Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00750
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 2. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, reiste im Juli 2006 in die Schweiz ein (Urk. 8/4/2) und ist Mutter eines 2007 geborenen Kindes (vgl. Urk. 8/41 Ziff. 3.1). Sie wurde am 14. November 2008 wegen eines kognitiven und emotionalen Entwicklungsrückstandes bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. August 2009 (Urk. 8/35) eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.
Am 18. Januar 2013 (Urk. 8/41) meldete sich die Versicherte wegen Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten am 31. Oktober 2013 erstattete (Urk. 8/59). Sodann veranlasste sie eine Potenzialanalyse (Urk. 8/70; Bericht vom 22. Oktober 2014; Urk. 8/81) und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/76; Bericht vom 11. Dezember 2014; Urk. 8/96), welche sie am 18. Dezember 2014 verlängerte (Urk. 8/97; Bericht vom 22. April 2015; Urk. 8/105; Bericht vom 29. Juli 2015; Urk. 8/119). Weiter erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 8/114). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Oktober 2015 (Urk. 8/132) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und stellte die Rentenprüfung in Aussicht.
Nach Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Bericht vom 16. November 2015; Urk. 8/133) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Z.___ (Gutachten vom 23. Dezember 2016; Urk. 8/172). Mit Schreiben vom 4. April 2017 (Urk. 8/174) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen Psychotherapie.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/175) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/177 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Juni 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer Invalidenrente, eventuell Rückweisung der Sache zur konsensualen Festlegung der Gutachtensstelle für ein neues Gutachten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2017 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde die Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2016 (richtig: 2017; Urk. 12) in Kenntnis gesetzt, gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 20/1-3) ein, ebenso mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (Urk. 22; Urk. 23/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Februar 2018 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 25), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26). Am 2. Juli 2018 (Urk. 27) reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihre Honoranote ein (Urk. 28/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/so-ziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E. 9.4; BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es erfolgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).
Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den medizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt(BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es sei aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass sämtliche einfach strukturierten Tätigkeiten ausführbar seien. Eine Ausbildungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1), sie sei im pubertären Alter mehrfach von ihrem Vater sowie einem nahen Verwandten sexuell missbraucht und im Alter von 14 Jahren von diesem schwanger geworden. Ihr Kind sei mittlerweile heimplatziert. Sie verfüge über keinen Schulabschluss und habe immer wieder versucht, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten (S. 3). Auf das Z.___-Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden; insbesondere seien der soziale Kontext, mithin die Fremdplatzierung ihres Sohns, ihr migrationsrechtlicher Status und ihre finanziellen Verhältnisse sowie ihre Paarbeziehung nicht geprüft worden (S. 15 f.), ebenso fehlten verlässliche Angaben zum Gesundheitsschaden. Es fänden sich weiter keine Angaben, ob psychiatrische Tests durchgeführt worden seien (S. 19 f.). Zudem sei im Gutachten 14 Mal der gleiche Text verwendet und in die einzelnen Gutachtensfragen hineinkopiert worden. Weiter sei sie keineswegs im Alltag selbständig (S. 22 f.).
Vom 5. Juli bis 7. August 2017 sei infolge selbstverletzendem und suizidalem Verhalten ein stationärer Aufenthalt notwendig gewesen und danach sei sie ambulant zu Hause behandelt worden (Urk. 19 S. 1). Die Fachpersonen seien überzeugt, dass sie nicht arbeitsfähig sei (S. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Da ein solcher frühestens sechs Monate nach der Anmeldung im Januar 2013, mithin im August 2013 entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zuvor das Wartejahr zu bestehen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), ist die medizinische Aktenlage ab August 2012 zu berücksichtigen.
3.
3.1 In seinem am 16. November 2012 zuhanden des Migrationsamts verfassten Bericht (Urk. 8/44) stellte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mittelschwerer Ausprägung (ICD-10 F43.21) bei anhaltender psychosozialer Belastung und Status nach wiederholten traumatischen Erfahrungen
- Differentialdiagnose:
- posttraumatische Belastungsstörung
- Borderline-Persönlichkeitsstörung
- psychogene Ohnmachtsanfälle (differentialdiagnostisch epileptogene Anfälle)
Die Mutter der Beschwerdeführerin sei im Mai 2006 zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann gezogen und habe die Beschwerdeführerin sowie deren Schwester beim Vater in Peru gelassen, wo die Beschwerdeführerin offenbar von einem Verwandten wiederholt sexuell missbraucht worden sei. Kurz vor ihrer Ankunft in der Schweiz sei eine Schwangerschaft bestätigt worden, die aus psychischen Gründen schwierig verlaufen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt auf den Bauch geschlagen und sich gegenüber ihrer Mutter aggressiv verhalten. Das Kind sei im April 2007 gesund zur Welt gekommen. Nach der Geburt habe sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin sowie die Beziehung zu ihrer Mutter stetig verschlechtert (S. 1).
Seit dem 13. März 2012 sei sie in wöchentlicher bis zweiwöchentlicher delegierter Behandlung. Bisher habe eine deutliche Besserung der depressiven und der traumaassoziierten Symptomatik festgestellt werden können. Das Selbstwertgefühl sei stabiler geworden und die Patientin sei selbständiger. Sie sei zwischenzeitlich motiviert, eine Lehre in Angriff zu nehmen. Sie leide unter einer depressiven Störung mittelschwerer Ausprägung, einerseits als Folge von traumatischen Erfahrungen, andererseits aufgrund der anhaltenden psychosozialen Belastungen. Hinweise auf eine Borderline-Störung seien vorhanden, hätten sich aber im Verlauf der Behandlung nicht bestätigt. Durch die Verringerung der Belastungsfaktoren, die Unterstützung der involvierten Institutionen sowie durch die therapeutische Behandlung habe eine merkliche Beruhigung des psychischen Zustandsbildes bewirkt werden können (S. 2).
3.2 Mit Bericht vom 26. März 2013 (Urk. 8/51) verwies Dr. A.___ auf den vorgenannten Bericht und hielt fest, er habe seit Behandlungsbeginn im März 2012 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch im Haushalt erachte er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide an leichten Konzentrationsstörungen und reagiere bei Überforderung unkontrolliert mit Selbstverletzung durch Schnittwunden. Berufliche Massnahmen wie eine Anlehre oder ein Deutschkurs seien sinnvoll, damit die Patientin in der Arbeitswelt Fuss fassen könne (Ziff. 1.11).
3.3 Dr. Y.___ stellte in seinem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer Untersuchung am 31. Oktober 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 8/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15):
- Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)
- Differentialdiagnose: zusätzlich posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Heute zeige sich das Bild einer stark verunsicherten jungen Frau, die wiederholt emotionale Durchbrüche mit zum Teil selbstverletzendem Verhalten erlebe. Sie leide unter Ängsten, intrusiven Bildern (Flashbacks) und einem insgesamt stark eingeschränkten Selbstwertgefühl. Diagnostisch müsse aufgrund der Anamnese mit multiplen Traumatisierungen, mit emotionalen Durchbrüchen und Selbstverletzungen von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Eine zusätzlich vorhandene posttraumatische Belastungsstörung könne nicht ausgeschlossen werden. Hierfür sprächen wiederkehrende belastende Erinnerungen in Form von Bildern und Angstträumen. Konzentrationsschwierigkeiten, eine erhöhte Reizbarkeit und Schlafstörungen seien vorhanden (S. 17).
Zum Tagesablauf befragt, halte die Beschwerdeführerin fest, sie würde um 7 Uhr aufstehen und dann ihren Sohn in die Schule schicken. An den Arbeitstagen - sie arbeite seit einem Monat zwischen 60 und 80 % am Flughafen in der Mahlzeitenvorbereitung - stehe sie um 6 Uhr auf. Mit ihrer Tätigkeit beginne sie um 8 Uhr morgens und sei um 17 Uhr fertig. Gegen 18 Uhr komme sie nach Hause. Sie würde duschen, kochen und schlafen (S. 9).
Aufgrund der psychischen Einschränkungen im Rahmen der genannten Diagnose bestehe eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von 30-40 %. Infolge der Grunderkrankung mit wiederholten emotionalen Durchbrüchen scheine es unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig eine gleichbleibende Arbeitsleistung werde erbringen können. Die Einschränkung gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Unter Therapie könne mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, wobei nicht beurteilt werden könne, wann diese Verbesserung eintrete (S. 18 unten f.).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 11. Dezember 2014 (Urk. 8/95) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.41.1) seit mindestens Adoleszenz
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
- Differentialdiagnose: Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)
- seit frühem Erwachsenenalter
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit Oktober 2014
Dr. B.___ hielt fest, er habe keine Arbeitsunfähigkeit bestimmt (Ziff. 1.6).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 22. Januar 2015 (Urk. 8/125/2) fest, aufgrund der bisherigen Unterlagen sei eine erstmalige berufliche Ausbildung nur im geschützten Rahmen aussichtsreich. Eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt würde die Beschwerdeführerin aktuell und in absehbarer Zeit aufgrund der Kombination von kognitiven und psychischen Einschränkungen erheblich überfordern. Dabei könne wiederum eine massgebliche und dauerhafte Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden. Einfache, auch repetitive und planbare, überschaubare Tätigkeiten ohne Stress und Multitasking in einer konstruktiven, führenden, aber auch klar strukturgebenden Umgebung (geschützter Rahmen) seien geeignet. Die interpersonellen Fähigkeiten, die Frustrationstoleranz und die emotionale Stabilität seien eingeschränkt. Kognitiv komplexere Aufgaben seien nicht erfassbar und damit nicht umsetzbar. Aus Sicht des RAD würden die krankheitsbedingten Einschränkungen überwiegen, soziokulturelle Aspekte lägen aber auch vor. Unter Abstraktion der soziokulturellen Aspekte würden die störungsbedingten funktionellen Einschränkungen trotzdem und in erheblichem Masse weiterbestehen. Auch unter Behandlung würden namhafte Defizite verbleiben. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Begleitung sei aber auch bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen dringend empfohlen.
3.6 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie am D.___ berichteten am 13. Juli 2015 über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2015 und stellten folgende Diagnosen:
- Schnittwunde Unterkiefer links
- multiple Schnittwunden linker Unterarm
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ
- Status nach Suizidversuch
- andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis
Die Beschwerdeführerin berichtete, sie habe sich im Streit selbst mit einer abgebrochenen Glasflasche am Unterarm geschnitten. Anschliessend habe sie keine Erinnerung. Fremdanamnestisch habe sie sich beim Versuch ihres Freundes, ihr die Flasche zu entwenden, den Schnitt am Kiefer zugezogen und sei anschliessend somnolent hingefallen (S. 1). Aufgrund ihrer schlechten Einschätzbarkeit werde sie gegen ihren Willen per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen (S. 2).
Die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am D.___ berichteten am 5. Juli 2015 (Urk. 3/2) über die Einweisung in die E.___, diese erfolge wegen Selbstgefährdung bei Status nach Suizidversuch und weiterhin bestehender emotional instabiler Symptomatik und Suizidgefahr (S. 1).
3.7 Mit Abschlussbericht über die Integrationsmassnahme Aufbautraining vom 29. Juli 2015 (Urk. 8/119) hielten die Fachpersonen des F.___ fest, die Massnahme habe von Januar bis Juni 2015 gedauert (S. 1). Um die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, sei eine zweijährige berufliche Massnahme notwendig. Die Beschwerdeführerin habe das Potential, um nach einer praktischen Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Ob dies gelinge, sei nicht nur von der Berufsausbildung und dem Lehrbetrieb abhängig, sondern zusätzlich von der psychischen Stabilität und der Begleitung neben dem Beruflichen. Die gesamte soziale Situation sei sehr belastend (S. 2).
Ihre traumatisierende Vergangenheit schränke die Beschwerdeführerin nach wie vor sehr ein, auch wenn sie regelmässig die Therapie besuche. Die Beziehung zu ihrem Sohn habe sich zwar verbessert, doch sei die Beschwerdeführerin oft stark überfordert und falle bei Schwierigkeiten schnell in eine Krise. Nach wie vor bestünden Probleme mit dem Migrationsamt im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung. Diese Unsicherheit sei für ihre Stabilität nicht förderlich. Sollte sie ausgewiesen werden, erachte man sie ganz klar als gefährdet (S. 3).
3.8 Dr. B.___ wiederholte in seinem Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 8/130) die bereits gemachten Angaben (vgl. vorstehend E. 3.4) und hielt fest, es finde eine vor allem supportiv-sozialpsychiatrische intensive Behandlung mit zahlreichen Kriseninterventionen statt. Jegliche Versuche, eine geregelte und auch externe Tagesstruktur zu etablieren, seien weiterhin fehlgeschlagen. Eine IV-Praktikumslehre habe zu Überforderung geführt und habe wegen fehlender Stabilität der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen werden müssen. Ausdruck des protrahierten Verlaufs und der ausgeprägten Krankheitsaktivität sei unter anderem die gegenwärtig diskutierte Fremdplatzierung des Sohnes (Ziff. 1.4).
3.9
3.9.1 Die Ärzte der Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 23. Dezember 2016 (Urk. 8/172) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42):
- posttraumatische Belastungsstörung, partiell remittiert (ICD-10 F43.1)
- leichtgradige kognitive Störung
Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- mögliche emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31)
- Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, weitgehend remittiert (ICD-10 F43.21)
3.9.2 Die Beschwerdeführerin habe trotz Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin die körperliche Untersuchung verweigert. Da sie keine namhaften internistischen Beschwerden vorgetragen habe und auch keine solchen aktenkundig seien, ergäben sich aus internistischer Sicht keine Hinweise für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.).
3.9.3 Die neurologische Teiluntersuchung ergab einen regelrechten Befund und keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 f.).
3.9.4 Zur psychiatrischen Anamnese wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin berichte, im 14. Lebensjahr durch einen nahen Verwanden vergewaltigt worden zu sein. Sie habe den Vorfall verheimlicht. Die anfangs durch dieses Ereignis ausgelösten Albträume und Intrusionen in typischen Triggersituationen hätten sich seit langem zurückgebildet. Sie vermeide aber weiterhin, über ihre Missbrauchserfahrungen zu sprechen, und lasse sich nicht mehr von Männern anfassen. Seit 2009 komme es wiederholt in emotionalen Belastungssituationen zu Selbstverletzungen, meist durch Schnitte am Unterarm, in einigen Überforderungssituationen (bei Problemen mit dem Aufenthaltsrecht, mit der Schule des Sohnes oder ihrer Arbeitslosigkeit) seien auch Selbsttötungsgedanken aufgetreten. Im Jahr 2012 und 2015 sei es nach Selbstverletzungen zu kurzen stationären psychiatrischen Kriseninterventionen gekommen. Seit drei bis vier Jahren stehe sie in ambulanter Psychotherapie. Eine begleitende medikamentöse Behandlung erfolge nicht (S. 16). Ihr Sohn sei aus der Vergewaltigung entstanden; eine Abtreibung sei aufgrund der strengen christlichen Moralvorstellungen ihrer Mutter nicht möglich gewesen (S. 17). Von 2013 bis 2015 habe sie eine Beziehung geführt. In dieser Zeit sei es gehäuft zu Konflikten aufgrund des entwertenden und gewalttätigen Verhaltens ihres Partners gekommen. Sie habe sich dabei häufig selbst verletzt und sich schliesslich von ihm getrennt. Vorher und nachher habe sie keinen Partner gehabt (S. 18 oben).
Sie berichte, sich bisweilen traurig oder gereizt zu fühlen, weil sie derzeit ohne Arbeit sei. Wenn sie einen festen Arbeitsplatz hätte, würde es ihr wahrscheinlich besser gehen. Bei emotionaler Anspannung, zum Beispiel bei Streitgesprächen oder nach Beleidigungen, komme es oft zu Wutausbrüchen oder Selbstverletzungen durch Schnitte am Unterarm (S. 15).
Sie stehe wochentags um 7 Uhr und am Wochenende gegen 10 Uhr auf und gehe zwischen 21 Uhr und Mitternacht zu Bett. Sie versorge morgens ihren neunjährigen Sohn und lege sich danach manchmal noch hin. Sie frühstücke nicht immer, esse aber regelmässig mittags und abends mit der Familie. Sie beteilige sich an der Versorgung des Haushaltes und koche gelegentlich. In ihrer Freizeit schaue sie häufig fern und habe, bisweilen täglich, Kontakte zu ihren Freundinnen, mit denen sie auch manchmal am Wochenende ausgehe oder sich zum Grillieren treffe. Einmal in der Woche bringe sie ihren Sohn zum Schwimmkurs, beschäftige sich aber sonst nur wenig mit ihm. Sie sei zuletzt vor zwei Jahren mit ihrer Familie in Peru gewesen. Sie sei alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist (S. 18 Mitte).
Der psychiatrische Gutachter stellte fest, es hätten sich aktuell neben Schuld- und Insuffizienzgefühlen sowie Zukunfts- und Versagensängsten keine namhaften Auffälligkeiten gefunden. Die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Diese Annahme werde gestützt durch die unauffällige Verhaltensbeobachtung und die Angaben der Beschwerdeführerin zur strukturierten Alltagsaktivität. Die aktuelle Symptomatik habe sich als Reaktion auf eine psychosoziale Belastungssituation, vor allem die frühe ungewollte Mutterschaft und die Arbeitslosigkeit, entwickelt und habe somit ursprünglich am ehesten dem Bild einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion entsprochen. Durch die noch laufende ambulante Therapie habe die depressive Symptomatik verbessert werden können; der hiesige Befund spreche für eine weitgehende Remission. Eine Arbeitstätigkeit sei aus therapeutischer Sicht zur Tagesstrukturierung, zum Wiederaufbau von Selbstwert- und Selbstwirksamkeitserleben sowie zum Abbau von Insuffizienzverhalten zu befürworten (S. 21 Mitte).
Die berichteten Traumatisierungen (wiederholter sexueller Missbrauch in der Kindheit und Vergewaltigung im 14. Lebensjahr) erfüllten die Voraussetzungen eines Traumas im Sinne des Diagnosemanuals. Die Beschwerdeführerin habe damals mit starker Angst und Hilflosigkeit reagiert. Sie habe von anfänglich sich aufdrängenden und eindringlichen Erinnerungen in typischen Triggersituationen (zum Beispiel Begegnung mit Männern, entsprechende Szenen im Fernsehen) oder von Albträumen berichtet. Flashbacks könnten hier nicht exploriert werden. In den letzten Jahren seien Symptome aus dem Bereich Wiedererleben kaum mehr aufgetreten. Im Alltag beschreibe die Beschwerdeführerin eine typische Vermeidungsreaktion nach den Traumata. Sie meide alle Situationen, in denen sie alleine mit Triggern konfrontiert werden könnte. Sie scheine hierdurch jedoch wenig beeinträchtigt, da sie ohne Begleitung öffentliche Verkehrsmittel benutze und regelmässig mit Freundinnen ausgehe. Typische Zeichen einer emotionalen Abstumpfung oder eines sozialen Rückzugs könnten bei der Exploration nicht nachgewiesen werden. Das Fehlen namhafter Schlaf- oder Konzentrationsstörungen und von Schreckhaftigkeit spreche gegen eine chronische Übererregung. Das vermehrt gereizte oder aggressive Verhalten, die gehäuften Selbstverletzungen und der leichtfertige Umgang mit Alkohol sprächen jedoch für traumaassoziierte Veränderungen in der Erregbarkeit (s. 21 unten f.).
Die heutige Untersuchung zeige somit, dass die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nur noch teilweise erfüllt seien. Dabei sei davon auszugehen, dass ursprünglich das Vollbild einer PTBS vorgelegen habe. Es sei somit eine Teilremission nach ambulanter Psychotherapie anzunehmen. Durch die Fortsetzung der Behandlung sei eine weitere Besserung zu erwarten. Auch sei eine berufliche Eingliederung aus therapeutischer Sicht positiv zu bewerten (Abbau von Vermeidungsverhalten, Aufbau von Selbstwirksamkeits- und Selbstwerterleben, Stabilisierung im Alltag; S. 22 Mitte).
In den Berichten würden die posttraumatische Belastungsstörung und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung mit unterschiedlichem Schwerpunkt präferiert. Viele Symptome (wie Selbstverletzung, Suizidalität, Wut und Reizbarkeit, Alkoholmissbrauch, instabile Partnerschaften, affektive Störungen) gehörten zum Symptomspektrum beider Erkrankungen. Die exakte diagnostische Zuordnung sei somit erschwert. Aus Sicht des Gutachters spreche der zeitliche Zusammenhang von Traumatisierungen und Manifestwerden der genannten Symptome eher für eine PTBS. Das gleichzeitige Vorliegen von emotional instabilen Persönlichkeitszügen bleibe dabei möglich (S. 22 unten).
Die Schullaufbahn sei nach dem sechsten Schuljahr abgebrochen worden und die Beschwerdeführerin habe nur basale Kenntnisse im Lesen und Schreiben und zeige Defizite im Rechnen. Es sei ihr bislang nicht möglich gewesen, eine reguläre Berufsausbildung abzuschliessen. Sie sei jedoch für eine einfache, praktisch orientierte Arbeit als Restauranthilfskraft oder Zimmermädchen anlernbar gewesen, solange keine höheren schulischen Fähigkeiten verlangt würden. Sie habe in der Selbstversorgung (Körperpflege, Essen, Anziehen) und Haushaltführung Unabhängigkeit erlangt. Sie benötige Unterstützung im Umgang mit Behörden und bei administrativen Angelegenheiten. Sie sei in ihrer Familie und im Freundeskreis sozial eingebunden. Delinquenz oder dissoziales Verhalten seien nicht nachweisbar. Die Beschwerdeführerin zeige eine befriedigende soziale Kompetenz. Auch wenn sie bisher keine tragfähige Partnerschaft geführt habe, lasse sich hier kein Anhalt für eine gravierende emotionale oder soziale Unreife ableiten. Es fänden sich einige Hinweise für die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung. Zusammenfassend seien die Aufmerksamkeit, soziale Kompetenz und Stressbelastbarkeit leicht herabgesetzt, die Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung und zur Anpassung an neue berufliche Situationen sei begrenzt. Es bestehe jedoch grundsätzlich eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in angepassten, somit geistig einfachen, gut strukturierten Tätigkeiten, die keine höhere Sozialkompetenz verlangten (S. 23).
3.9.5 Die neuropsychologische Begutachtung ergab eine leichtgradige kognitive Störung. Die testpsychologische Erhebung habe unterdurchschnittliche Leistungen in allen getesteten Bereichen ergeben; das Beschwerdevalidierungsverfahren habe eine unauffällige Leistungsbereitschaft gezeigt. Eine berufliche Tätigkeit mit einfachen kognitiven Anforderungen sei gut geeignet. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und den meisten einfachen beruflichen Anforderungen aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Das geringe Bildungsniveau sei hierbei mitberücksichtigt. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit (geistig einfache, gut strukturierte Arbeiten) sei die Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten in einem Teamverband in Reinigungsdiensten, in Verpackungs- oder einfachen Fertigungsarbeiten oder in einfachen Hol- und Bringdiensten (S. 32 f.).
3.9.6 In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer geistig einfachen, gut strukturierten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu 100 % arbeitsfähig sei (Pensum und Rendement 100 %). Die partiell remittierte posttraumatische Belastungsstörung und die leichtgradige kognitive Störung verursachten eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 33 unten). Die Anpassungsstörung sei weitgehend remittiert. Ein aktives zerebrales Anfallsleiden bestehe nicht mehr. Aus Sicht der Gutachter sei die Aufnahme einer Arbeit auch therapeutisch wünschenswert (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwertgefühl, Selbstwirksamkeitserlegen und soziale Teilhabe). Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin bei einer Eingliederung sei dabei medizinisch gut zumutbar und stehe in ihrem Gesundheitsinteresse. Eine motivierende sozialtherapeutische Begleitung sei dabei sinnvoll. Das aktenkundig berichtete Fehlschlagen eines Eingliederungsversuches lasse sich zumindest anhand der jetzigen Befunde nicht mehr mit einer Gesundheitsstörung ausreichend begründen und letztlich seien dabei auch leistungsfremde Gründe einer gewillkürten mangelhaften Kooperation gleichrangig denkbar, was sich auch in der Ablehnung der allgemeinmedizinischen körperlichen Untersuchung gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag selbständig, selbstversorgend, sozial integriert und aktiv. Die Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit seien objektiv durchaus gegeben. Leistungsfremde soziale und leistungsfremde sozialtherapeutische Aspekte seien aktenkundig vorhanden, wobei die mittlerweile durch eine gegenleistungsfreie Alimentierung begünstigte chronische Passivisierung der Beschwerdeführerin geeignet sei, ihre Motivation zu einer Arbeitstätigkeit negativ zu beeinflussen und die psychiatrisch wünschenswerte Aktivierung unterminiere (S. 34).
Namhafte aktuelle soziale Belastungen mit negativen Gesundheitsfolgen liessen sich nicht erheben (S. 41 Mitte).
3.10 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, führte am 9. Januar 2017 (Urk. 8/173/9) aus, es sei gestützt auf das Gutachten von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine verbindliche Aussage, in welchem adaptierten Rahmen die hier beschriebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich verwertet werden könne, könne nicht gemacht werden. Dies stelle auch keine eigentliche medizinische Aufgabe dar. Die Gutachter würden weiterhin eine berufliche Eingliederung befürworten. Aus rein medizinischen Gründen bestehe eine Eingliederungsfähigkeit gemäss Belastungsprofil.
3.11 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 20/1-3) erfüllt, weshalb sie vorliegend berücksichtigt werden.
3.12 Die Ärztinnen des Zentrums für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie der H.___ berichteten am 7. September 2017 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli bis 7. August 2017 (Urk. 20/2) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- Schnittwunde Unterarm, Handgelenk linksseitig
Die Beschwerdeführerin berichte, ihr Sohn müsse ein Internat besuchen, das sie jedoch nicht finanzieren könne, weil sie finanzielle Probleme habe. Ihr Arbeitgeber (sie sei bei einer Versicherungsberatung auf Provisionsbasis angestellt) habe ihren Lohn nicht korrekt bezahlt. Beides belaste sie sehr, sie sei deshalb gestern zum wiederholten Male in einen starken emotionalen Zustand mit Wut und Anspannung gekommen und habe sich mit einer Klinge selbst verletzt. Dies sei nicht in suizidaler Absicht, sondern zur Anspannungsregulation geschehen (S. 2). Sie habe über mehrere gewalttätige Übergriffe ihres Partners berichtet und gegen Ende des Aufenthaltes Anzeige gegen ihn erstattet. Sie habe schliesslich die Behandlung im stationären Setting nicht weiterführen wollen. Die Behandlung werde im Home Treatment weitergeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich in allen Verlaufsgesprächen deutlich von Suizidalität distanziert. Die Symptomatik sei als Anpassungsstörung bei andauernder Belastungssituation zu beurteilen
(S. 4).
3.13 Lic. phil. I.___, Fachpsychologin, hielt am 29. September 2017 (Urk. 20/1) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie habe verschiedentlich versucht, sich als Hilfskraft in den Arbeitsmarkt zu integrieren, was jedoch an Überforderung gescheitert sei. Der stationären Behandlung sei das tägliche Home Treatment gefolgt, daraus sei sie nun entlassen, die Gefahr von selbstverletzenden Handlungen bei Stress oder Überforderung bestehe aber nach wie vor (S. 1).
3.14 Die Ärzte des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen, Home Treatment, H.___, diagnostizierten in ihrem am 25. Oktober 2017 (Urk. 20/3) verfassten Bericht über die im Zeitraum vom 8. August bis 27. September 2017 erfolgte ambulante Behandlung eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ, sowie eine mittelgradige depressive Episode (S. 1). Eine fixe Medikation habe die Beschwerdeführerin bislang nicht erhalten. Sie sei sehr überfordert mit sozialen Angelegenheiten und benötige Unterstützung (S. 2). Im Verlauf habe sie Schwierigkeiten mit dem Wahrnehmen ärztlicher und pflegerischer Termine gezeigt, was krankheitsbedingt durch Stimmungsschwankungen, Antriebsarmut und eine eingeschränkte Zukunftsperspektive zu erklären sei. Sozialdienstlich sei eine Beistandschaft angemeldet und für die Zeit nach dem Home Treatment eine psychosoziale Spitex installiert worden. Die Patientin werde in leicht gebessertem psychischen Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen (S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung, soweit sich dies anhand der äusserst knapp gehaltenen Begründung (vgl. Urk. 2) beurteilen lässt, auf das Z.___-Gutachten. Dieses müsste, um den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.6) zu genügen, zunächst einmal sämtliche Akten berücksichtigen. Hierbei fällt auf, dass die Gutachter aktenwidrig festhielten, es lägen keine nichtmedizinischen Berichte mit eigenen objektiven Beobachtungen vor (vgl. S. 40 Ziff. 3 des Gutachtens) und dass sie somit die Berichte über die erfolgten Integrationsmassnahmen nicht miteinbezogen (vgl. S. 2 ff. des Gutachtens). Dies ist nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Beschwerdegegnerin ein Jahr zuvor selbst davon ausging, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen seien und die Klärung der Ausbildungsfähigkeit an einem Suizidversuch gescheitert war (vgl. Urk. 8/122/1). Zwar hielten die Gutachter fest, dass sich das aktenkundig berichtete Fehlschlagen eines Eingliederungsversuches zumindest anhand der jetzigen Befunde nicht mehr mit einer Gesundheitsstörung ausreichend begründen lasse (vgl. S. 35 Ziff. 3 ff. des Gutachtens), eine genaue Auseinandersetzung beispielsweise mit dem Umstand, wie sich das Verhalten der Beschwerdeführerin, die bei emotionaler Anspannung mit Wutausbrüchen und Selbstverletzungen reagiert, mit einer Ausbildung vereinbaren liesse, fehlt jedoch. Weiter berücksichtigten die Gutachter den Bericht von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 22. Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) nicht. Auch wenn Dr. C.___ keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, geht aus ihrer Stellungnahme doch klar hervor, dass sowohl unter Abstraktion der soziokulturellen Aspekte wie auch unter Behandlung namhafte Defizite bei der Beschwerdeführerin verbleiben würden. Dr. C.___ war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nur in einem geschützten Rahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren könnte und im ersten Arbeitsmarkt überfordert sei. Die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin scheiterten denn auch kurze Zeit nach dieser Beurteilung am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Diese konnte bislang keine Anstellung für längere Zeit halten (vgl. Urk. 8/133/2 Ziff. 2.2), was von den Gutachtern ebenfalls zu wenig berücksichtigt wurde.
Weiter nahmen die Gutachter keine genaue Würdigung und Abgrenzung der erheblichen soziokulturellen Faktoren (sozialer Kontext) vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung, keine Stelle, schlechte Deutschkenntnisse, einen nach Lage der Akten unsicheren Aufenthaltsstatus und bezieht mittlerweile Sozialhilfe. Es bestehen Probleme mit ihrer Mutterrolle; mittlerweile wurde ihr Kind fremdplatziert. Das Gutachten enthält hierzu lediglich unklare (vgl. S. 35 unten Ziff. 3) beziehungsweise nicht nachvollziehbare Angaben (vgl. S. 41 Ziff. 4, wonach sich namhafte aktuelle soziale Belastungen mit negativen Gesundheitsfolgen nicht erheben liessen). Eine genaue Beurteilung dieses Aspektes ist jedoch unerlässlich, um den Einfluss psychosozialer Faktoren auf den Gesundheitszustand abzugrenzen und die Standardindikatoren (dazu nachfolgend) prüfen zu können.
4.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer psychischen Störung sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
4.3 Die im Gutachten gestellten ausführlichen Fragen nach den vorgenannten Indikatoren beantworteten die Gutachter jeweils mit folgendem Text (vgl. S. 35 Ziff. 3, S. 37 Ziff. 4, S. 38 Ziff. 8, S. 45 Ziff. 5, S. 46 Ziff. 6, S. 50 Ziff. VI.1.,
S. 51 Ziff. 2, S. 53 Ziff. VII 2, S. 54):
Aus Sicht der Gutachter ist die Aufnahme einer Arbeit auch therapeutisch wünschenswert (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwertgefühl, Selbstwirksamkeitserleben und sozialer Teilhabe). Die Mitarbeit der Versicherten bei einer Eingliederung ist dabei medizinisch gut zumutbar und steht in ihrem Gesundheitsinteresse. Eine motivierende sozialtherapeutische Begleitung ist dabei sinnvoll. Das aktenkundig berichtete Fehlschlagen eines Eingliederungsversuches lässt sich zumindest anhand der jetzigen Befunde nicht mehr mit einer Gesundheitsstörung ausreichend begründen (Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, 24.09.2015: "Jegliche Versuche, eine geregelte und auch externe Tagesstruktur zu etablieren, schlugen weiterhin fehl. Eine IV-Praktikumslehre führte zur Überforderung der Versicherten und musste wegen fehlender Stabilität der Versicherten vorzeitig abgebrochen werden. Ausdruck des protrahierten Verlaufs bzw. der ausgeprägten Krankheitsaktivität ist unter anderem die gegenwärtig diskutierte Fremdplatzierung des Sohnes der Versicherten. Prognose: Ungünstig.") und letztlich sind dabei auch leistungsfremde Gründe einer gewillkürten mangelhaften Kooperation gleichrangig denkbar (was sich hier auch in der Ablehnung der allgemeinmedizinischen körperlichen Untersuchung zeigte). Die Versicherte ist im Alltag selbständig, selbstversorgend, sozial integriert und aktiv, die Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit sind also objektiv durchaus gegeben. Leistungsfremde soziale ("schwierige Lebenssituation… frühe Mutterschaft") und leistungsfremde sozialtherapeutische ("bräuchte Nacherziehung") Aspekte klingen auch aktenkundig an, wobei die mittlerweile durch eine gegenleistungsfreie Alimentierung begünstigte chronische Passivisierung der Versicherten geeignet ist, ihre Motivation zu einer Arbeitstätigkeit negativ zu beeinflussen und die v.a. psychiatrisch eigentlich wünschenswerte Aktivierung unterminiert (Dr. med. Ursula Köppel, Oberwenigen, 15.10.2015: "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: depressive Entwicklung mit zeitweiser Suizidalität - bei sehr schwieriger Lebenssituation und früher Mutterschaft. Anamnese: Seit ich O.___ kenne, ist sie subdepressiv bis depressiv, spricht gelegentlich von Suizid, hat bereits einen Suizidversuch hinter sich und hat sich dieses Jahr, im Rahmen einer depressiv agitierten Verstimmung, schwere Schnittverletzungen im Gesicht zugefügt. Meines Erachtens fehlt der jungen Frau ein innerer Halt, aus dem sie Motivation für eine konstante, regelmässige Lebensführung schöpfen könnte. Meines Erachtens bräuchte sie Unterstützung im Sinne einer Nacherziehung, zum Beispiel an einem geschützten Arbeitsplatz, wo sie die Grundprinzipien des Bestehens in unserer Gesellschaft erlernen könnte. Eine Festlegung des Arbeitspensums und des Prozedere müsste aber unbedingt in Zusammenarbeit mit der Psychologin der Patientin erarbeitet werden").
Mit einzelnen Auslassungen findet sich die identische Formulierung auch als Antwort auf weitere Indikatorfragen (vgl. S. 40 Ziff. 3, S. 41 Ziff. 4, S. 43 Ziff. 2,
S. 44 Ziff. 4, S. 47 f. Ziff. 1, S. 49 Ziff. 4); sie wurde insgesamt 15 Mal verwendet und findet sich auch als Konsensbeurteilung (S. 34).
Die Gutachter beschränkten sich somit auf eine textbausteinartig anmutende, formelhafte Wiederholung, ohne sich im Einzelnen mit den konkreten Fragen auseinander zu setzen. Dies genügt nicht. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung - oder im vorliegenden Fall gemäss Gutachter gerade keine Einschränkung - der Arbeitsfähigkeit ergibt. Dass im ersten Arbeitsmarkt in einer geistig einfachen, gut strukturierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen soll, lässt sich somit mangels Vollständigkeit und Schlüssigkeit weder aus der medizinischen Beurteilung noch anhand der Standardindikatoren nachvollziehen. Auf das Z.___-Gutachten kann somit nicht abgestellt werden.
4.4 Die weiteren Berichte enthalten zahlreiche Hinweise auf eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin, ohne dass es jedoch möglich wäre, die funktionellen Auswirkungen anhand der Standardindikatoren zu prüfen. Während Dr. A.___ im Jahr 2012 aufgrund der damals konsequenten regelmässigen Behandlung von einer deutlichen Besserung ausgehen konnte (vgl. vorstehend E. 3.1) und keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend
E. 3.2), erachtete Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als um 30 bis 40 % eingeschränkt und hielt fest, es sei aufgrund der Grunderkrankung unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig eine gleichbleibende Arbeitsleistung erbringen könnte (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit nicht (E. 3.4), wies aber auf den protrahierten Verlauf und die ausgeprägte Krankheitsaktivität hin (E. 3.8), welche sich immer wieder in akuten emotionalen Durchbrüchen bis hin zu fürsorgerischer Unterbringung (E. 3.6) zeigt. Dr. G.___ (E. 3.10) äusserte sich nach Prüfung des Gutachtens doch eher zweifelnd, ob und in welchem Rahmen die attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich verwertet werden könnte, was die bisher ebenfalls nicht geprüfte Frage beschlägt, ob die Beschwerdeführerin einem potentiellen Arbeitgeber objektiv zumutbar ist.
4.5 Die Beschwerdeführerin war in der Folge aufgrund psychischer und psychosozialer Probleme hospitalisiert (vorstehend E. 3.12) und wurde danach täglich ambulant mittels Home Treatment und psychosozialer Spitex betreut (E. 3.14). Angesichts dieser Entwicklung ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin, wie im Gutachten angenommen, "im Alltag selbständig, selbstversorgend, sozial integriert und aktiv" ist und keine namhaften aktuellen sozialen Belastungen mit negativen Gesundheitsfolgen bestehen.
Zusammenfassend fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Vorliegend ist der entscheidrelevante Sachverhalt zu wenig abgeklärt: Die Standardindikatoren sind nicht prüfbar. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Einholung eines aussagekräftigen, den Vorgaben von BGE 143 V 418 entsprechenden psychiatrischen Gutachtens, allenfalls mit Einbezug einer neuropsychologischen Begutachtung, an die Vorinstand zurückzuweisen. Dabei ist je nach Ergebnis nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Grundsatz Eingliederung vor Rente erneut Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.4 Der von Rechtsanwältin Noëmi Erig mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von 35 Stunden und 15 Minuten (Urk. 28/1-2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 22 Stunden und 20 Minuten für die Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 82/1, Rubriken vom 20. Juni und 27. -29. Juni 2017, wobei am 27. Juni geführte Telefonate nicht separat aufgelistet wurden) als überhöht. Dafür erscheint ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden als angemessen, zumal die Beschwerde über elf Seiten Aktenzitate enthält. Ebenso ist ein Gesamtaufwand von 270 Minuten für die Eingabe vom 5. Februar 2018 (Urk. 19) nicht angemessen, da darin im Wesentlichen die Angaben der mit dieser Eingabe eingereichten Berichte (Urk. 20/1-3) wiederholt werden. Dafür ist ein Aufwand von einer Stunde anzurechnen. Somit ist der geltend gemachte Aufwand von 35 Stunden und 15 Minuten um insgesamt 19 Stunden 50 Minuten auf total 15 Stunden und 25 Minuten zu reduzieren. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Barauslagen und MWSt) ergibt dies den Betrag von Fr. 3'392.--. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands von Fr. 99.80 und der Mehrwertsteuer von 8 % ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Noëmi Erig auf Fr. 3'771.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu leisten.
Die mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2016 (richtig: 2017; Urk. 12) gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'771.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëmi Erig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard