Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00729


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Erhöhung der seit 1. Januar 1999 an X.___ ausgerichteten halben Invalidenrente (vgl. Urk. 7/46, Urk. 7/50, Urk. 7/58, Urk. 7/67, Urk. 7/78, Urk. 7/98 und Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch eingetreten sei (S. 2).


2.    Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden auf deren funktionelle Leistungsfähigkeit seien unklar, weshalb weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien und die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in Erwägung gezogene fachärztliche Untersuchung nachzuholen sei.

    In ihrer Eingabe vom 2. November 2017 (Urk. 11) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der beantragten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen einverstanden, wovon der Beschwerdegegnerin am 7. November 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nachdem in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. November 2017 (Urk. 11) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


2.

2.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 2. November 2017 (Urk. 12) einen Aufwand von 8.45 Stunden und Barauslagen von Fr. 57.75 geltend (S. 1). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

2.3    Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, da die Beschwerde - mangels Kenntnis der Akten - praktisch keine Begründung enthält (Urk. 1). Nach Einsicht in die Vernehmlassung und in die Akten teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2017 dem Gericht lediglich ihr Einverständnis zur seitens der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Angelegenheit mit (Urk. 11). In Anbetracht des auf übereinstimmenden Parteianträgen gründenden Urteils erweist sich ein Aufwand von einer Stunde nach Verfahrensende als überhöht.

    Angesichts der zu studierenden gut 126 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa vier- und einseitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Lotti Sigg bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais