Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00749


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manfred Küng

Küng Rechtsanwälte

Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf


dieser substituiert durch lic. iur. O.___

Küng Rechtsanwälte

Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, war seit 1. Dezember 2000 im Umfang von rund 65 % bei der Y.___ SA als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/8 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9) und meldete sich am 20. November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 28. März 2011 von Oktober 2007 bis April 2009 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 7/108-110).

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/118) erteilte die IV-Stelle am 5. März 2014 eine Kostengutsprache für ein Belastungstraining ab 3. März 2014 (Urk. 7/133) - das am 7. April 2014 rückwirkend per 31. März 2014 abgebrochen wurde (Urk. 7/140 = Urk. 3/9) - und holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Begutachtungsinstituts Z.___ am 16. Januar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/191).

    Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/194), wogegen diese am 24. Mai 2017 Einwände erhob (Urk. 7/208). Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/212 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 30. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die ganze Rente zu gewähren, eventuell sei ein erneutes polydisziplinäres oder ein neurologisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 24. November 2017 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 29. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Die Suva sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2010 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100 % ab Februar 2010 zu (Urk. 7/95), die gemäss Verfügung vom 14. Februar 2011 als Komplementärrente Fr. 0.-- betrug (Urk. 7/113/175-177).

    Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 hob die Suva die genannte Rente mit der Begründung auf, spätestens ab Datum des Gutachtens vom 16. Januar 2017 sei von einem rentenausschliessenden Einkommen auszugehen (Urk. 7/205 S. 2 Mitte). Am 27. Juni 2017 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (vgl. Urk. 7/215). Das betreffende Verfahren wurde am 14. August 2017 sistiert (vgl. Urk. 12/2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit - ohne Kontakt zu den sensibilisierenden Stoffen, ohne Feuchtarbeiten und nicht in staubigen Räumen, nicht schweisstreibend und ohne mechanische Belastung der Haut - ab November 2016 zu 100 % zumutbar. Dementsprechend bestehe im 65 % umfassenden Erwerbsbereich keine Einbusse mehr und der Gesamtinvaliditätsgrad betrage rund 6 % (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der im März 2014 gescheiterte Arbeitsversuch mache deutlich, dass ihr auch bei einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsaufnahme zumutbar sei (S. 5 f. Ziff. 5 f.). Das Z.___-Gutachten sei insofern mangelhaft, als eine spezifisch neurologische Abklärung des multilokulären Schmerzsyndroms unklarer Spezifität unterblieben sei (S. 7 f. Ziff. 13). Eine Arbeit, welche sämtlichen medizinischen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit Rechnung trüge, sei kaum vorstellbar (S. 9 Ziff. 18). Aus näher dargelegten Gründen sei die Einschränkung im Haushalt mit rund 18 % zu tief angesetzt, sie betrage mindestens 50 % (S. 11 f. Ziff. 23).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der im März 2011 erfolgten Rentenzusprache revisionsrelevant verbessert haben, und ob auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.


3.

3.1    Am 10. Mai 2009 erstatteten die Ärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals A.___ ein Gutachten im Auftrag der Suva (Urk. 7/69/2-16). Sie nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 8 f.):

- chronisches Handekzem

- Latex-Sensibilisierung

- Rhinoconjunctivitis perennialis

- anamnestisch Status nach Rhinoconjunctivitis allergica saisonalis

- Zöliakie

- periorale Dermatitis

- Arthralgien der Hand und Fingergelenke

- Panvertebral-Syndrom

    Sie führten unter anderem aus, sie gingen davon aus, dass unter Fortführen von intensiven lokalen Therapien und Meiden von Irritanzien- und Feuchtkontakt ein anhaltend guter Hautzustand zu erreichen sei (S. 11 f.). Es sei unklar, inwieweit die empfohlenen Therapiemassnahmen durch die Versicherte zu Hause durchgeführt würden (S. 12 oben).

    Sie gingen davon aus, dass durch striktes Einhalten der empfohlenen Therapie und Schutzmassnahmen die Versicherte bei Meiden von Kontakt gegenüber den nachgewiesenen Sensibilisierungen sowie Arbeit in möglichst trockener und staubarmer Umgebung zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 14 Ziff. 6).

3.2    Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, führte in seiner Beurteilung vom 10. November 2009 (Urk. 7/97/47-48) aus, er sehe aus näher genannten Gründen zum aktuellen Zeitpunkt aus arbeitsmedizinischer / berufsdermatologischer Sicht keine verwert- und zumutbare Restarbeitsfähigkeit (S. 1 unten).

    In einer Beurteilung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 7/97/37-39) führte er auf Nachfrage aus, eine Tätigkeit als Aufsichtsperson (z.B. Security) könnte die Versicherte hautkrankheitsbedingt zu 100 % im Stehen und im Sitzen oder wechselbelastet ausüben (S. 1). Sodann äusserte er sich zur Geeignetheit weiterer möglicher Tätigkeiten (S. 2).

    Am 29. Dezember 2009 wurde über eine am 7. Dezember 2009 in der Reha-
klinik C.___ abgehaltene Sprechstunde Berufliche Eingliederung berichtet (Urk. 7/97/33-35). Zum weiteren Vorgehen wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für erfolgversprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen seien momentan nicht gegeben (S. 2 unten). Es werde ein (teilweiser) Fallabschluss empfohlen (S. 3 oben).

3.3    Dr. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2010 (Urk. 7/105 S. 3 f.) aus, ab April 2008 sei gestützt auf die vorliegenden neuen Berichte, insbesondere der Suva, aufgrund der chronischen Handekzemproblematik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in freier Wirtschaft anzunehmen (S. 4 Mitte). In einer Ergänzung vom 28. Mai 2010 bestätigte sie, dass die eingetretene Verschlechterung / Chronifizierung auch eine weitere Tangierung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt bewirkt haben / bewirken könnte (S. 5 Mitte).

3.4    Am 10. Januar 2011 wurde über eine am 20. August 2010 erfolgte Haushaltabklärung berichtet (Urk. 7/103). Dabei wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig qualifiziert (S. 2 Ziff. 2.5). Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 22.7 % beziffert (S. 6 Ziff. 7).

    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin sodann mit Verfügungen vom 28. März 2011 ab Oktober 2007 eine (ab Mai 2009 ganze) Rente zu (Urk. 7/108-110).


4.

4.1    Am 9. April 2013 erstatteten die Ärzte des A.___ ein weiteres Gutachten im Auftrag der Suva (Urk. 7/112/2-12 = Urk. 3/5). Sie nannten die bereits im Gutachten von 2009 (vorstehend E. 3.1) angeführten Diagnosen (S. 6 f.). Sie führten aus, Berufe ohne hohe Feuchtigkeitsexposition, ohne Kontakt zu Irritanzien und starke mechanische Belastung sowie Meidung der bekannten Allergene sollten ihrer Meinung nach initial im Rahmen eines Arbeitsversuchs zu 50 % zumutbar sein (S. 11 Ziff. 5).

4.2    Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 18. August 2014 (Urk. 7/144) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 15. November 2013 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine langanhaltende Anpassungsstörung im Zusammenhang mit Hand-Ekzem (ICD-10 F43.23) seit 15. November 2013 (Ziff. 1.1). Betreffend Arbeitsfähigkeit verwies er auf die in somatischer Hinsicht behandelnden Ärzte (Ziff. 1.6 und 1.9).

4.3    Im Bericht vom 17. September 2014 (Urk. 7/147/6-10 = Urk. 7/156/7-13) der Ärzte des A.___ über die letztmals am 29. August 2014 erfolgte Behandlung (S. 1 Mitte) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktuell mit dem dritten Kind schwanger mit demnächst bevorstehender Geburt (Ziff. 1.6). Unter näher genannten Bedingungen (Ziff. 1.8) würde nach dem Schwangerschaftsurlaub die Arbeitsfähigkeit initial 50 % betragen können (Ziff. 1.9).

4.4    Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 7/150) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 21. Dezember 2008 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung ein näher charakterisiertes Handekzem sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zöliakie und eine Rhinoconjunktivitis allerginosa (Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2008 (Ziff. 1.6).

4.5    Dr. G.___, Dermatologie A.___, führte mit am 19. Mai 2015 eingegangem Bericht (Urk. 7/156/1-5) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit vor 2006 in Behandlung (Ziff. 1.2). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Patientin arbeite schon seit langem nicht mehr (Ziff. 1.6). Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit wäre im Umfang von 50 % per sofort möglich (Ziff. 1.9).

4.6    Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) berichtete am 27. Mai 2016, er habe die Beschwerdeführerin 2015 nur dreimal und 2016 bisher zweimal gesehen (Urk. 7/171 Ziff. 3.1).

4.7    Dr. H.___, Oberärztin, Dermatologische Klinik, A.___, führte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/176) aus, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich zwischenzeitlich verbessert (Ziff. 1.1). Betreffend Prognose führte sie aus, es handle sich um eine chronische Krankheit, welche medikamentös bis zur Symptomfreiheit gelangen könne (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch genügend Hautschutz und Hauttherapie sowie angepasste Arbeit verbessert werden (Ziff. 4.1). Eine Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmassnahmen im Umfang von mindesten 2 Stunden pro Tag bestehe; in welchem Umfang, müsse mit der Patientin, die aktuell drei Kinder habe, evaluiert werden (Ziff. 4.2). Auf einer Skala von 1 (gering) bis 10 (sehr hoch) bewertete sie die Motivation mit 4 (Ziff. 4.3).

4.8    Am 16. Januar 2017 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/191 = Urk. 3/10). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 11 f.) und die von ihnen am 22./23. November 2016 (S. 1) erhobenen Befunde aus internistischer, rheumatologischer, dermatologischer und psychiatrischer Sicht (vgl. S. 28).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.1):

- chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes, dishydrosiformes Hand- und Fussekzem bei polyvalenten Typ IV und Typ l Sensibilisierungen

- unter Azathioprin und lokaler Therapie stabilisierter Zustand

- multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates unklarer Spezifität

- panvertebrale Rückenschmerzen sowie Polyarthralgien an beiden Armen ohne klinisches oder konventionell-radiologisches Korrelat

- myofasziales Nacken-Schultergürtel-Syndrom

- Differentialdiagnose (DD): somatoformes Geschehen

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Rhinokonjunktivitis allergica, eine Seborrhoe und eine Zöliakie (S. 25 Ziff. 5.2).

    Im dermatologischen Teil des Gutachtens (S. 23 ff.) wurde unter anderem ausgeführt, den früheren dermatologischen Einschätzungen könne zugestimmt werden. Es bestehe bei der Explorandin ein chronisches rezidivierendes, hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem, was bei diversen systemischen Therapieversuchen nicht stabil geblieben sei. Aktuell unter einer Azathioprin-Therapie zeige sich der Befund nur leicht ausgeprägt und stabil, so dass bei allen Tätigkeiten ohne Kontakt zu den sensibilisierenden Stoffen und ohne Feuchtarbeiten und nicht in staubigen Räumen, sowie ohne starke mechanische Belastung der Haut eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 24 Ziff. 4.3.7). Aus rein dermatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten, ohne Kontakt zu den sensibilisierenden Stoffen, ohne Feuchtarbeiten und nicht in staubigen Räumen. Schwere Tätigkeiten mit starker Schweißentwicklung und mechanischer Belastung der Haut sollten gemieden werden (S. 24 Ziff 4.3.5).

    In der Gesamtbeurteilung führten sie unter anderem aus, aus dermatologischer Sicht beeinflusse das chronische Hand- und Fussekzem die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Kontakt zu sensibilisierenden Stoffen, Feuchtarbeiten und Tätigkeiten in staubigen Räumen sollten gemieden werden. Für körperlich leichte und mittelschwere, geeignete Tätigkeiten bestehe aus dermatologischer Sicht jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund des multilokulären Schmerzsyndroms des Bewegungsapparates unklarer Spezifität für körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, mit auch nur leichter bis mittelstarker Rückenbelastung, liege dagegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne lediglich eine leichte depressive Episode festgestellt werden. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen. Auch aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in sämtlichen körperlich leichten und mittelschweren, vor allem dermatologisch adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden (S. 26).

    Zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten sie aus, es sei nur schwierig möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Somit gelte die angeführte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im November 2016. Die lang andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit könne aus gutachterlicher Sicht retrospektiv gesehen jedoch nicht ganz nachvollzogen werden. Jedenfalls habe sich das Ekzem unter der etablierten Therapie deutlich stabilisiert (S. 26 Ziff 6.3).

    Zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten sie aus, die Explorandin könne sich bei schweren Tätigkeiten vom Ehemann helfen lassen und nach eigenem Gutdünken Pausen zur Erholung einlegen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht relevant, unter 10 %, eingeschränkt. Der Kontakt mit sensibilisierenden Stoffen sollte gemieden werden (S. 26 Ziff 6.4).

    Zusammenfassend führten sie aus, bei der Explorandin könne aus polydisziplinärer Sicht eine quantitativ uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten und mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden. Schwere Tätigkeiten mit starker Schweissentwicklung und mechanischer Belastung der Haut, Tätigkeiten mit Kontakt zu sensibilisierenden Stoffen, Feuchtarbeiten und Tätigkeiten in staubigen Räumen sollten gemieden werden. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter 10 % (S. 27 Ziff 6.9).

4.9    Am 22. März 2017 wurde über eine Verlaufskontrolle im Rahmen der Berufssprechstunde der dermatologischen Klinik des A.___ vom 14. März 2017 berichtet, dies ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/205 = Urk. 3/4). Am 12. Juni 2017 erfolgte eine weitere Verlaufskontrolle (vgl. Urk. 3/12 S. 3 unten).

4.10    Am 22. Februar 2016 wurde über eine am 3. Februar 2016 erfolgte Haushaltabklärung berichtet (Urk. 7/172). Dabei wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.6). Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 18.4 % beziffert (S. 7 Ziff. 7).


5.

5.1    Für die Rentenzusprache im Jahr 2011 war eine chronische Handekzemproblematik massgebend (vorstehend E. 3.3). Diesbezüglich wurde im Z.___-Gutachten von 2017 (vorstehend E. 4.8) bei weiterhin gestellter Diagnose (S. 25) nunmehr ausgeführt, aktuell zeige sich der Befund nur leicht ausgeprägt und stabil, und es wurde eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten ohne Kontakt zu den sensibilisierenden Stoffen und ohne Feuchtarbeiten und nicht in staubigen Räumen, sowie ohne starke mechanische Belastung der Haut festgehalten (S. 24 Ziff. 4.3.7).

5.2    Unter Einbezug der weiteren medizinischen Unterlagen erweist sich diese Beurteilung als nachvollziehbar und schlüssig. So erklärte die Oberärztin der Dermatologischen Klinik des A.___ im Juni 2016, es handle es sich um eine chronische Krankheit, welche medikamentös bis zur Symptomfreiheit gelangen könne, der Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verbessert, und die Arbeitsfähigkeit könne durch genügend Hautschutz und Hauttherapie sowie angepasste Arbeit verbessert werden (vorstehend E. 4.7). Schon im Mai 2015 war aus dermatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als sofort realisierbar erachtet worden (vorstehend S. 4.5).

    Die im Gutachten von 2017 festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit unter näher genannten - erheblich limitierenden - Randbedingungen steht somit im Einklang mit früheren Beurteilungen, dies im Sinne eines wie erhofft erfolgreichen Therapieverlaufs.

5.3    Bezüglich der Handekzemproblematik ist somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen, und es ist diesbezüglich auf die Feststellungen im Z.___-Gutachten abzustellen.

5.4    Beschwerdeweise wurde sodann geltend gemacht, das Gutachten sei mangelhaft, weil keine neurologische Abklärung des diagnostizierten multilokulären Schmerzsyndroms erfolgt sei (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 13).

    Dieser Einwand ist aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig. So wurde der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin am 29. September 2016 mitgeteilt, welche Ärztinnen und Ärzte welcher Fachrichtung für das Gutachten in Aussicht genommen waren (Urk. 7/187 S. 1). Sie hat sich dazu nicht vernehmen lassen, womit ihr jetziges Vorbringen verspätet ist. Sodann besteht, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, keine Bindung der beauftragten Sachverständigen an die im Gutachtensauftrag getroffene Auswahl der Fachdisziplinen. Sie sind letztverantwortlich unter anderem für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage. Es steht ihnen deshalb frei, die im Auftrag bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen diese Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3). Hätten die Z.___-Gutachter Beeinträchtigungen festgestellt, die eine ergänzende neurologische Abklärung erforderten, so hätten sie eine solche, nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin, veranlasst. Ferner besteht die Zielsetzung einer Begutachtung im vorliegenden Kontext nicht in der Herstellung letzter diagnostischer Klarheit, sondern in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht. Die Spezifität des Schmerzsyndroms des Bewegungsapparates bedurfte somit keiner weiteren gutachterlichen Klärung. Entscheidend ist, dass dessen Auswirkungen berücksichtigt wurden, was der Fall ist: Aufgrund des genannten Leidens resultierte für körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, nicht aber für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, mit auch nur leichter bis mittelstarker Rückenbelastung (S. 26).

5.5    Die erhobenen Einwände vermögen somit die Verwendbarkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Nachdem es auch alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, ist darauf abzustellen.

    Damit steht fest, dass in körperlich leichten und mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten eine quantitativ uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, nicht aber für schwere Tätigkeiten mit starker Schweissentwicklung und mechanischer Belastung der Haut, Tätigkeiten mit Kontakt zu sensibilisierenden Stoffen, Feuchtarbeiten und Tätigkeiten in staubigen Räumen.

    An diesem Resultat vermag der nachträglich eingereichte Bericht des A.___ (Urk. 10) nichts zu ändern, zumal er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthält.

6.

6.1    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV) ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 9. Juni 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.

6.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

    Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

6.3    Das Valideneinkommen wurde bezogen auf das Jahr 2008 und ein Pensum von 65 % mit Fr. 29'639.-- beziffert (Urk. 7/104 S. 1 Mitte), was umgerechnet auf ein volles Pensum Fr. 45'598.-- entspricht.

    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.

    Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 betrug das mittlere von Frauen auf dem tiefsten Kompetenzniveau (4) im Wirtschaftszweig Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken (Ziff. 15) erzielte Einkommen Fr. 3'917.--, was umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die durchschnittliche branchenspezifische Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 92 Tab. B9.2, lit. C) Fr. 48'414.-- ergibt (Fr. 3'917.-- x 12 : 40.0 x 41.2).

Das auf ein Vollpensum umgerechnete Valideneinkommen von Fr. 45'598.-- liegt somit um Fr. 2'816.-- tiefer als der tiefste mittlere branchenspezifische Tabellenlohn von Fr. 48'414.--, was eine Differenz von 5.8 % und gerundet 6 % ergibt. Demnach ist zu parallelisieren und das Valideneinkommen ist mit 95 % des branchenüblichen Tabellenlohns einzusetzen.

6.4    Bezogen auf das Jahr 2014, für welches die erforderlichen Daten vorliegen, betrug das branchenspezifische tiefste mittlere Einkommen von Frauen Fr. 4'004.--, mithin rund Fr. 49'610.-- im Jahr (Fr. 4'004.-- x 12 : 40.0 x 41.3), so dass nach dem Gesagten das Valideneinkommen bei vollem Pensum mit rund Fr. 47'130.-- einzusetzen ist (Fr. 49'610.-- x 0.95), was beim hier massgebenden Erwerbspensum von 65 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 30’635.-- ergibt (Fr. 47'130.-- x 0.65).

6.5    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist es angezeigt, auf das Mittel des tiefsten von Frauen in allen Wirtschaftszweigen erzielten Einkommen abzustellen, das 2014 Fr. 4'300.-- betrug, was Fr. 53'793.-- im Jahr (Fr. 4'300.-- x 12 : 40.0 x 41.7) und beim anzunehmenden Beschäftigungsgrad von 65 % rund Fr. 34'965.-- entspricht.

    Zu berücksichtigen sind schliesslich die erheblichen Einschränkungen, welche eine leidensangepasste Tätigkeit charakterisieren (vorstehend E. 5.5) und zu entsprechend reduzierten Lohnperspektiven im Vergleich mit gesunden Beschäftigten führen dürften, und zwar mit dem maximal zulässigen Tabellenlohnabzug von 25 %. Somit beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 26'224.-- (Fr. 34'965.-- x 0.75).

6.6    Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 30'635.-- (vorstehend E. 6.4) und dem Invalideneinkommen von Fr. 26'224.-- (vorstehend E. 6.5) beträgt Fr. 4'411.--, was einer Einbusse im Erwerbsbereich von 14.4 % entspricht und beim Erwerbspensum von 65 % einen Teilinvaliditätsgrad von 9.36 % ergibt.

    Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin mit 18.4 % bezifferten Einschränkung im Haushalt verhält. Selbst wenn die beschwerdeweise geltend gemachte Einschränkung von 50 % zuträfe, ergäbe dies bei einem Anteil von 35 % einen Teilinvaliditätsgrad von 17.5 % (50 % x 0.35), mithin gesamthaft einen Invaliditätsgrad von lediglich rund 27 % (9.36 % + 17.5 % = 26.86 %), was deutlich von einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entfernt ist.

6.7    Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise einen Revisionsgrund angenommen und einen weiteren Rentenanspruch verneint hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. O.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-2

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher