Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00752


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 12. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Z.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1995, 2003 und 2008), war seit Januar 2012 beim A.___ als Betreuungsassistentin mit einem Pensum von 13 Stunden pro Woche tätig (Urk. 7/13). Unter Hinweis auf ein Mammakarzinom meldete sich die Versicherte am 16. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/51).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/59-84) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2017 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente von Juli bis Dezember 2013 und bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente von Januar bis Dezember 2014 zu (Urk. 7/86, Urk. 7/101, Urk. 7/104 = Urk. 2/2).


2.    Die Versicherte erhob am 3. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 31. Mai 2017 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr auch für die Zeit ab Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien ihr Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 3), subeventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen (Gerichtsgutachten) auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (S. 2 Ziff. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 beantworteten die Gutachter des B.___ die vom Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 11). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 13. November 2017 (Urk. 16) und die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 (Urk. 17) Stellung. Die Stellungnahmen wurden der jeweils anderen Partei am 16. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Juli 2012 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin ihre Tätigkeit als Assistenz der Hortleitung in einem Pensum von 55 % nachgehen würde. Die restlichen 45 % würden in den Haushaltbereich entfallen. Nach Ablauf der Wartezeit sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit zumutbar und im Haushalt sei sie zu 43.40 % eingeschränkt gewesen, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 75 % ergebe. Ab dem 1. Januar 2014 habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar. Im Haushalt sei sie zu 34.70 % eingeschränkt, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 43 % ergebe. Ab dem 1. Januar 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nochmals wesentlich verbessert. Es bestehe ab diesem Zeitpunkt nur noch eine 20%ige Einschränkung im Erwerbsbereich infolge einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Übergang in eine leichtgradige depressive Episode. Somit bestehe ab dem 1. Januar 2015 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie eine schwere Erkrankung erlitten habe und die anschliessenden Vorkommnisse einem typischen Verlauf von Mammakarzinom über Gebärmutter-krebs hin zu einer Knochenkrebserkrankung entsprächen. Eine solche Erkrankung und die objektiv erstellten Anzeichen für eine neue körperliche Erkrankung dürften wohl bei jeder Person psychische Probleme auslösen (S. 5 f.). Es sei nach der Begutachtung durch das B.___ zu Veränderungen an der Gebärmutter gekommen, die die Weiterentwicklung zu einer bösartigen Tumorerkrankung hätten wahrscheinlich erscheinen lassen. Selbst wenn eine Metastasierung mit der durchgeführten Hysterektomie habe verhindert werden können, belege dies doch, dass die Erkrankung für die psychische Wahrnehmung nicht als abgeschlossen angesehen werden könne (S. 8 f.). Das B.___-Gutachten gebe den psychiatrischen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht angemessen wieder (S. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Invalidenrente.


3.

3.1    Dr. med. C.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Oberärztin D.___, berichtete am 6. Dezember 2012 (Urk. 7/15) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mammakarzinom rechts bei 4 Uhr, Erstdiagnose am 9. Juli 2012 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, es sei eine operative Therapie mittels Segmentektomie und Sentinellymph-onodektomie am 24. Juli 2012 erfolgt. Derzeit erhalte die Beschwerdeführerin eine Chemotherapie. Die Prognose der Erkrankung sei aktuell nicht abschätzbar (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juli bis 31. Dezember 2012 (S. 2 Ziff. 1.6). Aktuell bestehe ein Fatigue-Syndrom aufgrund der Chemotherapie. Des Weiteren werde die Beschwerdeführerin durch die Psychoonkologie betreut, da die Diagnose zu reaktiv-depressiven Veränderungen geführt habe (S. 2 Ziff. 1.7). Nach Ende der Therapie würden keine Leistungseinschränkungen bestehen (S. 3 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei voraussichtlich ab Februar oder März 2013 zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.9).

3.2    Dr. C.___, D.___, berichtete erneut am 28. März 2013 (Urk. 7/16) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 1). Die Chemo-therapie sei in der letzten Februarwoche 2013 beendet worden. Die Antikörpertherapie werde noch fortgesetzt bis insgesamt 12 Monate vollendet seien (November 2013). Diese Infusionstherapie werde alle drei Wochen stattfinden. Aktuell leide die Beschwerdeführerin noch immer an einem Fatigue-Syndrom aufgrund der sechsmonatigen Chemotherapie. Im weiteren Verlauf werde nun die Planung der nächsten Operation erfolgen (S. 3).

3.3    Dr. C.___, D.___, berichtete erneut am 16. August 2013 (Urk. 7/18) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nun aufgrund ihrer reaktiven Depression mit der medikamentösen Therapie begonnen habe. Es zeige sich hierunter jedoch noch keine wesentliche Verbesserung der depressiven Störung (S. 1).

3.4    Lic. phil. E.___, Psychologin FSP, und Dr. med. F.___, Oberärztin Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.___, berichteten am 3. Oktober 2013 (Urk. 7/19) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) einhergehend mit Ein- und Durchschlafschwierigkeiten

- organische affektive (depressive) Störung (ICD-10 F06.3)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner

- Verdacht auf Fatigue (krebsbezogene chronische Müdigkeit)

    Sie führten aus, dass der Beschwerdeführerin seit dem Erstkontakt zu einer psychoonkologischen Psychotherapie mit begleitender Psychopharmakotherapie geraten worden sei. Zu einer regelmässigen psychotherapeutischen Begleitung habe sie sich wegen vielen Terminen erst Mitte Juni 2013 entschliessen können und zur Psychopharmakotherapie einen Monat später. Letztere Behandlung habe die Beschwerdeführerin jedoch anfangs September 2013 eigeninitiativ abrupt abgesetzt. Nach nochmaliger Information über die Notwendigkeit und Wirkungsweise des Medikaments habe die Beschwerdeführerin in der letzten Sitzung (10. September 2013) zur Wiederaufnahme motiviert werden können. Das depressiv-ängstliche Zustandsbild habe bis anhin kaum gebessert werden können. Es sei vorgesehen, nach Aufhellung des depressiv-ängstlichen Zustandsbilds das Fatigue Syndrom mittels Fragebogen zu objektivieren. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht als ungünstig zu beurteilen (S. 2 f. Ziff. 1.4). Seit der Brust-krebserkrankung hätten sich auch vorbestehende Schmerzen des rechten Beins und des linken Arms verstärkt. Es bestehe zudem eine erhöhte Unfallgefahr und Fehleranfälligkeit durch die Müdigkeit und die Konzentrationsstörungen (S. 5 Ziff. 1.7).

3.5    Lic. phil. E.___ und Dr. F.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.___, nahmen am 17. Dezember 2013 Stellung (Urk. 7/21) zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen und führten aus, dass die depressive Störung der Beschwerdeführerin im Rahmen der medizinischen Behandlung der Brustkrebserkrankung aufgetreten sei, deshalb sei sie als organische affektive Störung codiert worden. Die Beschwerdeführerin sei von den somatischen Kollegen vom 24. Juli 2012 bis 31. Juli 2013 zu 100 % krank geschrieben worden. Aus psychiatrischer Sicht liege seit dem stationären Erstkontakt am 26. Juli 2012 eine gesicherte Arbeitsunfähigkeit von über 20 % vor (S. 1). Aus psychologischer/psychiatrischer Sicht wäre eine psychiatrische/psychosomatische Hospitalisation sinnvoll, weshalb eine solche bereits mit der Beschwerdeführerin besprochen worden sei. Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin hierzu nicht bereit, unter anderem weil sie sich um die Kinderbetreuung Sorgen mache und ihre Kinder nicht zu lange alleine lassen möchte. Es werde versucht, mit der emotional instabilen Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Bündnis herzustellen. Eine Psychopharmakotherapie wäre aus psychologischer/psychiatrischer Sicht sinnvoll und indiziert. Zu einer solchen sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht bereit (S. 2).

3.6    PD Dr. med. G.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Oberärztin Klinik für Gynäkologie D.___, berichtete am 21. März 2014 (Urk. 7/25), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin werde unter einem kurativen Aspekt behandelt. Die Prognose sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher abzuschätzen, müsse jedoch als günstig bewertet werden. Aktuell finde die endokrine Therapie mit Tamoxifen sowie eine intensive psycho-onko-logische Therapie statt (S. 3 Ziff. 1.4 und 1.5). Es bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Januar bis zum 16. Februar 2014, ausgestellt durch die Klinik für plastische Chirurgie (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund der Depression bestünden psychische Einschränkungen. Aus körperlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten durchaus wieder in eine Arbeit zu integrieren (S. 3 f. Ziff. 1.7). Es sollte eine schrittweise Wiederein-gliederung vor allem auch in Rücksprache mit den Kollegen der Psycho-Onkologie erfolgen. Dies könnte zunächst mit einer 20-30%igen Arbeitsfähigkeit beginnen (S. 4 Ziff. 1.7).

3.7    Die Ärzte der H.___ berichteten am 11. April 2014 (Urk. 7/31) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 17. Februar bis zum 16. März 2014. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- aktuell: Fettgewebsnekrose Brust rechts im Rahmen der Diagnose 2 und Konturstörung Dekollete

- Status nach mikropapillärem Mammakarzinom rechts

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation eingetreten sei. Im Jahre 2012 habe die Beschwerdeführerin die Diagnose Brustkrebs erhalten, was für sie ein Schock gewesen sei. Der Nachtschlaf sei durch Hitzewallungen gestört und das Einschlafen durch Gedankenkreisen erschwert. Tagsüber sei sie müde und erschöpft, auch traurig und weinerlich. Eine innerliche Unruhe führe zu Gereiztheit ihren Kindern gegenüber. Den Haushalt müsse sie allein führen, ihr Ehemann sei berufstätig. Im Moment habe sie keine Lust, keine Freude und keine Interessen. Die meiste Zeit verbringe sie im Bett (S. 1). Bereits vorbestehende Rückenschmerzen hätten sich dadurch intensiviert. Suizidgedanken kenne sie, würde aber nie Suizid begehen wegen ihrer Familie und vor allem wegen ihrer Kinder. Sie habe Zukunftsängste, sei enttäuscht über die Krankheit und die häufigen Krankenhausaufenthalte. Gelegentlich habe sie Panikattacken. Eine medikamentöse Therapie mit Efexor habe sie in Rücksprache mit ihrer Psychologin nach zwei Monaten Therapiedauer wieder abgesetzt (S. 2 oben).

    Die Beschwerdeführerin sei in einem sehr erschöpften Zustand eingetreten, habe sich aber von Beginn engagiert und motiviert am gesamten Therapieprogramm beteiligt und die beruhigende Atmosphäre genossen. Medikamentös sei mit einer schlafanstossenden Therapie begonnen worden. Die Beschwerdeführerin habe an psychologischen Einzelgesprächen und an Gruppentherapiesitzungen teilge-nommen (S. 3 oben).

    Bei der Beschwerdeführerin sei die Diagnose Brustkrebs mit den sich daraus ergebenden Veränderungen und Komplikationen ein persönlicher Schicksalsschlag gewesen, der ihr nach ihren vorherigen traumatischen Erlebnissen in ihrem Heimatland wieder den Boden unter den Füssen weggerissen habe. Da es der Beschwerdeführerin auch schwergefallen sei, ihre Schwäche zu akzeptieren, habe sich ein psychophysischer Erschöpfungszustand entwickelt. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin durch den Rehabilitationsaufenthalt psychophysisch rekonditionieren und stärken können. Eine weitere psychotherapeutische Betreuung sei indiziert (S. 3 unten).

3.8    Die Ärzte des B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 9. März 2015 (Urk. 7/51) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1):

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), beginnend im Juli 2012 mit der Diagnose eines Mammakarzinoms rechts, zurzeit Übergang in eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- mikropapilläres Mammakarzinom rechts

- Segmentektomie rechts am 24. Juli 2012

- Chemotherapie August 2012 bis Februar 2013

- Hercepin-Therapie über 12 Monate

- Skin Sparing Mastektomie bei R1-Resektion mit Sofortrekonstruktion am 21. März 2013

- Exzision Fettgewebenekrose und Nippelrekonstruktion rechts am 28. Januar 2014

- Erschöpfungszustand post Chemotherapie, Differentialdiagnose Verdacht auf Fatigue-Syndrom, im Rahmen der psychiatrischen Erkran-kung (Depression)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 24 f. Ziff. 5.2):

- Überlagerung durch Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0)

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

- chronische Beschwerden an der adominanten linken Schulter

- diabetische Stoffwechsellage

- latente Hypothyreose

- mikrozytäre, hypochrome Anämie

- Unterbauchschmerzen rechts seit November 2014 ohne fassbares organisches gynäkologisches Korrelat, Differentialdiagnose im Rahmen der chronischen Schmerzstörung

Sie führten aus, dass aus allgemeininternistischer Sicht eine bis anhin nicht bekannte diabetische Stoffwechsellage wie auch eine latente Hypothyreose sowie eine leichtgradige mikrozytäre, hypochrome Anämie festgestellt werden könnten. Ein eventuell vorliegender Diabetes mellitus könne mit entsprechenden Massnahmen jedoch gut behandelt werden und begründe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit (S. 11).

Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin aufgrund der Vitalitätseinbusse, der Schlafstörung sowie des Appetitmangels eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 20 % seit Juli 2012 attestiert werden (S. 15 Mitte). Eine Erkrankung des Gehirns, die zu den beschriebenen depressiven Verstimmungen führen könnte, liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Es wäre nach nun bald drei Jahren Pause dringend eine stufenweise Integration in den Arbeitsprozess zu empfehlen, da sich ansonsten eine lebenslange Chronifizierung abzeichnen könnte. Grundsätzlich liege bei der Beschwerdeführerin vorerst ein behandelbares Leiden vor, somit seien auch die psychischen Konsequenzen behandelbar. Solange keine Progredienz des Karzinoms vorliege, sei die Erkrankung als behandelbar und vorübergehend einzustufen. Sollte sich ein Rezidiv oder eine Metastasierung einstellen, wäre auch das psychische Leiden neu zu evaluieren (S. 16 oben).

Aus gynäkologischer Sicht bestehe aufgrund der somatischen Situation bei Status nach Mammakarzinom rechts keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ledig-lich sollten bei rezidivierendem Lymphödem im rechten Arm länger anhaltende, körperlich schwere Arbeiten des rechten Armes gemieden werden (S. 23 unten).

Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht nur für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar (S. 26 oben). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne aus polydisziplinärer Sicht aufgrund des im Juli 2012 festgestellten Mammakarzinoms mit anschliessenden operativen Interventionen und Chemotherapien eine volle Arbeitsunfähigkeit sicher bis Mitte 2013, arbiträr bis Ende 2013 nachvollzogen werden. Ab Anfang 2014 könne von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe mit Sicherheit spätestens ab Januar 2015 (S. 26 Mitte).

Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beurteilung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich aufgrund ihrer psychischen Verfassung sowie den diversen körperlichen Schmerzen als nicht mehr arbeitsfähig fühle. Aus polydisziplinärer Sicht fänden sich jedoch keine Befunde und Diagnosen, welche eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Hinweise auf eine depressive Verarbeitungsreaktion wie auch Hinweise auf eine Ausweitungstendenz. Aus psychiatrischer Sicht sei die Indikation für eine antidepressive Pharmakotherapie gegeben. Diesbezüglich sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine Behandlung mit Cymbalta geplant (S. 26 unten).

3.9    Die zuständige Abklärerin führte am 23. Juni 2015 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 43.40 % bis Dezember 2013, von 34.70 % bis Dezember 2014 und von 8.80 % ab Januar 2015 (Urk. 7/56).

3.10    Die Ärzte der Gynäkologischen Poliklinik des D.___ berichteten über die am 31. März 2016 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Entfernung der Gebär-mutter und Eierstöcke und führten aus, dass in der Histologie kein Nachweis maligner Zellen gefunden worden sei. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (Urk. 7/75-76).

3.11    Fachpsychologin I.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.___, berichtete am 17. November 2016 (Urk. 7/82) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Krebserkrankung und der damit verbundenen Therapie eine mittelgradige depressive Episode aufweise. Der Ehemann der Beschwerdeführerin berichte, dass die Beschwerdeführerin gedroht habe, sich umzubringen (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich nun bereit erklärt, eine medikamentöse Therapie zu beginnen. Eine Besserung des depressiven Zustandsbildes werde dadurch erhofft. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin durch ihre Symptome nicht arbeitsfähig (S. 2).

3.12    Die Ärzte des B.___ nahmen am 23. Oktober 2017 (Urk. 11) Stellung zu den ihnen vom Gericht unterbreiteten Fragen und führten aus, dass die Beschwerdedarstellung der Beschwerdeführerin diffus, unspezifisch und pauschal erfolgt sei, nämlich mit der Begründung, sie könne nicht arbeiten, da sie Schmerzen am ganzen Körper habe und unter Müdigkeit leide. Wie das orthopädische Gutachten zeige, hätten solche diffusen und vagen Schmerzen keine richtige somatische Korrelation aufzuweisen. Die Schlussfolgerung im orthopädischen Gutachten sei daher, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiven Klagen und objektiven Befunden ersichtlich sei. Daher sei im Konsensverfahren die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt worden. Sodann hätten bei der Exploration mehrere Merkmale für eine leichte depressive Episode nachgewiesen werden können mit gedrückter Stimmungslage, gesteigerter Müdigkeit, Freudeverlust, Libidoverlust, Schlafstörung und Appetitverlust, sodann ein gewisser Einbruch der Hoffnung bei Status nach Mammakarzinom. Jedoch hätten diese Kriterien weder in der Zahl noch im Schweregrad ein mittleres oder schweres Ausmass erreicht (S. 1). Insbesondere habe auch in der psychiatrischen Untersuchung, bei im Kern vorhandenen depressiven Symptomen, eine deutliche zusätzliche Tendenz zur Symptomausweitung beobachtet werden können. So habe zum Beispiel zwischen der übermässig starken Müdigkeit und den übrigen oben beschriebenen depressiven Merkmalen und anderen gewissen Aktivitäten im Alltag eine deutliche Diskrepanz bestanden. Auch habe eine ernsthafte Suizidalität nicht nachgewiesen werden können (S. 1 f.).

    Die Schmerzschilderung sei diffus, unspezifisch und pauschal erfolgt, sei mehr auf einem emotionalen Effekt ausgerichtet gewesen als auf nachvollziehbare und organisch abgestützte Befunde und Lokalisationen (S. 2 lit. b).

    Als diagnoserelevante Befunde seien ein beschädigtes Körperbild bei Status nach Mammakarzinom, Ängste zum Teil realer Art infolge eines Rezidivrisikos, bei allerdings bisher rezidivfreiem Verlauf, eine gedrückte Stimmungslage, Ermüdbarkeit, Freudeverlust, Libidoverlust und Schlafstörung aufzuführen. Das Störungsbild sei initial als depressive Anpassungsstörung einzustufen mit nun im Übergang in eine leichtgradige depressive Episode. Gegenüber der Antidepressiva-Therapie bestehe offensichtlich eine erhebliche Ambivalenz (S. 2 lit. c).

    Die Persönlichkeit sei gut strukturiert, anpassungsfähig, die Beschwerdeführerin sei intelligent und es hätten keine Hinweise für eine Störung oder Abnormität im Persönlichkeitsbereich festgestellt werden können (S. 2 lit d).

    Die Beschwerdeführerin besuche zweimal in der Woche ein MTT, sei Mitglied in einer Selbsthilfegruppe der Krebsliga, sie pflege einige seltene Kontakte zu Landsleuten und besitze gute Deutschkenntnisse. Es bestehe kein reduzierter Antrieb. Ein massiver sozialer Rückzug sei somit nicht erkennbar gewesen und habe auch durch das Kommunikationsverhalten während der Untersuchung nicht vermutet werden können(S. 2 lit. e).

    Inkonsistenzen seien bei der diffusen Schmerzschilderung, aber auch in den überzeichneten depressiven Symptomen aufgefallen. So hätten das Auftreten und die konsistente Kommunikation mit genügendem Antrieb ohne psychomotorische Hemmung oder affektive Blockierungen bei spürbarem affektivem Rapport nicht zu einer erheblichen Depression gepasst. Ein passiver Lebensüberdruss sei zudem von einer aktiven Planbereitschaft zu unterscheiden. Dass die Flucht aus dem Heimatland und die Erkrankung an einem Mammakarzinom die Lebensfreude nicht gerade steigern würden, sei nachvollziehbar. Hinsichtlich der Inkonsistenzen sei aber auch auf die noch deutlicher demonstrierbaren Diskrepanzen in der orthopädischen Untersuchung zu verweisen (S. 2). Unsaubere Angaben der Beschwerdeführerin seien auch hinsichtlich des Lenkens eines Motorfahrzeugs erfolgt. Die starken Schmerzen und die starke Müdigkeit würden auch nicht zu einem MTT zweimal pro Woche passen. Hinsichtlich Medikamenteneinnahme bestehe eine Malcompliance respektive Ambivalenz. Es sei daher fraglich, ob die antidepressive Behandlung bisher über einen längeren vernünftigen Zeitraum mit der gewünschten Dosierung habe durchgeführt werden können (S. 2 lit. f).

    

4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten des B.___ (vorstehend E. 3.8) einschliesslich der erfolgten psychiatrischen Stellungnahme (vorstehend E. 3.12) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich entspricht, weshalb für die Entscheidfindung – der RAD-Stellungnahme folgend (vgl. Urk. 7/84
S. 3 ff.) – darauf abgestellt werden kann. So erweist es sich als für die strittigen Belange umfassend, werden die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund-heitszustand sowie Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet und beruht es auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, gynäkologischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 7/51 S. 7 f. Ziff. 3.1.1, S. 12 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 16 f. Ziff. 4.2.1, S. 21 f. Ziff. 4.3.1) in angemessener Weise berücksichtigt und das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet (vgl. Urk. 7/51 S. 3 ff. Ziff. 2). Der konkreten medizinischen Situation trägt es angemessen Rechnung.

4.2    So legten die Gutachter in somatischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik wie auch chronische Schmerzen an der adominanten linken Schulter bei radiologisch sowie klinisch unauffälligen Befunden finden und daneben ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom sowie ein rezidivierendes Lymphödem im rechten Arm bei Zustand nach Operation eines Mammakarzinoms bestehen. Für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten besteht eine bleibende Arbeitsunfähigkeit. Diagnosen und Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit begründen, konnten dagegen nicht dokumentiert werden (Urk. 7/51 S. 25 Ziff. 6.2). Sowohl aus internistischer als auch aus orthopädischer Sicht konnten keine relevanten pathologischen Befunde erhoben werden, zeigten sich doch insbesondere eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte der Wirbelsäule sowie an den oberen und unteren Extremitäten, keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems und auch auf radiologischer Ebene weitgehend unauffällige Verhältnisse (Urk. 7/51 S. 20). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden liessen sich somatisch nicht hinreichend erklären. Auffällig waren schliesslich verschiedene erhebliche Diskrepanzen, welche sogar als in Richtung Ausweitungstendenz eingestuft wurden und in der Konsensbeurteilung schliesslich als Überlagerung durch Symptomausweitung durch eine Schmerzverarbeitungs-störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde (Urk. 7/51 S. 20 Mitte, S. 15 Ziff. 4.1.7, S. 26 Ziff. 6.2 und 6.5).

4.3    Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung ebenfalls. So konnte anlässlich der Begutachtung weder eine Angststörung noch eine affektive Störung oder eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert werden (Urk. 7/51 S. 15 f. Ziff. 4.1.8). Dabei erweist sich insbesondere auch die Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 (Urk. 11) als nachvollziehbar und plausibel, wurden die genannten Diagnosen unter Berücksichtigung der Schilderungen der Beschwerde-führerin sowie des erhobenen Befundes ausführlich und in schlüssiger Weise anhand der ICD-Kriterien verneint. Zu den divergierenden Ansichten der Ärzte des D.___ wurde ebenfalls Stellung genommen und insbesondere plausibel begründet, weshalb ursächlich für die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) zurzeit im Übergang in eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) sei. Die bereits anlässlich der Begutachtung erkannten Diskrepanzen und das als in Richtung Symptomausweitung weisende Verhalten wurden erneut hervorgehoben (Urk. 11 S. 1 f.). Dass die Ressourcen zum Umgang mit dem Störungsbild aufgrund des somatischen Krankheitskonzepts sowie der Vitalitätseinbussen als reduziert angesehen wurden, ist nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/51 S. 15 f., Urk. 11).

4.4    Die Frage der Arbeitsfähigkeit ist bei allen psychischen Leiden grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu prüfen (BGE 143 V 418 E. 7). Die dabei beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- -Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- -Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- -Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- -Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Im Zeitpunkt der Erstellung des B.___-Gutachtens galt das Erfordernis des strukturierten Beweisverfahrens noch nicht für alle psychischen Leiden, weshalb im Gutachten selber keine Angaben zu den Standardindikatoren gemacht wurden. Mit den von den Gutachtern auf entsprechende Aufforderung hin erfolgten Ergänzungen (vorstehend E. 3.12) wird ihre Beurteilung nunmehr auch diesem Erfordernis gerecht. Die Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist mithin zu bejahen, so dass auf ihre Beurteilung abzustellen ist.

4.5    Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach der B.___-Begutachtung einer operativen Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke unterzog (vgl. vorstehend E. 3.10), ändert daran nichts. So kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, vermögen die diesbezüglichen Berichte keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen und es lässt sich damit auch keine relevante, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen. Insbesondere wurde in der Histologie kein Nachweis maligner Zellen gefunden und der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Auf weitere Abklärungen kann im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden, erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend klar.

    Auch der Bericht des behandelnden Psychologen (vgl. vorstehend E. 3.11) enthält wenig relevante Befunde und die gestellte Diagnose wird weder in irgendeiner Weise begründet noch nach den ICD-Kriterien hergeleitet, womit diese nicht nachvollzogen werden kann. Eine nachvollziehbare und durch Befunde untermauerte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung unterblieb ebenfalls.

4.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung bis Ende 2013 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Hortassistentin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab Anfang 2014 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Januar 2015 eine solche von 80 % (Urk. 7/51 S. 26 Ziff. 6.3).


5.

5.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 55 % Erwerbs-tätige und zu 45 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen diese Qualifikation sprechen.

5.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt könne nicht auf den Haushaltabklärungsbericht vom 10. November 2015 (vorstehend E. 3.9) abgestellt werden (Urk. 1 S. 7 f.)

    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme-fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur-teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedi-zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

5.3    Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Hauhaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 10. November 2015 (Urk. 7/56) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (KSIH, Rz 3084 ff, Stand 1. März 2016) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Vorliegend trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin unglaubwürdige Angaben, welche im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen, gemacht hat. Somit bedarf es keiner ärztlichen Fachperson, die sich zur Haushaltsführung äussert. Vielmehr wurden die Anforderungen an den Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts erfüllt und entgegen den Ausfüh-rungen der Beschwerdeführerin kommt ihm vollen Beweiswert zu, so dass darauf abgestellt werden kann.

5.4    Nach dem Gesagten ist daher vollumfänglich auf den beweiskräftigen Haushaltsabklärungsbericht abzustellen. Eine erneute Abklärung ist nicht angezeigt. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt bis Ende 2013 43.4 %, ab Januar 2014 34.7 % und ab Januar 2015 8.8 % (Urk. 7/56 S. 9 f.).

    Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 45 % entspricht dies gewichteten Teilinvaliditätsgraden von 19.53 %, 15.62 % und 3.96 %.

5.5    Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1-4.4).


6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5) – als zu 55 % Erwerbstätige und zu 45 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Inva-liditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 31. Mai 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.    Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3).

6.2    Da der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten die angestammte Tätigkeit als Hortassistentin zu 50 % beziehungsweise 80 % zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.5), stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Validen- und auch Invalideneinkommens auf die Angaben des Schulamtes der Stadt Zürich vom 12. November 2012 (Urk. 7/13), wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 einen Stundenlohn von Fr. 32.07 verdiente. Sie ermittelte ein Jahreseinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 70'040.88 für ein 100%-Pensum (Fr. 32.07 x 42 x 52). Umgerechnet auf das von der Beschwerdeführerin ab August 2012 angestrebte Pensum von 55 % ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 38'522.50 im Jahr 2012. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von rund Fr. 38'792.-- für das Jahr 2013, von rund Fr. 39'180.-- für das Jahr 2014 und von Fr. 39'572.-- für das Jahr 2015 (vgl. Urk. 7/57).

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

6.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 38'792.-- im Jahr 2013 (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.5) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'792.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 55 % (100 % x 0.55).

    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39'180.-- im Jahr 2014 (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 19'590.-- bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.5) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'590.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 27.5 % (50 % x 0.55).

    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39'572.-- im Jahr 2015 (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 31'657.-- bei einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.5) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'915.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 20 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 11 % (20 % x 0.55).

6.4    Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade.

    Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 55 % (vgl. vorstehend E. 6.3) und einem solchen von 19.53 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 5.4) im Jahr 2013 ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 75 %, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.

    Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 27.5 % (vgl. vorstehend E. 6.3) und einem solchen von 15.62 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 5.4) resultiert für das Jahr 2014 ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 43 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.

    Schliesslich resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 11 % (vgl. vorstehend E. 6.3) und einem solchen von 3.96 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 5.4) für das Jahr 2015 ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 15 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

    Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Dr. iur. Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach