Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00708
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 27. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach einem Skiunfall wurde dem 1952 geborenen X.___ im Jahr 1969 das linke Bein oberhalb des Knies amputiert. In der Folge übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der Versorgung mit einer Oberschenkel-Prothese (vgl. Urk. 5/3, 5/4). Am 5. Februar 2003 liess der Versicherte um Übernahme der Kosten eines C-Leg-Kniegelenks in Höhe von Fr. 36'852.35 ersuchen (Urk. 5/6, 5/7). Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, einen Anspruch auf Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk und wies daraufhin, dass sie die Kosten für herkömmliche Oberschenkelprothesen, aktuell im Betrag von Fr. 13'109.10, weiterhin übernehme (Urk. 5/16). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wurde mit Entscheid vom 18. September 2003 abgewiesen (Urk. 5/20). Die Kosten für die Versorgung mit herkömmlichen Oberschenkelprothesen in einfacher und zweckmässiger Ausführung wurden weiterhin übernommen (vgl. Urk. 5/27, 5/33, 5/41). In der Folge veranlasste der Versicherte die Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk auf eigene Kosten (vgl. Urk. 5/48 S. 2).
Mit Eingabe vom 24. Juni 2012 gelangte X.___ an die IVStelle und ersuchte um Übernahme der Kosten für eine Oberschenkelprothese mit Genium-Kniegelenk in Höhe von Fr. 76'278.50 (Urk. 5/46 und 5/47). Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 sprach die IVStelle dem Versicherten einen Kostenbeitrag an eine Oberschenkel-Prothese mit Genium-Kniegelenk im Umfang einer Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk in Höhe von Fr. 42'117.40 zu (Urk. 5/75).
Am 14. Februar 2017 wurde um Übernahme der Kosten für eine Zweitversorgung mit einer (herkömmlichen) Beinprothese ersucht (Urk. 5/90). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVStelle einen Anspruch auf eine Zweitversorgung und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2017 ab (Urk. 2 [= 5/96]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für eine Zweitversorgung mit einer Beinprothese zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 6).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Zweitprothese in Höhe von Fr. 16‘173.50 (Urk. 5/90 S. 2). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.3 Definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen sind in der Hilfsmittelliste unter Ziffer 1.01 HVI Anhang enthalten.
Gemäss Randziffer 2001 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (KHMI; in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung, Stand per 1. Januar 2017) besteht Anspruch auf eine Prothese. Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung sei durch die IVStelle eingehend zu überprüfen; eine Zweitprothese sei nur in einfacher Ausführung zu erstellen (Rz. 2001 KHMI).
2.4 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf eine Zweitversorgung mit einer Prothese. Da der Beschwerdeführer im April 2017 das Pensionsalter erreiche, sei eine Zweitversorgung von vornherein nicht mehr als einfach und zweckmässig zu betrachten. Es treffe zwar zu, dass technische Probleme bei Prothesen jeder Bauart nicht ausgeschlossen werden könnten. Solche könnten indes einen Anspruch auf eine Zweitversorgung ohnehin nicht begründen, da die Herstellerfirma der C-Leg- und Genium-Kniegelenke im Falle von Reparaturen und Servicearbeiten Austauschkniegelenke zur Verfügung stelle, um die Mobilität der Versicherten aufrechtzuerhalten (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2017 wurde ausgeführt, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bisher keine Zweitversorgung beantragt habe. Er begründe nicht, weshalb eine zweite Prothese nun erforderlich sein sollte. An seiner beruflichen Tätigkeit habe sich nichts geändert. Er sei mit dem Genium-Kniegelenk adäquat versorgt. Eine weitere Prothese sei daher nicht notwendig. Hinzu komme, dass vorliegend der Eingliederungsgedanke in erwerblicher Hinsicht nicht mehr im Vordergrund stehe, da der Beschwerdeführer inzwischen das AHV-Alter erreicht habe (Urk. 4).
3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei trotz des Pensionsalters weiterhin voll erwerbstätig. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sei er auf eine Zweitversorgung angewiesen. Bei einem Ausfall der Prothese oder falls Servicearbeiten anstünden, habe er ansonsten keine Möglichkeit, seinen Aufgaben nachzugehen. Der daraus resultierende wirtschaftliche Schaden wäre gross. Die beantragte Zweitversorgung sei überdies einfach und zweckmässig (Urk. 1).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2015 ein Kostenbeitrag für eine Oberschenkel-Prothese mit Genium-Kniegelenk im Umfang einer Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk in der Höhe von Fr. 42‘117.40 zugesprochen (Urk. 5/75 S. 3). Bei der nun beantragten Kostenübernahme für eine Prothese handelt es sich um eine Zweitversorgung, wobei diese gemäss Kostenvoranschlag Fr. 16‘173.50 kosten würde (Urk. 5/90).
4.2 Die im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung enthaltene Weisung sieht vor, dass grundsätzlich nur Anspruch auf eine Prothese besteht; die Notwendigkeit einer Zweitversorgung sei nur nach eingehender Prüfung zu bejahen (Rz. 2001 KHMI; vgl. oben E. 2.3). Mit dieser Weisung wird das Prinzip der Notwendigkeit und die Beschränkung des Anspruchs auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung konkretisiert. Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung ist daher besonders gründlich zu prüfen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, obwohl er im April 2017 das 65. Altersjahr vollendet habe, sei er nach wie vor voll berufstätig und daher auf eine Zweitversorgung angewiesen. Bei einem Ausfall der Prothese oder wenn ein Service anstehe, hätte er ansonsten keine Möglichkeit, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, was zu einem grossen wirtschaftlichen Schaden führen würde (Urk. 1).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht moniert, kann die Notwendigkeit einer Zweitversorgung mit Prothesen nicht mit Reparatur- und Servicearbeiten begründet werden, ansonsten jeder Betroffene Anspruch auf eine Zweitversorgung hätte. Es trifft sodann ebenfalls zu, dass die Serviceintervalle für elektronische Kniegelenke festgelegt und somit planbar sind; überdies stellt die Herstellerfirma für solche Fälle unbestrittenermassen Ersatzprothesen zur Verfügung (Urk. 2 S. 2, 4 S. 2 und 5/92). Den Akten kann zwar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bislang neben der aus eigenen Mitteln finanzierten Prothese mit C-Leg-Kniegelenk über die von der Invalidenversicherung finanzierte herkömmliche Prothese als Zweitprothese verfügte; dies ändert indes an der nicht hinreichend ausgewiesenen Notwendigkeit einer Zweitversorgung nichts. Die unmittelbare Verfügbarkeit einer Zweitprothese erleichtert die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sicherlich, wenn eine unvorhergesehene Störung auftritt, indem der Aufwand für die Organisation der Reparatur und die Verschiebung von geschäftlichen Terminen verringert wird; eine zwingende Notwendigkeit einer Zweitversorgung lässt sich damit allerdings nicht begründen, zumal kein Anspruch auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Versorgung, sondern nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme besteht. Der Beschwerdeführer tut in diesem Zusammenhang nicht dar, dass es ihm nicht möglich wäre, innert nützlicher Frist eine Reparaturwerkstätte aufzusuchen. Entsprechend ist - auch vor dem Hintergrund der bloss noch beschränkten Aktivitätsdauer - nicht ersichtlich, inwieweit die nicht geringen Kosten einer Zweitversorgung mit einer Prothese in einem angemessenen Verhältnis zum Eingliederungszweck stehen sollten.
4.4 Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle die Notwendigkeit einer Versorgung mit einer Zweitprothese eingehend geprüft und zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelCuriger