Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00709


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 31. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, studierte Elektrotechnik an der Y.___ und promovierte anschliessend in diesem Bereich (Dr. sc. techn.; Urk. 6/4/1 f.). Seit dem 30. Dezember 1978 war er als Applikationsingenieur bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/17/1 f.). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/2), meldete er sich am 21. Mai 2016 (Urk. 6/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 6/14, 6/17) und medizinische (Urk. 6/10 f., 6/26) Abklärungen vor. Am 25. Juli 2016 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht möglich (Urk. 6/15). Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (Urk. 6/28) stellte sie ihm die Verneinung des Rentenbegehrens in Aussicht. Trotz den vom Versicherten am 4. Mai 2017 erhobenen Einwänden (Urk. 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 2016. Im Sinn eines Eventualantrages beantragte er eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das
(fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Konflikt am Arbeitsplatz zu einer psychischen Dekompensation geführt habe. Die vorliegenden Beschwerden würden jedoch invalidenversicherungsrechtlich keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1, Urk. 5).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass er seit spätestens dem 10. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei, was dipl. Arzt A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mehrfach bestätigt habe. Aufgrund einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61; seit der Adoleszenz schwere Ausprägung) könne er seine langjährige angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben (Urk. 1 S. 9 f.). Auch die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung anerkannt, dass ihm nach Mobbing und einem Vorwurf der sexuellen Belästigung die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar sei. Diese Umstände seien entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl relevant. Psychosoziale Faktoren spielten höchstens im Hintergrund eine gewisse geringe Rolle. Vor den am Arbeitsplatz erlittenen Mobbingattacken habe er seine Tätigkeit während Jahrzehnten zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers ausgeübt. Die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt oder ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Ursprünglich habe lediglich eine medizinische Stellungnahme von dipl.-Med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: RAD) vorgelegen, welche über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfüge. Die nachträglich durch dipl.-Med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommene Aktenbeurteilung vermöge diesen Mangel nicht zu heilen (Urk. 1 S. 11).


3.

3.1    Dipl. Arzt A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) über die am 9. März 2015 aufgenommene Behandlung des Beschwerdeführers. Er stellte die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28; spätestens seit Anfang 2015) vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61, seit der Adoleszenz). In der angestammten Tätigkeit als Ingenieur bei der Z.___ hielt er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Mai bis am 18. Oktober 2015 und anschliessend eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Dezember 2015 fest. Seit dem 1. Januar 2016 attestierte er wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden, in einer alternativen Tätigkeit betrage die aktuelle Arbeitsfähigkeit täglich vier Stunden (Urk. 6/11/3).

In seinem Verlaufsbericht vom 1. März 2017 beurteilte Dipl. Arzt A.___ den Gesundheitszustand als verbessert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beurteilte er unverändert als nicht mehr zumutbar. Wegen der verringerten Anpassungsfähigkeit und nach wie vor schon bei geringer Belastung auftretenden aggressiven Impulsdurchbrüchen seien auch angepasste Tätigkeiten nur in einem zeitlich sehr begrenzten, nicht genau quantifizierbaren Umfang durchführbar (Urk. 6/26/1).

3.2    Die RAD-Ärztin dipl.-Med. B.___ nahm am 10. März 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zum Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 6/27/3-5). Sie führte aus, ein Gesundheitsschaden mit längerfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Akten verneinte sie eine Persönlichkeitsstörung, da die entsprechenden Diagnosekriterien nicht erfüllt seien. Die ebenfalls diagnostizierte Anpassungsstörung sei überwindbar und habe keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Urk. 6/27/4 f.).

3.3    Der RAD-Psychiater dipl.-Med. C.___ hielt am 23. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, aus somatischer Sicht bestehe gemäss dem Hausarzt keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/10/1). Vom behandelnden Psychiater dipl. Arzt A.___ werde eine Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt seit 2015 beschrieben. Zusätzlich werde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung seit der Adoleszenz diagnostiziert, aber nicht begründet. Bei der Freistellung vom Arbeitsplatz sei es zu einer Verbesserung der depressiven Beschwerden gekommen, weshalb von einer rein durch die Konflikte am langjährigen Arbeitsplatz bedingten Störung auszugehen sei. Zwar sei eine Rückkehr an den Arbeitsplatz damit eher krankheitsfördernd; jede andere Tätigkeit sollte jedoch ohne Einschränkungen möglich sein. Ein lang andauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 6/38/3).


4.

4.1    

4.1.1    Als Hauptdiagnose nannte dipl. Arzt A.___ in seinen Berichten vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) und 1. März 2017 (Urk. 6/26) jeweils eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61.0). Nach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 setzt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zunächst voraus, dass die Zustandsbilder nicht auf eine andere psychische Störung zurückzuführen sind. Zudem müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen.

2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.

3. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend.

4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.

5. Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf.

6. Die Störung ist meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden

(vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276 f.).

4.1.2    Den Berichten von dipl. Arzt A.___ ist zu entnehmen, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seit der Adoleszenz bestehe (vgl. Urk. 6/11/1, 6/26/1). Diese Annahme begründete er nicht und die anamnestischen Angaben in seinen Berichten beginnen mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Mai 2013 (Urk. 6/11/1). Hinweise auf psychische Störungen in der Kindheit oder Jugend ergeben sich aus den Akten jedoch nicht: Der Beschwerdeführer begab sich denn auch erst im März 2015 erstmals in psychiatrische Behandlung (Urk. 6/11/1). In klarem Widerspruch zu einem Beginn des auffälligen Verhaltens in der Adoleszenz steht auch die Biografie des Beschwerdeführers: Er ist bestens ausgebildet (Studium zum Y.___-Elektroingenieur mit anschliessender Dissertation, Weiterbildung zum Wirtschaftsingenieur FH; Urk. 6/4/1-3), ist seit 1978 als Ingenieur bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/17/1) und ist seit 1986 verheiratet (Urk. 6/6/1). Krankheitsbedingte Einschränkungen vor dem 10. März 2015 (vgl. Urk. 6/17/4) sind nicht aktenkundig, womit ein Krankheitsbeginn im Kindes- oder Jugendalter nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 138 V 218 E. 6). Damit sind nicht sämtliche der kumulativ vorausgesetzten Diagnosekriterien erfüllt. Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dipl.-Med. B.___ (Urk. 6/27/4) und dipl.-Med. C.___ (Urk. 6/38/4), wonach die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen nicht nachvollzogen werden kann, ist damit nicht zu beanstanden. Zumal Letzterer zu Recht darauf hinwies, dass es sich primär um eine arbeitsplatzbezogene - und damit psychosoziale (vgl. E. 1.2) - Symptomatik handle (Urk. 6/38/3): Gemäss den Berichten des behandelnden Psychiaters führte die Freistellung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz zu einer deutlichen Besserung des Zustandsbildes (Urk. 6/11/2), während Kontaktaufnahmen durch den Arbeitgeber zu Stimmungseinbrüchen führten (Urk. 6/26/1). Zudem erweist sich der Bericht von dipl. Arzt A.___ vom 1. März 2017 als widersprüchlich: Obwohl er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) als verbessert beurteilte, hielt er neu eine schwere Ausprägung der Persönlichkeitsstörung fest (Urk. 6/26/1, vgl. Urk. 6/11/1).

4.2    

4.2.1    Weiter diagnostizierte dipl. Arzt A.___ eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28; Urk. 6/11/1, 6/26/1). Definitionsgemäss handelt es sich dabei um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindert und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auftritt. Die individuelle Disposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine grössere Rolle als bei den anderen Krankheitsbildern von F43; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis (oder eine Mischung von diesen), ein Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, vorausplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, ferner einer Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Routine. Der Betreffende kann sich so fühlen, als stehe er kurz vor dramatischem Verhalten oder Gewaltausbrüchen, wozu es aber selten kommt. Besonders bei Jugendlichen können jedoch Störungen des Sozialverhaltens, wie zum Beispiel aggressives oder dissoziales Verhalten, zu dieser Störung gehören. Keines dieser Symptome ist in diesen Fällen schwer genug oder an sich so markant, dass es eine spezifischere Diagnose rechtfertigt. Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung. Die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen
Bild geändert und die andauernden Belastungen unter Verwendung der
Z-Kodierungen, Kapitel XXI der ICD-10, gekennzeichnet werden (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 209).

4.2.2    Dipl. Arzt A.___ hielt bezüglich der Anpassungsstörung fest, diese bestehe spätestens seit Anfang 2015. Es geht aus seinen Berichten jedoch nicht hervor, welches belastende Ereignis er als Auslöser für die Persönlichkeitsstörung betrachtete: Gegen den Tod des Vaters spricht die einmonatige Latenzzeit, nachdem sich dieser bereits im Mai 2013 ereignet hatte (vgl. Urk. 6/11/1). Bezüglich der belastenden Situation am Arbeitsplatz bleibt unklar, ob diese Ursache oder Folge der diagnostizierten Anpassungsstörung war (Urk. 6/11/2). Schliesslich war bereits beim ersten Bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) die sechsmonatige Störungsdauer bereits um ein Jahr überschritten, weshalb weiter andauernde Belastungen mithilfe von nicht krankheitswertigen Z-Diagnosen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2) zu kennzeichnen gewesen wären. Damit überzeugt auch die von dipl. Arzt A.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) nicht.

4.3    Der Beschwerdeführer stellte einen Eventualantrag auf psychiatrische Begutachtung, da die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 11).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt hinreichend abgeklärt: Wie dargelegt geht aus den Stellungnahmen der RAD-Ärzte hervor, dass überwiegend wahrscheinlich kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht (vgl. E. 3.2 und 3.3 vorstehend). Unter diesen Umständen sind von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157
E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli