Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00734
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 14. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
indemnis Rechtsanwälte
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war seit April 1995 bei der Y.___ als Teamleiterin Client Accounting tätig (Urk. 6/22). Unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression meldete sich die Versicherte am 4. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 10. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/163).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/174-186) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 24. Mai 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/187 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine befristete Rente, zu leisten (S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
1.3 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 24. Mai 2017 (Urk. 2) damit, anhand des Gutachtens von Dr. med. Z.___ und den Arztberichten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im März 2011 in eine psychische Depression gefallen sei aufgrund einer Konfrontation mit zwei Mitarbeiterinnen am damaligen Arbeitsplatz. Die depressiven Phasen hätten jeweils nur für einige Tage bestanden. Es sei der Beschwerdeführerin sogar noch möglich gewesen, Fernreisen anzutreten, was gegen eine schwere psychische Erkrankung spreche. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zeitweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, doch bestehe keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht.
Es gebe keinen Grund, der für die Erforderlichkeit einer neuropsychologischen Abklärung spreche. Es liege kein Gesundheitsschaden vor, der eine Rentenzusprache rechtfertigen würde (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie könne die bisherige, intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr ausüben und sei auf eine Verweistätigkeit angewiesen, die sie aber auch nicht vollumfänglich ausüben könne. Sie sei unbestritten über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe rechtzeitig eine IV-Anmeldung vorgenommen, weshalb ihr zumindest eine befristete Rente zuzusprechen sei (S. 6 oben). Die umfangreichen beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass ihr auch in anspruchslosen Tätigkeiten höchstens ein 50%iges Arbeitspensum zumutbar sei. Neben den psychischen Beschwerden bestünden auch somatische Leiden, die bis anhin nicht abgeklärt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt (S. 6 f.). Das Gutachten von Dr. med. Z.___ erwecke - aus näher dargelegten Gründen – erhebliche Zweifel (S. 7 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Die Ärzte des A.___ berichteten am 11. November 2011 (Urk. 6/25) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2011. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1)
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Nebendiagnose: Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom; ICD-10 Z73.0)
Sie führten aus, dass leichtgradige Konzentrationsstörungen bestünden und die Beschwerdeführerin formalgedanklich mittelgradig eingeengt sei. Im Affekt sei sie leicht ausgeprägt ratlos, mittelgradig ausgeprägt deprimiert, hoffnungslos und innerlich unruhig. Es sei mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden nahelegen, dass sie seit März 2011 arbeitsunfähig sei. Spätestens seit Eintritt in die Klinik am 5. September 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar (S. 2). Es sei mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten zu rechnen (S. 3).
Dem Austrittsbericht vom 23. Dezember 2011 (Urk. 6/135/6-7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dank der Arbeit am subjektiven Störungsmodell und der Vermittlung von Copingstrategien ihre depressiven Beschwerden besser annehmen und bewältigen könne. Die Beschwerdeführerin werde zur Fortsetzung der Behandlung ihrer teilremittierten depressiven Episode Anfang Januar 2012 in die Tagesklinik eintreten (S. 2).
3.2 Die Ärzte des A.___ berichteten am 2. April 2012 (Urk. 6/33) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
Sie führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf ein Anfangspensum von 40-50 % ab Mai 2012 steigerbar sei (S. 3 f.).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 25. März 2015 (Urk. 6/135/2-5) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1).
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit August 2014 in Behandlung sei und zwei bis vier Sitzungen im Monat stattfänden. Es habe eine Teilremission erreicht werden können. Für die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit bestehe seit Januar 2015 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei perspektivisch noch nicht absehbar. Es bestünden keine geistigen oder körperlichen Einschränkungen. Psychisch sei sie aufgrund der Depression reduziert belastbar (S. 1 f.). Aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin am Tag nicht mehr als vier Stunden am Stück arbeiten (S. 3).
Am 12. Februar 2016 führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit August 2015 nicht mehr in seiner Behandlung sei (Urk. 6/162).
3.4 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 10. Februar 2016 (Urk. 6/163) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2016 (S. 2). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 28 f.):
- anamnestisch Status nach langanhaltender, bis zu mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig bis auf dysthym-ängstliche Restsymptomatik mit Psychosomatisierung (niederfrequente Hyperventilationsphänomene, Muskelschmerzen) weitgehend remittiert (ICD-10: F32.4; F34.1; F45.33, F45.4)
- ausgelöst durch und unterhalten von:
- Problemen mit Bezug auf Berufstätigkeit/beruflicher Unzufriedenheit und Orientierungslosigkeit, gegenwärtig Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und Status nach Burnout (ICD-10 Z73.0)
- Problemen mit Bezug auf Arbeitsrechtsumstände (ICD-10 Z65.3)
- Problemen mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z63), unter anderem
- Tod der Mutter in belastenden Umständen 2015 (ICD-10 Z.63.4)
- Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)
- Alleinleben (ICD-10 Z60.2)
Zu den objektiven Befunden führte sie aus, es falle auf, dass die Beschwerdeführerin - die eine Konzentrationsstörung geltend mache - während der zweistündigen Untersuchung das Gespräch sehr aufmerksam verfolge. Sie interagiere auf durchaus korrekte Weise, werde nicht ausfällig oder entwertend. Sie wirke aber doch recht demonstrativ, indem sie immer wieder und wortreich - und schliesslich nicht nachvollziehbar - ihre psychische Behinderung im Alltag sowie ihre Arbeitsunfähigkeit betone, wie sehr ihr alles Mühe mache und extrem viel Kraft koste und Angst mache. Es sei eine dramatische (Selbst)-Darstellung und Akzentuierung von Beschwerden beobachtbar. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit seien ungestört. Während der zweistündigen Exploration zeige sich eine ungestörte Konzentrationsspanne. Das formale Denken sei geordnet, beweglich, gut (selbst)strukturiert, aber auf die Befindlichkeit mittelgradig eingeengt. Es seien keine krankheitswertigen depressionstypischen inhaltlichen Denkstörungen feststellbar (S. 22). Inhaltlich würden wiederholt Widersprüche auffallen. So beschreibe die Beschwerdeführerin spontan recht normale oder mit einem erheblichen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen (1-2 mal pro Jahr Reisen nach Serbien, auch 2015, durchaus auch alleine, mehrmals pro Woche Treffen mit Freundin, vor drei Tagen Essen gehen mit Cousine, letzte Partnerschaft 2015), die auf eine doch nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen würden. Auf konkrete Frage nach Beschwerden und Einschränkungen beschreibe sie die gleichen Tatsachen (soziales Aktivitätsniveau, Interaktionen, Funktionsfähigkeit, Appetit) diametral anders mit Betonung der „Schwere" ihres Alltags, wobei „alles Überwindung" und „extrem viel Kraft" brauche (S. 23).
Es lägen keine Hinweise auf eine etwaige frühe Individuationsstörung und damit strukturelle Persönlichkeitsstörung vor. Überhaupt lägen für die Kindheit, Jugend und Erwachsenendekaden bis 2011 keine Hinweise auf etwaige klinisch relevante Affekt-, Verhaltens-, Somatisierungs- oder Substanzabhängigkeitsstörungen vor. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für frühere (vor März 2011) zu Arbeitsunfähigkeit führende depressive Phasen, Angst- oder Panikzustände, Zwänge oder Phobien vor, auch seien keine sozialen Interaktionsprobleme wie etwa wiederkehrendes Mobbing, unerklärliche Kündigungen oder hierarchische Problematik in früheren Angestelltenverhältnissen zu eruieren (S. 25).
Die Beschwerdeführerin sei am 11. März 2011 akut psychisch dekompensiert, wobei sie als direkter Auslöser zwei frustrierende und empörende Konfrontationen mit Mitarbeiterinnen nenne. So sei ab diesem Zeitpunkt die Krankschreibung durch die Hausärztin erfolgt. Im Zeitraum von September bis November 2011 sei die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung und von Januar bis April 2012 in teilstationärer Behandlung gewesen, davor und danach bis heute (mit dreimaligem Wechsel des Psychiaters) in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Bis März 2015 sei eine mehrheitlich mittelgradige depressive Episode dokumentiert, wobei die Stimmung gelegentlich nur für einige Tage zusammengebrochen sei und auch Fernreisen möglich gewesen seien. Nach ihrer Anmeldung bei der IV sei im Zeitraum von März 2013 bis März 2015 bei der ESPAS Zürich ein Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstraining durchgeführt worden. Dabei und anschliessend habe auch ein einjähriges externes Praktikum in der freien Wirtschaft in einem Kleinunternehmen im Eventbereich stattgefunden. Die Reintegrationsbemühungen seien am 30. September 2015 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Steigerung des Arbeitspensums über 60 % (an 5 Tagen pro Woche) nicht möglich erschienen. Die Beschwerdeführerin sei während eines Grossteils der Reintegrationsbemühungen schweren psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt gewesen (S. 26).
Anlässlich der heutigen Begutachtung stelle sich eine korrekt interagierende, leicht sorgenvoll verstimmte, in ihrer Selbstdarstellung leicht akzentuiert wirkende Beschwerdeführerin vor, bei der etwaige klinisch relevante depressive oder ängstliche Symptome, abgesehen von Existenzängsten, Befürchtungen und Psychosomatisierungstendenzen, nicht eruierbar seien. Auch psychometrisch lägen keine Indizien für eine noch relevante Depression oder Angststörung vor. Es sei heute in keinerlei Weise eine etwaige krankheitswertige Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, auch nicht vom Borderline-Typ. Es sei vielmehr von einer melancholisch-dysthymen und schliesslich depressiven Entwicklung unter Eindruck der frustrierten Lebensentwürfe, der Enttäuschungen im Beziehungsleben, der beruflichen Unzufriedenheit und schliesslich 2005 des Erschütterns des Vaterbildes auszugehen. Ab März 2011 sei eine klinisch relevante depressive Episode abzugrenzen, wofür zu keinem Zeitpunkt ein etwa schwerer Krankheitsgrad aufgezeichnet worden sei (S. 27).
Der ungenügende Erfolg der Integrationsbemühungen lasse sich ohne Zweifel durch die sehr erhebliche psychosoziale Belastungskomponente erklären. Es scheine sich aber auch eine dysphorisch-angespannte Verstimmung zementiert zu haben, die zudem mit der inneren Überzeugung einer erheblichen gesundheitlichen Behinderung anher gehe. Die Beschwerdeführerin schrecke von einer Rückkehr ins Berufsleben zurück, was aber nicht mit einem relevanten psychischen Leiden verbunden werden könne. Insbesondere lägen genügend gesunde Ressourcen vor, die es zumutbar erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin zur angestammten Tätigkeit zurückkehren könnte. Konkret liege aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 28).
Zur Konsistenz führte die Gutachterin aus, dass erhebliche Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin und dem tatsächlich feststellbaren psychopathologischen Befund vorlägen. So sei die Beschwerdeführerin während der zweistündigen gutachterlichen Untersuchung sehr aufmerksam und wach gewesen und habe das Gespräch kritisch verfolgt, habe die diversen Aspekte ihrer Biographie, aktuelle gedankliche Themen und ängstliche Zukunftsperspektiven gut selbststrukturiert beleuchtet, dabei aber doch recht demonstrativ gewirkt, indem sie immer wieder - und schliesslich nicht nachvollziehbar - ihre hochgradige psychische Behinderung betont habe (S. 29). Aktuell sei im Alltag, nach wohl in der Akutphase tatsächlich stattgefundenem sozialem Rückzug, kein genuiner sozialer Rückzug mehr feststellbar. Vor allem decke sich die subjektive Beschwerdeschilderung zusammenfassend nicht mit dem heutigen objektiven aktuellen psychopathologischen Querschnittsbefund (S. 30).
Aktuell liege keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dies gelte für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit mindestens ab dem Datum der Untersuchung vom 9. Februar 2016 (S. 31).
Im Zeitraum vom 11. März 2011 bis zum 31. Dezember 2014 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von mittelgradiger Depressivität in Zusammenhang mit einer vielschichtigen psychosozialen Belastungssituation vermutlich überwiegend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Januar 2015 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen, auch aus Sicht des damaligen Psychiaters. Mit Abschluss der beruflichen Massnahmen per 30. September 2015 sei eine konstante 60%ige Präsenz erreicht worden, wobei von einer langsamen Verbesserung des Zustandsbildes ausgegangen werden könne (S. 31). Diese Arbeitsunfähigkeit zwischen März 2011 und Januar 2016 sei auf ein reaktives depressives Leiden in einem vielschichtig belasteten psychosozialen Kontext mit beruflicher Unzufriedenheit, Orientierungslosigkeit, Einsamkeitsgefühlen, Tod der Mutter, vertiefte Trauer und Einsamkeit und finanziellen Befürchtungen zurückzuführen (S. 33).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, berichtete am 19. Februar 2016 (Urk. 6/165) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronische Zervikalgie mit Ausdehnung in den Gesichts- und Halsbereich beidseitig, aufgetreten im Rahmen einer Erschöpfungsdepression
- zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom
- Status nach Meniskusläsion rechts
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2016 bei ihm in Behandlung sei (S. 1 Ziff. 1.2). Unter konservativer Behandlung hätten sich die Kniebeschwerden und die Beschwerden des lumbovertebralen Syndroms weitgehend gebessert (S. 2 Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden sowie den psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.7). In einer angepassten Tätigkeit (keine rein sitzenden oder stehenden Tätigkeiten, kein Heben schwerer Lasten) sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Durch die beschriebenen Therapien liessen sich die Beschwerden vermindern und die Arbeitsfähigkeit entsprechend verbessern (S. 4 f. Ziff. 1.7 und 1.8).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 14. März 2016 Stellung (Urk. 6/173/3-4) und bestätigte die im Gutachten von Dr. Z.___ festgestellten Arbeitsunfähigkeiten.
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 22. April 2016 (Urk. 6/168) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1).
- rezidivierende depressive Störung, schwere bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11), mit somatischem Syndrom
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (ICD-10 F60.31), Diagnose F.___ von Mai 2012 bis August 2014.
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 zu 50 % arbeitsunfähig sei, sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Auf längere Zeitspanne sei keine Änderung zu erwarten (S. 3 f. Ziff. 1.4 und 1.6-1.7).
3.8 Dr. D.___, RAD, nahm am 31. Oktober 2016 erneut Stellung (Urk. 6/173/5) und führte aus, dem Bericht von Dr. E.___ sei kein objektiver Befund zu entnehmen, der auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung ab der Begutachtung durch Dr. Z.___ hinweisen würde. Die Diagnose könne anhand des psychischen Befundes nicht begründet werden und es finde sich auch kein genauer Zeitpunkt, ab wann eine Verschlechterung allenfalls eingetreten wäre. Das Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sei gutachterlich ausgeschlossen worden.
3.9 Dr. C.___ berichtete am 14. Februar 2017 (Urk. 6/184/1-3), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die schmerzhaften Verspannungen im Nacken- und Hinterhauptbereich mit Ausdehnung in den Hals- und Gesichtsbereich seien ausschliesslich muskulär bedingt, wahrscheinlich als Folge der Erschöpfungsdepression mit muskulärer Dysbalance (S. 2). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin intellektuell tätig sei, seien neuropsychologische Defizite zentral. Es müsste eine entsprechende Abklärung durchgeführt werden (S. 3).
3.10 Dr. E.___ berichtete am 11. Februar 2017 (Urk. 6/184/4-5) und führte aus, für eine anspruchsvolle Tätigkeit wie die angestammte bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f.). Die Arbeitsstelle, die sie nun innehabe, sei viel anspruchsloser und der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar (S. 2).
3.11 Dr. D.___, RAD, nahm am 17. Mai 2017 Stellung (Urk. 6/186/3) und führte aus, die radiologischen Befunde seien altersentsprechend. Es sei in keinem der bisherigen medizinischen Berichte auf massgebliche körperliche Beschwerden hingewiesen worden. Dass somatische Beschwerden, in Verbindung mit bereits älteren radiologischen Befunden aus dem Jahr 2014 beziehungsweise dem Jahr 2010 nun als massgeblich gelten sollten, sei nicht plausibel. Zudem sei eine objektive organische Schädigung des Gehirns an keiner Stelle des Dossiers ersichtlich. Somit sei auch überhaupt kein Grund für eine neuropsychologische Testung gegeben. Weshalb die von Dr. C.___ beschriebenen somatischen Beschwerden und Befunde zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führen sollten, könne objektiv nicht nachvollzogen werden.
4.
4.1 Dr. Z.___ diagnostizierte eine bis auf eine dysthym-ängstliche Restsymptomatik mit Psychosomatisierung remittierte mittelgradige depressive Episode (ICD10 F32.4; F34.1; F45.33, F45.4) und ging ab Begutachtungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit aus. Bis März 2015 sei eine mehrheitlich mittelgradige depressive Episode dokumentiert, wobei die Stimmung gelegentlich nur für einige Tage zusammengebrochen sei (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.2 Die Beurteilung durch Dr. Z.___ erweist sich als nachvollziehbar begründet. Sie ist überdies eingebettet in differenzierte Angaben zu den einzelnen Standardindikatoren. Die Gutachterin ist somit bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzt, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2).
Das Gutachten erfüllt überdies auch alle übrigen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich. Es ist somit auf das Gutachten abzustellen.
4.3 Die funktionellen Auswirkungen der genannten Einschränkung (vorstehend E. 4.1) sind anhand der Standardindikatoren zu prüfen. Wie das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_409/2017 vom 21. März 2018 in E. 4.3 festhielt, kann diese Frage im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6).
4.4 Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung festzuhalten, dass Dr. Z.___ von März 2011 bis März 2015 von einer klinisch relevanten depressiven Episode vorwiegend mittelgradiger Symptomatik ausging und aktuell klinisch relevante depressive oder ängstliche Symptome, abgesehen von Existenzängsten, Befürchtungen und Psychosomatisierungstendenzen, als nicht eruierbar betrachtete. Auch psychometrisch sah die Gutachterin keine Indizien für eine noch relevante Depression oder Angststörung und es sei heute in keinerlei Weise eine etwaige krankheitswertige Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (Urk. 6/163 S. 27). Die diagnoserelevanten Befunde sind nicht ausgeprägt (S. 22 f.). Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.
Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage lagen ab März 2011 wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin im März 2011 nach einer belastenden Konfrontation mit zwei Mitarbeiterinnen einen akuten Zusammenbruch erlitten hatte (S. 11, S. 16). Im gleichen Zeitraum sei ihre Mutter an Krebs erkrankt und sie habe sie bis zum letzten Tag täglich im Spital besucht (S. 12, S. 17). Nach eineinhalbjährigem Spitalaufenthalt sei die Mutter schliesslich im Januar 2015 verstorben. Im September 2015 sei sie dann durch den Tod ihres «zweiten Mamis» erneut zurückgeworfen worden (S. 18). Zusätzlich berichtet die Beschwerdeführerin von einem langen, zehrenden arbeitsrechtlichen Kampf mit ihrem langjährigen Arbeitgeber betreffend Lohnfortzahlungen (S. 18). Ihre Gesamtsituation habe sie belastet und auch dass sie keine grossen persönlichen Verbesserungen habe feststellen können (S. 13). Durch die Arbeitsunfähigkeit habe sie Schulden gemacht, da sie ihren Lebensstil als Bankerin weitergelebt habe (S. 19). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, nach der Auflösung ihrer letzten Partnerschaft 2015 sehr darunter zu leiden, alleine zu sein. Sie fühle sich oft sehr einsam und traurig (S. 20, S. 25). Die Gutachterin kam zum Schluss, die bis März 2015 dokumentierte mehrheitlich mittelgradige depressive Episode habe ihren Ursprung in unterschiedlichen psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 26 unten). Insgesamt können die funktionellen Einschränkungen damit im Wesentlichen auf ausgeprägte und zweifelsohne belastende psychosoziale und damit nicht versicherte Faktoren wie schwieriges berufliches Umfeld, fragliche neue (berufliche) Perspektive, finanzielle Ängste zurückgeführt werden.
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheitsschadens sind Behandlungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Dr. Z.___ hielt zwar fest, dass die Therapie lege artis erfolgt sei und weiter erfolge. Sie bemerkte jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Augenblick, in dem der behandelnde Psychiater Dr. B.___ positiv von Fortschritten in der Behandlung mit Teilremission und Teilarbeitsfähigkeit berichtet habe, den Therapeuten mit der Begründung gewechselt habe, dass sie das Gefühl habe, mit Dr. B.___ keine Fortschritte in der Therapie zu machen (S. 29). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen werden.
4.5 Im Komplex Persönlichkeit sind keine einschränkenden Faktoren ersichtlich; die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung. Sie verfügt über eine geregelte Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk und hat jahrelang den vielfältigen sozialen und beruflichen Anforderungen genügen können. Als Ressourcen sind die konstante Arbeitstätigkeit in einem hohen Pensum bis 2011 und die damit einhergehende soziale und berufliche Integration (S. 25), das Reisen sowie der Freundeskreis (mehrmals pro Woche Treffen mit Freundinnen, ausgehen zum Essen) zu nennen, ebenso die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Erfahrung (S. 23, S. 29). Nachdem die Erkrankung und der Tod ihrer Mutter und einer weiteren wichtigen Bezugsperson sowie ein langer arbeitsrechtlicher Kampf bereits mehrere Jahre zurückliegen (S. 25 f.), fällt diese früher verstärkt gegebene Belastungssituation - soweit sie nicht ohnehin als psychosoziale und damit auszuklammernde (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis) Belastung zu betrachten ist - nicht mehr entscheidend ins Gewicht (vgl. hierzu auch vorstehend E. 4.4). Diese Angaben sprechen für substantielle Ressourcen und eine grundsätzlich doch belastbare Persönlichkeit.
4.6 Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein hohes und konstantes Aktivitätsniveau zu halten vermag, welches nicht wesentlich durch die psychiatrische Diagnose eingeschränkt ist. Dies wird insbesondere bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin spontan normale und mit einem erheblichen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen beschrieb, die auf eine nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen. Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit. Auf die Frage nach Beschwerden und Einschränkungen beschrieb sie indes die gleichen Tatsachen diametral anders und betonte die Schwere ihres Alltags, wobei alles Überwindung und extrem viel Kraft brauche. Ein eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist nicht ersichtlich; so hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung explizit formuliert, die negativen Ergebnisse der Integrationsbemühungen seitens der IV seien zum Teil mit ihrer fehlenden Motivation zu begründen, unter anderem durch das niederschwellige Programm des Belastbarkeitstrainings, wo sie sich unterfordert gefühlt habe und nicht motiviert gewesen sei (S. 29 f.).
Bezüglich eines behandlungsanamnestischen Leidensdruckes ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bisher eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hat, sich auch in stationäre und teilstationäre Behandlung begeben hat und Medikamente einnimmt, womit ein Leidensdruck zu bejahen ist.
4.7Zusammenfassend ergibt sich, dass etwaige diagnoserelevante Befunde nicht besonders ausgeprägt sind und die psychische Störung behandelbar ist. Der funktionelle Schweregrad des Gesundheitsschadens spricht gegen eine invalidisierende Einschränkung. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist zwar vorhanden, aber es liegt keine gleichmässige und erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen und – auch die von 2011 bis 2015 - geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachterin (vgl. vorstehend E. 4.1) ab Begutachtungszeitpunkt ist somit aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen.
4.8 Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 24. Mai 2017 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Nicolai Fullin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach