Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00715
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 24. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ war zuletzt von August 2002 bis Oktober 2012 als medizinische Praxisassistentin bei Dr. Y.___ FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, angestellt (Urk. 6/176/1). Im Juni 1995 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, – unter Hinweise auf eine Diskushernie – zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 6. März 1997 sprach die IVStelle der Versicherten ab Mai 1995 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/31). Am 16. Oktober 1998 verfügte die IV-Stelle die Zusprache von beruflichen Massnahmen vom 10. Mai bis 16. Juli 1999 (Urk. 6/45 [lerntechnischer Vorbereitungskurs im kaufmännischen Bereich). Mit Verfügungen vom 21. Juli 1999 (Urk. 6/49) sowie 10. Juni 2000 (Urk. 6/58) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung in Form einer Handelsausbildung. Am 9. April 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten ergänzend Stützunterricht zu (Urk. 6/64). Die beruflichen Massnahmen endeten im August 2001 (Urk. 6/69).
1.2 Am 12. September 2001 ersuchte Dr. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, namens der Versicherten um Überprüfung des Rentenanspruchs zufolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/108, Urk. 6/106 [Verfügungsteil 2]). Die IV-Stelle bestätigte den Rentenanspruch am 2. Juni 2006 (Urk. 6/131). Nachdem die IV-Stelle im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, bestätigte sie den Rentenanspruch der Versicherten mit Mitteilung vom 25. Januar 2011 erneut (Urk. 6/150).
1.3 Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 machte die Versicherte erneut einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend (Urk. 6/155). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [Urk. 6/158]) bei und holte Berichte bei den behandelnden Ärzten (Urk. 6/160, Urk. 6/170, Urk. 6/177, Urk. 6/192) ein. Am 28. April 2015 erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 4. bis Mai bis 31. Juli 2015 (Urk. 6/179) sowie für ein Aufbautraining vom 3. August 2015 bis 31. Januar 2016 bei der Stiftung A.___ (Urk. 6/183). Die Integrationsmassnahmen wurden wegen der gesundheitlichen Situation der Versicherten per 6. November 2015 abgebrochen (Urk. 6/187). Die IV-Stelle liess die Versicherte sodann interdisziplinär begutachten (B.___Gutachten vom 25. August 2016 [Urk. 6/210]). Am 17. Oktober 2016 erging ein Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 6/214). Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (vorsorglicher Einwand vom 15. November 2016 [Urk. 6/215], begründeter Einwand vom 3. Januar 2017 [Urk. 6/218]) und reichte mit Eingabe vom 15. März 2017 (Urk. 6/220) weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 6/219, Urk. 6/221). Hierauf ergänzte die IV-Stelle ihre medizinischen Akten, wozu die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2017 erneut Stellung nahm (Urk. 6/224). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 verfügte die IVStelle wie vorbeschieden (Urk. 6/226 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin, um die B.___Gutachter zu beauftragen, ein MRI-Neurocranium, eine neurologische, eine neuropsychologische und eine aktuelle pneumologische Untersuchung, eine differentialdiagnostische Abklärung der Lymphadenopathie, insbesondere des Resultats der CT-Thorax-Verlaufskontrolle, und eine Abklärung der Leberpathologie (chronische Hepatitis C) vorzunehmen, eventuell sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die von der Beschwerdeführerin selber veranlassten Abklärungsergebnisse den B.___-Gutachtern zur medizinischen Würdigung und gutachterlichen Beurteilung vorlege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-230]), was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die gutachterliche Abklärung habe ergeben, dass die vormals bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen aus körperlicher Sicht unverändert weiterbestünden. Die Beschwerdeführerin sei in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der medizinische Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig. Fast alle von den Gutachtern geforderten Untersuchungen seien bereits durchgeführt worden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das B.___-Gutachten sei noch nicht vollständig. Die Gutachter hätten ausdrücklich festgehalten, dass weitere Untersuchungen für eine korrekte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erforderlich seien. Die RAD-Psychiaterin Dr. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, könne zu den geplanten neurologischen, pneumologischen und onkologischen Untersuchungen respektive den im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichten zum körperlichen Gesundheitszustand keine Stellung beziehen. Aus diesen Berichten ergebe sich, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen und Befunde erhoben worden seien, welchen weiter nachzugehen sei. Aus neuropsychologischer Sicht sei die ausgeprägte Fatigue-Symptomatik und die depressive Verstimmung abzuklären. Dass die Beschwerdeführerin die von den Gutachtern geforderten Untersuchungen selber veranlasst habe, genüge nicht, da diese nicht im gutachterlichen sondern im therapeutischen Kontext durchgeführt worden seien. Die Gutachter müssten zwingend zu den nachgereichten Arztberichten Stellung nehmen. Bei der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin sodann in einer hypomanen Phase befunden und habe auf die Gutachter inadäquat gewirkt. Hierzu habe sich die Beschwerdegegnerin respektive die RAD-Ärztin nicht geäussert, was eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstelle. Es ergebe sich auch aus den Berichten von D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2016 oder dem Bericht der Stiftung A.___ vom 13. November 2015, dass die Leistungsfähigkeit seit der letzten Rentenprüfung um 70-80 % abgenommen habe. Auch hierzu habe sich die Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert (Urk. 1).
2.3 Indem die Beschwerdegegnerin umfassende Abklärungen vornahm, ist sie auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten. Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. dazu E. 1.2).
3.
3.1 Die revisionsweise Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/150) beruht auf einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3). Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs tätigte die Beschwerdegegnerin einerseits erwerbliche (IK-Auszug vom 27. September 2010 [Urk. 6/144], Arbeitgeberfragebogen vom 16. November 2010 [Urk. 6/148]) und andererseits medizinische Abklärungen (Urk. 6/145-147). Die medizinischen Abklärungen erschöpften sich zwar darin, Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Diese (teilweise ausführlichen) Berichte flossen jedoch in die revisionsrechtliche Prüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. Feststellungsblatt vom 25. Januar 2011 [Urk. 6/149]). Daher sind vorliegend für die Frage über eine allfällige Rentenerhöhung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt der die Rente bestätigenden Mitteilung vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/150) gezeigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2).
3.2
3.2.1 Im Rahmen der Prüfung des erstmaligen Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 6/70) hielt Dr. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit Kurzgutachten vom 12. August 2002 (Urk. 6/93) fest, bei der Beschwerdeführerin seien folgende Diagnosen zu stellen (Urk. 6/93/8):
- zervikovertebrales Syndrom bei Einengung der Foramina C4/5 beidseits und C5/6 linksbetont ebenso wie C6/7
- lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei radiologisch nachgewiesener grosser medio-lateraler Diskushernie L5/S1 rechts mit Kompression der abgehenden Nervenwurzel S1 rechts. Einengung des Duralsackes auf Höhe L5/S1 rechts
- Status nach Asthma bronchiale seit 1974
- Ovarialzystenoperation links mit Gelegenheitsappendektomie 1977
- Status nach mehrfachem Schädelbruch bei Motorradunfall 1981
- Status nach Interruptio 1992
- Status nach zwei Spontangeburten 1984/1987
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, aus medizinisch objektiver und subjektiver Sicht sei es der Beschwerdeführerin absolut zumutbar, zu 50 % als Arztgehilfin/Sekretärin (Bürotätigkeit) zu arbeiten (Urk. 6/93/8).
3.2.2 Anlässlich des Revisionsverfahrens, welches mit der die halbe Rente bestätigenden Mitteilung vom 25. Januar 2011 seinen Abschluss fand, berichtete Dr. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, mit Bericht vom 12. Oktober 2010 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/145), es lägen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/145/1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen beidseits bei beginnenden Spondylarthrosen L4/S1
- Status nach lumboradikulärem Syndrom rechts
- chronisches spondylogenes Syndrom bei Streckhaltung der Halswirbelsäule
- chronisches thorakospondylogenes Syndrom bei hyperostotischer Spondylosis deformans mit partieller Versteifung der mittleren Brustwirbelsäule
- Periarthropathia Coxae rechts
- PHS rechts
- Thoracic-Outlet-Syndrom rechts ausgeprägter als links
- Psoriasis vulgaris
- HLAB 27 negativ
- beginnende DIP- und PIP-Arthrosen
Dr. F.___ führte aus, die Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS und LWS) sei in alle Richtungen um gut einen Drittel eingeschränkt. Paravertebral bestünden Druckdolenzen im Bereich der HWS und des Schultergürtels sowie Beckenkammtendinosen beidseits. Sodann liege eine verminderte Atemexkursion mit teilweise fixiertem Rundrücken vor. Die Beschwerdeführerin habe periartikuläre Druckdolenzen im Bereich des rechten Hüftgelenks und druckdolente Sehnenansätze im Bereich der rechten Schulter mit leichter Einschränkung der Innen- und Aussenrotation sowie eine leichte Verdickung der DIP und PIP. Als medizinische Praxisassistentin sei die Beschwerdeführerin seit acht Jahren und bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Sie bleibe vermindert belastbar bezüglich der Wirbelsäule und der Gelenke. Sie übe zurzeit eine ideale 50%ige Tätigkeit aus (Urk. 6/145/2).
3.2.3 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 28. Oktober 2010 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/146) fest, die Beschwerdeführerin sei weiterhin massiv behindert durch chronische Schmerzen, Fatigue und eine depressive Entwicklung und sie habe starke Schlafstörungen. Seit August 2001 sei sie in der bisherigen Tätigkeit auf unbestimmte Zeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/146/3).
3.2.4 Am 2. November 2010 berichtete Dr. G.___, FMH Chirurgie, zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/147), die Beschwerdeführerin habe chronisch rezidivierende Rücken- und Ganzkörperschmerzen im Sinne einer Fibromyalgie. Bei Überlastungssituationen zeige sie chronische und schwer depressive Entwicklungen. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit August 2001 zu 50 % arbeitsfähig. Sie sei körperlich (Heben von Lasten über 10kg) und geistig vermindert belastbar. Die Beschwerdeführerin bedürfe vermehrt Pausen und Arbeitsstereotypien seien zu meiden (Urk. 6/147/2).
3.3
3.3.1 Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf dem interdisziplinären Gutachten des B.___ vom 25. August 2016 (Urk. 6/210) sowie den Stellungnahmen der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Dr. C.___ vom 15. September 2016 (Urk. 6/212/5-7) sowie 7. April 2017 (Urk. 6/225/3-5) unter anderem zu den einwandweise eingereichten ärztlichen Berichten (Urk. 6/219, Urk. 6/221, Urk. 6/225).
3.3.2 Die B.___-Gutachter führten im genannten interdisziplinären Gutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende an (Urk. 6/210/47):
- Asthma bronchiale
- erhöhte Leberwerte, Differentialdiagnose chronische Hepatitis C
- Lymphadenopathie mediastinal sowie im Bereich des Oberbauches, Differentialdiagnose: Non-Hodgkin-Lymphom
- Differentialdiagnose:
- organische affektive Störung
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomane Episode
- Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen
- Status nach Schädelhirntrauma 1984 mit Craniotomie
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
- Diskushernie L5/S1 rechts, zurzeit ohne radikuläre Kompression
- cervicales Schmerzsyndrom
- degenerative Veränderungen mit vor allem Einengung der Foramina intervertebralia C4 bis C7
- hyperostotische Spondylosis deformans
- weitgehende Einsteifung der Brustwirbelsäule
- Tendinosis calcarea Schulter links
- Status nach proximaler Humerusfraktur rechts 24. Juli 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 6/210/47):
- Status nach rezidivierenderer depressiver Störung
- Hallux rigidus beidseits
- Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen
- Übergewicht (BMI 26,4)
- Reflux-Beschwerden bei anamnestisch Status nach Ulcus ventriculi
- Psoriasis vulgaris
- Status nach Drogenabusus 1977 bis 1981 (gemäss Akten)
- Status nach Operation einer Ovarialzyste links mit Gelegenheitsappendektomie 1978
Die Gutachter hielten zudem fest, von Seiten des Achsenskelettes leide die Beschwerdeführerin zurzeit unter rezidivierenden Lumbalgien. Das ursprüngliche lumboradikuläre Reizsyndrom Sl rechts bei Diskushernie L5/S1 finde sich heute nicht mehr. Eingeschränkt sei die Wirbelsäulenbeweglichkeit vor allem durch die hyperostotische Spondylosis deformans mit deutlicher Einsteifung der BWS klinisch sowie Ausbildung einer deutlichen BWS-Kyphose. Die daraus resultierende deutliche Bewegungseinschränkung im Bereiche BWS/LWS sei hinderlich, vor allem bei bodennahen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Einräumen von Krankengeschichten etc. Durch die Einsteifung der BWS könne die Beschwerdeführerin praktisch nicht mehr auf dem Rücken liegen. Im Bereich der Halswirbelsäule finde sich ein cervicales Schmerzsyndrom mit gelegentlichen Nackenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Arme, ohne radikuläres Reizsyndrom. Radiologisch seien degenerative Veränderungen mit vor allem Einengung der Foramina C4 bis C7 nachgewiesen worden. Ebenfalls nur leicht bis mittelgradig eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schulterleiden beidseits: rechts Status nach proximaler Humerusfraktur im Juli 2014 mit hier inzwischen schmerzfreier, sehr guter Beweglichkeit mit Einschränkung der Innenrotation. Mehr zu schaffen mache ihr die Tendinosis calcarea im Bereiche der linken Schulter, welche zu zeitweiligen Schmerzschüben führe, welche gut auf Cortison-lnfiltrationen ansprächen. Klinisch finde sich auch hier nur eine endgradige Bewegungseinschränkung (Urk. 6/210/44). Somit könnte die Beschwerdeführerin rein von orthopädischer Seite her in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags vollschichtig arbeiten, ohne repetitives Heben von Lasten, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen vor allem bodennah, ohne repetitive Überkopfarbeit und ohne repetitive Bildschirmarbeit. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab Anfang 2015 nach Rehabilitation nach proximaler Humerusfraktur (Urk. 6/210/44). Aus internistischer Sicht hätten die Akten keine Berichte betreffend Asthma bronchiale enthalten. Vom Pneumologen, Dr. H.___, sei den Gutachtern auf Nachfrage eine Lungenfunktionsprüfung vom 18. Mai 2016 zugestellt worden, die weitgehend normale Werte zeige. Ebenfalls nachträglich seien die Gutachter über einen Prick-Test vom 6. März 2016 (Prüfung von Inhalationsallergenen) informiert worden, der ein deutlich positives Resultat bei Roggen und der 6-Gräsermischung ergeben habe. Insgesamt könne von einem aktuell gut kontrollierten atopischen Asthma bronchiale ausgegangen werden. Im Dossier werde eine Hepatitis C erwähnt wobei auf Diagnoselisten sowohl ein Status nach als auch eine chronische Hepatitis C genannt würden. Laborresultate, die den Sachverhalt erhellen könnten, seien nicht vorhanden. Blutuntersuchungen anlässlich der Begutachtung hätten am 13. Juli 2016 Hinweise auf eine Leberpathologie ergeben (erhöht seien insbesondere die alkalische Phosphatase und die Gammo-GT gewesen). Diese Befunde liessen sich ohne weiterführende Abklärungen (beispielsweise Bestimmung von Anti-HCV beziehungsweise HCV-RNA mittels PCR) ätiologisch nicht zuordnen. Aus internistischer Sicht sei aufgrund des Asthma bronchiale die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Geeignet für die Beschwerdeführerin seien körperlich leichte Tätigkeiten. Vermieden werden müsse eine Allergenexposition, auch Staub, Dampf oder Rauch sollte die Beschwerdeführerin nicht ausgesetzt sein. In einem CT des Thorax vom 2. Juni 2016 habe sich eine auffällige Lymphadenopathie mediastinal und insbesondere im Bereich des Oberbauches gefunden. Es sei die Möglichkeit eines Non Hodgkin-Lymphoms diskutiert worden. Pulmonale Raumforderungen hätten nicht bestanden, die Lungenstruktur sei ansonsten unauffällig gewesen. Gemäss telefonischer Auskunft des behandelnden Pneumologen, Dr. H.___, habe die Beschwerdeführerin eine Bronchoskopie abgelehnt. Es sei vereinbart worden, in ein bis zwei Monaten die CT-Untersuchung zu wiederholen. Somit könnten zum jetzigen Zeitpunkt bezüglich der Lungenpathologie keine Aussagen gemacht werden (Urk. 6/210/45). Aus psychiatrischer Sicht hätten heute im Gegensatz zur Aktenlage keine kognitiven Störungen bestanden, auch in einfachen klinischen Tests habe es diesbezüglich keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Hingegen sei die Beschwerdeführerin im Affekt leicht angetrieben und mache stimmungsmässig den Eindruck einer hypomanen Auslenkung, insbesondere unter Berücksichtigung der fast fröhlich vorgetragenen Schilderungen des Todes ihres Sohnes und des erlebten Schädelhirntraumas. Es habe eine deutlich affektive Inadäquatheit im Sinne immer wieder auftretender Parathymien bestanden (derzeit auffälligstes psychopathologisches Merkmal). Die Beschwerdeführerin sei leicht antriebsgesteigert und leicht logorrhoisch gewesen. Heute gebe es eine deutliche Diskrepanz gegenüber den früheren psychiatrischen Beurteilungen im Sinne des Depressiven, der aktuelle pathologische Befund erinnere eher an eine hypomane Episode. Differenzialdiagnostisch sei an eine organisch affektive Störung, wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem stattgehabten hirnorganischen Trauma 1984 zu denken (Urk. 6/210/46).
Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter fest, sie sähen sich ausserstande, rechtsgenügsam zu der derzeitigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Es bestünden viele ungelöste Fragen. Die Gutachter verwiesen auf deutliche Diskrepanzen der neurologisch-psychiatrischen Symptome im Abschlussbericht der Stiftung A.___ im Vergleich zu der Begutachtung, insbesondere hinsichtlich der kognitiven Störungen im Sinne von Vergesslichkeit, Konzentrationsfähigkeit etc. Die Gutachter konnten zur möglichen neu diagnostizierten Lymphadenopathie, differentialdiagnostisch Non-Hodgkin-Lymphom, keine Aussagen machen. Zudem hatten die Gutachter keine Unterlagen betreffend die Leberkrankheit. Sie kamen sodann zum Schluss, für eine korrekte Stellungnahme bedürfe es eines MRI-Neurocraniums, einer neurologischen, einer neuropsychologischen und einer aktuellen pneumologischen Untersuchung, differentialdiagnostisch einer Abklärung der Lymphadenopathie, insbesondere des Resultats der CT-Thorax-Verlaufskontrolle, sowie einer Abklärung der Leberpathologie (chronische Hepatitis C). Aus psychiatrischer Sicht gingen die Gutachter von einer hypomanen Auslenkung aus (Urk. 6/210/46).
3.3.3 Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst tätige Dr. C.___ nahm am 15. September 2016 zum Gutachten Stellung und führte aus, das psychiatrische Teilgutachten enthalte keine objektiven Befunde für die Diagnosen einer organisch affektiven Störung oder einer bipolaren Störung, gegenwärtig hypomane Episode. Unklar sei, in welcher Hinsicht ein MRI-Neurocranium, eine neurologische und eine neuropsychologische Untersuchung dienlich sein könnten. Es sei 1984 zum Schädel-Hirn-Trauma gekommen und die Beschwerdeführerin habe bis 2013 keine psychischen und kognitiven Auffälligkeiten gezeigt. Im Gutachten sei zudem festgehalten worden, dass keine kognitive Störung aufgefallen sei, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 6/212/6).
3.3.4 In dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von D.___ vom 22. Januar 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin führte diese aus, die Beschwerdeführerin vermöge lediglich drei mal zwei Stunden wöchentlich an einer Wiedereingliederung teilzunehmen (Urk. 6/219/4).
3.3.5 Ferner wurde der Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung am Universitätsspital I.___, Klinik für Neurologie, vom 5. Januar 2017 zu Händen von Dr. Z.___ (Urk. 6/221/1-4) zu den Akten gereicht, welchem zu entnehmen ist, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus rein neuropsychologischer Sicht primär aufgrund der ausgeprägten Fatiguesymptomatik sowie der depressiven Verstimmung herabgesetzt. Es sei zu erwarten, dass die Beschwerde führerin daher in der möglichen täglichen Arbeitszeit beschränkt sei. Die effektiv mögliche Arbeitszeit könne aus neuropsychologischer Sicht alleine aufgrund der einmaligen formalen Untersuchung im strukturierten Rahmen nicht beurteilt werden (Urk. 6/221/4).
3.3.6 Am 7. April 2017 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ Stellung zu den im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichten (Urk. 6/225/3-5). Ein MRI-Neurocranium sei im Januar 2013 durchgeführt worden, wobei sich die seit dem Unfall 1981 bekannten Veränderungen gezeigt hätten. Fokal-neurologisch seien keine Befunde zu erheben gewesen, was neue hirnpathologische Veränderungen ausschliesse. Damit sei der neurologischen Untersuchung Genüge getan. In neuropsychologischer Hinsicht habe sich ein praktisch unauffälliges Bild gezeigt, bis auf eine isolierte, unspezifisch verminderte Lernleistung für nonverbales Material. Aufgrund der ausgeprägten Fatiguesymptomatik und der depressiven Verstimmung hätten die Neuropsychologen eine verminderte Arbeitsfähigkeit interpretiert, allerdings hätten sie sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gestützt. Rein neuropsychologisch gebe es praktisch keine Auffälligkeiten, vor allem nicht diejenigen, die die Beschwerdeführerin beklage. Grundsätzlich spreche eine unauffällige Neuropsychologie gegen ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom, das Gleiche gelte für eine relevante depressive Symptomatik (Urk. 6/225/4). Aus den Berichten der Radiologie J.___ vom 6. Januar 2017, der klinischen Pathologie vom 18. und 20. Januar 2017 und dem Onkologiezentrum J.___ vom 28. Februar 2017 ergebe sich, dass die durch die Gutachter geforderten weiteren Untersuchungen abgedeckt seien. Bezüglich der differentialdiagnostischen Abschätzung der Lymphadenopathie handle es sich am ehesten um eine reaktive Lymphadenopathie und es bestünden keine weiteren Abklärungsmöglichkeiten. Bezüglich der Abklärung der Leberpathologie seien aufgrund des negativen Viral load keine weiteren Massnahmen notwendig. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, wozu eine Thorax-Verlaufskontrolle notwendig sein solle. Auf jeden Fall seien im CT-Thorax vom 5. Oktober 2016 ausser leicht vergrösserten Lymphknoten keine Auffälligkeiten gefunden worden. Der Lungenfunktionstest sei unauffällig gewesen, es handle sich um ein allergisches Asthma bronchiale auf Roggen- und Gräserpollen. Ohne Exposition komme es zu keinen Einschränkungen (Urk. 6/225/5).
4.
4.1 Zunächst ist auf den orthopädischen Teil des interdisziplinären Gutachtens einzugehen. Diesbezüglich vermag das B.___-Gutachten (Urk. 6/210) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Auf die Beurteilung des orthopädischen Gutachters und dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann abgestellt werden (Urk. 6/210/44-45). Eine weitergehende Einschränkung als diejenige, welche zur Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Juni 2002, respektive zu deren Bestätigung (Januar 2011) geführt hat, ist nicht nachgewiesen und wird auch nicht geltend gemacht.
4.2 Während in orthopädischer Hinsicht eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben wurde, enthielten sich die Gutachter in den übrigen Disziplinen einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dennoch tätigte auch der internistische Experte allseitige Untersuchungen, hatte Kenntnis der Vorakten und setzte sich mit diesen auseinander, berücksichtigte die Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und zeigte die medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar auf. Der Gutachter legte überzeugend dar, dass die Lungenfunktionen normale Werte zeigten und die Lungenstruktur unauffällig war. Sodann ist das Asthma bronchiale laut seinen Feststellungen gut kontrolliert. Zwar führte der internistische Gutachter einerseits hinsichtlich der Lymphadenopathie und andererseits mit Blick auf den Zustand der Leber aus, er könne diesbezüglich keine Stellung beziehen. Doch ist dem vorbescheidweise eingereichten Berichten, so namentlich demjenigen des Onkozentrums J.___ vom 28. Februar 2017 (Urk. 6/221/1011) zu entnehmen, dass zwar vergrösserte Lymphknoten bestehen, pathologische Befunde konnten jedoch keine erhoben werden. Von weiteren Untersuchungen wurde von Seiten der behandelnden Ärzte denn auch abgesehen. Zur Hepatitis C respektive einer allfälligen Leberkrankheit ist dem besagten Bericht zu entnehmen, dass bei negativen Viral load keine Massnahmen indiziert sind (Urk. 6/221/11). Somit ergibt sich, dass aus internistischer Sicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Weitere Abklärungen erweisen sich als nicht erforderlich. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Vorlage der vorbescheidweise eingereichten Berichte an den internistischen Experten keine weiteren Erkenntnisse mit sich brächte.
4.3 Etwas anderes ergibt sich jedoch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin.
Das psychiatrische Teilgutachten stellt keine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der (medizinisch-theoretischen) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar: Einerseits ermangelt dem psychiatrischen Teil des Gutachtens eine nachvollziehbare Diagnosestellung. Andererseits fehlt eine einleuchtende Beurteilung des Gesundheitsschadens und vor allem eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Sodann geht aus dem Gutachten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in einer hypomanen Phase befunden haben soll, welche sich lediglich in einer Differentialdiagnose niederschlug. Auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin kann sodann nicht abgestellt werden, da diese mangels nachvollziehbarer Diagnosestellung, Befunderhebung und Begründung keine Grundlage für die invalidenversicherungsmässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden. Nach dem Gesagten ist somit nicht auszuschliessen, dass seit dem Vergleichszeitpunkt eine zusätzliche psychiatrische Einschränkung zu den bestehenden somatischen Beeinträchtigungen eingetreten ist, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich rentenbegründend einschränkt.
4.4 Sodann wurde nicht begründet, weshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Gutachter nicht auch neurologisch bzw. neuropsychologisch beurteilt worden ist. Die Ärzte des I.___, welche die Beschwerdeführerin einmalig neuropsychologisch untersuchten, kamen demgegenüber zum Schluss, dass es weiterer Abklärungen bedürfe, um zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen zu können. Eine einmalige Untersuchung genüge nicht. Zwar nahm RAD-Ärztin C.___ Stellung zur neuropsychologischen Untersuchung. Wenn sie aber lediglich auf ein im Jahr 2013 durchgeführtes MRINeurocranium verweist und festhält, fokal-neurologisch seien keine Befunde zu erheben gewesen, was neue hirnpathologische Veränderungen ausschliesse, überzeugt dies nicht. Ob die Beschwerdeführerin somit in neuropsychologischer bzw. neurologischer Hinsicht in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Masse in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, kann nicht beurteilt werden.
4.5 Zusammengefasst erweist sich das interdisziplinäre Gutachten in psychiatrischer sowie neurologischer bzw. neuropsychologischer Hinsicht als unvollständig. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die vorhandenen Lücken nicht zu schliessen. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den psychiatrischen und neurologischen bzw. neuropsychologischen Gesundheitszustand in geeigneter Form abkläre und danach erneut über das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin entscheidet.
5. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3 Der von Rechtsanwalt Pierre Heusser, Zürich, mit Honorarnote vom 26. September 2018 (Urk. 8) geltend gemachte Aufwand von total 3 Stunden 55 Minuten (Aufwendungen ab 1. Januar 2018) sowie 6 Stunden 20 Minuten zuzüglich Fr. 48.30 für Spesen (Aufwendungen bis 31. Dezember 2017) beziehungsweise die geltend gemachte Entschädigung von total Fr. 2‘484.90 (Fr. 862.-- + Fr. 1’441.30 zzgl. MWSt von 8 % respektive 7,7 %) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von fast 2,5 Stunden für Instruktion ab Januar 2018 sowie 1,5 Stunden für die Besprechung des Urteils nicht ausgewiesen bzw. als überhöht.
Angesichts der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % bis 31. Dezember 2017 respektive 7,7 % ab 1. Januar 2018) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann