Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00739


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 15. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___ AG

Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war seit 1990 als Betriebsangestellter bei der A.___ angestellt (Urk. 7/10) als er sich im Jahr 1998 wegen Hörverminderung und Schwindelanfällen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/7 und Urk. 7/27/1f.). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt der Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte berufliche Massnahmen im Sinne einer internen Umschulung beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 7/21, Urk. 7/23). Im September 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/28). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS B.___ veranlasste (Gutachten vom 29. März 2010 [Urk. 7/60]). Mit Verfügungen vom 26. Oktober und 22. November 2010 sprach sie dem Versicherten ab 1. Juni 2008 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (Urk. 7/73, 7/74, 7/75). Ein amtliches Rentenrevisionsverfahren schloss die IV-Stelle mit Mitteilung einer unveränderten Invalidenrente vom 23. Dezember 2013 ab (Urk. 7/83).

1.2    Anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens mit Eingang des Revisionsfragebogens am 26. Januar 2017 (Urk. 7/84) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/85) und einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/86) ein. Mit Vorbescheid vom 27. März 2017 stellte sie die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 hielt sie hieran fest und setzte die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2017 herab (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2017 erhob der Versicherte am 28. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihm weiterhin die halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht verändert habe. Im Januar 2017 sei vom Beschwerdeführer aber ein Jahreseinkommen von Fr. 40'300.-- angegeben worden und aufgrund dieser Angaben werde der Invaliditätsgrad neu berechnet. Bei der Bestimmung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen sei gestützt auf die statistischen Angaben im Jahr 2017 ohne gesundheitliche Einschränkungen beim Beschwerdeführer von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 71'445.80 auszugehen. In Gegenüberstellung zum Einkommen von Fr. 40'300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %. In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest, bei der A.___ sei der Beschwerdeführer zuletzt als Reinigungsfachmann angestellt gewesen und dieser Tätigkeit sei bereits eine Umschulung durch die IV-Stelle vorausgegangen. Davor sei er als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ angestellt gewesen und diese Anstellung habe diverse Tätigkeiten umfasst. Damit sei es gerechtfertigt, für das Valideneinkommen auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen. Ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.-- sei hingegen nicht plausibel (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei richtig, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision nicht verändert habe. In der angefochtenen Verfügung sei von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen gestützt auf statistische Angaben abgestellt worden. Dieses Einkommen von Fr. 71'445.80 sei zu tief. Als Kranmonteur mit einigen Jahren Berufserfahrung könnte er einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 91'000.-- verdienen. Damit sei der Invaliditätsgrad 55 % und es bestehe (weiterhin) ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenherabsetzung der bisher ausgerichteten halben Rente auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.


3.    Im Zeitpunkt der mit Verfügungen vom 26. Oktober und vom 22. November 2010 (Urk. 7/73, 7/74, 7/75) zugesprochenen halben Invalidenrente stellte die Beschwerdegegnerin auf Folgendes ab:

3.1    Gemäss Feststellungsblatt vom 20. August 2010 (Urk. 7/67 S. 5f.) ging sie von der Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), vom 12. April 2010 aus, welcher ausführte (S. 4), nach dem Gutachten der MEDAS B.___ vom 29. März 2010 leide der Beschwerdeführer an einem psychoorganischen Syndrom (ICD-10 F0), am ehesten bedingt durch intrauterine oder frühkindliche Hirnschädigung, mit/bei Minderbelastbarkeit, vermindertem Anpassungsvermögen, Impulsdurch-brüchigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten sowie Verminderung des Durchhaltevermögens. Zudem bestehe der Verdacht auf kombinierte Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) mit respektive bei schwerer Legasthenie, Beeinträchtigung von Frontalhirnfunktionen, leicht verminderten Denkleistungen, leichten Einschränkungen in weiteren kognitiven Bereichen, Reflexasymmetrie, Gangataxie und Tonuserhöhung der Extremitäten. Hinzu komme eine gemischte Schallleitungs-/Schallempfindungsschwerhörigkeit links.

    Die Leistungsfähigkeit in der aktuellen und bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Kranservice sei durch die neuropsychologischen Minderfunktionen und durch die Verhaltensstörung deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Rahmen von 8 bis 8.5 Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 %. Retrospektiv müssten die früheren Tätigkeiten als Wagonreiniger und Graffitientferner bei der A.___ als eine Art Nischenplatz beurteilt werden und als die A.___ infolge wirtschaftlicher Umstrukturierung eine erhöhte Leistung im gleichen zeitlichen Pensum verlangt habe, sei der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen mangelnder Leistung und Verhalten per 30. Juni 2007 aufgelöst worden sei. Angepasste Tätigkeiten seien ebenfalls in einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 50 % zumutbar. Angepasst seien leichte körperliche Tätigkeiten mit einfachen routinemässigen Abläufen, ohne feinmotorische Anforderungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne repetitives Heben von kleineren Lasten und ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder auf unebenem Boden. In bisheriger und angepasster Tätigkeit gemäss dem Ressourcenprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei vollschichtiger Präsenz.

3.2    Für den Einkommensvergleich (Urk. 7/66) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens von einem im Jahr 2006 erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 65'167.-- gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 7/32/3) aus. Daraus errechnete sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 69'078.28. Das Invalideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 30'500.-- und ermittelte daraus einen Invaliditätsgrad von 56 %.


4.    Gemäss dem mit Revisionsfragebogen vom 26. Januar 2017 (Urk. 7/84) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren ergeben die Akten Folgendes:

4.1    Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2017 an (Urk. 7/86), der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende Schwindelattacken und ein cerebraler Entwicklungsrückstand. Seit dem letzten Bericht vom 1. November 2013 habe sich nichts verändert und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wohne er alleine und erledige seine Dinge selbständig. Das Ressourcenprofil könne er nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer wirke seit Jahren unverändert und die plötzliche angebliche Beschwerdefreiheit der Schwindelattacken seien am ehesten darin zu sehen, dass er seinen Führerausweis behalten möchte.

4.2    Im Feststellungsblatt vom 27. März 2017 (Urk. 7/89 S. 2 f.) hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Verlaufsbericht von Dr. med. D.___ fest (Urk. 7/89), mit dem Gesundheitsschaden, der am ehesten durch eine frühkindliche Hirnschädigung bedingt seit mindestens 2006/2007 ausgewiesen sei, bestehe weiterhin ein Rentenanspruch. Der im Februar 2017 eingereichte Arztbericht von Dr. D.___ bestätige einen unveränderten Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer sei gemäss Angaben im Revisionsfragebogen weiterhin bei Y.___ AG angestellt und aus medizinischer Sicht sei kein Revisionsgrund ausgewiesen. In bisheriger sowie angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsfähig.

    Gemäss Angaben des Arbeitgebers erziele er einen Leistungslohn von aktuell Fr. 40'300.--. Beim Einkommensvergleich bei der Rentenzusprache im Jahr 2010 sei das Valideneinkommen nach effektivem Einkommen gemäss IK Auszug im Jahr 2006 mit Fr. 65'167.-- bestimmt und hochgerechnet worden. In der vorliegenden Revision 2017 werde das Valideneinkommen nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) Hilfstätigkeit Niveau 2 berechnet. Das Valideneinkommen betrage somit Fr. 71’445.80 und in Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 40'300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %.


5.

5.1    Strittig ist, auf welcher Basis das Valideneinkommen zu berechnen ist. Dieses entspricht nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG demjenigen Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität hätte erzielen können, wäre er nicht invalid geworden (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit können spätere Einkommen, wie etwa ein Einkommen, dass nach einer erfolgreichen Umschulung hätte erzielt werden können, nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2005 I479/2004 E. 4.2.2).

    Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Betriebsangestellter mit sicherheitsdienstlichen Verrichtungen bei der A.___ tätig wäre, stand er doch seit dem Jahr 1990 bis Ende Januar 1997 in diesem Arbeitsverhältnis und hatte er dort, gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber, bereits im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 58'280.-- erzielt (vgl. Urk. 7/10). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine Ausbildung zum Kranmonteur absolviert und einen derart hohen Lohn von über Fr. 90'000.-- (vgl. Urk. 1) erzielt hätte. Aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 7/32/2) ist sodann ersichtlich, dass sich sein Einkommen von Fr. 46'449.-- im Jahr 1990 und Fr. 58'544.-- im Jahr 1996 positiv entwickelt hat. Die Beschwerdegegnerin trug diesem Umstand anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache insofern Rechnung, dass das Einkommen der Nominallohnentwicklung angepasst und entsprechend aufgerechnet wurde (E. 3.2 hiervor).

    Gleichermassen ist auch im vorliegenden Revisionsverfahren vorzugehen und das im Jahr 1996 erzielte Einkommen von Fr. 58'280.-- der Nominallohnentwicklung anzupassen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenpreise und der Reallöhne) ergibt sich beim Indexstand von 1811 Punkten im Jahr 1996 und von 2249 Punkten im Jahr 2017 damit ein Valideneinkommen von Fr. 72´375.35 (Fr. 58'280.-- : 1811 x 2249).

5.2    Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 40'300.-- (13 x Fr. 3'100.--) ist unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk. 7/84/3 Ziff. 4.2). Das Einkommen entspricht sodann der tatsächlichen Leistung des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen seines 100%igen Arbeitspensums gemäss den Angaben des Arbeitgebers eine 40 bis 50%ige Leistung erbringt (vgl. auch Urk. 7/87). Damit kann keine zusätzliche Soziallohnkomponente im Sinne, dass der Lohn des Beschwerdeführers seine Arbeitsleistungen übersteigt, in Abzug gebracht werden, da dafür keine Anhaltspunkte bestehen. Daran ändert auch nichts, dass die Arbeitgeberin die soziale Verantwortung gegenüber ihrem Mitarbeiter mit Rücksichtnahme auf dessen gesundheitliche Umstände und Möglichkeiten vorbildlich wahrnimmt (vgl. Urk. 7/87).

    Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 72'375.35 zum Invalideneinkommen von Fr. 40'300.-- führt damit zu einem Invaliditätsgrad von 44,3 %. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef