Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00736
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 22. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, zuletzt als Hausmann tätig, meldete sich am 13. November 2015 unter Hinweis auf eine paranoide Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/2 S. 6 Ziff. 5.5, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daher die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 11/6; Urk. 11/8) ab. Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. März 2016 (Urk. 11/12) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände (Urk. 11/16) erhoben hatte, veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2. August 2016 erstattet wurde (Urk. 11/26). Am 23. September 2016 nahm der Versicherte hierzu Stellung (Urk. 11/38), woraufhin ihm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Februar 2017 (Urk. 11/52) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ AG für die Zeit vom 20. Februar bis 19. Mai 2017 erteilte. Nach Erhalt des diesbezüglichen Abschlussberichtes (Urk. 11/56) erachtete die IV-Stelle berufliche Massnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2017, Urk. 11/57).
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (Urk. 11/60 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle schliesslich an ihrem Vorbescheid vom März 2016 fest und verneinte einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 26. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente seit September 2014 sowie Eingliederungsmassnahmen, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er nebst der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung auch die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der bei der Vorinstanz erneut beantragten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (Urk. 10) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und hielt fest, dass über den Rentenanspruch erst danach entschieden werden könne. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 1. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Aus Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG geht die Priorität der Eingliederungsmassnahmen vor den Rentenleistungen hervor, wonach der rentenspezifische Invaliditätsfall so lange nicht eintreten kann, als sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen unterzieht. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 7 zu Art. 28).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ fest, dass ein Rentenanspruch so lange nicht entstehen könne, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung zu erwarten sei. Das Belastbarkeitstraining habe aufgrund eines psychosozialen Hintergrundes abgebrochen werden müssen. Nach Ansicht der Eingliederungsberatung sei das Eingliederungspotential für die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers vorhanden. Sobald er die psychologische Begleitung wieder aufgenommen habe, könne er sich mit einem schriftlichen Gesuch erneut melden (S. 2).
2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens informierte der Beschwerdeführer über die Wiederaufnahme der Therapie und stellte daher unter anderem den Antrag, die Eingliederungsmassnahmen wieder aufzunehmen. Sodann sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zu sistieren und die Beschwerdegegnerin habe in jenem Zeitpunkt unter Gewährung seines rechtlichen Gehörs zu prüfen, ob sie die vorliegend angefochtene Verfügung aufhebe und eine Rentenzusprache verfüge oder an ihrem Entscheid festhalte. Es sei klar erstellt, dass er Anspruch auf eine ganze unbefristete Invalidenrente habe (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und S. 9; Urk. 3).
2.3 Dem Antrag auf Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen schloss sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) unter Auferlegung einer konsequenten psychiatrischen Behandlung einschliesslich einer serumspiegelgesteuerten psychopharmakologischen Therapie sowie einer Abstinenz von Cannabis an. Sodann hielt sie fest, dass erst nach Abschluss derselben über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befunden werden könne.
2.4 Nachdem in Bezug auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Durchführung der Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Für die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 1 S. 2) besteht demgegenüber keine Veranlassung und das Sistierungsgesuch ist entsprechend abzuweisen, wird doch die angefochtene Verfügung aufgehoben und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch neu verfügt.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des Umstandes, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren gutgeheissen wurde (vgl. Mitteilung vom 11. Oktober 2016, Urk. 11/42) und dem Rechtsvertreter somit die Akten bereits bekannt waren, ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
3.3 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Durchführung der Eingliederungsmassnahmen erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans