Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00737
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 27. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht
lic. iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war zuletzt vom 15. August 2010 bis Ende Juli 2012 als kaufmännische Leiterin beim Privaten Pflegedienst Z.___ in A.___ angestellt (Urk. 7/20/1 oben). Unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Schulter meldete sie sich am 30. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/3 = Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte in der Folge Kostengutsprache für Ausbildungskurse (Urk. 3/5 = Urk. 7/21, Urk. 3/6 = Urk. 7/26, Urk. 3/7 = Urk. 7/34) und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 7/58). Am 8. Februar 2017 (Urk. 3/9 = Urk. 7/62) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Zusprache einer Rente. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 3/10 = Urk. 7/66) vor.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (Urk. 7/83 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Rente zu, welche sie ab 1. Juli 2015 auf eine halbe Rente reduzierte. Die halbe Rente war befristet bis zum 31. Juli 2016. Für die Zeit danach verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/75 S. 1 f.).
2. Die Versicherte erhob am 28. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, soweit die Rente per Ende Juli 2017 (richtig: 2016) eingestellt werde und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis)
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Die Tätigkeit als kaufmännische Leiterin im Pflegedienst könne sie heute wieder ausführen (Urk. 2 S. 3 Mitte). Nach Ablauf des Wartejahres habe in der angestammten Tätigkeit zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab März 2015 eine solche von 75 % bestanden. Ab April 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen. Seit April 2016 gelte die Beschwerdeführerin wieder als voll arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3 f.).
Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung fest, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer nicht schulterbelastenden Tätigkeit eingeschränkt sein sollte (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin anerkenne eine rentenrelevante Einschränkung bis April beziehungsweise bis Juli 2016. Danach sei keine Einschränkung mehr ersichtlich. Dabei bleibe aber im Dunkeln, auf welche Tatsachen sich die Beschwerdegegnerin stütze (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Mit einem Arbeitspensum von 50 % in einer angepassten Tätigkeit sei sie offensichtlich an ihre Grenzen gestossen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung ab dem 1. Januar 2015 eine ganze und ab dem 1. Juli 2015 befristet bis Ende Juli 2016 eine halbe Rente zugesprochen. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch. Nachfolgend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den gesamten Zeitraum seit dem 1. Januar 2015 und ab dem 1. Juli 2015 bis zur Aufhebung der halben Rente per 31. Juli 2016 zu prüfen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 13. November 2013 an der rechten Schulter operiert (vgl. den Operationsbericht vom 14. November 2013, Urk. 3/4 = Urk. 7/45/15-16).
3.2 PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/45/5 oben), berichtete am 4. August 2014 (Urk. 7/14/6) in Form der von ihm geführten Krankenakte über die Konsultationen der Beschwerdeführerin vom 28. Januar bis 8. Juli 2014. Er gab an, ab dem 25. März 2014 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 1. August 2014 habe wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % vorgelegen (S 1 oben).
PD Dr. B.___ nannte als Diagnose eine Frozen Shoulder rechts bei einem Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts vom 11. April 2001 und einem Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Bursektomie mit Acromioplastik und AC-Resektion und Darstellung einer ehemaligen Kalkherd-Supraspinatussehne, Schulter rechts vom 13. November 2013 (S. 1 oben).
3.3 Am 10. August 2015 (Urk. 7/38/6) berichtete PD Dr. B.___ über die Untersuchungen vom 3. März und vom 14. April 2015. Betreffend die Untersuchung vom 3. März 2015 führte er zur Anamnese aus, bezüglich der Beweglichkeit gehe es der Beschwerdeführerin geringgradig besser. Den Haushalt könne sie aber kaum erledigen. Im Moment bestehe eine deutlich eingeschränkte aktive Beweglichkeit. Die Schulter sei relevant schmerzhaft.
PD Dr. B.___ stellte neu die Diagnose eines Low-grade Infektes mit Probionibacterium acnes Bakterien bei einem Status nach Untersuchung in Narkose sowie Schulterarthroskopie, zirkumferenzielle Kapsulotomie und Gewebeprobeentnahme, Synovektomie, subacromialer Bursektomie und Adhäsiolyse, Re-Acromioplastik und AC-Gelenksnachresektion, Schulter rechts vom 17. November 2014 mit Nachweis des Low-grad Infektes (S. 1 unten).
Die Patientin habe zu starke Schmerzen. Sie werde am 1. Mai 2015 wieder auf ein Arbeitspensum von 25 % reduzieren. Am 1. Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin dann telefonisch mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Mai 2015 doch zu 50 % gearbeitet habe, da sie sonst ihren Job verloren hätte (S. 1 oben).
3.4 PD Dr. B.___ führte in einem ärztlichen Zeugnis vom 1. November 2015 (Urk. 7/47) die von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten im zeitlichen Verlauf auf. Demnach bestand seit dem 17. November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem 9. März 2015 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. Für die Zeit vom 7. April 2015 bis 1. April 2016 attestierte PD Dr. B.___ durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.5 Am 12. November 2015 (Urk. 7/49/6-7) berichtete der behandelnde Arzt über die Untersuchungen vom 8. September und vom 8. Oktober 2015. Neu nannte er als Diagnose einen Status nach wahrscheinlich geheiltem Low-grade Infekt. Anamnestisch schaffe es die Beschwerdeführerin einen halben Tag zu arbeiten. Mehr gehe nicht (S. 1 oben). Er erachte die Patientin als zu 50 % arbeitsfähig, jetzt und auch in der Zukunft. Es sei nicht zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit sich verbessern werde. Eine Berentung sei seines Erachtens indiziert (S. 1 Mitte).
3.6 PD Dr. B.___ führte im Bericht vom 15. März 2016 (Urk. 7/54) aus, nach verschiedenen Schultereingriffen habe die Beschwerdeführerin relevante Restbeschwerden mit Schmerzen und stark eingeschränkter Schulterfunktion rechts. Der Arm könne bis etwa 70° abduziert und bis 80° flektiert werden.
Die Patientin sei kaufmännische Angestellte. In diesem Beruf sollte es ihr möglich sein, halbtags zu arbeiten, das heisst, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 %. Dies sollte für administrative, nicht belastende Tätigkeiten möglich sein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich nicht möglich. Tätigkeiten, die eine Belastung des rechten Armes beinhalteten, seien seines Erachtens nicht möglich. Dies gelte für handwerkliche Tätigkeiten, Reinigungsarbeiten oder Tätigkeiten im Service. Die genannte Arbeitsfähigkeit gelte heute und auf längere Sicht.
3.7 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 12. April 2016 (Urk. 7/60 S. 3 f.) Stellung zu den medizinischen Akten.
Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.):
schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei
• Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts vom 11. April 2001
• Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Bursektomie mit Acromioplastik und AC-Resektion sowie Darstellung einer ehemaligen Kalkherd-Supraspinatussehne, Schulter rechts vom 13. November 2013
• Status nach Untersuchung in Narkose sowie Schulterarthroskopie, zirkumferenzielle Kapsulotomie und Gewebeprobenentnahme, Synovektomie, subacromialer Bursektomie und Adhäsiolyse, ReAcromioplastik und AC-Gelenksnachresektion, Schulter rechts vom 17. November 2014 mit Nachweise des Low-grade Infektes
• Status nach wahrscheinlich geheiltem Low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes Bakterien
Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ keine. Weiter wurde ausgeführt, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Leiterin im Pflegedienst bestehe eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter. Als Belastungsprofil komme eine körperlich leichte Tätigkeit in Frage, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen von über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalteposition, Überkopfarbeiten und repetitive Rotationsbewegungen, S. 4 oben). In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Leiterin habe vom 17. November 2014 bis 8. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 9. März bis 6. April 2015 eine solche von 75 % bestanden. Vom 7. April 2015 bis 1. April 2016 habe, wie von PD Dr. B.___ attestiert, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden.
Gemäss dem Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 15. März 2016 persistiere eine leichte Bewegungseinschränkung. Bei der Arbeit sei dies jedoch irrelevant, da dort lediglich ein eingeschränkter Bewegungsrahmen erforderlich sei. Demnach bestehe spätestens seit dem 2. April 2016 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 4 Mitte). Vom Belastungsprofil her sei die bisherige Tätigkeit als angepasst anzusehen. Mit einer weiteren Besserung sei zu rechnen. Diese Angaben beruhten auch auf dem Bericht des behandelnden Arztes vom 15. März 2016. Die darin angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % für Bürotätigkeiten enthalte jedoch keine objektivierbare Begründung. Es sei einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt worden (S. 4 unten).
3.8 Am 25. November 2016 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde im Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2016 als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert (Urk. 7/58 S. 4 Ziff. 2.6).
3.9 PD Dr. B.___ führte im Bericht vom 21. März 2017 (Urk. 3/11 = Urk. 7/72) zur Anamnese nach der Konsultation vom gleichen Tag aus, wenn die Beschwerdeführerin nicht an die rechte Schulter denke, gehe es ihr eigentlich gut. In Ruhe sei sie schmerzfrei. Sie arbeite halbtags als Lehrerin. Dabei würde sie zum Teil an einem Flipp-Chart schreiben. Nach einem halben Tag habe sie doch ordentliche Schmerzen. Sie müsse sich dann erholen. Mehr gehe nicht. Sie habe relevante Beschwerden im dorsalen Schulterbereich, zum Teil im vorderen Schulterbereich, zum Teil ausstrahlend in den Nacken und den Arm. In Ruhe gehe es. Nachts wache sie manchmal auf.
PD Dr. B.___ gab als Befunde eine Druckdolenz im lateralen und vorderen Acromionbereich an. Die Spina scapulae sei indolent. Die aktive Flexion und Abduktion betrage 60°. Die Aussenrotation betrage 65° und auf der Gegenseite 90°. Die Rotatorenmanschette sei schmerzbedingt nicht klar beurteilbar (S. 1 f.).
Es bestehe eine relevante Funktionseinschränkung der rechten Schulter. Die Patientin habe sich damit abgefunden. PD Dr. B.___ habe ihr auch empfohlen, die Situation so zu akzeptieren. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine korrekt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei wohl nicht vorstellbar und sei nicht möglich. Die Patientin sei seines Erachtens höchstens zu 50 % arbeitsfähig, halbtags und nur ohne Belastung des rechten Armes. Eine 50%ige Berentung sei seines Erachtens korrekt (S. 2).
4
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet im Wesentlichen an persistierenden Beschwerden mit eingeschränkter Bewegungs- und Belastungsfähigkeit der rechten Schulter bei einer diagnostizierten Frozen Shoulder rechts nach mehreren operativen Eingriffen an der Schulter (vorstehend E. 3.7). Zuletzt war sie als kaufmännische Leiterin eines Pflegedienstes tätig (Urk. 7/20/1 oben). Aktuell arbeitet sie offenbar halbtags als Lehrerin (E. 3.9).
Der behandelnde PD Dr. B.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit weiterhin nicht mehr als ein Pensum von 50 % verrichten kann (vorstehend E. 3.5, 3.6 und 3.9). Abweichend dazu kam der RAD der Beschwerdegegnerin zur Einschätzung, dass nach dem Bericht des behandelnden Arztes vom 15. März 2016 spätestens seit dem 2. April 2016 für die Tätigkeit als kaufmännische Leiterin von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (E. 3.7).
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.3 Den Berichten von PD Dr. B.___ vom 12. November 2015, 15. März 2016 und vom 21. März 2017 lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dauerhaft nur ein eingeschränktes Arbeitspensum von 50 % möglich sein sollte. Nach den medizinischen Akten ist sie nur bezüglich der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit der rechten Schulter eingeschränkt. Weitere Einschränkungen bestehen nicht. Der behandelnde Arzt lieferte keine Begründung für die von ihm angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer schulterschonenden Tätigkeit. Die von PD Dr. B.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % vermag sodann auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 21. März 2017 nur noch über eher geringfügige Restbeschwerden klagte (vorstehend E. 3.9). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit wohl weniger als in der derzeitigen Tätigkeit als Lehrerin an einem Flipp-Chart arbeiten müsste, was der Beschwerdeführerin Schmerzen zu bereiten scheint (E. 3.9 hiervor). Es kann ihr jedoch zugemutet werden, wieder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu arbeiten.
Bei den Berichten von PD Dr. B.___ ist sodann darauf hinzuweisen, dass er sich wesentlich auf die subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin stützte (vgl. hierzu etwa den Bericht vom 12. November 2015, E. 3.5 hiervor). Eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin findet sich in seinen Berichten kaum. Der Einschätzung des behandelnden Arztes kann daher insofern nicht gefolgt werden, als er im Bericht vom 15. März 2016 weiterhin an einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % festhielt, welche sich nach seiner Beurteilung auch nicht mehr steigern lasse (E. 3.6 hiervor). Der RAD legte demgegenüber nachvollziehbar und mit überzeugender Schlussfolgerung dar, dass in der angestammten Tätigkeit wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Auch wenn auf die von PD Dr. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht abgestellt werden kann, erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als nicht erforderlich. Vielmehr bietet die Stellungnahme des RAD zusammen mit den von PD Dr. B.___ erhobenen Befunden eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf. Soweit sie geltend machte, dass die nötigen Abklärungen nicht ausgeschöpft seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12), kann ihr nicht gefolgt werden.
Aus den medizinischen Abklärungen ergibt sich sodann, dass es sich, wie vom RAD dargelegt, bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Leiterin um eine behinderungsangepasste und damit um eine schulterschonende Tätigkeit handelt.
4.4 Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass nach Ablauf des Wartejahres per 1. Januar 2015 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand. PD Dr. B.___ attestierte ab April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.4). Dies deckt sich mit der Beurteilung des RAD. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung nach einer Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen. Für die Rentenberechnung ist daher für die angestammte Tätigkeit per 1. Juli 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
Weiter kann gemäss der Einschätzung des RAD seit dem 2. April 2016 für die angestammte Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist spätestens per 31. Juli 2016 von einer weiteren Verbesserung im Sinne einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid einen Prozentvergleich durch (Urk. 2 S. 3 unten). Dies ist nicht zu beanstanden, da die zwischenzeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Leiterin betrifft. Der Invaliditätsgrad ist daher nach der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu ermitteln. Es ergibt sich daher, dass nach der Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2015 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist. Ab diesem Zeitpunkt bestand bei einem mittels Prozentvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % noch Anspruch auf eine halbe Rente.
Wie dargelegt, kann der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht gefolgt werden, soweit er unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Gemäss der Stellungnahme des RAD bestand in der angestammten Tätigkeit spätestens seit dem 2. April 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die drei Monate andauernde Verbesserung kann daher per 31. Juli 2016 berücksichtigt werden (Art. 88a Abs. 1 IVV). Ab diesem Zeitpunkt bestand kein Rentenanspruch mehr.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die ab dem 1. Januar 2015 zugesprochene ganze Rente per 1. Juli 2015 auf eine halbe Rente reduziert. Ebenso erweist sich die Aufhebung der halben Rente per 31. Juli 2016 als korrekt.
Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2017 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger