Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00759


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 25. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, leidet seit Geburt an Gehörlosigkeit. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 445 seit 1980 verschiedenste Leistungen (Urk. 7/3-15, Urk. 7/37-39, Urk. 7/57, Urk. 7/62, Urk. 7/65-66, Urk. 7/68, Urk. 7/70-77, Urk. 7/79, Urk. 7/82, Urk. 7/84, Urk. 7/97, Urk. 7/104, Urk. 7/120, Urk. 7/127-128, Urk. 7/132, Urk. 7/135, Urk. 7/152, Urk. 7/158, Urk. 7/163).

1.2    Am 12. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine zweite Lichtsignalanlage zur Ausrüstung des Arbeitsplatzes im Betrag von Fr. 1‘013.-- (Urk. 7/164). Nach getätigten Abklärungen und ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/169) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2017 die Kostenübernahme im Sinne einer Zusatzversorgung für eine Lichtsignalanlage am Arbeitsplatz (Urk. 7/173 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 7. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine zweite Lichtsignalanlage zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

2.2    Gemäss Ziffer 14.04 HVI fallen Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde unter die Hilfsmittel für die Selbstsorge.

    Auch eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. So werden Leistungen nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass die Zusatzversorgung nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit entspreche und diese nicht zwingend notwendig sei (S. 1 unten).

    In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, es sei verständlich, dass eine zweite Lichtsignalanlage zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit optimal wäre. Nur sei die Invalidenversicherung auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachte Kosten abdecken wolle. Das Gesetz wolle die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sei. So bestehe kein Anspruch auf eine optimale Hilfsmittelversorgung. Leistungen würden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (S. 1 unten).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei selbständig und habe eine eigene Firma Y.___" gegründet. Er leite diese Firma und unterrichte Interessierte hörende Menschen in der Gebärdensprache. Dazu habe er zwei übereinanderliegende Gewerberäume in Z.___. Der Raum im Erdgeschoss sei sein Kurslokal in welchem er unterrichte. Der Raum im l. Stock sei ein Büroraum für Administration und für Videoaufnahmen zur Erstellung von Unterrichtsmaterial. Jeder Gewerberaum habe eine eigene Türklingel. Das heisst, er habe zwei Türklingeln. Leider könne man die zwei Türklingeln nicht miteinander verlinken, so dass eine Lichtsignalanlage genügen würde, darum sei er auf eine zweite Lichtsignalanlage angewiesen, damit er die Kunden, ob Administration/Videotechnik oder Kursbesucher empfangen könne, da er sich in beiden Räumlichkeiten bewege. Er habe sich selber schon Lösungen überlegt, damit er mit einer Lichtsignalanlage klar komme, da es nicht sein Ziel sei, die IV unnötig zu belasten. Leider ergebe sich technisch keine andere Lösung als eine zweite Lichtsignalanlage. Auch wenn er die Klingel aussen anschreiben würde, dass nur noch eine benutzt werden dürfe, so brauche er in seinen Räumlichkeiten trotzdem zwei solche Blinker. Die Räume würden nicht nebeneinander auf der gleichen Etage liegen, wo man die jeweiligen Türen offen lassen könnte, sondern würden untereinander liegen. Es sei für ihn wichtig, dass er eine zweite solche Anlage erhalte, damit er seine Kunden empfangen könne. Es sei sicher im Sinne der IV und der ganzen Gesellschaft, dass er berufstätig sein könne und er auch mit den Hilfsmitteln unterstützt werde, damit er gleichberechtigt seine Arbeit ausführen könne.

3.3    Strittig und zu prüfen ist die Notwendigkeit einer Zweitversorgung mit einer Lichtsignalanlage am Arbeitsplatz durch die Invalidenversicherung.


4.    Grundsätzlich ist es in der Invalidenversicherung nicht ausgeschlossen, dass eine versicherte Person ausnahmsweise zwei gleiche oder ähnliche Hilfsmittel zugesprochen erhält (vgl. dazu BGE 133 V 257 E. 6.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 4.1). Auch wenn es zutrifft, dass ein Anspruch auf Hilfsmittel nur in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht (vgl. vorstehend E. 2.2), erscheint eine Zweitversorgung im Lichte der - unbestrittenen gebliebenen - Vorbringen des Beschwerdeführers als notwendig. So beschreibt der Beschwerdeführer eingehend die tatsächlichen Begebenheiten der beiden übereinanderliegenden Gewerberäume in welchem er seine selbständige Tätigkeit ausübt (vgl. vorstehend E. 3.2 sowie Urk. 1). Dabei zeigt sich insbesondere in technischer Hinsicht, dass mit einer Lichtsignalanlage jeweils nur ein Gewerberaum abgedeckt werden kann und dass eine Verlinkung der beiden separaten Türklingeln der beiden Gewerberäume mit der bestehenden Lichtsignalanlage offenbar nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine optimale sondern um eine - im Einzelfall - notwendige Hilfsmittelversorgung, die der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit benötigt. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass eine Zweitversorgung ausnahmsweise angezeigt erscheint und wie dargelegt erforderlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen hat.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Mai 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 14.04 Anhang HVI Anspruch auf eine Zweitversorgung mit einer Lichtsignalanlage im Sinne der Erwägungen hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächP. Sager