszugehen. Da die Beschwerdeführerin diese gesundheitliche Verbesserung nicht mitgeteilt habe, habe sie eine Meldepflichtverletzung begangen. Die Rente könne daher rückwirkend ab Beginn der Observation im Februar 2014 eingestellt werden (Urk. 2 S. 2). Eine Selbsteingliederung sei der Versicherten zwar aufgrund des über 24 Jahre dauernden Rentenbezuges grundsätzlich nicht zumutbar. Die Renteneinstellung auf der Grundlage einer Meldepflichtverletzung könne jedoch nicht von Eingliederungsmassnahmen abhängen. Zudem habe die Versicherte anlässlich der Begutachtung angegeben, ihrer angestammten Tätigkeit als Scherenschleiferin nachzugehen. Vor diesem Hintergrund seien keine Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Hinsichtlich der im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte merkte die IV-Stelle schliesslich an, dass auch gestützt auf diese Unterlagen ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgeschlossen werden könne. Insbesondere sei die Versicherte während Jahren nicht in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung gewesen und habe eine solche erst im laufenden Revisionsverfahren aufgenommen (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2017 (Urk. 1) machte die Versicherte zusammengefasst geltend, dass sich aus dem Observationsbericht nichts ergebe, was die seit Anfang der 90er-Jahre bestehende Invalidität in Frage stelle. Ihre Schilderungen gegenüber Dr. Y.___ anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens 2010/2011 stünden nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der Observation (Urk. 1 S. 4). Der Observationsbericht sei mangels einer genügenden gesetzlichen Grundlage ohnehin nicht verwertbar. Ferner sei weder anlässlich der Observation noch der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ der wellenartige Verlauf der gesundheitlichen Störung berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 f.). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten lasse sich denn auch nicht auf einen verbesserten Gesundheitszustand schliessen; vielmehr handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (Urk. 1 S. 6 f.).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 (Urk. 10) wies die IV-Stelle darauf hin, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 zwischenzeitlich entschieden habe, dass es in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für eine Observation fehle. Unter gewissen Voraussetzungen - welche vorliegend erfüllt seien - dürften bereits eingeholte Observationsunterlagen jedoch verwendet werden.

2.4    Mit Replik vom 25. September 2017 (Urk. 15) wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sie insgesamt an 12 Tagen jeweils während mehrerer Stunden überwacht worden sei. Die Intensität und Dauer der Observation verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Observationsbericht sei nicht verwertbar.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten erstmals mit Verfügung vom 2. Juni 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/25). Diesen Anspruch bestätigte sie in der Folge mehrfach, wobei als zeitliche Vergleichsbasis für die vorliegend strittige Revisionsverfügung die Mitteilung vom 25. März 2011 (Urk. 11/56) heranzuziehen ist, da jene unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ vom 27. Februar 2011 (Urk. 11/54) auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis). Der genannten Expertise sind die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/54/10):

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01),

- Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),

- Persönlichkeit mit ängstlichen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1),

- Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0),

- Verdacht auf Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanz-gebrauch (ICD-10 F13.25).

    Die der Volksgruppe der Jenischen angehörende Versicherte habe geschildert, Angst zu haben, was mit einem starken Druck im Bauch verbunden sei. Diese Symptomatik komme und gehe; manchmal sei sie sehr stark und lange vorhanden, manchmal sei es auch gut. Sehr häufig bestehe sie morgens und werde im Tagesverlauf besser. Sie müsse dann auch oft weinen und sei verzweifelt. Sie getraue sich häufig nicht hinaus, bleibe einfach im Wohnwagen. Oft sei es ihr nicht möglich, irgendetwas zu unternehmen. Grosse Mühe habe sie in grossen Geschäften und in Menschenansammlungen. Einkaufen in kleineren Geschäften sei möglich. Mit elf Jahren habe sie diese Beschwerden bekommen, wobei sie nicht wisse, weshalb. Sie habe Angst vor dem Mörder gehabt, auch im Dunkeln. Deshalb müsse sie auch heute noch bei Licht schlafen. Nach einer Phase der Besserung sei die Angst nach dem Tod ihres ersten Sohnes und ihrer Neffen wieder aufgetreten. Seither bestehe sie zu jeder Zeit (Urk. 11/54/5). Zu Beginn der Exploration sei die Versicherte im Kontaktverhalten scheu und unsicher gewesen. Sie habe sich häufig für ihr Verhalten und ihre Unwissenheit entschuldigt. Nachdem sie über Art und Umfang des Gesprächs aufgeklärt worden sei, habe sie mit modulierter Stimme sowie lebhafter Mimik und Gestik freundlich, offen und sehr bemüht Auskunft gegeben. Dabei sei sie wach, bewusstseinsklar und allseits voll orientiert gewesen. Störungen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses hätten nicht eruiert werden können. Das formale Denken sei kohärent und flüssig gewesen, wobei die Versicherte sehr einfach strukturiert gewirkt habe. Es hätten weder Misstrauen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen noch Ich-Störungen festgestellt werden können. In der Grundstimmung sei die Explorandin unsicher, ängstlich und auch etwas angespannt respektive aufgeregt gewesen. Affektiv sei sie adäquat und schwingungsfähig gewesen. Ein Interessensverlust sei nicht geschildert worden. Der Antrieb sei leicht vermindert erschienen. Ein sozialer Rückzug sei in Bezug auf nicht familieninterne Kontakte beschrieben worden. So habe die Versicherte Mühe mit dem Klingeln an den Türen beim Messer- und Scherenschleifen. Im Weiteren sei ihr der Besuch von Veranstaltungen wie etwa eines Konzertes nicht möglich. Hinweise auf Suizidalität hätten sich nicht ergeben (Urk. 11/54/8 f.).

    Insgesamt entstehe der Eindruck einer langjährig bestehenden, chronifizierten Angsterkrankung mit festgefahrenen inneren Überzeugungen und Vermeidungs-verhalten. Damit verbunden sei eine latent depressive Verstimmung, welche im Längsschnitt als rezidivierende depressive Störung - aktuell in Teilremission und geringgradiger Ausprägung - zu beschreiben sei. Aufgrund der als deutlich unterdurchschnittlich anzunehmenden Intelligenz seien die Bewältigungs-möglichkeiten hinsichtlich der diagnostizierten Erkrankungen eingeschränkt, nicht zuletzt was psychotherapeutische Hilfe anbelange. Zudem scheine neben der Angststörung eine tiefgreifende Verunsicherung vorzuliegen, die klinisch nicht sicher den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreiche, allerdings deutliche Züge im Sinne einer abhängigen und ängstlichen Persönlichkeit aufweise. Die in offenbar milderer Form fortbestehende Benzodiazepinabhängigkeit wirke sich als zusätzlicher Faktor negativ auf das Geschehen aus, da sie das Vermeidungsverhalten verfestige, andere Lösungen behindere und die bestehende Antriebsarmut sowie die Schlafstörung verstärke (Urk. 11/54/11 f.). Die depressive Störung habe aktuell keine wesentliche Auswirkung auf die angestammte selbständige Tätigkeit als Messer- und Scherenschleiferin. Die Angststörung wirke sich jedoch trotz leichter Besserung im Vergleich zu den Vorjahren einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Problematisch sei die Inkonstanz, weshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In der besonderen Situation des Messer- und Scherenschleifens mit der damit verbundenen hohen Flexibilität sei aktuell von einer geringen Arbeitsfähigkeit von 20-25 % auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei auf Grund der spezifischen Lebenssituation nicht sinnvoll denkbar (Urk. 11/54/12).

3.2    Im Zuge des aktuell zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahrens holte die IVStelle bei Prof. Dr. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches vom 28. Mai 2015 datiert. Darin wird als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und Depression, gemischt (ICD-10 F41.2), aufgeführt. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber eine akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.25; Urk. 11/85/46).

    Nach ihrem Befinden und dem Verlauf der Erkrankung befragt, habe die Versicherte angegeben, weiterhin unter Angstzuständen und Panikattacken zu leiden. Überfallartig komme es zu einem Druckgefühl in der Brust mit Todesängsten. Diese Zustände würden vor allem nachts und am frühen Morgen auftreten. Auslösesituationen seien auch Menschenansammlungen wie beispielsweise in Supermärkten, die sie meide. Die Angststörung bestehe seit dem Tod ihres Sohnes 1991. Eine störungsspezifische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Gemäss eigenen Angaben wisse die Versicherte nicht, dass man ihre Erkrankung behandeln könne. Sie gehe nur ins Spital oder zum Arzt, wenn sie nicht mehr weiter wisse. Im letzten halben Jahr habe sie zwei Notfallbehandlungen gehabt. Als weitere Symptome habe die Explorandin Platzängste genannt; Aufzüge benutze sie nicht allein. Ferner bestünden Ängste vor der Dunkelheit. Depressive Symptome seien weder spontan, noch auf entsprechende Befragung geklagt worden. In somatischer Hinsicht habe die Versicherte morgendliche Rückenschmerzen sowie einen Schwankschwindel angegeben (Urk. 11/85/36 f.).

    In der Kontaktaufnahme sei die Beschwerdeführerin freundlich zugewandt gewesen; der Rapport habe sich durchgängig gut herstellen lassen. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten keine quantitativen oder qualitativen Bewusstseinsstörungen vorgelegen. Die Explorandin sei wach sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert gewesen. Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses hätten ebenfalls nicht objektiviert werden können. Eine Konzentrationsstörung sei weder beklagt worden, noch im Rahmen der circa zweistünden Untersuchung aufgefallen. Der formale und inhaltliche Gedankengang sei nicht pathologisch gewesen. Allerdings habe sich eine deutliche Störung des Selbstwerterlebens gezeigt. Der Affekt sei nicht zum negativen Pol verschoben gewesen. Die Versicherte habe auch weder eine subjektive Lustlosigkeit, noch eine Freudlosigkeit oder einen generellen Interessensverlust beklagt. Der Antrieb habe nicht vermindert gewirkt, und psychomotorische Auffälligkeiten hätten ebenfalls nicht bestanden (Urk. 11/85/39-41). Insgesamt bestünden im affektiven Bereich leichte depressive Symptome, sodass unter Berücksichtigung der geklagten Ängste aktuell von einer Angst und Depression, gemischt (ICD-10 F41.2), auszugehen sei. Die vorbeschriebene Akzentuierung der Persönlichkeit mit abhängigen und ängstlichen Anteilen könne bestätigt werden. Es müsse ferner von einer sekundären Benzodiazepinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch bei Angststörung ausgegangen werden. Für eine agoraphobische Störung fänden sich demgegenüber keine spezifischen Symptome. Insgesamt liege eine chronifizierte Störung vor, die sich allfällig in leichten Nuancen gebessert habe. Auffällig seien jedoch einige Diskrepanzen. Während die Versicherte gegenüber der IV-Stelle angegeben habe, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, habe sie sich anlässlich der Begutachtung dahingehend geäussert, in einem nicht in Prozent zu fassenden Pensum in ihrem Beruf als Messer- und Scherenschleiferin tätig zu sein. Im Unterschied zu ihren Aussagen gegenüber der IV-Stelle habe sie auch eingeräumt, ab und zu selbst einen Personenwagen zu steuern. Im Weiteren sei die Versicherte trotz lähmender Ängste nur ein bis zwei Mal im Jahr im Notfall vorstellig geworden. Auch die Observation habe keine Situationen mit angstbedingten Handicaps dokumentieren können. Im Übrigen habe nie eine leitliniengerechte Behandlung der affektiven Störung stattgefunden. Die vom Hausarzt und vom Psychiater eingeleitete antidepressive Behandlung sei von der Versicherten wieder abgesetzt worden. Gesamthaft bestünden vor diesem Hintergrund keine Argumente für eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Das Verhalten der Explorandin lasse auf eine Adaption an die chronische Störung schliessen (Urk. 11/85/44 f.).

    Mit ergänzenden Ausführungen vom 2. April 2016 stellte Prof. Dr. Z.___ nochmals klar, dass zwar psychische Störungen vorlägen. Aufgrund einer Adaption an das Beschwerdebild bestehe jedoch keine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit. Die Diagnose Angst und Depression, gemischt, hätte korrekterweise unter die Rubrik Störungen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet werden müssen (Urk. 11/91/2).

3.3    Mit Bericht vom 19. Juli 2016 stellte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), die seit längerer Zeit bestehe. Sie werde von Angst, Beklemmung, vermindertem Antrieb, schweren Schlafstörungen sowie Schmerzen an diversen Körperstellen begleitet. Die Versicherte befinde sich seit dem 2. April 2015 bei ihm in Therapie, wobei verschiedene Psychopharmaka bisher nur wenig Wirkung gezeigt hätten. Seit langer Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/106/1; vgl. auch Urk. 11/104).

3.4    Dem Bericht der B.___ vom 12. September 2016 ist zu entnehmen, dass sich die Versicherte seit Juli 2016 in einer ambulanten sozialpsychiatrischen Behandlung befinde. Es präsentiere sich ein klinisches Bild von ausgeprägter Angst mit mittel bis stark ausgeprägter wahnhafter Symptomatik (Beeinträchtigungs- und Verfolgungsangst). Im Weiteren sei die Versicherte sehr ratlos, hoffnungslos, deprimiert und affektinkontinent. Sie habe von einem besonders in den letzten zwei Jahren verschlechterten psychischen Gesundheitszustand berichtet. Während dieser Zeit sei sie sehr häufig von fremden Personen im Rahmen einer Rentenrevision observiert worden. Sie habe immer ängstlicher reagiert, könne nicht schlafen und habe Albträume. Aus Angst gehe sie sehr selten und nie alleine aus dem Haus. Am Sichersten fühle sie sich in ihrem Wohnwagen; sie vertraue niemandem. Einzig ihre Enkeltochter gebe ihr ein wenig Kraft im Leben (Urk. 11/107/1).

    Gemäss Bericht der B.___ vom 29. November 2016 habe sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich leicht gebessert. Zu einer sofortigen Verschlechterung mit Panikattacken und massiven Ängsten sei es jedoch gekommen, nachdem die Versicherte ein Schreiben der IV-Stelle mit der Aufforderung zur medizinischen Verlaufskontrolle bei Prof. Dr. Z.___ erhalten habe. In der heutigen Konsultation habe ein sehr schlechtes und verängstigtes Zustandsbild mit Zittern, Hyperventilation und Ängsten vor Menschen, die die Versicherte einsperren wollen, festgestellt werden können (Urk. 11/113).


4.

4.1    Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 28. Mai 2015 samt Ergänzung vom 2. April 2016 diente als medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2017, weshalb zunächst auf dessen Beweiswert einzugehen ist.

    Die Expertise basiert auf umfassenden psychiatrischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 11/85/4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber dem Gutachter ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesem ausserdem eingehend zu diversen Themenbereichen wie namentlich der familiären Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt (Urk. 11/85/32 ff.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 11/85/44 ff., 11/91/2). Soweit möglich erfolgte im Weiteren eine schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 11/85/42 ff.). Insgesamt erfüllt das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ somit die praxisgemässen formalen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5).


4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da diesem die nicht verwertbaren Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Observation zu Grunde liegen würden (Urk. 1 S. 6; Urk. 15 S. 1).

4.2.2    In Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren hat das Bundesgericht erkannt, dass es auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4). Die Verwertung rechtswidrig erlangten Materials wurde jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs(un)fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde; wenn Gegenstand der Observation unbeeinflusste Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, und wenn die Observation in Bezug auf die Observationstage und den Observationszeitraum begrenzt war. Die versicherte Person durfte demnach insgesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2).

4.2.3    Entgegen der Argumentation der Versicherten spricht im vorliegenden Fall nichts gegen eine Verwertung der Observationsergebnisse (Urk. 11/64). Ihre unbeeinflussten Handlungen wie das Führen eines Motorfahrzeuges oder der Besuch kleinerer Geschäfte wurden im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen aufgenommen. Darüber hinaus war die aufgrund ausgewiesener Zweifel an der Leistungs(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Observation (anonyme telefonische Meldung vom 21. November 2012, vgl. Urk. 10/65/1) auf wenige Tage innerhalb des Zeitraums vom 13. Februar bis 14. August 2014 begrenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen maximal zehn Stunden dauerten (Urk. 11/64/4 ff.). Die Versicherte war somit weder einer systematischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt somit einen relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs gegenüber, ergibt sich, dass der vorliegende Observationsbericht (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung einbezogen werden kann. Nicht zu beanstanden ist folglich, dass Prof. Dr. Z.___ die Observationsergebnisse - nebst zahlreichen weiteren Gesichtspunkten - in seine Beurteilung miteinfliessen liess.

4.3    Soweit die Versicherte einwendet, die Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ habe nicht ungefähr zwei Stunden (vgl. Urk. 11/85/40), sondern bloss 45 Minuten gedauert (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.2), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es grundsätzlich nicht auf die Dauer der jeweiligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, zumal der Gutachter nicht nur gestützt auf die Ergebnisse der vorangegangenen Observation, sondern auch mit Blick auf die weitestgehend unauffälligen objektiven Befunde nachvollziehbar und überzeugend darlegte, weshalb aufgrund einer Adaption an das Beschwerdebild nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Messer- und Scherenschleiferin ausgegangen werden könne (vgl. Urk. 11/85/39 ff.). Eine erhebliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes legt denn auch die Selbsteinschätzung der Versicherten nahe, wonach sie maximal in der Lage sei, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem 50%-Pensum nachzugehen (Urk. 11/85/38). Dr. Y.___ attestierte im massgeblichen Vergleichszeitpunkt noch eine 20-25%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/54/12).

    Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Berichte der B.___ sowie Dr. A.___ (vgl. E. 3.3 f.) vermögen das psychiatrische Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zum anderen ist von wesentlicher Bedeutung, dass sich die Versicherte erst während des laufenden Rentenrevisionsverfahrens in psychiatrische Behandlung begab (vgl. Urk. 11/85/38). Darüber hinaus basieren die Berichte der B.___ vom 12. September und 29. November 2016 in erheblichem Mass auf subjektiven Angaben der Versicherten, ohne dass diese einer kritischen Würdigung unterzogen worden wären. Sie enthalten sodann keine Beurteilung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit (vgl. Urk. 11/107, 11/113). Gesamthaft sind die ärztlichen Stellungnahmen jedenfalls nicht geeignet, das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ in Frage zu stellen, zumal die anderslautenden Einschätzungen keine wichtigen und nicht rein subjektiver Interpretation entspringenden Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Ebenso wenig weisen sie eine nach der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus.

4.4    Ausgehend von der beweiskräftigen fachärztlichen Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ liegt nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein wesentlich gebesserter psychischer Gesundheitszustand und damit ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 1.3). Es handelt sich nicht lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Zwar führt die Versicherte grundsätzlich zutreffend an (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.1), dass Prof. Dr. Z.___ von einer chronifizierten Störung ausging, welche sich allfällig in leichten Nuancen gebessert habe (Urk. 11/85/44). Gleichzeitig hielt er jedoch klar fest, dass namentlich in Anbetracht des erhobenen Psychostatus sowie der Observationsergebnisse aufgrund einer Adaption an das Beschwerdebild nicht mehr auf eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne (Urk. 11/85/45 ff., 11/91/2). Ausgehend von der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Messer- und Scherenschleiferin besteht folglich kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2).

    Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich für sämtliche psychischen Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat (BGE 143 V 409 und 418 vom 30. November 2017). Ein solches bleibt jedoch dort entbehrlich, wo im Rahmen fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. E. 4.3 hievor).


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Rente der Beschwerdeführerin aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, aufgrund einer Meldepflichtverletzung habe die Aufhebung per Beginn der Observation im Februar 2014 zu erfolgen (Urk. 2 S. 2). Die Versicherte erachtete dies demgegenüber als unzulässig (Urk. 1 S. 6).

5.2    Gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbshigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1).

5.3    Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der diversen Rentenrevisionsverfahren jeweils ausdrücklich auf ihre Pflicht hingewiesen, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle mitzuteilen (Urk. 11/30/2, 11/35, 11/40, 11/44/1 und 11/56/1). Sie bestreitet denn auch nicht, sich dieser Meldepflicht bewusst gewesen zu sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich allerdings aus dem Observationsbericht vom 8. September 2014 (Urk. 11/64) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass sich der psychische Gesundheitszustand bereits während des Zeitraums der Überwachung wesentlich gebessert und die Versicherte dies in Verletzung ihrer Meldepflicht nicht mitgeteilt hatte. So konnte sie insbesondere nicht bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beobachtet werden. Sie suchte auch keine grösseren Geschäfte oder Menschenansammlungen auf, welche sie gegenüber den Gutachtern jeweils als angstauslösende Faktoren bezeichnet hatte (vgl. Urk. 11/54/5, 11/85/36). Auch der Umstand, dass die Versicherte an einzelnen Tagen beim Führen ihres Personenwagens gesehen werden konnte, legt für sich allein mit Blick auf das individuelle Beschwerdebild noch keine erhebliche Besserung der gesundheitlichen Situation nahe. Nicht zuletzt hielt denn auch Prof. Dr. Z.___ fest, dass dieser Schluss allein gestützt auf die Observationsunterlagen nicht gezogen werden könne (Urk. 11/85/48).

    Weitere Anhaltspunkte für eine Meldepflichtverletzung macht weder die Beschwerdegegnerin geltend, noch ergeben sich solche mit Blick auf die übrige Aktenlage. Insbesondere der Umstand, dass die Versicherte bei Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Messer- und Scherenschleiferin in gewissem Umfang wieder aufgenommen zu haben scheint, legt für sich allein keine erhebliche, der Meldepflicht unterliegende Besserung der gesundheitlichen Situation nahe. So war für diese Tätigkeit im Rahmen des vorangegangenen Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2011 aus fachärztlicher Sicht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern nur eine Einschränkung von 75-80 % attestiert worden (vgl. Urk. 11/54/12). Gemäss eigenen Angaben übte die Versicherte ihre Tätigkeit nur zwischendurch in einem unregelmässigen Pensum aus. Dabei habe sie ein Einkommen von Fr. 300.-- bis 400.-- pro Monat erwirtschaftet (Urk. 11/85/35 f.). Hinweise, wonach diese Angaben unzutreffend sind, ergeben sich unter anderem mit Blick auf den im laufenden Revisionsverfahren eingeholten IK-Auszug (Urk. 11/60) nicht. Im Ergebnis kann demnach nicht darauf geschlossen werden, dass die Versicherte ihrer Erwerbstätigkeit in einem Pensum nachgegangen ist, welches die im Jahr 2011 attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 20-25 % massgeblich übersteigt.

5.4    Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass aufgrund des psychiatrischen Gutachtens zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen ist. Mangels einer Meldepflichtverletzung erweist sich eine rückwirkende Rentenaufhebung allerdings als nicht gerechtfertigt. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist die Rente vielmehr erst auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), also per 1. Juli 2017, aufzuheben.


6.

6.1    Abschliessend ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach es ihr aufgrund des 24-jährigen Leistungsbezuges nicht mehr zumutbar sei, sich selbst einzugliedern (Urk. 1 S. 9).

6.2    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

6.3    Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Renteneinstellung bereits seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente (vgl. Urk. 11/25, 11/30, 11/35, 11/40, 11/44 und 11/56), weshalb sie grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt. Die Beschwerdegegnerin weist allerdings zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 3), dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als selbständige Messer- und Scherenschleiferin aus medizinischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.4). Sie geht dieser Arbeit inzwischen auch wieder nach - wenngleich in unregelmässigem Pensum - und verfügt in diesem Bereich über langjährige Erfahrung (vgl. Urk. 11/54/7, 11/85/35 f.). Inwiefern sie vor diesem Hintergrund zwecks Steigerung des Arbeitspensums auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung angewiesen sein sollte, erschliesst sich nicht und wird ihrerseits auch nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen kann sie sich in ihrer Situation als Fahrende auch nicht vorstellen, eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 11/54/7, 11/54/12). Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung möglich und zumutbar ist.


7.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die der Versicherten letztmals mit Mitteilung vom 25. März 2011 (Urk. 11/56) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht aufgehoben hat. Die Rentenaufhebung erweist sich allerdings erst per 1. Juli 2017 als zulässig, weshalb die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2017 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne zu korrigieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


8.

8.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, diese zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 300.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 13) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

8.2    Mit Honorarnote vom 3. November 2017 (Urk. 19) machte Rechtsanwalt Marc Dübendorfer einen Gesamtaufwand von 12.5 Stunden à Fr. 280.-- beziehungsweise - im Falle des Unterliegens - zu den gerichtsüblichen Stundenansätzen geltend.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Der geltend gemachte Aufwand erweist sich in gewissen Punkten nicht als angemessen. So ist für die Instruktion maximal eine Stunde und sind nicht deren zwei anzurechnen, zumal Rechtsanwalt Dübendorfer die Versicherte bereits im Vorbescheidverfahren vertrat (vgl. Urk. 11/99, 11/108). Nicht ersichtlich ist im Weiteren die Notwendigkeit des am 9. Juni 2017 mit der B.___ geführten Telefonats, weshalb der damit zusammenhängende Aufwand von 0.35 Stunden nicht zu entschädigen ist. Eine Kürzung um 0.5 Stunden rechtfertigt sich sodann für die geltend gemachten Aufwände vom 1. September 2017, da die Korrespondenz mit der IVStelle nicht dieses Verfahren betrifft. Keine Entschädigung ist folglich auch für die Lektüre des Schreibens der IV-Stelle vom 18. September 2017 (0.1 Stunden) geschuldet. Gesamthaft ist die Prozessentschädigung somit auf Fr. 2'620.10 festzusetzen (10.55 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 105.-- und 8 % Mehrwertsteuer). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang zu zwei Dritteln (Fr. 1'746.75) aus der Gerichtskasse und zu einem Drittel (Fr. 873.35) von der Beschwerdegegnerin zu leisten.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2017 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die ganze Rente per 1. Juli 2017 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, Aarau, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 873.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1'746.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marc Dübendorfer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch