Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00743
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 28. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___, zuletzt ab 1. Juni 1997 als Chauffeur bei der Z.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/10), meldete sich am 31. August 1999 unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu, welche sie ausgehend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 100 % per 1. März 2001 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 7/37, Urk. 7/49, Urk. 7/64-66).
Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 27. Mai 2002 (Urk. 7/56), 7. September 2004 (Urk. 7/71) und 10. Februar 2009 (Urk. 7/89) bestätigt.
1.2 Nach Zugang einer Verdachtsmeldung betreffend ungerechtfertigten Leistungs-bezug am 28. März 2014 (Urk. 7/109 S. 1, Urk. 7/110/1) leitete die IV-Stelle im Mai 2014 (Urk. 7/94-95) ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie eine Observation des Versicherten veranlasste (Urk. 7/107) und deren Ergebnisse durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 21. März 2015 [Urk. 7/113 S. 3 f.]) beurteilen liess. Am 5. Juni 2015 (Urk. 7/124) verfügte die IV-Stelle die vorsorgliche Rentensistierung. Die dagegen am 8. Juli 2015 (Urk. 7/135/3-7) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht am 28. September 2015 (Urk. 7/145, Verfahren IV.2015.00744) ab.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 18. August 2016 (Urk. 7/153) erstattet sowie am 22. Dezember 2016 (Urk. 7/156) ergänzt wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/161 und Urk. 7/165) verfügte die IV-Stelle am 13. Juni 2017, dass der Versicherte ab 2008 zu 80 % erwerbsfähig gewesen sei und seither kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden habe. Die in der Zeit ab Dezember 2011 bis zur Sistierung der Invalidenrente zu Unrecht bezogenen Leitungen seien zurückzuerstatten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 13. Juni 2017 aufzuheben, ihm sei weiterhin eine Rente auszurichten, auf eine Rückerstattung der bisher ausgerichteten Leistungen sei zu verzichten, ihm seien die sistierten Rentenzahlungen seit April 2015 nachzuzahlen und es sei, sofern nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde, eine weitere Begutachtung in Auftrag zu geben, um den medizinischen Sachverhalt abzuklären. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. September 2017 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2).
1.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2017 (Urk. 2) dar, dass das Gutachten der A.___ beweiskräftig sei, sodass darauf abgestellt werden könne. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Spätestens ab 2008 könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 2). Die durchgeführte Observation sei verwertbar (vgl. auch Urk. 6).
Der Invaliditätsgrad liege bei 25 % (Urk. 2 S. 2) und ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, er habe keine Meldepflichtverletzung begangen. Die unterschiedliche Einschätzung der behandelnden Ärzte und der A.___-Gutachter rechtfertige keine Rückforderung (S. 7 f.). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die vorliegende Revision sei die Zusprache der Invalidenrente 2001 und nicht 2009 (S. 9). Weiter brachte er vor, das A.___-Gutachten weise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mai 2016 aufgrund eines Blasentumors aus, weshalb keine rückwirkende Verbesserung bis 2008 attestiert werden könne. Zudem seien wegen des osteosklerotischen Herdbefundes im distalen Femur weitere Abklärungen notwendig (S. 10). Da der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht klar sei, müsse auf den Zeitpunkt des Gutachtens abgestellt werden (S. 11). Hinsichtlich des Invalideneinkommens stütze sich die Beschwerdegegnerin auf den falschen Sektor der Lohnstrukturtabelle des Bundesamtes für Statistik (LSE; vgl. S. 11 f.). Zudem sei ihm ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 12). Ferner müssten vor der Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen geprüft werden (S. 14 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert (Revisionsgrund) und ob er seine Meldepflicht verletzt hat und damit eine Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Leistungen statthaft ist. Im Fall einer Meldepflichtverletzung erfolgt eine Herabsetzung nicht pro futuro, sondern auf den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung hin, weshalb für den Vergleich der Gesundheitszustand im Jahr 2008 massgebend ist.
Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet – in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9) - die Verfügung vom 3. Dezember 2001 (Urk. 7/49), mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm ab 1. März 2001 eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die rentenbestätigenden Mitteilungen vom 2. Mai 2002 (Urk. 7/56) und vom 23. August 2004 (Urk. 7/71) beruhten lediglich auf Formularberichten der behandelnden Ärztin (Urk. 7/54 und Urk. 7/70) beziehungsweise die Mitteilung vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/89) auf medizinischen Berichten ohne Einschätzung der Arbeitsfähigkeit respektive ohne umfassende Beurteilung sowie konkrete Aussagen über die Veränderung des Gesundheitszustandes oder Funktionseinschränkungen (vgl. Urk. 7/79-80, Urk. 7/81/1-11 und 15-18). Von einer materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsabklärung kann nicht die Rede sein (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 vom 25. Juli 2013).
3. Die Verfügung vom 3. Dezember 2001 (Urk. 7/49) stützte sich zur Hauptsache auf das im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten vom 20. November 2001 (Urk. 7/45) von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Feststellungsblatt vom 22. November 2001 [Urk. 7/46/1-2 S. 2]). Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 3):
- Lumboradikuläres Reizsyndrom bei Rezidivhernie L4/L5 links
- Zustand nach Diskushernie L5/S1 links mit Operation im Oktober 1999
- Zustand nach Rezidiv Diskushernienoperation L4/L5 links am 11. April 2001
- Erneutes Diskushernienrezidiv L4/L5 links und foraminale Hernie L5/S1 links
Er führte aus, spätestens ab März 2001 sei mit Auftreten des neuen Diskushernienrezidives mit einer Verschlechterung zu rechnen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Krankheitszustand sei sowohl operativ wie konservativ behandlungsfähig. Aus diesen Gründen werde man wohl die Festsetzung der Rente noch überdenken oder allenfalls sehr früh nach Erreichen eines stabilen Zustandes eine allfällige Revision des doch gefällten Rentenentscheides durchführen müssen (S. 3). In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, nach erfolgreich durchgeführter operativer oder konservativer Behandlung, solle ein beruflicher Einsatz in einer abwechselnd sitzenden, stehenden und/oder gehenden Haltung möglich sein (S. 4).
4.
4.1 Die Verfügung vom 13. Juni 2017 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:
4.2
4.2.1 Im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/101) stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für physikalische Medizin FMH, in Bestätigung ihres Berichts vom 11. November 2008 (Urk. 7/80) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei Status nach dreimaliger Diskushernienoperation L4/5 links
- Status nach Dekompression und Spondylodese bei Massenluxat L4/5 mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts
- Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei medianer Diskushernie C6/7, aktivierte Facettenarthrose C4/5 rechts und C5/6 rechts
- Papilläres Urothelkarzinom der Harnblase 2008
- Status nach TUR-B (transurethrale Blasenresektion)
- Status nach wiederholten Rezidiven und Urosepsis 2012 (seit September 2013 rezidivfrei, vgl. S. 2 Ziff. 1.4)
Dr. C.___ hielt dafür, dem Beschwerdeführer könne keine Arbeit mehr zugemutet werden (S. 2 Ziff. 1.7 und S. 3 Ziff. 1.9), bezeichnete jedoch im nämlichen Formular eine wechselbelastende Tätigkeit für möglich (Urk. 7/101/5).
4.2.2 In Ergänzung zu ihrem Bericht vom Juli 2014 führte Dr. C.___ in einem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 14. März 2016 (Urk. 7/151) gestützt auf einen Bericht von Dr. med. D.___ vom Institut E.___ vom 10. März 2016 (Urk. 7/152) aus, in der letzten Zeit seien vermehrte Zervikalgien/ Zervikobrachialgien aufgetreten, die eindeutig auf die recht fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), insbesondere auf die Diskushernie C6/7 zurückgeführt werden könnten. Neuerdings bestünden bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen zwischen den Schulterblättern mit einschiessendem Charakter, jeweils durch Drehbewegungen ausgelöst bei neu aufgetretener medianer Diskushernie Brustwirbelkörper (BWK) 6/7.
4.3
4.3.1 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären internistischen, urologischen, chirurgischen und neurologischen Gutachten der A.___ vom 18. August 2016 (Urk. 7/153) nannten Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädie FMH, Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. J.___, Facharzt für Urologie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit:
- 6. Oktober 1999: Interlaminotomie L4/L5 von links, Dekompression, subligamentäre Massenluxatentfernung L4/L5 von links, interkorporelle Nachdekompression L4/L5 von links
- 11. April 2001: Revision Interlaminotomie peridurale Narbenpannusdekompression, subligamentäre Rezidivmassenluxatentfernung L4/L5 von links, interkorporelle Nachdekompression L4/L5 von links
- 30. September 2002: Revisionsinterlaminotomie L4/L5 von links mit transligamentärer Rezidivmassenluxatentfernung L4/L5 von links, interkorporelle Revisionsdekompression L4/L5 von links
- 21. Dezember 2006 dorsolaterale und interkorporelle Spondylodese L4/L5, Dekompression L4/L5 rechts, interkorporelle Abstützung mit zwei Titan-Mesh-Cages, pedikuläre Instrumentation mit polyaxiaten Schrauben und Knochenentnahme Beckenkamm links
- residuellem motorischem Defizit L5 rechts distal und proximal, sowie sensiblem Defizit L4 und L5 rechts proximal und distal
- Chronische Zervikalgien mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei Facettengelenksarthrose C4/C5 rechts ohne Nervenwurzelkompression rechts. Mediale Diskushernie C6/C7 ohne neuronale Kompression. Mässige Atlantodentalarthrose
Zudem nannten sie unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46):
- Knieschmerzen links bei neu festgestelltem osteosklerotischem Herdbefund im distalen Femur: dringend weiter abzuklären
- Hüftschmerzen beidseits ohne radiologisches Korrelat
- Rezidivierendes Urothelkarzinom der Harnblase
Die Gutachter führten in ihrer Konsensbeurteilung aus, aus den Fachgebieten Innere Medizin, Allgemeinchirurgie und Urologie ergäben sich keine Diagnosen mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Aus den Fachgebieten Neurologie und Orthopädie ergäben sich durch die Rücken-Problematik bei gestellter Diagnose mit 4-maliger Rückenoperation letztmalig am 21. Dezember 2006, Diagnosen mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Das neurologische Fachgebiet beurteile eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur wegen der Behinderung im Sitzen und sei damit federführend. Im Konsens ergebe sich zudem folgendes Zumutbarkeitsprofil: Arbeiten in kniender und kauernder und gehockter Haltung seien nicht zumutbar, wie auch Arbeiten mit ausschliesslich Treppensteigen, Besteigen von Gerüsten, in Höhen und auf unebenem Gelände. Rein gehende, rein stehende und rein sitzende Arbeiten seien nicht zumutbar wie auch Arbeiten mit monotonen Haltungen des Oberkörpers und ständige Überkopfarbeiten. Gehen mit Tragen von schweren Gewichten über 5 kg beidseits sei nicht zumutbar. Arbeiten in kalten, feuchten Bedingungen seien zu vermeiden. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils werde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % postuliert (S. 40).
Retrospektiv werde die postulierte Arbeitsunfähigkeit ab 2008 aus orthopädisch/ neurologischen Gründen abgelöst durch die urologischen Probleme, welche immer wieder zu Hospitalisationen und längeren Krankheitsphasen mit Arbeitsunfähigkeiten angestammt und in Verweistätigkeit geführt hätten. Es könne postuliert werden, dass spätestens ab Mai 2016 wiederum alleine die postulierte Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten und von 80 % in Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils anwendbar sei. Während der neuen gutachterlichen Untersuchung sei ein Knie-Röntgen veranlasst worden wegen einer lokalen Druckdolenz im linken Knie. Radiologisch habe sich ein osteosklerotischer Herdbefund im distalen Femur ergeben, welcher dringlich der weiteren Abklärung bedürfe (S. 41).
4.3.2 Die Gutachter führten auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2016 (Urk. 7/156) ergänzend aus, es sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, indem der Beschwerdeführer seit Mai 2008 mit der Erstdiagnose eines Blasentumors unter einem rezidivierenden Urothelkarzinom leide. Betreffend das Rückenleiden lumbal und cervical könne von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei seit 2008 wegen eines Urothelkarzinoms mit zweimaligem Rezidiv und Nachoperationen und verschiedenen Komplikationen wie Harnwegsinfekten bis hin zu Hospitalisationen wegen Urosepsis mehrfach und immer wieder hospitalisiert worden. Dadurch sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen, welcher sich punkto des Blasen-Karzinoms seit Mai 2016 wieder auf den Vorzustand eingependelt habe (S. 2 Antwort zu Frage 1). Es fänden sich zwischen Februar 2009 und 2014 keine ärztlichen Berichte, sodass es schwierig sei, einen korrekten Arbeitsfähigkeitsverlauf aufzuzeigen. Rein orthopädisch sei die Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags in der angestammten Tätigkeit und von 80 % in Verweistätigkeit sicherlich spätestens ab 2008 anwendbar. Das Zumutbarkeitsprofil sei ebenfalls ab dann anwendbar (S. 3).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte der A.___ vom 18. August 2016 mit Ergänzung vom 22. Dezember 2016 (E. 4.3) ist hinsichtlich der zu beurteilenden somatischen Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, urologische, orthopädische und chirurgische Untersuchungen. Es beruht mit den klinischen und bildgebenden auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/153 S. 19-22, Urk. 7/153/51-55 S. 3 f., Urk. 7/153/56-59 S. 2, Urk. 7/153/60-71 S. 65, Urk. 7/153/72-84 S. 8-10). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 7/153 S. 6-14, S. 25 f., S. 44, Urk. 7/153/60 S. 1 und Urk. 7/153/72-84 S. 12), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/153 S. 15, Urk. 7/153/51-55 S. 1, Urk. 7/153/56-59 S. 1, Urk. 7/153/60-71 S. 4, Urk. 7/153/72-84 S. 4 f.).
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Sie zeigten schlüssig auf, dass sich aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, der Allgemeinchirurgie und der Urologie gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchungen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. E. 4.3). Der internistische Untersuchungsbefund war unauffällig (vgl. Urk. 7/153/51-55 S. 3 f.), der chirurgische Teilgutachter konnte zusätzlich zu den aus orthopädischer aufgezeichneten Gebrechen keine zusätzlichen fassen (vgl. Urk. 7/153/56-59 S. 2). Hinsichtlich des rezidivierenden Urothelkarzinoms konnten histologisch keine malignen Veränderungen festgestellt werden, wobei bis Ende April 2016 eine unauffällige Tumornachsorge erfolgte und der vom urologischen Teilgutachter erhobene Befund unauffällig war (Urk. 7/153/62-71 S. 4 und S. 6). Überzeugend legten die Gutachter dar, dass einzig wegen des Rückenleidens aus neurologischer und orthopädischer Sicht funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sowie in angepasster Tätigkeit bestehen (E. 4.3).
Der neurologische Teilgutachter legte plausibel dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur wegen der Notwendigkeit des längeren Sitzens maximal zu 30 % und in angepasster Tätigkeit nur gemäss genau umschriebenem Zumutbarkeitsprofil arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/153 S. 38).
Ebenso zeigte der orthopädische Teilgutachter einleuchtend auf, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht aufgrund der 1999 erstmalig apparenten Diskushernie L4/L5, den chronischen Zervikalgien mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS bei Facettengelenkarthrose C4/C5 rechts ohne Nervenwurzelkompression rechts, medialer Diskushernie C6/C7 ohne neuronale Kompression mit mässiger Atlantodentalarthrose und klinisch keinen radikulären Anzeichen in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur nur noch zu 50 % und unter Beachtung des exakt umschriebenen Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit wegen vermehrten Pausenbedarfs zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/153 S. 39 f.). Er führte aus, dass die Einschränkung ein Jahr nach der letzten Rückenoperation ab 2008 - und damit nach erfolgter Stabilisierung und damit verbundener gesundheitlicher Verbesserung hinsichtlich der Diskushernie L4/L5 – Anwendung finden kann (Urk. 7/153 S. 30 Ziff. 2.6.8).
Die Gutachter begründeten nach erfolgter Konsensbeurteilung ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar; es ist dass der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht retrospektiv ab 2008 (ein Jahr nach erfolgter Operation) aus orthopädischen und neurologischen Gründen in angestammter Tätigkeit zu 30 % und in angepasster Tätigkeit zu 80 % im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils arbeitsfähig war - wobei zwischen 2008 und Mai 2016 urologische Probleme zu Arbeitsunfähigkeiten führten (vgl. E. 4.3). Somit entspricht das Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.6).
5.2 In diagnostischer Hinsicht bestehen zwischen den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte und dem A.___-Gutachten keine Differenzen. Abweichungen liegen einzig in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor.
Dr. C.___ brachte in ihren Berichten vom 1. Juli 2014 und vom 11. November 2008 (vgl. E. 4.2) ebenso wenig wie Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 7/81/1-5) etwas vor, was von den A.___-Gutachtern nicht berücksichtigt worden wäre und somit das Gutachten in Frage stellen könnte. Ihre Untersuchungen sind im Gegensatz zu jener der A.___-Gutachter nicht bildunterstützt; eine Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Einschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2), haben sie im Gegensatz zu den Gutachtern, welche die geklagten Beschwerden klinisch eingehend prüften (vgl. Urk. 7/153 S. 20-22), nicht im Detail vorgenommen. Die A.___-Gutachter zeigten gestützt auf die radiologische Bildgebung auf, dass sich im Bereich L4/L5 kein Nachweis einer Rezidivhernie findet, keine relevante Spinalkanal- oder Neuroforamenstensoe bestehen und dass keine Kompressionen vorliegen (vgl. Urk. 7/153 S. 28). Insbesondere Dr. C.___ stützte sich praktisch ausschliesslich auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Rückenschmerzen (Lumboischialgien, Dysästhesien, Parästhesien, Aufrichteschmerzen) und berichtete von einer Blockierung der Wirbelsäule. Die A.___-Gutachter gaben indes an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden durch klinische und radiologische Befunde nur teilweise erklärbar sind (vgl. Urk. 7/153 S. 31). Ins Gewicht fällt sodann, dass selbst Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht gänzlich ausschloss, sondern im Einklang mit der späteren gutachterlichen Beurteilung eine wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar bezeichnete (E. 4.2.1). Die abweichende Beurteilung von Dr. K.___ ist hingegen in keiner Weise begründet, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte aufgrund des Vertrauensverhältnisses in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3).
Im Bericht vom 14. März 2016 (E. 4.2.2) führte Dr. C.___ an, in der letzten Zeit seien vermehrte Cervicalgien/Cervicobrachialgien aufgetreten, welche auf degenerative Veränderungen der HWS, insbesondere auf die Diskushernie C6/7, zurückgeführt werden könnten und neuerdings bestünden bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen zwischen den Schulterblättern bei neu aufgetretener medianer Diskushernie BKW 6/7. Ihr Bericht beruht auf einem MRI der HWS und BWS vom 10. März 2016 (Urk. 7/152) des Instituts E.___. In diesem werden keine Veränderung der HWS seit 5. Oktober 2015 – und damit vor der A.___-Begutachtung - ausgewiesen. Allfällige diesbezügliche Befunde und funktionelle Einschränkungen wurden im Gutachten berücksichtigt. Hinsichtlich der medianen Diskushernie T6/7 ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich in besagtem MRI keine Kompressionen (weder der Myelon- noch der Nervenwurzel sowie ebenfalls keine Myelopathie) festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 7/152 S. 2). Schmerzen im Schulterblatt-/Schulterbereich und die damit zusammenhängende Funktionalität wurden von den Gutachtern berücksichtigt (Urk. 7/153/56-59 S. 2 Ziff. 2.2). Aus dem Bericht von Dr. C.___ geht zudem nicht hervor, dass diesbezüglich zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf Leistungsfähigkeit zu erwarten wären.
5.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er laut Gutachten aufgrund des Blasentumors bis Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 11). Zwar führten die Gutachter aus, dass die Arbeitsunfähigkeit 2008 aus orthopädisch/ neurologischen Gründen durch die urologischen Probleme abgelöst worden sei, sie stellten diesbezüglich nur fest, dass bis Mai 2016 gewisse Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten (vgl. E. 4.3). Dass diese jeweils länger angedauert hätten, ist jedoch nicht ersichtlich. So findet sich im urologischen Teilgutachten denn auch keine Stellungnahme zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/153/60-71) und die Gutachter stellten in ihrer Ergänzung vom 22. Dezember 2016 hierüber klar, dass es lediglich zu vorübergehenden Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes gekommen sei (E. 4.3.2). Zur Frage inwiefern deswegen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, äusserten sie sich nicht. Die Angaben des urologischen Gutachters hinsichtlich des Blasentumors beruht für die Zeit ab 2009 ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/153/60-71 S. 4 Ziff. 2.1, wo statuiert wird, dass sich unter Ziff. 2.1.1 Angaben des Beschwerdeführers finden, und Ziff. 2.1.1). Im Bericht vom 11. November 2008 (Urk. 7/79) führte der Urologe Dr. med. L.___ aus, dass lediglich während der Hospitalisation vom 5. bis 6. Mai und 17. bis 20. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei und keine Einschränkungen bestünden (S. 3 Ziff. 1.6 und 1.7). Eine bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Blasentumors ist zeitnah nicht ausgewiesen. Selbst die vom Beschwerdeführer gegenüber dem urologischen Gutachter angegebene ambulante Entfernung eines kleinen Rezidivtumors im Januar 2009 sowie im Oktober 2013 oder die Harnwegsinfektionen im September 2009, im Juli 2014 und Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/153/60-71 S. 4 Ziff. 2.1.1) führten ausweislich der Akten zu keinen längeren Arbeitsunfähigkeiten.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im Zusammenhang mit dem osteosklerotischen Herdbefund bedürfe es weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 14). Zwar wird von den Gutachtern darauf hingewiesen, dass diesbezüglich noch weitere Abklärungen vorzunehmen seien, weil es sich um ein verkalktes Enchondrom handeln könnte (vgl. Urk. 7/153 S. 22) Der Diagnose wird jedoch klar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben (E. 4.3.1). Zudem wurde von den Gutachtern eine Abklärung im Universitätsspital M.___ empfohlen, diese ist jedoch bis 12. September 2016 nicht erfolgt (vgl. Urk. 7/160 S. 4 unten). Ebenso wenig liegen diesbezüglich irgendwelche medizinischen Berichte oder Nachweise einer weiteren Abklärung vor respektive sind solche vom Beschwerdeführer eingereicht worden. Auf eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen der Knieschmerzen kann unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden.
5.4 Nach dem Gesagten ist das A.___-Gutachten (E. 4.3) voll beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden.
5.5 Ist das Revisionsverfahren auf Grund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, so können die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV betreffend die Änderung des Anspruchs retrospektiv beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
Die mit der Rentenerhöhung im Jahr 2001 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestand aufgrund der Diskushernie L4/L5 (vgl. E. 3). Diesbezüglich hat sich nach erneuter Rückenoperation im Jahr 2002 und nach erfolgter Spondylodese L4/L5 (operative Versteifung der Wirbelsäule) im Dezember 2006 (vgl. Urk. 7/81/6-8) und nach deren Ausheilung eine wesentliche Veränderung eingestellt. Die A.___-Gutachter konnten denn auch keine Rezidivhernie, keine relevante Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose L4/L5 mehr nachweisen (vgl. Urk. 7/153 S. 22 Ziff. 2.3), womit sicherlich auch keine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von 2001 zu 2008 und den darauffolgenden Jahren ist damit ausgewiesen. Somit liegt ein Revisionsgrund für das Jahr 2008 vor. Anhaltspunkte für eine seither eingetretene wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sind nicht auszumachen.
5.6 Zusammenfassend liegt aus medizinischer Sicht gestützt auf das A.___-Gutachten aufgrund des Rückenleidens seit 2008 eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 30 % und in angepasster Tätigkeit von 80 % vor (vgl. E. 4.3, E. 5.1-3).
6.
6.1 In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen, wobei dies aufgrund der geltend gemachten Meldepflichtverletzung rückwirkend auf das Jahr 2008 respektive aufgrund der Rückforderung auf das Jahr 2011 hin zu erfolgen hat.
6.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, sein Zumutbarkeitsprofil sei so umfassend eingeschränkt, dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 23-25), ist auf den Umstand hinzuweisen, dass männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die wegen der Behinderung ihre angestammte manuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt werden. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen). Gar nicht zumutbar sind dem Beschwerdeführer insbesondere Tätigkeiten in kniender, kauernder oder hockender Haltung. Angesichts des formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3.1) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt. So ist es ihm etwa möglich, Bedienungs- und Überwachungsfunktionen zu übernehmen, wenn er dabei gelegentlich aufstehen oder abzusitzen kann.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Valideneinkommens – was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb (vgl. Urk. 1) - auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auf die Tabelle 17, Ziffer 83 [Fahrzeugführen und Bedienen mobiler Anlagen] zitiert nach LSE 2014 und herausgegeben 2016 ab (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/159 S. 1). Dies ist aufgrund Tatsache, dass die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Z.___ AG) wegen Fusion aufgelöst wurde und da der Beschwerdeführer auch bei intakter Gesundheit noch als Chauffeur tätig wäre, grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Allerdings ist das Valideneinkommen aufgrund der geltend gemachten Meldepflichtverletzung auf das Jahr 2008 zu berechnen, weshalb auf die LSE 2008 zurückzugreifen ist. Die Tabelle TA1 (S. 26) weist im Bereich Verkehr (Ziff. 60-64), Anforderungsniveau 4 (der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung [Urk. 7/3/4]), für Männer einen Monatslohn von Fr. 4'827.-- aus. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) resultiert im Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 60'386.-- (Fr. 4'827.-- x 12 : 40 x 41.7).
6.3.2 Der Beschwerdeführer ging seit Jahren keiner Arbeit mehr nach, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss sind die Löhne für Männer (LSE 2008 TA1, Anforderungsniveau 4) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Tabelle TA1, unter Ausschluss der Tätigkeiten von Sektor 2 (Produktion) anzuwenden sei, weil darin nur Tätigkeiten aufgeführt seien, welche seinem Zumutbarkeitsprofil (Vermeiden von Tätigkeiten in kalten und feuchten Bedingungen) entgegenstehen würden (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 17-19), verfängt nicht. So sind darin überwiegend Tätigkeiten enthalten, welche an vor Kälte und Feuchtigkeit geschützten Orten wie Fabrikhallen ausgeübt werden; beispielsweise fallen darunter Tätigkeiten wie Herstellung von Nahrungsmitteln, Textilien, Holzwaren, Papier, von pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren, etc. (vgl. LSE TA1 Sektor 2). Die Berechnung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf das Jahr 2008 respektive Jahr 2011 vorzunehmen.
Die Beschwerdegegnerin sah bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem Tabellenlohnabzug ab (vgl. Urk. 2 S. 3). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Er begründete dies mit seinem Alter, den Einschränkungen im Belastungsprofil sowie den mangelnden Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 22). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die A.___-Gutachter legten dar, dass die Einschränkung von 20 % in angepasster Tätigkeit auf den vermehrten Pausenbedarf wegen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils zurückzuführen ist, womit grundsätzlich kein leidensbedingter Abzug angebracht ist (vgl. Urk. 7/153 S. 40). Aber selbst ein Abzug von 15 % würde am Ergebnis nichts ändern, wie im Folgenden ausgeführt wird.
Die LSE 2008 Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, weist für Männer einen Monatslohn von Fr. 4'806.-- aus. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit resultiert unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 40’883.-- (Fr. 4'806.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.85 x 0.8).
6.3.3 Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen im Jahr 2008 von Fr. 60'386.-- ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 40’883.-- im Jahr 2008 gegenüber. Damit resultiert ein rentenausschliessender gerundeter Invaliditätsgrad von 32 %. An dieser Invaliditätsbemessung ändert sich in Bezug auf das Jahr 2011 (Beginn der Rückforderung) nichts, da sich sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen nach dem nämlichen Nominallohnindex entwickelt haben.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001 bis 2008 in den Verfügungen und Mitteilungen der Beschwerdegegnerin mehrfach auf seine Meldepflicht hinsichtlich Veränderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen, so explizit auch bezüglich «Änderungen im Gesundheitszustand» (vgl. Urk. 7/47, Urk. 7/56, Urk. 7/64-66, Urk. 7/71 und Urk. 7/81). Dr. B.___ wies in seinem Gutachten vom 20. November 2001 (E. 3) – welches der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente zugrunde lag – ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Operation eine Verbesserung eintreten könnte. Der Beschwerdeführer meldet sich nie bei der Beschwerdegegnerin, obwohl 2006 die entsprechende Operation durchgeführt wurde. Dass er in den Revisionsfragebögen 2008 (vgl. Urk. 7/76) und 2014 (vgl. Urk. 7/100) angegeben hatte, eine Versteifung habe stattgefunden, vermag daran nichts zu ändern, eben so wenig, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weitere Prüfung durchgeführt hatte. Eine leichte Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführer genügt, um eine Meldepflichtverletzung zu begehen (BGE 118 V 214 E. 2a).
Dem Beschwerdeführer musste bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er nicht zur gleichen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, beziehen konnte, wenn es ihm zeitgleich ohne Weiteres möglich war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Reinigungsarbeiten oder Einkäufe selbständig und ohne sichtbare Einschränkungen psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen (Urk. 7/1074, 7/17/14-15) und an den auf Facebook einsehbar gemachten Veranstaltungen teilzunehmen (Urk. 7/111). Auch waren offenbar längere Autofahrten beispielsweise nach Mailand (Urk. 7/114/9) möglich.
Er hat den verbesserten Gesundheitszustand aber nicht nur nicht gemeldet, sondern er hat - wie mit Blick auf die Ergebnisse der Überwachung feststeht - bei der Befragung durch die Beschwerdegegnerin im Juli 2014 verschiedene wahrheitswidrige Ausführungen gemacht, obschon er gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber den Sozialversicherern verpflichtet war (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4). So hat er behauptet, er könne höchstens 15-20 Minuten gehen und müsse sich danach unbedingt hinlegen, er lebe sehr zurückgezogen und liege abends auf dem Sofa; das (zum Kaufpreis von Fr. 22'000.-- angeschaffte; Urk. 7/114/5) Auto benutze er nur für kurze Strecken für Arzt- oder Spitalbesuche (Urk. 7/100/3-6). Die im Gegensatz dazu belegten effektiven Aktivitäten (vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2015, Urk. 7/145 E. 4.2) sind mit einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung ohne Zweifel gegeben.
Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht spätestens 2008 verletzte, indem er sie über seinen allfällig verbesserten Gesundheitszustand nach überstandener Rückenoperation und erfolgter Nachheilung nicht informierte.
7.2 Betreffend die Kritik des Beschwerdeführers, vor der Renteneinstellung müssten zuerst Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, da er sowohl das 55. Altersjahr bereits überschritten als auch über 15 Jahre eine Rente bezogen habe (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 26-30), ist zu bemerken, dass er zum massgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung im Jahr 2008 (BGE 143 V 431) erst 50 Jahre alt war, und erst seit acht Jahren eine Rente bezog, weshalb sein Vorbringen nicht verfängt.
7.3 Demnach sind die rückwirkende Rentenaufhebung per Dezember 2011 und die - erst im Grundsatz angeordnete - Rückerstattung mit Blick auf Art. 25 ATSG nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3), weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 29. Juni 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller