Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00722
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 30. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war von März 1999 bis Februar 2001 als Flachdachisoleur bei der A.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 6/10). Bei einem Arbeitsunfall am 31. Januar 2000 zog sich der Versicherte Frakturen an der rechten Ferse und am Oberschenkel zu (vgl. Schadenmeldung vom 8. Februar 2000; Urk. 6/17/54) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik B.___ vom 4. Oktober 2001; Urk. 6/17/13).
Am 1. Februar 2001 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 31. Januar 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle veranlasste eine ärztliche Begutachtung durch das Zentrum C.___ (Urk. 6/82) und sprach dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Verfügungen vom 19. April und 22. Mai 2007 rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/103-105).
1.2 Die im Jahr 2008 eingeleitete erste revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs schloss die IV-Stelle gestützt auf das medizinische Gutachten von Dr. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. Juli 2008 (Urk. 6/114) mit Mitteilung vom 30. Juli 2008 mit der Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs ab (Urk. 6/116).
1.3 Mit der Zustellung des Fragebogens im August 2013 (Urk. 6/128) leitete die IVStelle ein zweites Rentenrevisionsverfahren ein und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte den Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/130) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/129) ein und ordnete eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Rehaklinik E.___ an (Urk. 6/135). Aufgrund des Berichts der Rehaklinik E.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 6/138) erachtete die IV-Stelle eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Neurologie für erforderlich und beauftragte das Begutachtungszentrum F.___. Nachdem die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2015 (Prozess Nr. IV.2015.00277) abgewiesen worden war, fanden die gutachterlichen Untersuchungen Ende 2015 statt und konnte das Gutachten am 20. Januar 2016 erstattet werden (Urk. 6/168; vgl. auch Urk. 9 mit der fehlenden S. 14 des Gutachtens). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. G.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 18. Februar 2016 Stellung (Urk. 6/170 S. 5-6). Ausgehend von einem neuen Invaliditätsgrad von 45 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Mai 2016 die Reduktion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Überdies sei der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 6/171). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 26. Mai 2016 sowie ergänzend am 22. Juni 2016 Einwand (Urk. 6/173 und Urk. 6/178), woraufhin die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/193, Urk. 6/196, Urk. 6/199 und Urk. 6/200) einholte. Nach einem Eingliederungsgespräch am 29. Juni 2016 (vgl. Urk. 6/182; Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 15. August 2016, Urk. 6/185) wurde eine Zielvereinbarung unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht unterzeichnet (Urk. 6/186) und mit Verfügung vom 15. August 2016 (Urk. 6/183) eine berufliche Potenzialabklärung für die Dauer vom 16. August bis 15. September 2016 angeordnet. Nachdem der Versicherte sich nicht in der Lage sah, die Präsenzzeit zu erfüllen (vgl. Folgegespräche im August und September 2016, Urk. 6/188/35), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 21. September 2016 ab (Urk. 6/187). RAD-Ärztin Dr. G.___ nahm am 9. Dezember 2016 (Urk. 6/211 S. 5-6) und der Versicherte am 20. Januar 2017 zu den Akten Stellung (Urk. 6/208). Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 setzte die IV-Stelle wie vorbeschieden die bisherige ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2017 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Am 6. November 2018 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin die in den aufgelegten Akten fehlende Seite 14 des Gutachtens vom 20. Januar 2016 nach (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 26. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es habe eine gute Adaption an die Funktionseinschränkungen der Schulter und des Sprunggelenks stattgefunden, so dass seit vielen Jahren keine Behandlungen oder Abklärungen mehr hätten in Anspruch genommen werden müssen. Zudem bestehe eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den geringen objektivierbaren Befunden. So würden an den oberen und unteren Extremitäten Hinweise auf eine dauerhafte Schonung fehlen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb von einem verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % werde die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Juni 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, in medizinisch-klinischer Hinsicht sei gestützt auf die vorliegenden Gutachten und übrigen ärztlichen Berichte eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Vielmehr liege eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vor. Des Weiteren würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für die von der Beschwerdegegnerin behauptete Adaption an die gesundheitlichen Einschränkungen ergeben. Die Feststellungen im Rahmen der in der Rehaklinik E.___ durchgeführten EFL würden ein gegenteiliges Bild vermitteln. Auch die Hinweise im F.___-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer keinerlei Strategie zur Beschwerdelinderung entwickelt habe, um die Situation zu verbessern, würden gegen eine von der Beschwerdegegnerin behauptete Adaption sprechen. Überdies vermöge die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen. Die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit erscheine äusserst theoretisch und weise angesichts der Resultate der EFL nicht auf eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit hin. Zusammenfassend sei kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ersichtlich und es sei nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.4) bildet grundsätzlich die auf eingehender medizinischer Abklärung fussende Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2008 (Urk. 6/116), mit welcher der Invaliditätsgrad von 100 % und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Rahmen des Anfang 2008 angehobenen amtlichen Revisionsverfahrens bestätigt wurde.
3.
3.1
3.1.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 19. April und 22. Mai 2007 (Urk. 6/103-105) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten des C.___ vom 27. Juni 2006 (Urk. 6/82) zugrunde.
3.1.2 Die C.___-Gutachter hielten fest, die orthopädisch-chirurgische und rheumatologische gutachterliche Untersuchung führe zur Diagnose einer rasch progredienten lateral betonten sekundären Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes sowie einer anatomisch fixierten Aussenrotationsfehlstellung im ehemaligen Frakturgebiet von 40°. Die Bewegungseinschränkung sei erheblich, die Hebung im oberen Sprunggelenk gelinge nicht über die Neutralstellung und die Plantarflexion betrage mit 15° nur 30 % des Solls. Dazu trete die als antalgisch zu interpretierende zusätzliche Aussenrotationshaltung des gesamten rechten Beines um 40 bis 50°, welche im Hüftgelenk vorgenommen werde. Mit dieser Konstellation sei dem Beschwerdeführer jegliche Berufstätigkeit, welche im Gehen oder Stehen erbracht werden müsse, bleibend nicht mehr zumutbar. Auch wenn man davon ausgehe, dass notwendigerweise nur links ein Amerikanerstock geführt werden müsse, ändere dies nichts an dieser Einschätzung (Urk. 6/82 S. 19). Bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten im Sinne von Kontrollarbeiten, leichten Montagearbeiten oder Sortierarbeiten beurteile er eine Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Pensums von etwa sechs bis acht Stunden pro Tag als zumutbar (Urk. 6/82 S. 13). Hinzu trete nun jedoch die als iatrogen und infektionsbedingt zu beurteilende chronifizierte Schmerzsymptomatik des rechten Schultergelenkes mit Einschränkung für alle Kombinationsbewegungen (Urk. 6/82 S. 19). Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit bei dieser zusätzlichen Beeinträchtigung könne erst erfolgen, wenn eine genaue anatomische Beurteilung mittels Arthro-MRI mit Beantwortung allfällig möglicher zusätzlicher Therapieoptionen gemacht worden sei (Urk. 6/82 S. 14). Damit sei für jegliche manuelle Verrichtung zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Es werde eine erneute orthopädisch-chirurgische Standortbestimmung mit Evaluation allfällig möglicher Therapien zu empfohlen. Eine erneute gutachterliche Beurteilung der Armfunktion sei in etwa zwei Jahren erforderlich (Urk. 6/82 S. 19).
Eine Verbesserung der Stellungsverhältnisse im ehemaligen Frakturgebiet des oberen Sprunggelenkes rechts sei aus pathologisch-anatomischer Sicht möglich. Erforderlich wäre dazu die Re-Osteotomie mit Rotationskorrektur, dies unter Osteotomie der Fibula in ihrem oberen Drittel. Der Eingriff wäre zu kombinieren mit der Arthrodese des oberen (und allfällig auch des unteren) Sprunggelenkes. Die Gefahr einer erneuten Pseudarthrose sei in diesem Fall jedoch nicht zu unterschätzen. Zunächst sei aber eine vertiefte Abklärung der Schulterproblematik vorzunehmen. Der Gebrauch der dominanten Hand sei wichtiger als derjenige der unteren Extremität (Urk. 6/82 S. 20).
3.1.3 Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 (Urk. 6/93) legte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht auf, sich der im rheumatologischen Gutachten vom 27. Juni 2006 erwähnten Beurteilung der rechten Schulter mittels Arthro-MRI zu unterziehen und sich diesbezüglich mit seinem behandelnden Arzt in Verbindung zu setzen. Dies diene nicht nur der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, sondern auch dazu, allfällige zusätzliche Therapieoptionen zu eruieren.
Nach Lage der Akten fand nach den gutachterlichen Untersuchungen am 5. und 9. Mai 2006 keine spezifische Behandlung der rechten Schulterproblematik statt. Aktenkundig ist der vom Hausarzt im Rahmen der ersten Revision im März 2008 eingereichte Bericht von Dr. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Mai 2007 über die Sprechstunde vom 23. April 2007 im Kantonsspital I.___ (Urk. 7/109/9). Darin führte Dr. H.___ aus, er behandle die rechte Schulter des Beschwerdeführers seit Oktober 2005 und es habe sich im Verlauf rasch eine erstaunlich gute Schulterfunktion mit insgesamt relativ wenig Schmerzen gezeigt. Bei der letzten Verlaufskontrolle Ende Februar 2006 habe der Beschwerdeführer praktisch eine schmerzfreie Elevation mit problemlosem Hand-/Scheitel- und Schürzengriff gezeigt. Seit einigen Wochen verspüre er nun wieder eine Zunahme der Beschwerden sowie eine Verschlechterung der Funktion. Dr. H.___ befürwortete eine MRI-Untersuchung, die jedoch aufgrund eines geplanten Kuraufenthaltes im Ausland aufgeschoben wurde. Sollte dort kein relevanter Effekt eintreten, werde sich der Beschwerdeführer wieder melden (Arztbericht vom 2. Mai 2007; Urk. 6/109/9). Nachfolgende Untersuchungen der rechten Schulter sind nicht belegt. Wie mit Verfügung vom 12. Januar 2007 angekündigt, erfolgte anfangs 2008 eine revisionsrechtliche Überprüfung der Einschränkungen, wozu das Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Juli 2008 (Urk. 6/114), fussend auf den Untersuchungen vom 24. Juni 2008, eingeholt wurde.
3.2 Dr. D.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/114 S. 5):
- Sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenkes rechts bei Status nach Pilontibial-Fraktur 31. Januar 2000
- Status nach Primärversorgung mit Fixateur externe
- Status nach offener Reposition mit Osteosynthese und autologener Spongiosaplastik (15. Februar 2000)
- Status nach Pseudarthrose und Re-Osteosynthese (26. Oktober 2000)
- Sekundäre Aussenrotationsfehlstellung des rechten Fusses von 40°
- Chronifizierte Periarthrosis humero-scapularis bei Status nach iatrogenem Pyarthros und Weichteilabszess
- Status nach arthroskopischer und offener Infekt-Sanierung (3. Oktober 2005, 5. Oktober 2005 und 13. Oktober 2005)
- Postinfektiöse retraktile Kapsulitis
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 6/114 S. 6):
- Leichte sensomotorische Restparese des Nervus peroneaus profundus rechts (30. Januar 2000)
- Linksbetonte Hypersensibilität des Nervus cutaneus femoris lateralis (bei Status nach Spongiosaentnahme 26. Oktober 2000)
- Morbide Obesitas mit BMI von 40.4
- Arterielle Hypertonie (seit mehreren Jahren)
- Diabetes mellitus Typ II (seit mehreren Jahren)
Dr. D.___ verwies in erster Linie auf die im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgte Begutachtung durch das C.___ vom 27. Juni 2006 (vgl. vorstehend E. 3.1; Urk. 6/82). Es hätten sich seither keine nennenswerten Änderungen ergeben. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe zwei gravierende Probleme, nämlich die Einschränkung von Kraft und Beweglichkeit der rechten Schulter bei Status nach Infekt und die massive Fehlstellung am rechten Unterschenkel. Eine Korrektur dieser Fehlstellung müsse kombiniert werden mit einer Arthrodese des oberen und des unteren Sprunggelenkes mit der erneuten Gefahr des Auftretens einer Pseudarthrose. Die Schulter müsse ebenfalls operativ angegangen werden, wobei hier die Gefahr des erneuten Aufflammens des Infekts bestehe (Urk. 6/114 S. 6). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer keinerlei verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/114 S. 9).
3.3 Die RAD-Ärztin J.___, Fachärztin für Innere Medizin, empfahl in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2008 auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen. Es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand und weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/115 S. 3).
4.
4.1 Im Rahmen der zweiten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente fand am 13. und 14. Mai 2014 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an der Rehaklinik E.___ statt (Urk. 6/138). Die berichterstattenden Gutachter hielten fest, durch seine Beschwerden sei der Beschwerdeführer in seinen Alltagsaktivitäten grundlegend eingeschränkt. Laut Beschwerdeführer bestünde die derzeitige Tagesgestaltung aus Fernsehen und Zeitunglesen. Er habe ausserdem angegeben, dass er jeden Tag versuche, einen 10-minütigen Spaziergang zu machen. Mehr sei aufgrund der Schmerzen und der Konditionseinschränkung nicht möglich. Die Beschwerden würden vor allem im Bereich des rechten Unterschenkels und Sprunggelenkes bestehen. Schon nach leichter Belastung oder längerem Sitzen würde es in diesem Bereich auch immer wieder zu Schwellungen und deutlicher Schmerzzunahme kommen. Überdies würde auch die rechte Schulter grosse Probleme machen. Neben einem Dauerschmerz sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt. Hinzukomme, dass die Gesamtsituation zu einer deutlich gedrückten Stimmung führe. Die Gutachter konstatierten, die bestehenden körperlichen Einschränkungen würden körperliche Tätigkeiten und Belastungen massgeblich erschweren. Der Beschwerdeführer präsentiere sich stark übergewichtig und in seiner kardiopulmonalen Belastbarkeit deutlich reduziert. Er sei zwar um eine Gewichtsreduktion bemüht, diese gestalte sich durch seine körperlichen Einschränkungen hingegen als sehr schwierig. Sport und Bewegung seien kaum möglich. Vor dem Hintergrund eines bestehenden Diabetes sei aber gerade regelmässige sportliche Betätigung zur Gewichtsreduktion und Verbesserung der Ausdauerleistung empfehlenswert (Urk. 6/138 S. 8). Um weitere Folgeerkrankungen zu vermeiden und eine leichte Arbeitstätigkeit zu ermöglichen, erscheine eine professionelle Unterstützung des Beschwerdeführers durch Ernährungsberatung und die Absolvierung eines low-level-Trainings in Reha-Sportgruppen sinnvoll (Urk. 6/138 S. 4).
Die Gutachter stellten fest, die Einschränkungen im Bereich der rechten unteren Extremität lasse kein Verbesserungspotenzial erwarten. Weiter lasse sich die noch bestehende Problematik in der rechten Schulter durch den permanenten Stockgebrauch erklären, wobei aufgrund der hierdurch bestehenden inadäquaten Dauerbelastung keine langfristige Verbesserung der Situation zu erwarten sei. Der Endzustand bezüglich der Verletzungsfolgen sei im Wesentlichen erreicht (Urk. 6/138 S. 4). In der Verhaltensbeobachtung fanden sich keine Hinweise für eine Symptomausweitung. Durch die bestehenden Einschränkungen, besonders im Gleichgewicht und der daraus resultierenden Gang-/ Standunsicherheit sowie der Funktionseinschränkung der rechten Schulter, sei eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Isoleur objektiv nicht zumutbar. Für eine sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit werde eine Arbeitszeit von 70 % als zumutbar erachtet, wobei zusätzliche Pausen von ungefähr 2 x 15 Minuten pro Tag zu berücksichtigen seien. Arbeiten oberhalb der Tischhöhe seien aber nur schwer möglich. Aufgrund deutlicher Dekonditionierung könne insbesondere bei Arbeitsbeginn eine Überlastungssituation entstehen (Urk. 6/138 S. 3).
4.2
4.2.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde am 26. November sowie am 9. und 22. Dezember 2015 überdies eine polydisziplinäre Begutachtung durch das F.___ durchgeführt (Urk. 9). Die F.___-Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9 S. 47):
- Sekundäre posttraumatische OSG Arthrose rechts bei
- Status nach Pilontibial-Fraktur rechts vom 31. Januar 2000
- Status nach Primärversorgung mit Fixateur externe am 31. Januar 2000
- Status nach offener Reposition, Platten-/ Schraubenosteosynthese und autologer Spongiosaplastik vom 15. Februar 2000
- Status nach Non-Union und Resektion sowie Re-Osteosynthese mit autologer Spongiosaplastik vom Beckenkamm links vom 26. Oktober 2000
- Status nach Metallentfernung OSG rechts am 28. August 2002, Kantonsspital I.___
- Sekundäre Aussenrotationsfehlstellung des rechten Fusses
- Beginnende, postinfektiöse Omarthrose rechts, Differentialdiagnose: Impingement bei
- Status nach iatrogenem Pyarthros und Weichteilabszess nach Cortison-Infiltrationen
- Status nach arthroskopischer und offener operativer Infektsanierung und -drainage am 3. Oktober 2005, 5. Oktober 2005 und 13. Oktober 2005, Kantonsspital I.___
- Verdacht auf postinfektiöse retraktile Capsulitis
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 9 S. 48):
- Multifaktorieller Kopfschmerz
- Spannungskopfschmerz
- Cervicogener Schmerzanteil
- Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)
- Rechts betontes Cervicalsyndrom
- Kein Nachweis eines radikulären Reiz- und Ausfallssyndroms
- Fraglich spinales Reizsyndrom, klinisch ohne Myelopathie
- Leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts
- Facial betonte Hemihyperhidrosis rechts unklarer Ätiologie
- Residuelle Peronäus-Neuropathie rechts
- Residuelle Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis beidseitig
4.2.2 Der neurologische Gutachter konstatierte, im Vordergrund stehe die orthopädische Problematik des rechten Sprunggelenkes und der rechten Schulter. Aus neurologischer Sicht sei eine neu aufgetretene Kopfschmerz-Problematik zu nennen, mit Spannungskopfschmerz bei zusätzlicher cervicogener Komponente und Medikamentenübergebrauchskopfschmerz. Ferner bestehe ein rechtsbetontes Cervicalsyndrom, wahrscheinlich in seiner Entwicklung begünstigt durch die chronische rechtsseitige Schulterproblematik. Klinisch gebe es keinen Nachweis eines radikulären Reiz- und Ausfallssyndroms und auch keiner Myelopathie, jedoch mit fraglichem spinalem Reizsyndrom. Aus neurologischer Sicht würden sich keine Anhaltspunkte auf Aggravation oder Verdeutlichungstendenzen finden, was im Übrigen auch anlässlich der EFL-Abklärung an der Rehaklinik E.___ im Juni 2014 festgehalten worden sei (vgl. vorstehend E. 4.1). Es bestünden keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 S. 26-29).
4.2.3 Der begutachtende Orthopäde hielt fest, klinisch zeige sich in der durchgeführten Exploration eine konsequente, praktisch vollständige Unbelastbarkeit des rechten Fusses, sitzend eine deutliche Beweglichkeitseinschränkung des rechten Rückfusses sowie eine massive, globale Druckempfindlichkeit des rechten Rückfusses bei medial und lateral gelegener Narbe mit vermehrter Hyperpigmentierung. Der Beschwerdeführer weise weder eine Instabilität noch eine vermehrte Weichteilschwellung rechts zu links (16.30 Uhr) auf. Weiter bestehe nur eine diskrete Muskelatrophie rechts im Vergleich zu links (ausgemessen: 54 cm, 58,5 cm und 44 cm auf der rechten Seite, 54 cm, 59,5 cm und 45 cm links) und die Fussbeschwielung sei praktisch symmetrisch. Zusammengefasst müsse von Seiten des rechten Rückfusses von einer posttraumatischen OSG-Arthrose gesprochen werden mit vermehrter Aussenrotationsfehlstellung. Überaus erstaunlich sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis im Januar 2000 an gleichbleibenden, therapierefraktären Beschwerden leide, welche sich durch therapeutischen Verfahren in keinerlei Weise positiv beeinflussen lassen würden, so dass lediglich noch eine Stockentlastung durchgeführt werden könne und hochdosiert Analgetica eingenommen werden müsse (wobei die Laborwerte gegen den vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzmittelkonsum sprechen würden). Aus orthopädischer Sicht bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer trotz enormer Rückfussbeschwerden rechts nun über viele Jahre keinerlei Behandlung und/oder Abklärungen mehr in Anspruch genommen habe. Dies weise daraufhin, dass der Endzustand seit langem erreicht sei und entsprechend auch nicht differiere zum festgehaltenen Zustand beim letzten Vorgutachten (vgl. E. 4.1). Beachtenswert sei ausserdem, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein scheine, eigene Strategien zur Beschwerdelinderung von Seiten des rechten Fusses wie auch von Seiten der rechten Schulter zu entwickeln. Allenfalls könne dies mit einer gewissen Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beeinträchtigungen und den tatsächlichen Alltagsaktivitäten begründet werden, was aufgrund der fehlenden Schonungszeichen im Bereich des rechten Beines auch untermauert werde. Schliesslich erhalte man vom Beschwerdeführer insbesondere bei der Anamneseerhebung den Eindruck, dass trotz dramatisch geschilderter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden zu sein scheine.
Der orthopädische Gutachter führte weiter aus, eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit auf der rechten Seite könne bestätigt werden, sowohl aktiv wie auch passiv bei erheblichem Gegenspannen. Die Kraftentwicklung der Schulterkennmuskeln sei rechts schmerzbedingt eingeschränkt und nur partiell verwertbar. Eine klar zuordenbare Druckdolenz könne jedoch nicht erhoben werden. Die Überprüfung des Bodycross Sign und des Impingement-Zeichens würden zu globalen Schulterschmerzen rechts führen, weshalb von Seiten der rechten Schulter doch von einer Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und Schmerzangaben sowie den objektivierbaren Befunden gesprochen werden müsse, zumal auch im Bereich der oberen Extremitäten relevante Schonungszeichen fehlen würden (u.a. beidseits symmetrisch regelrecht erhaltene Muskulatur; ausgemessen: 38,5 cm und 31 cm rechts, 37 cm und 31 cm links; symmetrisch kräftige Beschwielung beider Hände, etc.). Solche wären bei bald zehnjähriger Minderbelastbarkeit des rechten Armes infolge der angegebenen Schulterschmerzen und Beweglichkeitseinschränkung jedoch zu vermuten. Der orthopädische Alltag zeige, dass bereits nach wenigen Tagen oder Wochen Entlastung der betroffenen Extremität eine relevante Muskelatrophie auftrete. Weiter erstaune auch hier, dass die angegebenen Schulterbeschwerden sich in keinerlei Weise beeinflussen liessen. Zusammengefasst müsse von einem chronifizierten Schulterschmerzsyndrom rechts nach Infektsanierung gesprochen werden mit residueller Beweglichkeitseinschränkung (Urk. 9 S. 41-43).
Von Seiten des rechten Fusses müsse davon ausgegangen werden, dass spätestens ein Jahr nach der letzten Operation vom 26. Oktober 2000 der Endzustand erreicht gewesen sei, also per November 2001. Seither sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Flachdachisoleur nicht mehr arbeitsfähig. Jedoch seien aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch vorwiegend sitzende, leichte Tätigkeiten ohne Gehen über längere Strecken und insbesondere ohne Gehen auf unebenem und/oder rutschigem Boden, ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position (Gerüste, Leitern, etc.) zumindest wieder zu 80 % zumutbar gewesen. 20 % würden bei solch schwerwiegenden Rückfussproblemen dem vermehrten Pausenbedarf dienen. In Bezug auf die rechte Schulter müsse ebenfalls davon ausgegangen werden, dass spätestens ein Jahr nach dem letzten Eingriff vom 13. Oktober 2005 der Endzustand erreicht gewesen sei. Auch von Seiten der rechten Schulter sei die zuletzt ausgeübte Arbeit als Flachdachisoleur nicht mehr zumutbar, ebenso wie sämtliche anderen mittelschweren und schweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und Überkopftätigkeiten. Jedoch seien auch von Seiten der rechten Schulter ab November 2006 leidensangepasste Tätigkeiten zumutbar gewesen, beispielsweise im Rahmen von Kontrollfunktionen, Verpackungstätigkeiten oder Abfülltätigkeiten (Urk. 9 S. 43-44).
Gesamtmedizinisch sei zusammenfassend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - dauernd nicht mehr zumutbar sei. Hingegen waren sich die F.___-Gutachter einig, dass medizinisch-theoretisch eine vorwiegend sitzende, leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen in einem 80%-Pensum zumutbar sei bei vermehrtem Pausenbedarf insbesondere infolge der Rückenproblematik. Die Einschätzung der Rehaklinik E.___ vom 5. Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1) könne geteilt werden. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung von einem erhöhten Pausenbedarf (Urk. 9 S. 51).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom Januar 2016 (vorstehend E. 4.2) beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden orthopädischen und neurologischen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise (Urk. 9 S. 13-16 und S. 35-36). Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 9 S. 1620 und S. 3035) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.2 Die Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente gemäss Mitteilung vom 30. Juli 2008 (Urk. 6/116) basierte im Wesentlichen auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 6/114). Es steht aufgrund der Akten fest, dass damals insbesondere eine sekundäre Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes, eine anatomisch fixierte Aussenrotationsfehlstellung im ehemaligen Frakturgebiet sowie eine iatrogen und infektionsbedingte chronifizierte Schmerzsymptomatik des rechten Schultergelenkes zur Bestätigung des Rentenanspruchs führten (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.2). Sowohl die Einschränkungen im Bereich der rechten unteren Extremität wie auch die Problematik in der rechten Schulter werden im F.___-Gutachten weiterhin als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen genannt (vgl. vorstehend E. 4.2). In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers daher nicht wesentlich verändert. Eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung kann indes auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
5.3 Da sich im Rahmen der Exploration vom Juli 2008 (Urk. 6/114) keine nennenswerten Änderungen ergaben, verwies Dr. D.___ in seiner Begutachtung in erster Linie auf die Beurteilung der C.___-Gutachter vom Juni 2006 (Urk. 6/82). Dr. D.___ setzte sich nicht mit den von den C.___-Gutachtern als notwendig erachteten Abklärungen insbesondere im Hinblick auf die therapeutischen Möglichkeiten auseinander (vgl. E. 3.2) und nahm auch keine Stellung dazu, dass solche unterblieben waren bzw. der Beschwerdeführer sich seit Sommer 2007 keiner Therapie mehr unterzogen hatte (vgl. Urk. 7/114 S. 2). Obwohl die Begutachtung gerade zu diesem Zwecke zwei Jahre nach der C.___-Untersuchung in die Wege geleitet worden war, drängte die Beschwerdegegnerin nicht auf eine diesbezüglich notwendige Ergänzung. Da die Befunderhebung durch Dr. D.___ bzw. seine Darstellung des Verlaufs des Schulterleidens rudimentär ausfiel bzw. fehlt und er weitestgehend auf das Vorgutachten verwies, muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt seiner Exploration unverändert eine Rotatorenmanschettensymptomatik mit kapsulärem Bewegungshemmungsmuster sowie eine diffuse Periarthropathie in den Weichteilen am rechten Schultergelenk vorlag. Weiter kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Exploration im Juli 2008 noch über praktisch identische Beschwerden wie anlässlich der Untersuchungen durch die C.___Gutachter im Mai 2005 klagte (vgl. Urk. 7/114 S. 2 und Urk. 7/81 S. 2).
Diesbezüglich halten die F.___-Gutachter klare Verbesserungen fest:
Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der F.___-Begutachtung eine kräftige Muskulatur im Bereich der rechten Schulter festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 4.2.2), ist davon auszugehen, dass der rechte Arm im Alltag regelmässig im Einsatz ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer letztmals im Frühsommer 2015 in einer ambulanten Physiotherapie war (vgl. Urk. 9 S. 35) und er fast keine Medikation mehr beansprucht (die Laborwerte sprechen gegen den vom Beschwerdeführer angegebenen hochdosierten Schmerzmittelkonsum; vgl. Urk. 9 S. 42), weist ebenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hin. Im Übrigen sprach Dr. H.___ von einem hervorragenden Operationsergebnis im Bereich der rechten Schulter (vgl. Arztbericht vom 28. April 2015; Urk. 6/168/55f.). Ferner wiesen die berichterstattenden Ärzte der Reha E.___ im Zusammenhang mit der EFL darauf hin, dass die bestehende Schulterproblematik durch den permanenten Stockgebrauch zu erklären sei, welcher eine inadäquate Dauerbelastung darstelle (vgl. vorstehend E. 4.1). Folglich ist anzunehmen, dass die noch bestehenden Schmerzen durchaus zu vermeiden sind resp. es sich nicht um eine andauernde Einschränkung handelt. Demnach ist im Bereich der rechten Schulter aufgrund der objektiven Befunde und dem offensichtlichen Gebrauchszuwachs von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber 2008 auszugehen.
Auch bezüglich der rechten unteren Extremität ist aufgrund der nur bescheidenen festgestellten Schonungszeichen im Bereich des rechten Beines (vgl. vorstehend E. 4.2.2) davon auszugehen, dass der rechte Fuss im Alltag durchaus belastet wird. Hinweise auf eine vermehrte Weichteilschwellung werden selbst am späten Nachmittag verneint. Des Weiteren lassen auch die fehlenden Behandlungsbemühungen (gemäss Aussage des Beschwerdeführers gegenüber den F.___-Gutachtern habe er seit 2001 keine Physiotherapie mehr in Anspruch genommen, Urk. 9 S.35) sowie die beschränkte Medikamenteneinnahme (vgl. Laborwerte; Urk. 9 S. 42) darauf schliessen, dass trotz geschilderter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist und sich die Auswirkungen des Leidens seit dem Jahr 2008 entsprechend verbessert hat. Untermauert wird dies zudem durch die Beobachtung des orthopädischen Gutachters des F.___, wonach der Beschwerdeführer ausserhalb der Praxisräumlichkeiten im spontanen Verhalten ein flüssiges Gangbild mit quasi normalem Abrollen des rechten Fusses sowie vollständiger Belastbarkeit des rechten Fusses zeige (vgl. Urk. 9 S. 37).
5.4 Zusammenfassend ist aufgrund des F.___-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine zumindest funktionelle Verbesserung des Leidens des Beschwerdeführers ausgewiesen. So besteht im Vergleich zur Rentenbestätigung im Jahr 2008 insbesondere eine deutliche Abnahme der Schulterbeschwerden auf der rechten Seite und die erhobenen klinischen orthopädischen Befunde stehen einer Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nicht entgegen.
Demnach ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom Januar 2016 zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Rentenüberprüfung im Jahr 2008 massgeblich verbessert haben, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.
5.5 Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 6/185-186), welche mit Mitteilung vom 21. September 2016 (Urk. 6/187) abgeschlossen wurden, blieben beschwerdeweise unbestritten.
6. Zu prüfen bleibt, wie sich die 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
6.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).
6.3
6.3.1 Das Valideneinkommen ist anhand des bei der A.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu bemessen. Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 6. März 2001 (Urk. 6/10) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2001: 1902, Stand 2016: 2239) ist das Valideneinkommen mit Fr. 72'231.88 zu beziffern (Fr. 4720.- x 13 : 1902 x 2239).
6.3.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'340.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 8) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40 hochzurechnen (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Arbeitspensums von 70 % sowie des durch die Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzugs im Umfang von insgesamt 15 % beträgt das anzurechnende Invalideneinkommen somit Fr. 39'748.--.
Wird das Valideneinkommen von Fr. 72'231.88 (vgl. 6.3.1) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'483.85 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 45 %. Die Hochrechnung beider Vergleichseinkommen auf den Nominalwert 2017 führt zum selben Resultat.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 45 % eine Rentenherabsetzung auf eine Viertelsrente verfügt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenherabsetzung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2017 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler