Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00758


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 27. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, hat eine Lehre als Lastwagenmechaniker abgeschlossen und war von Juni 1999 bis November 2017 bei der Y.___ als Mitarbeiter am Empfang angestellt (Urk. 6/10/5 f., 6/19 und 6/142/1). Unter Hinweis auf degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule meldete er sich am 26. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht (Urk. 6/19) insbesondere diverse Arztberichte ein (Urk. 6/17 f., 6/25 f., 6/35, 6/37 f., 6/42 f. und 6/47/6 ff.). Überdies gab sie bei der Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Z.___-Gutachten vom 26. Oktober 2011, Urk. 6/52 f.). Mit Verfügungen vom 9. Januar 2012 sprach sie dem Versicherten von Juli 2010 bis September 2011 eine ganze und ab Oktober 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/68 f.).

1.2    Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand um eine Rentenrevision (Urk. 6/81). Nach Eingang mehrerer Arztberichte (Urk. 6/83, 6/86 f., 6/95, 6/98, 6/101/5 ff. und 6/103) veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (MEDAS-Gutachten vom 11. März 2016, Urk. 6/113). Mit Vorbescheid vom 18. April 2016 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/115), wogegen jener Einwand erhob (Urk. 6/119, 6/124). Nachdem die IV-Stelle bei den MEDAS-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hatte (Urk. 6/134), wozu sich der Versicherte äussern konnte (Urk. 6/140), verfügte sie am 2. Juni 2017 im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 6/144 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

    1.    Es sei dem Beschwerdeführer die seit 01.10.2011 ausgerichtete     halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, unter     Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ab Eintritt der     gesundheitlichen und erwerblichen Verschlechterung angemessen     zu erhöhen.

    2.    Eventualiter sei die bisherige Invalidenrente bei einem 50%igen     Invaliditätsgrad über den verfügten Aufhebungszeitraum hinaus     weiterhin zu erbringen.

    3.    Subeventualiter sei eine ergänzende polydisziplinäre Begutachtung     in orthopädischer, neurologischer und neurochirurgischer Hinsicht     durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 13. September 2017 (Urk. 7) in Kenntnis gesetzt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, dass dem Versicherten gemäss den polydisziplinären medizinischen Abklärungen seit der Implantation einer Morphinpumpe eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % mit einer Leistungsminderung von 10 % zumutbar sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 86'878.55 sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 59'959.35 resultiere ein Invaliditätsgrad von 31 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.

2.2    Der Versicherte machte in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter erweise sich sowohl mit Blick auf die Ergebnisse der früheren bidisziplinären Untersuchung durch die Z.___, als auch angesichts der ausführlichen Berichte der ehemaligen Arbeitgeberin sowie der behandelnden Ärzte als völlig realitätsfern. An eine irgendwie geartete Invalidentätigkeit im Rahmen eines optimal adaptierten Arbeitsplatzes in der freien Wirtschaft sei nicht mehr zu denken. So habe er letztlich selbst die leichte und körperlich abwechslungsreiche Tätigkeit als Mitarbeiter am Empfang nicht mehr ausüben können, weshalb das Arbeitsverhältnis schliesslich seitens der Arbeitgeberin auch aufgelöst worden sei. Die Morphinpumpe verbessere zwar allgemein die Lebensqualität, führe jedoch aufgrund der regelmässigen Verabreichung der Opiate zu Erschöpfung und depressiven Verstimmungen. Im Übrigen basiere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter nicht auf tatsächlich veränderten Verhältnissen, sondern bewerte lediglich den seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bis heute unverändert gebliebenen Zustand neu. Ein zur Rentenaufhebung berechtigender Revisionsgrund liege daher nicht vor (Urk. 1 S. 7 ff.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. Januar 2012 eine Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/68 f.). Diesem als Vergleichsbasis heranzuziehenden Entscheid lag das rheumatologisch-psychiatrische Z.___-Gutachten vom 26. Oktober 2011 zu Grunde, welchem die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (Urk. 6/53/9):

- Chronisches cervikales Schmerzsyndrom bei/mit:

- Status nach ventraler, interkorporeller Spondylodese C5/C6 und C6/C7 am 8. Juni 2009 mit autologem Beckenspan,

- Status nach dorsaler Dekompression C3/C4 mittels Laminektomie, Stabilisation von C2-C6 mittels Zervifix und posterolaterale Spondylodese mittels autologem Knochen am 13. Dezember 2010 bei Subluxationsstenose des Spinalkanals,

- Chronisches lumbovertrebrales Syndrom bei/mit:

- ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lenden- und Brustwirbelsäule,

- radiologisch Status nach Morbus Scheuermann,

- Morphinabhängigkeit (ICD-10 F11.25), iatrogen.

    Gegenüber Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Versicherte angegeben, seit über zehn Jahren unter Verspannungen im Nackenbereich zu leiden. Auch nach einer ersten Operation im Juni 2009 seien diese noch vorhanden gewesen. Nach einer weiteren operativen Behandlung im Dezember 2010 seien die Schmerzen zwar ein wenig zurückgegangen; er müsse jedoch weiterhin Schmerzmittel wie unter anderem Morphin einnehmen. Diesbezüglich habe er 2011 einen Entzug durchgeführt, da er unter einer extremen Müdigkeit gelitten habe. In der Folge habe er aufgrund der Schmerzen jedoch wieder Morphin zu sich nehmen müssen. Abgesehen von Entzugserscheinungen habe er aber nie besondere psychische Probleme gehabt. Existenzängste seien jedoch vorhanden und auch die Abklärungen der Invalidenversicherung seien belastend. Auf seine Hobbys müsse er wegen der Schmerzen verzichten; zu Hause mache er auch nicht mehr viel (Urk. 6/52/3 f.). Anlässlich der Exploration sei der Versicherte bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Auffälligkeiten hinsichtlich der mnestischen Funktionen oder des formalen und inhaltlichen Denkens hätten sich nicht ergeben. Der affektive Rapport sei bei erhaltener Schwingungsfähigkeit gut herstellbar gewesen. Der Antrieb sei leicht vermindert und die Motorik wenig lebhaft gewesen. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich nicht ergeben (Urk. 6/52/4). Aus psychiatrischer Sicht könne insbesondere keine depressive Störung diagnostiziert werden. Im Vordergrund stehe gegenwärtig eine iatrogene Morphinabhängigkeit, welche die geistige Leistungsfähigkeit um circa 30 % einschränke. Diese Beeinträchtigung sei Folge der während der Testuntersuchung festgestellten raschen Ermüdung beziehungsweise der Konzentrationsabfälle mit konsequent vermehrtem Erholungsbedarf. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe seit mindestens Februar 2010 und gelte für jegliche Tätigkeit (Urk. 6/52/6 f.).

    Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, habe der Beschwerdeführer ebenfalls von Schmerzen im Nackenbereich - vorwiegend rechts - berichtet. Bei Intensivierung der Schmerzen müsse er teilweise erbrechen, was sich etwa drei bis vier Mal pro Monat ereigne. Seit der zweiten Operation verspüre er zudem eine Kribbelsensation in den Fingern der linken Hand, vor allem, wenn er den Kopf senke. Die Beschwerden seien im Liegen am geringsten ausgeprägt. Morgens habe er auf einer visuellen Analogskala von 1-10 Schmerzen bei 2-3, die sich nach einer halben Stunde nach dem Aufstehen intensivieren würden. Aktuell lägen die Beschwerden bei 5-6, maximal bei 9, wobei er dann erbrechen müsse (Urk. 6/53/5). Anhand der Röntgenaufnahmen sei eine progrediente Degeneration der Lendenwirbelsäule mit multisegmentalen Osteochondrosen nachgewiesen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei auch eine steife Lendenwirbelsäule beim Bücken aufgefallen. Vor diesem Hintergrund sei eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule nachvollziehbar. Subjektiv und objektiv stünden diesbezügliche Beschwerden jedoch nicht im Vordergrund. Für die belastungs- und tageszeitabhängigen Beschwerden intensiverer Art im Nackenbereich habe sich keine mögliche Schmerzquelle eruieren lassen. Weder für ein sensomotorisches zervikales oder lumbales radikuläres Ausfallsyndrom, noch für eine zervikale Myelopathie hätten sich entsprechende Hinweise ergeben (Urk. 6/53/7 f.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am Empfang sowie in der Schulung, Instruktion und Organisation mit Heben und Tragen, Stossen und Ziehen von Tischen und Stühlen sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Auf rein organisatorische und überwachende Aufgaben reduziert sei diese Tätigkeit allein basierend auf den Resultaten der ergänzend durchgeführten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, vgl. Urk. 6/53/13 ff.) aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ganztägig zumutbar. Gemäss interdisziplinärem Konsens sei jedoch unter Mitberücksichtigung der chronischen Schmerzproblematik - obwohl eine zervikale Schmerzquelle bisher nicht habe objektiviert werden können - sowie der verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, der fehlenden Hinweise auf ein dysfunktionales Schmerzverhalten und unter Einbezug der psychiatrisch verminderten Arbeitsfähigkeit insgesamt seit Juli 2011 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Dies gelte auch für anderweitige, körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 6/53/10 f.).

3.2    Dem im Zuge des zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahrens eingeholten polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 11. März 2016 sind die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/113/30):

- chronisches Zervikalsyndrom mit weitgehend aufgehobener Funktion der Halswirbelsäule bei Zustand nach ventraler interkorporeller Spondylodese C5-C7 mit autologem trikortikalem Beckenspan sowie Plattenosteosynthese C5-C7 am 9. Juni 2009,

- Zustand nach Subluxationsstenose des zervikalen Spinalkanals C2-C4 mit nachfolgender dorsaler Dekompression C3/C4 mittels Laminektomie, Stabilisation von C2-C6 mittels Cervifix und posterolateraler Spondylodese am 13. Dezember 2010,

- chronisches Lumbal-Dorsal-Syndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen und einem alten Morbus Scheuermann,

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber namentlich:

- Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance bei einem Rundrücken und Hohlkreuz sowie leichter Skoliose,

- Persönlichkeitsakzentuierung mit anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1),

- Status nach Implantation einer intrathekalen Morphinpumpe auf Höhe L3/4 und Entfernung des Neurostimulators bei einem chronisch persistierenden Schmerzsyndrom hoch zervikal.

    Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe der Versicherte von weiterhin bestehenden Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, speziell der Kopfgelenke, berichtet. Durch die jetzt durchgeführte medikamentöse Behandlung habe sich die Schmerzsymptomatik gebessert und sei nun stabil. Störend sei jedoch die weiterhin bestehende starke Müdigkeit, welche täglich längere Ruhezeiten erfordere. Er sei insgesamt nicht mehr so belastbar wie früher, könne nicht mehr so schwere Gegenstände heben und tragen. Manchmal komme es auch zu Ausstrahlungen in den Schultergürtelbereich bis in die Hände. Darüber hinaus habe er Probleme beim Bücken, da sich zunehmend Kreuzschmerzen eingestellt hätten. Es komme zu Verspannungen sowie Funktionseinschränkungen der Brust- und Lendenwirbelsäule. Auch seine psychische Situation sei nicht zufriedenstellend, da sich aufgrund der Chronizität der Erkrankung leichte depressive Störungen eingestellt hätten (Urk. 6/113/16, 6/113/21 f.). Aus orthopädischer Sicht sei nachvollziehbar, dass Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes sowie über Kopfhöhe, welche speziell auch eine Überstreckung der Halswirbelsäule erfordern, nicht mehr möglich seien. Glaubhaft sei zudem, dass es bei Überforderung der Kopfgelenke zu einer Verstärkung der Kopfschmerzen und Schwindelneigung mit negativer Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit der Augen kommen könne. Die weitgehende Versteifung der Segmente der Halswirbelsäule könne nicht mehr vom zervikothorakalen Übergang kompensiert werden und verursache erhebliche Verspannungen im Bereich des Schultergürtels mit pseudoradikulärer Symptomatik in beide Arme. Durch die deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien zusätzliche Einschränkungen mit Schmerzverstärkung beim häufigen Bücken und Drehen sowie bei ruckartigen Bewegungen nachvollziehbar. Auch die Entwicklung einer pseudoradikulären Symptomatik in beiden Beinen sei möglich. Gesamthaft sei der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Logistikbereich für eine leichte bis teilweise mittelschwere Arbeit noch einsetzbar, wobei bei einer ganztätigen Präsenzzeit eine um 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Für eine leidensadaptierte, insbesondere leichte und wechselbelastende Tätigkeit bestehe demgegenüber eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/113/22 ff.).

    Auf seine psychischen Beschwerden angesprochen habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum einen Probleme mit der Geduld, der Konzentration sowie der Durchhaltehigkeit geschildert. Zum anderen ermüde er rasch, fühle sich erschöpft und müsse sich im Tagesverlauf mehrfach hinlegen. Ein- und Durchschlafstörungen seien meistens nicht vorhanden. Abhängig von der Schmerzsymptomatik bestehe eine zeitweise Traurigkeit. Der Appetit sei zwischenzeitlich wieder gestiegen. Die Lebensfreude, die Motivation und die sozialen Kontakte hätten nachgelassen. Suizidale Gedanken seien mittlerweile nicht mehr vorhanden (Urk. 6/113/38 f.). Im Rahmen der Exploration sei der Versicherte bewusstseinsklar und sowohl zeitlich als auch örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert gewesen. Auffälligkeiten hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisfunktionen hätten sich nicht ergeben. Affektiv sei der Beschwerdeführer auslenkbar, freundlich und beherrscht gewesen. Es hätten weder eine Affektlabilität, noch eine eindeutige depressive Herabgestimmtheit eruiert werden können. Die Primärpersönlichkeit sei anankastisch geprägt. Der motorische Handlungsantrieb sei allenfalls leicht reduziert; die Willensbildung und die Realitätsorientierung seien ungestört (Urk. 6/113/40 f.). Aus psychiatrischer Sicht seien allenfalls leichte, astheniform anmutende Störungen vorhanden, welche offensichtlich mit der primär anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung korrelieren würden. Die vom Versicherten geschilderte Deprimiertheit, innere Unruhe und reduzierte Lebensfreude könne nur im Kontext mit der somatischen Erkrankung und der Medikamenteneinnahme gesehen werden. Eine eigenständige psychiatrische Ursache der beschriebenen subjektiven Einschränkungen im Alltag könnten nicht ausgemacht werden. Allenfalls sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Insgesamt sei der Versicherte in der Lage, sich an Routinen und Regeln zu halten und sich an diese anzupassen. Es bestünden ferner gute Fähigkeiten hinsichtlich Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die Flexibilität, die Umstellungsfähigkeit sowie der Umgang mit Stress könnten gegenwärtig reduziert sein. Die Durchhaltefähigkeit erscheine ebenfalls defizitär. Der Versicherte berichte von einer Verminderung des Selbstwertgefühls und einer eingeschränkten Kontaktfähigkeit zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei jedoch erhalten, ebenso wie die Selbstversorgungs- und Wegefähigkeit. Vor diesem Hintergrund sei aus rein psychiatrischer Sicht sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit von einer allenfalls leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. Es bestehe rückwirkend seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 6/113/42 ff.).

    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teilexpertise fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden würden den orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Fachbereich betreffen. Die zeitweise Übelkeit und das Erbrechen seien am ehesten als Folge der Medikamenteneinnahme (Analgetika und Morphin) zu interpretieren. Weitere internistische Beschwerden oder Diagnosen seien nicht vorhanden, weshalb in dieser Hinsicht medizinisch-theoretisch von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 6/113/48 f.).

    Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, ist zu entnehmen, dass der Versicherte hauptsächlich über eine konstant bestehende Schmerzsymptomatik, eine vorbestehende Bewegungseinschränkung der kompletten Halswirbelsäule sowie Nebenwirkungen der Medikation - in erster Linie in Form von Müdigkeit, verminderter Belastbarkeit und abnehmender Konzentrationsleistung - geklagt habe (Urk. 6/113/55). Aus rein neurologischer Sicht hätten sich nur geringfügige Auffälligkeiten gezeigt. Eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei infolge der Versteifungsoperation nachvollziehbar. Dies gelte ebenso für die Einschränkungen in Bezug auf das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Nebenwirkungen der Morphintherapie. Gesamthaft bestehe für die angestammte Tätigkeit als Logistikmitarbeiter in einer Bank, die bereits optimal leidensangepasst sei, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/113/56 f.).

    Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Lastwagenmechaniker sei dem Versicherten aufgrund der orthopädischen Befunde nicht mehr zumutbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Logistikbereich, welche zum Teil auch die Wirbelsäule belastende Arbeiten beinhaltet habe, bestehe nur mehr eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenzzeit. Eine gut angepasste Verweistätigkeit, wozu auch die vom Versicherten bereits im Logistikbereich ohne die körperlich belastenden Funktionen ausgeübte Tätigkeit zähle, könne dagegen bei ganztägiger Präsenzzeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit ausgeübt werden (Urk. 6/113/31). Diese Beurteilung bestätigten die Gutachter überdies mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 (Urk. 6/134/4).


4.    Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ab Oktober 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/69). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Namentlich ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. E. 1.3). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass anhand der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies bestätigen nicht nur die Gutachter mit dem Hinweis darauf, dass sich seit der Implantation der Morphinpumpe im Juni 2015 (vgl. Urk. 6/103) das Abhängigkeitspotential weitgehend reduziert habe, was auch mit Blick auf die vom Versicherten täglich zugeführte Opiat-Dosis deutlich wird (vgl. Urk. 6/52/4, 6/53/5 [100 Milligramm] und 6/126/3 [2.747 Milligramm]). Darüber hinaus wiesen die Gutachter auf eine Abnahme der Schmerzsymptomatik hin (Urk. 6/113/36), welche der Beschwerdeführer sowohl gegenüber ihnen (Urk. 6/113/16), als auch gegenüber der behandelnden Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurochirurgie, bestätigt hatte. Jene ging von einer massiven Verbesserung der Lebensqualität des Versicherten aus (Urk. 6/126/2 f.).

5.

5.1    Da nach dem Gesagten Anlass zur Überprüfung des Rentenanspruchs besteht, ist dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu zu prüfen (vgl. E. 1.3). Im MEDAS-Gutachten vom 11. März 2016 wurde festgehalten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Logistikbereich, welche teilweise auch die Wirbelsäule belastende Arbeiten beinhaltet habe, nur mehr eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenzzeit bestehe. Eine gut angepasste Verweistätigkeit, wozu auch die vom Versicherten bereits im Logistikbereich ohne die körperlich belastenden Funktionen ausgeübte Tätigkeit zähle, könne dagegen bei ganztägiger Präsenzzeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit ausgeübt werden (Urk. 6/113/31, 6/134/4).

5.2    Da das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. März 2016 als medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung diente, ist zunächst auf dessen Beweiswert einzugehen. Die Expertise basiert auf umfassenden orthopädischen, psychiatrischen, internistischen sowie neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/113/5 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern seine Beschwerden schildern und wurde von diesen - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 6/113/15 ff., 6/113/37 ff., 6/113/45 ff. und 6/113/50 ff.). Die geklagten Leiden wurden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen berücksichtigt, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/113/24 f., 6/113/30 ff., 6/113/44, 6/113/49 und 6/113/56 f.). Soweit möglich setzten sich die Gutachter ausserdem mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 6/113/23 f., 6/113/29 f., 6/113/43 f. und 6/113/56). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die praxisgemässen formalen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4). Soweit ersichtlich wird dies auch seitens der Parteien grundsätzlich nicht bestritten.

5.3    Soweit der Beschwerdeführer Widersprüche zum Z.___-Gutachten vom 26. Oktober 2011 (Urk. 6/52 f.) geltend macht (Urk. 1 S. 6 f.), ist hervorzuheben, dass frühere medizinische Beurteilungen keine Bindungswirkung entfalten, falls ein Revisionsgrund vorliegt. Davon abgesehen steht die seitens der MEDAS-Gutachter festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % für teilweise die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten (Urk. 6/113/31) in keinem Widerspruch zur Einschätzung der Z.___-Gutachter, welche 2011 für die bisher vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit am Empfang einer Bank eine ebensolche Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 6/53/11). Zu jenem Zeitpunkt umfasste diese Tätigkeit gemäss Angaben des Beschwerdeführers nebst eigentlichen Empfangsarbeiten auch solche in Bezug auf die Schulungsorganisation und die Bereitstellung der Infrastruktur (Urk. 6/53/4 f.). Dementsprechend beinhaltete sie mit Wirbelsäulenbelastung verbundene Arbeiten wie das Heben und Tragen mittelschwerer Gegenstände (Urk. 6/19/8).

5.4    Die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % für Tätigkeiten ohne körperlich belastende Funktionen ist nicht in Frage zu stellen. Zwar ging der Versicherte zuletzt bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin nur noch allgemeinen Empfangstätigkeiten, PC-Arbeiten, Sitzungszimmerkontrollen und technischem Support nach, und war in diesem Zusammenhang gemäss deren Einschätzung nur zu circa 25 % leistungsfähig (Urk. 6/123/1). Mit dem Hinweis auf die Auffassung der Arbeitgeberin lässt sich die Beurteilung der MEDAS-Gutachter nicht entkräften (vgl. Urk. 1 S. 7). Dieser kommt keine Beweiseignung zu und es ist aus den Ausführungen der Arbeitgeberin nicht ersichtlich, welche Gesichtspunkte diesen im Einzelnen zu Grunde gelegt wurden. Die vom Z.___-Gutachten vom 26. Oktober 2011 deutlich abweichende Beurteilung ist sodann nicht nur mit Blick auf die eingetretene Verbesserung nachvollziehbar und begründet. Die damalige Einschätzung ist widersprüchlich. So wurde aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht basierend auf den Ergebnissen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein volles Arbeitspensum für zumutbar erachtet. Infolge der Morphinabhängigkeit und den damit verbundenen Nebenwirkungen attestierte Dr. B.___ auf psychiatrischer Ebene eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Weshalb im Ergebnis unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzproblematik eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit resultierte, bleibt unklar, zumal die Schmerzquelle nicht objektiviert werden konnte und sich keine Hinweise für ein dysfunktionales Schmerzverhalten ergeben hatten (Urk. 6/53/10 f.). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten (vgl. E. 4.2) ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

5.5    Dies ist ebenso wenig mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte angezeigt (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). In diesem Kontext ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dementsprechend ist ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Eben solche objektiven Gesichtspunkte gehen namentlich aus den Berichten von Dr. H.___ vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/126) und 20. Januar 2017 (Urk. 6/139/1 ff.) nicht hervor. So enthalten sie einerseits Ausführungen zum langjährigen Krankheitsverlauf, welche den Gutachtern bereits aufgrund ihres detaillierten Aktenstudiums bekannt waren. Andererseits sind den Berichten weder in Bezug auf die gestellte Diagnose, noch hinsichtlich der objektiven Befunde Aspekte zu entnehmen, welche im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben sind.

5.6    Schliesslich bleibt in Anbetracht der von Dr. E.___ diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf das in diesem Zusammenhang anwendbare strukturierte Beweisverfahren einzugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1 ff.). In Bezug auf die vom Bundesgericht festgelegte Kategorie funktioneller Schweregrad ist insbesondere von Relevanz, dass anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bloss allenfalls leichte psychische Störungen festgestellt werden konnten. Entsprechend geringfügige Einschränkungen finden sich auch im individuellen Fähigkeitsprofil (Urk. 6/113/40 ff.). Im Weiteren ist anzumerken, dass hinsichtlich der psychischen Störungen keine Behandlungsresistenz erstellt ist. Eine Intensivierung der medikamentösen Behandlung und der psychiatrischen Betreuung wird berechtigterweise als möglich erachtet (Urk. 6/113/43 f.). Zum Indikator der Persönlichkeit ist festzuhalten, dass Dr. E.___ zwar anankastische Persönlichkeitszüge, jedoch keine Persönlichkeitsstörung feststellen konnte. Diese vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis) und sind daher nicht als wesentlich ressourcenmindernd einzustufen. Betreffend das soziale Umfeld ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte gemäss eigenen Angaben zwar nicht viele Kontakte nach aussen pflegt. Eine soziale Isolation liegt allerdings nicht vor, da er volle Unterstützung von seiner Ehefrau und der übrigen Familie erhält. Zudem steht er in Kontakt mit einem Kollegen und der Nachbarschaft (Urk. 6/113/18, 6/113/38). Sodann ist hinsichtlich der Kategorie Konsistenz einerseits festzuhalten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Obschon der Beschwerdeführer auch tagsüber Ruhepausen zur Entlastung der Wirbelsäule einlegt, ist durchaus eine geregelte Tagesstruktur vorhanden. Er übernimmt unter anderem kleinere Aufgaben im Haushalt und im Garten, tätigt kleinere Besorgungen, nimmt Behandlungstermine wahr, pflegt Kontakte zur Nachbarschaft und kümmert sich um die Haustiere (6/113/17 f., 6/113/40). Andererseits nimmt der Versicherte nur alle sechs bis sieben Wochen Termine bei einer Psychologin wahr (Urk. 6/139/2), was in Bezug auf die psychischen Beschwerden auf einen geringen Leidensdruck hindeutet.

    In Würdigung der genannten Indikatoren kann gesamthaft festgehalten werden, dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte geringfügige Arbeitsunfähigkeit von 10 % für jegliche Tätigkeit (Urk. 6/113/44) namentlich in Anbetracht der leichtgradig ausgeprägten objektiven Befunde, des intakten sozialen Umfelds sowie des vorhandenen Aktivitätsniveaus nachvollziehbar ist. Überdies kann eine Behandlungsresistenz der psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.


6.

6.1    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem individuellen Belastungsprofil angepassten Erwerbstätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Versicherten korrekt bemessen hat.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 25. Februar 2010
(vgl. Urk. 6/19) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung legte die IV-Stelle das Valideneinkommen für 2015 (Zeitpunkt des Revisionsgesuchs) auf Fr. 86'878.55 fest (Urk. 6/114), was unbestritten blieb und keinen Anlass für Beanstandungen gibt.

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Die Beschwerdegegnerin hat zwecks Festlegung des Invalideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE 2012 zurückgegriffen (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin des Versicherten mit Schreiben vom 6. April 2017 per 30. November 2017 aufgelöst worden war (Urk. 6/142/1 f.), und der Beschwerdeführer in der Folge keine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, erweist sich dieses Vorgehen als korrekt. Das für das Jahr 2015 berechnete Invalideneinkommen von Fr. 59‘959.35 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal dabei die Nominallohnentwicklung, die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit sowie die von den Gutachtern attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fanden (Urk. 6/114). Einen Leidensabzug vom Invalideneinkommen hat die IV-Stelle zu Recht nicht vorgenommen, da allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden können, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Derartige Umstände sind im konkreten Fall nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

    Soweit der Versicherte sinngemäss vorbringt, seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten zu können (vgl. Urk. 1 S. 8), kann ihm nicht beigepflichtet werden. So ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einzig in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Massgebend können in diesem Zusammenhang die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Diese hohen Anforderungen an die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind angesichts der konkreten persönlichen Verhältnisse nicht erfüllt. So war der über langjährige Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer im Zeitpunkt, da die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Feststellung des Sachverhalts erlaubten (vgl. BGE 138
V 457 E. 3.4) - was mit der MEDAS-Begutachtung vom 11. März 2016 der Fall war - erst rund 52 Jahre alt. Der Gesundheitsschaden ist ferner nicht derart beschaffen, dass das Spektrum möglicher Hilfsarbeiten erheblich eingeschränkt wird. Dem Versicherten sind leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne körperlich belastende Funktionen in temperierten Räumen sowie ohne Zeitdruck zumutbar. In psychischer Hinsicht bestehen ebenfalls nur geringfügige Einschränkungen (Urk. 6/113/30 f.). Mit Blick auf die Persönlichkeitsstruktur lassen allein die diagnostizierten anankastischen Persönlichkeitszüge (Urk. 6/113/44) ebenfalls nicht auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Jedenfalls finden sich keine Hinweise darauf, dass sich diese Persönlichkeitsakzentuierung im Rahmen des letzten Anstellungsverhältnisses als problematisch erwiesen hätte (vgl. Urk. 6/123/1).

6.4    Auf der Grundlage eines Valideneinkommens von Fr. 86'878.55 sowie eines Invalideneinkommens von Fr. 59'959.35 hat die IV-Stelle somit den Invaliditätsgrad zutreffend auf 31 % festgelegt ([Fr. 86'878.55 ./. Fr. 59'959.35] * 100 / Fr. 86'878.55; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121), weshalb kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. E. 1.2).


7.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die halbe Rente des Versicherten zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), da kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr vorliegt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon - entgegen dem Eventualantrag des Versicherten - abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

    Da sich der angefochtene Entscheid (Urk. 2) somit als korrekt erweist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


8.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Prozessaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch